Das Verkehrslexikon

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BGH Urteil vom 10.12.1974 - VI ZR 235/73 - Zur Bedeutung irriger Parteivorstellungen beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs

BGH v. 10.12.1974: Zur Bedeutung irriger Parteivorstellungen über ein Eingreifen des Familienprivilegs gem. VVG § 67 Abs 2 beim Abschluss eines Abfindungsvergleichs


Der BGH (Urteil vom 10.12.1974 - VI ZR 235/73) hat entschieden:
Bei Vereinbarungen unter Versicherungsträgern, die einen Schadensfall endgültig bereinigen sollen, ist es nicht selbstverständlich, dass der Bestand der vereinbarten Regelung von der Stichhaltigkeit der zugrundegelegten Rechtsmeinung, insbesondere aus der Sicht einer nachträglich geänderten Rechtsprechung mit der Wirkung abhängen sollte, dass die durch den derzeitigen rechtlichen Aspekt begünstigte Partei sich billigerweise auf einen entsprechenden Vorbehalt der anderen Partei hätte einlassen müssen. Vielmehr wird hier regelmäßig das Interesse an der Schaffung überschaubarer Verhältnisse im Vordergrund stehen.


Siehe auch Das Familienprivileg im privaten Versicherungs- und im Sozialrecht - Haftungsausschluss im Familien- und Partnerschaftsverband und in eheähnlichen Lebensgemeinschaften und Forderungsübergang in der privaten Versicherung


Tatbestand:

Am 23. Dezember 1962 kam der Architekt Paul T als Insasse eines seinem Sohn gehörenden und von diesem gesteuerten Sportwagens bei einem Zusammenstoß ums Leben. Die beklagte Bundesversicherungsanstalt hatte und hat der Witwe des Getöteten Rentenleistungen zu erbringen.

Die Klägerin ist Haftpflichtversicherer des an dem Unfall beteiligten Kraftfahrers, mit dessen Fahrzeug der Sportwagen zusammengestoßen war. Nach der Sachlage stand eine Haftung beider Fahrer für die Unfallfolgen in Frage. Ein landgerichtliches Urteil vom 2. November 1965 in einem zwischen den beiden Fahrern geführten Rechtsstreit hatte dem Sohn ein Mitverschulden von 2/5 angelastet; dieser hatte dagegen allerdings Berufung eingelegt.

Am 27. Januar 1966 schlossen die Parteien eine Vereinbarung dahin, dass die Klägerin an die Beklagte zur Abgeltung von deren Ansprüchen DM 62.844,13 bezahlen sollte.

In der Folgezeit nahm die Klägerin den Sohn wegen ihrer Zahlungen einerseits an die Witwe, andererseits an die Beklagte, gerichtlich auf Ausgleichung in Anspruch. In diesem (durch Urteil des erkennenden Senats vom 16. Februar 1971 – VI ZR 150/69 = VersR 1971, 478 insoweit abgeschlossenen) Rechtsstreit – künftig: Vorprozess – wurde zwar bestätigt, dass dem Versicherungsnehmer der Klägerin und dem Sohn des Getöteten die Verursachung des Unfalls zu gleichen Teilen anzulasten sei. Der erkennende Senat bestätigte aber auch den Rechtsstandpunkt des damaligen Berufungsurteils, dass der jetzigen Beklagten in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 2 VVG ein Rückgriff gegen den Sohn versagt gewesen sei, weil dieser – obwohl als lediger Seeoffizier die meiste Zeit von zuhause abwesend – mit seinen Eltern damals in häuslicher Gemeinschaft gelebt habe. Deshalb wurde der Anspruch der Klägerin auf anteilige Erstattung der an die nunmehrige Beklagte geleisteten Abfindungszahlung abgewiesen.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage die Hälfte des auf den damaligen Vergleich geleisteten Betrags zurück. Sie führt aus, die Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 27. Januar 1966 sei "weggefallen". Die Parteien seien damals nämlich übereinstimmend von einem Ersatzanspruch gegen den Sohn des Getöteten ausgegangen, der gemäß § 1542 RVO auf die Beklagte übergegangen sei. Diese Meinung habe sich aber, wie der Ausgang des Vorprozesses zeige, als unzutreffend erwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen und ist deshalb auf eine im zweiten Rechtszug hilfsweise für den Fall des Klagerfolgs erhobene Widerklage der Beklagten nicht eingegangen. Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des ersten Urteils.


Entscheidungsgründe:

I.

