Das Verkehrslexikon

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Familienprivileg - Forderungsübergang - nichteheliche Lebensgemeinschaft

Das Familienprivileg im privaten Versicherungs- und im Sozialrecht - Haftungsausschluss im Familien- und Partnerschaftsverband und in eheähnlichen Lebensgemeinschaften




Gliederung:


-   Einleitung
-   Allgemeines
-   Familienprivileg im VVG-Bereich
-   Familienprivileg im Sozialrecht



Einleitung:


Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist ein Forderungsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen.

Ein übergangsfähiger Ersatzanspruch kann darüber hinaus auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.


Dass es ich beim Grundsatz der Familienprivilegierung um ein auch im Sozialversicherungsrecht anwendbares allgemeines Prinzip handelt, hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.06.2011 - VI ZR 194/10 - beispielsweise für die Leistungen ach dem Opferentschädigungsgesetz entschieden:

   Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG. ...

Die Anwendung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger beruht auf einem allgemeinen Rechtsgedanken. Der Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, ist durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen und dieser Ausschluss gilt für alle Zweige der Sozialversicherung.


Allerdings wird angenommen, dass das Familienprivileg im Sozialrecht dann nicht greift, wenn die Ehe erst zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem der Regress des Sozialversicherungsträgers gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers längst abgeschlossen ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Regressausschluss des Familienprivilegs auch auf Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zumindest analog anzuwenden.

Für die Anwendung des Familienprivilegs auf nichteheliche Lebensgemeinschaften hat sich das OLG Köln (Urteil vom 09.05.2012 - 16 U 48/11) stark gemacht und die eheliche Lebensgemeinschaft wie folgt definiert:

   "Zutreffend hat das Landgericht im vorliegenden Fall auch eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft sowie eine häusliche und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen. Der BGH (Urt. v. 22.04.2009, IV ZR 140/07; juris, Rn. 14 m. zahlreichen w. N.) definiert eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft als eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitigen Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Die Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft lässt sich anhand von Indizien feststellen, wie etwa die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen."

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Allgemeines:


Haftungsausschluss allgemein

Forderungsübergang im Schadensfall

BGH v. 10.12.1974:
Bei Vereinbarungen unter Versicherungsträgern, die einen Schadensfall endgültig bereinigen sollen, ist es nicht selbstverständlich, dass der Bestand der vereinbarten Regelung von der Stichhaltigkeit der zugrundegelegten Rechtsmeinung, insbesondere aus der Sicht einer nachträglich geänderten Rechtsprechung mit der Wirkung abhängen sollte, dass die durch den derzeitigen rechtlichen Aspekt begünstigte Partei sich billigerweise auf einen entsprechenden Vorbehalt der anderen Partei hätte einlassen müssen. Vielmehr wird hier regelmäßig das Interesse an der Schaffung überschaubarer Verhältnisse im Vordergrund stehen (hier: Verkennung des sog. Familienprivilegs).

OLG Köln v. 01.09.2016:
Das Familienprivileg steht einer ungekürzten Inanspruchnahme des Ehemanns der Geschädigten (und damit dem Haftpflichtversicherer des Ehemannes) nicht entgegen. Das Familienprivileg hat gerade nicht den Zweck, den schädigenden Familienangehörigen im Verhältnis zum Geschädigten von der Haftung freizustellen. Vielmehr soll dem Geschädigten danach die Dispositionsfreiheit darüber belassen werden, ob er seine Ansprüche gegen den Familienangehörigen realisiert oder nicht.

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Familienprivileg im VVG-Bereich:


Groß DAR 1999, 337 ff.: Zum Familienprivileg in der privaten Versicherung beim Forderungsübergang im Schadensfall.

Groß DAR 1999, 337 ff.: Das Familienprivileg soll auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft angewendet werden.

Zum Umfang und zu den zeitlichen Erfordernissen bei der Anwendung des Familienprivilegs in der privaten Versicherung

Der Begriff des Familienangehörigen bei der Anwendung des Familienprivilegs

Gilt das sog. Familienprivileg nicht für die nichteheliche Lebensgemeinschaft?