1. Das Berufungsgericht stellt fest, dass den Parteien bei Abschluss der jetzt streitig gewordenen Vereinbarung zwar die Grundsätze des Urteils BGHZ 41, 79, 83 ff bekannt, dass sie aber übereinstimmend der Meinung gewesen seien, nach den tatsächlichen Umständen des Falles könne mangels häuslicher Gemeinschaft zwischen dem Getöteten und seinem für den Unfall mitverantwortlichen Sohn das "Familienprivileg" des entsprechend anzuwendenden § 67 Abs. 2 VVG nicht zum Tragen kommen. Sie sind demnach davon ausgegangen, dass sich die Klägerin, nachdem sie die Beklagte wegen ihrer sämtlichen Leistungen abgefunden haben würde, grundsätzlich beim Sohn des Getöteten im Ausgleich teilweise werde erholen können (§§ 840, 426, 254 BGB).

Dass die Klägerin dabei das Risiko dafür trug, inwieweit bei ihrer Auseinandersetzung mit dem Sohn dessen Verursachungsanteil anerkannt werden würde, lag in der Natur der Sache. Diese Abwägung konnte aus der Sicht der Parteien bei Vergleichsschluss den Anspruch der Beklagten gegen den Kläger nicht berühren; demnach war nämlich nicht nur der Versicherungsnehmer der Klägerin der Witwe zunächst volle Ersatzleistung – allerdings gesamtschuldnerisch mit dem Sohn – schuldig geworden (§§ 7, 10 Abs. 2 StVG); dieser Ersatzanspruch gegen K. war vielmehr nach damals noch herrschender Meinung auch gemäß § 1542 RVO voll auf die Beklagte übergegangen. Ob sich das Berufungsgericht dieser von den Parteien damals vermutlich vorgestellten Rechtslage voll bewusst geworden ist, mag allerdings schon deshalb zweifelhaft erscheinen, weil es Behauptungen über einen Irrtum auch bezüglich des Abwägungsverhältnisses vermisst.

2. Zugunsten der Revision der Klägerin ist davon auszugehen, dass entsprechend dem vom erkennenden Senat insoweit bestätigten Ergebnis des Vorprozesses die Voraussetzungen für das "Familienprivileg" doch gegeben waren. Denn das Berufungsgericht hat auf eine Prüfung der Interventionswirkung (die Klägerin hatte damals der Beklagten noch in der Revisionsinstanz den Streit verkündet) für diese Frage verzichtet und von seinem Standpunkt aus folgerichtig auch keine eigene sachliche Prüfung vorgenommen. Dann aber musste es unterstellen, dass beide Parteien in der irrtümlichen Meinung übereingestimmt hatten, der Übergang von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer der Klägerin (eine Direktklage gegen den Versicherer war im Unfallzeitpunkt (1963) noch nicht gegeben) auf die Beklagte sei nicht in dem Umfange begrenzt, in dem eine Mitverantwortung des Sohnes in Frage stand.

Irrtümlich war diese Meinung nur deshalb, weil das verkannte Eingreifen des Familienprivilegs zugunsten des Sohnes nach heutiger Rechtsprechung dazu führte, dass der Beklagten auch der Zugriff auf den außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehenden K. in dem Umfange verwehrt war, in dem im Innenverhältnis an sich der privilegierte Sohn des Getöteten ausgleichspflichtig gewesen wäre (Senatsurteil vom 14. Juli 1970 BGHZ 54, 256, 258). Auf diese Entscheidung hat die Klägerin schon in der Klageschrift verwiesen (Bl. 9).


II.

1. Das Berufungsgericht wertet die Vereinbarung der Parteien vom 27. Januar 1966 als Vergleich i.S. des § 799 BGB, weil jedenfalls die Kapitalabfindung und die Wahl des dabei verwendeten Kapitalisierungsfaktors (8 %) das Ergebnis beiderseitigen Aushandelns waren. Das unterliegt keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von der Revision nicht angegriffen. Eine Unwirksamkeit des Vergleichs nach der genannten Vorschrift verneint das Berufungsgericht. Diese Beurteilung, gegen welche die Revision gleichfalls nichts erinnert hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 58, 355, 361/362).

2. Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. zuletzt BGHZ 58, 355, 362) auch beim Vergleich neben die gesetzlich ausgeformte Sonderregelung des § 779 BGB die allgemeinen Grundsätze über den Irrtum über die Geschäftsgrundlage treten (§ 242 BGB) und zwar regelmäßig nicht zur Beseitigung, wohl aber zur Anpassung der Vereinbarung an die verkannten wirklichen Umstände führen können. Die Erwägungen, mit denen es die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ablehnt, sind zwar nicht durchweg bedenkenfrei, tragen aber die angefochtene Entscheidung.

a) Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Geschäftsgrundlage des Vergleichs "weggefallen" sei. Sie habe nicht behauptet, dass die Auffassung, der Versicherungsnehmer der Klägerin hafte der Beklagten in voller Höhe, Vergleichsinhalt geworden sei. Eine von ihr vorgelegte interne Notiz "Volle Haftung, voller Übergang" könne nur bedeuten, dass "eine Mithaftung in der Quote nicht angenommen worden sei", denn dafür wäre eine Mitschuld des Sohnes Voraussetzung gewesen, die aber damals zweifelhaft gewesen sei. Wenn auch Ansprüche gegen den Sohn hätten erfasst werden sollen, dann hätte das einer besonderen Erwähnung im Vergleich bedurft. Eine Täuschung der Parteien hinsichtlich der Haftungsquote sei nicht behauptet, denn darüber hätten sie sich gerade mit dem Aushandeln des Kapitalisierungsfaktors einigen wollen. Den Beweis dafür, dass der Vergleich auf einer irrigen Rechtsauffassung "aufgebaut" gewesen sei, habe die Klägerin nicht erbracht.

Ob das Berufungsgericht sich hierbei hinreichend bewusst geworden ist, dass die zum Irrtum über die Geschäftsgrundlage bzw. deren späteren Wegfall entwickelten Grundsätze gerade Fälle betreffen, in denen die irrig beurteilten Umstände nicht – etwa in Form einer Bedingung – in die Vereinbarung einbezogen worden sind, kann dahinstehen.

Worüber sich die Parteien bei Abschluss des Vergleichs gleichermaßen geirrt haben mögen, ist einsichtig. Sie hielten zunächst das ihnen als entsprechend anwendbar bekannte "Familienprivileg" nicht für gegeben, während der Entscheidung des Vorprozesses dann die gegenteilige Auffassung zugrundegelegt wurde. Überdies war ihnen die erst späterhin entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage des "gestörten Innenausgleichs" (hier besonders BGHZ 54, 256 und 58, 355 mit Nachw.) unbekannt, die dazu führt, dass der Beklagten mit Rücksicht auf die haftungsrechtliche Privilegierung des Sohnes auch der Zugriff gegen die Klägerin teilweise versagt ist. Damit stellt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichts doch zugleich die Frage der später geänderten Rechtsprechung (BGHZ 58, 355). Dass sich die Parteien hier zusätzlich über deren tatsächliche Voraussetzungen geirrt haben, kann daran nichts ändern.

b) Trotz dieser unvollständigen Betrachtungsweise des Berufungsgerichts hat indessen seine Entscheidung Bestand, soweit es sich nicht davon zu überzeugen vermag, dass die Vereinbarung der Parteien auf ihren teilweise unzutreffenden rechtlichen Vorstellungen im Sinne einer Geschäftsgrundlage "aufgebaut" war.

Die Befürchtung der Revision, dass das Berufungsgericht auch dabei das Wesen der Geschäftsgrundlage verkannt habe, vermag der Senat nicht zu teilen. Zwar mag die Bemerkung des angefochtenen Urteils, die Klägerin hätte gegebenenfalls den Bestand der rechtlichen Vorstellungen der Parteien in den Vergleich einbeziehen oder zum Gegenstand eines Vorbehalts machen müssen, auf den ersten Blick missverständlich sein. Diese Wendung lässt sich aber zwanglos dahin verstehen, dass diese Vorstellungen, eben weil sie nicht Geschäftsgrundlage geworden sind, nur auf diese Weise für den Bestand der vereinbarten Regelung Bedeutung hätten gewinnen können. Der ausdrückliche Hinweis des Berufungsurteils auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere auf das Senatsurteil BGHZ 58, 355, 362, schließt den Verdacht aus, das Berufungsgericht sei einer Verwechslung von Geschäftsgrundlage und Vertragsinhalt erlegen.