Zum Merkmal der "häuslichen Gemeinschaft" bei der Anwendung des Familienprivilegs

Wurde der Schaden vorsätzliche verursacht, kommt es trotz des Vorliegens der Merkmale des Familienprivilegs dennoch zum Forderungsübergang.

Beschädigungen am eigenen Fahrzeug bzw. mit dem eigenen Fahrzeug - Risikoausschluss?




BGH v. 11.03.1970:
Der mildere Haftungsmaßstab des BGB § 1359 gilt nicht, wenn ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder an seinem Eigentum zufügt.

BGH v. 10.07.1974:
Fügt ein Ehegatte dem anderen durch Verstoß gegen die Vorschriften des Straßenverkehrs Schaden an seiner Gesundheit oder en seinem Eigentum zu, so kommen Haftungsbeschränkungen aufgrund der ehelichen Beziehungen jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der verantwortliche Ehegatte durch eine Haftpflichtversicherung geschützt wird (Anschluss BGH, 1970-03-11, IV ZR 772/68, BGHZ 53, 352). Zur Anwendung und Auslegung der Angehörigenklausel bei Haftpflichtansprüchen der Ehefrau des Versicherungsnehmers.

BGH v. 15.01.1980:
Familienangehörige iSv VVG § 67 Abs 2 sind nicht nur Eheleute, Verwandte oder Verschwägerte, sondern auch Personen, die ohne eine derartige familienrechtliche Verbindung mit dem Versicherten in einer Weise zusammenleben, die einem Familienverband ähnlich ist wie bei einem Pflegekind.

BGH v. 27.10.1993:
Bei der sogenannten Einmann-GmbH, bei der sich alle Geschäftsanteile in einer Hand befinden, ist stets zwischen der Gesellschaft als selbständigem Rechtssubjekt und deren Eigentum einerseits und dem Gesellschafter und dessen Eigentum andererseits zu unterscheiden. Die Konzentration der Geschäftsanteile in einer Hand lässt die rechtliche Zuordnung des Eigentums unberührt. Deshalb kommt dem Alleingesellschafter ein Eigentümerinteresse an der versicherten Sache nicht zu. Daher ist der Übergang des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebende Tochter auf die Versicherung auch nicht gemäß § 67 Abs. 2 VVG ausgeschlossen.

OLG Stuttgart v. 09.06.2005:
Das Angehörigenprivileg (§ 6711 VVG) schließt aus, dass der auf § 3 Nr. 1 PflVersG gestützte Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers auf dem privaten Krankenversicherer des Geschädigten übergeht.

BGH v. 22.04.2009:
§ 67 Abs. 2 VVG a.F. ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar.

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Familienprivileg im Sozialrecht:


Kein Forderungsübergang auf einen Sozialversicherungsträger, sofern das Familienprivileg greift

BGH v. 07.04.1981:
Nachdem der Gesetzgeber die Frage, ob nach RVO § 1542 dem Sozialversicherungsträger (SVT) ein "Quotenvorrecht" zusteht, im Sozialgesetzbuch (SGB) neu regeln wird, ist es dem BGH versagt, der Neuregelung durch Änderung der Rechtsprechung vorzugreifen. Die entsprechende Anwendung des VVG § 67 Abs 2 auf Ansprüche aus RVO § 1542 kommt nur in Betracht, wenn es sich um einen Anspruch des Geschädigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen handelt.

BGH v. 02.11.1982:
Ein auch nur teilweiser Rechtsübergang der Schadensersatzansprüche ist aus Rechtsgründen deswegen, weil etwaigen eingetretenen Sozialversicherungsträgern der Rückgriff gegen den Ehemann der Klägerin, der mit dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt, verwehrt ist; denn er wird, da er nur fahrlässig gehandelt hat, durch das sog. Familienprivileg gegen Ersatzansprüche der Sozialversicherungsträger geschützt.

BGH v. 12.07.1983:
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf Erstattungsansprüche, die der für die Gewährung freiwilliger Erziehungshilfe nach JWG §§ 62ff Verpflichtete auf sich überleitet, das Familienprivileg des VVG § 67 Abs 2 entsprechende Anwendung findet.

BGH v. 24.01.1989:
Das sog Familienprivileg des SGB X § 116 Abs 6 (juris: SGB 10) findet im Rahmen SGB X § 119 keine Anwendung. Im Rahmen des § 116 SGB X bestünde ohne Anwendung des Familienprivilegs wegen der dann gegebenen Regressbefugnis des Vorsorgeträgers die Gefahr, dass der Geschädigte nicht zu einem vollen Ausgleich seines Schadens gelangt; im Regelungsbereich des § 119 SGB X wäre demgegenüber diese Gefahr gerade bei analoger Anwendung des Familienprivilegs gegeben, da der Geschädigte insbesondere aus dem diesem Privileg zugrundeliegenden Gedanken der Bewahrung des häuslichen Friedens nicht selten davon absehen würde, den dann in seiner Person verbliebenen Anspruch auf Ersatz seines Beitragsschadens gegen das haftende Familienmitglied zu verfolgen.

BGH v. 09.07.1996:
§ 116 Abs. 6 SGB X (Familienprivileg) steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialhilfeträger nicht entgegen.


BGH v. 09.07.1996:
§ 116 Abs. 6 SGB X (Familienprivileg) steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialhilfeträger nicht entgegen.

OLG Rostock v. 26.11.2007:
§ 116 Abs. 6 Satz 2 SGB X steht dem Regress einer Krankenkasse, die anlässlich eines Verkehrsunfalls für ihre verletzte Versicherte Aufwendungen erbracht hat, gegen die Haftpflichtversicherung des Schädigers nicht entgegen, wenn die Schadensersatzleistungen bereits vor der Eheschließung des Schädigers mit der Verletzten vollständig erbracht worden sind.

BVerfG v. 12.10.2010:
Übernimmt ein Elternteil, dessen Kind aufgrund der Trennung der Eltern nicht ständig bei ihm lebt, im Rahmen des ihm rechtlich möglichen Maßes tatsächlich Verantwortung für sein Kind und hat häufigen Umgang mit diesem, der ein regelmäßiges Verweilen und Übernachten im Haushalt des Elternteils umfasst, entsteht zwischen Elternteil und Kind eine häusliche Gemeinschaft im Sinne des § 116 Abs. 6 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, die in gleicher Weise dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterliegt wie diejenige, bei der Elternteil und Kind täglich zusammenleben.

BGH v. 28.06.2011:
Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG. Die Anwendung des Familienprivilegs bei der Geltendmachung von Regressansprüchen aufgrund erbrachter Versicherungsleistungen oder der Leistungen sonstiger Drittleistungsträger beruht auf einem allgemeinen Rechtsgedanken. Der Forderungsübergang bei Schädigungen unter Familienangehörigen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherten leben, ist durch den Schutzzweck der Versicherungsleistung in der Art des § 67 Abs. 2 VVG a.F. ausgeschlossen und dieser Ausschluss gilt für alle Zweige der Sozialversicherung.

OLG Köln v. 09.05.2012:
Der in § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X normierte Haftungsausschluss, nach dem ein Anspruchsübergang bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen ist, ist auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog anwendbar (Anschluss BGH, 22. April 2009, IV ZR 160/07, NJW 2009, 2062). Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, wenn es sich um eine Lebensgemeinschaft im Sinne einer Verantwortungsgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau handelt, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weiteren Lebensgemeinschaften gleicher Art zulässt und sich durch Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitigen Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen.

BGH v. 05.02.2013:
§ 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. April 2009, IV ZR 160/07, BGHZ 180, 272; Aufgabe von BGH, Urteil vom 1. Dezember 1987, VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257).