Die Meinung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe nicht darzulegen vermocht, dass die aus der Sicht einer späteren Rechtsprechung unrichtige Beurteilung der Rechtslage hier – anders als im Falle der BGHZ 58, 355 bestätigten Entscheidung – den Rang einer Geschäftsgrundlage erlangt hat, lässt sich auch im übrigen rechtlich nicht beanstanden. Gerade bei Vereinbarungen unter Versicherungsträgern, die einen Schadensfall endgültig bereinigen sollen, ist es mindestens nicht selbstverständlich, dass der Bestand der vereinbarten Regelung von der Stichhaltigkeit der zugrundegelegten Rechtsmeinung, insbesondere aus der Sicht einer nachträglich geänderten Rechtsprechung mit der Wirkung abhängen sollte, dass die durch den derzeitigen rechtlichen Aspekt begünstigte Partei sich billigerweise auf einen entsprechenden Vorbehalt der anderen Partei hätte einlassen müssen. Vielmehr wird hier regelmäßig das Interesse an der Schaffung überschaubarer Verhältnisse im Vordergrund stehen. Bei der Beteiligung eines Privatmannes, für den der Schadensfall einmalig ist, und der deshalb nicht damit rechnen kann, dass die bewusste Großzügigkeit seines Gegners hinsichtlich der rechtlichen Prüfung in anderen Fällen ihn begünstigen könnte, könnte – ohne dass der Senat hierzu Stellung nehmen muss – anderes gelten.

c) Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass die spätere Änderung der Rechtsprechung nicht etwa "aus heiterem Himmel" gekommen ist. Zunächst weist gerade die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Parteien das Eingreifen des "Familienprivilegs" verneint haben, darauf hin, dass ihnen die Möglichkeit einer gegenteiligen Beurteilung immerhin bewusst gewesen war. Aber auch die heutige Rechtsprechung zum "gestörten Innenausgleich" in solchen Fällen war damals für den Rechtskundigen jedenfalls als Möglichkeit zu erkennen (vgl. hierzu die Nachweisungen im Senatsurteil BGHZ 54, 256, 259, wonach Wussow in WJ 64, 87 f (ebenso in WJ 1967, 79/80) schon zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Vereinbarung den der heutigen Rechtsprechung zugrundeliegenden Standpunkt aus nicht fernliegenden Erwägungen vertreten hatte). Jedenfalls bei dieser Sachlage hätte es, sollte, wie die Klägerin geltend machte, der Vergleich auf der damals noch herrschenden Rechtsmeinung "aufgebaut" gewesen sein, konkreter Anhalte bedurft, die das Berufungsgericht – für die Revision unangreifbar – nicht festzustellen vermag.

4. Schon aus diesem Grund kann die Klage keinen Erfolg haben.

a) Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob bei anderer Beurteilung zu einer Anpassung des Vergleichs an die aus heutiger Sicht zutreffende Rechtslage rechtlich anzuerkennender Anlass bestanden hätte, was jeweils besonderer Prüfung bedarf. In diesem Zusammenhang wäre vor allem zu beachten gewesen, dass eine Anpassung bereits abgewickelter Verträge nur ausnahmsweise geboten ist (BGHZ 58, 355, 361 ff). Der Senat neigt nicht zu der von der Revision vertretenen Meinung, dass schon allein die Abgeltung sonst in Frage stehender künftiger Rentenleistungen durch eine kapitalisierte Zahlung der Annahme eines abgewickelten Vertrags entgegenstünde (vgl. dazu BGHZ 2, 379, 384 ff). Eher käme in Betracht, dass sich hier die Klägerin nicht (wie in dem BGHZ 58, 355 entschiedenen Fall) nur mit den ihr ungünstigen Auswirkungen der derzeit noch geltenden Rechtslage abzufinden hatte, sondern möglicherweise durch den Übergang von der alten zur neuen rechtlichen Betrachtungsweise wirtschaftlich mit einer Einbuße belastet bleibt, die ihr sonst weder früher noch heute endgültig zugemutet worden wäre. Hierauf kommt es aber, wie bemerkt, deshalb nicht an, weil das Berufungsgericht unanfechtbar den rechtlichen Vorstellungen der Parteien bei Abschluss des Vergleichs schon den Rang einer Geschäftsgrundlage abspricht.

b) Nicht einzugehen ist ferner auf die Widerklage, die die Beklagte nur für den Fall erhoben hat, dass der umstrittene Vergleich nicht voll Bestand haben sollte. Dass dem Bestand des Vergleichs auch die Wirkung zukommt, solche an sich nicht ohne weiteres unschlüssigen Mehrforderungen der Beklagten auszuschließen, unterstreicht indessen die Vertretbarkeit der Auffassung des Berufungsgerichts. Es konnte nämlich für die Parteien durchaus Anlass bestehen, zur Schaffung klarer Verhältnisse die damalige Forderung der Beklagten gegen die Klägerin sowohl nach unten als auch nach oben in jeder Hinsicht festzulegen. Lässt sich aber mindestens nicht ausschließen, dass dieses Bestreben im Vordergrund stand, dann steht auch nicht fest, dass sich die Beklagte billigerweise auf einen Vorbehalt hätte einlassen müssen, der die Klägerin gegen etwaige Auswirkungen einer künftigen Rechtsprechungsänderung sicherte.