OLG Nürnberg v. 13.05.2015:
Regelmäßige Aufenthalte und Übernachtungen im Haus des Partners einer nichtehelichen Beziehung überwiegend an Wochenenden und Ferientagen, ohne Begründung eines gemeinsamen Hausstandes, rechtfertigen beim Fortbestehen eigener Wohnsitze nicht die Annahme einer häuslichen Gemeinschaft i.S.d. Familienprivilegs. Eine derartige Beziehung stellt jedenfalls dann keine nichteheliche Lebensgemeinschaft dar, wenn es an einer gemeinsamen Mittelaufbringung und Mittelverwendung fehlt.

OLG Brandenburg v. 18.08.2016:
Ist bei einem Verkehrsunfall eines Kindesvaters dessen im Fahrzeug befindliches und mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebendes (2-jähriges) Kind verletzt worden und hat die gesetzliche Unfallversicherung für das verunfallte Kind Kosten für Heilbehandlungen etc. gezahlt, steht dem Übergang der Ersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 229 StGB i.V.m. § 116 Abs. 1 SGB X gegen den Kindesvater/Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung das sog. Familienprivileg aus § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X entgegen.

OLG Köln v. 01.09.2016:
Eine im Rahmen eines Motorradunfalls als Beifahrerin ihres Ehemannes gravierend verletzte Ehefrau verliert gem. § 116 Abs. 1 SGB X durch Leistungen des Rentenversicherers nicht ihre Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer ihres Ehemanns. Der gesetzliche Anspruchsübergang ist in derartigen Fällen nach § 116 Abs. 1 SGB X im Wege des sog. Familienprivilegs nach § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen. - Die Ehefrau bleibt dadurch auch weiterhin Inhaberin des Anspruchs auf Verdienstausfallschadensersatz gegen ihren Ehemann. - Das gilt auch für den Direktanspruch der Ehefrau gegen den Haftpflichtversicherer ihres Ehemannes, der als akzessorisches Recht in seinem Bestand und seiner Wirkung von dem Haftpflichtanspruch abhängig ist (Anschluss BGH, 28. November 2000, VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108).



BGH v. 17.10.2017:

1.  Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte ist einem angehörigen Schädiger, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dessen Haftpflichtversicherer gegenüber grundsätzlich auch insoweit aktivlegitimiert, als er Schadensersatzleistungen verlangt, die mit den ihm vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen kongruent sind. Ein Verlust der Aktivlegitimation durch Übergang seiner diesbezüglichen Forderung auf den Sozialversicherungsträger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist aufgrund des Familienprivilegs des § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X ausgeschlossen (Senatsurteil vom 28. November 2000, VI ZR 352/99, BGHZ 146, 108). Eine Übertragung des Regelungsinhalts des § 86 Abs. 3 VVG auf § 116 Abs. 6 SGB X im Wege der Auslegung oder Analogie scheidet aus.
2.  Haftet aufgrund des Verkehrsunfalls neben dem angehörigen Schädiger ein Fremdschädiger für denselben kongruenten Schaden, so entstehen infolge der Regelungen des § 116 Abs. 1 und Abs. 6 SGB X verschiedene Schuldverhältnisse, auf die die Regelungen der §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 426, 430 BGB entsprechend anwendbar sind.

3.  In dieser besonderen Fallgestaltung ist der Anspruch des Geschädigten gegen den angehörigen Schädiger bzw. dessen Versicherer gemäß § 242 BGB auf das beschränkt, was er bei einem Erhalt der Leistungen von Seiten des angehörigen Schädigers analog § 430 BGB im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger behalten dürfte.

4.  Jedenfalls in Fällen, in denen die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB oder § 7 Abs. 1 StVG geschützten Rechtsguts und darüber hinaus ein daraus resultierender Vermögensschaden bereits eingetreten sind, ist die Begründetheit einer Klage, die auf die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige Schäden gerichtet ist, nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts dieser Schäden abhängig.

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