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BGH Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 83/04 - Zum Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Ausbau eines Schlosses als Zweitwohnsitz

BGH v. 12.07.2005: Zum Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Ausbau eines Schlosses als Zweitwohnsitz


Der BGH (Urteil vom 12.07.2005 - VI ZR 83/04) hat entschieden:
Der Mehrbedarf für behindertengerechten Wohnraum bemisst sich nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Dabei ist im Rahmen der Schaffung behindertengerechten Wohnraums auch zu prüfen, ob dadurch ein Vermögenszuwachs bewirkt wird, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Deshalb sind etwa die Kosten der Befriedigung des für jedermann allgemein bestehenden Bedürfnisses nach Wohnraum, das zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört, vom Schädiger nicht zu erstatten.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Personenschaden und Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden


Zum Sachverhalt:

Die Klägerin nahm die Beklagten aus einem Unfall auf einem Binnenmotorschiff in Anspruch. Die Klägerin wurde am 1.7.2000 während einer Kreuzfahrt, die sie bei der Beklagten zu 1 gebucht hatte und die durch die Beklagte zu 2 ausgeführt wurde, durch das Zusammenstürzen eines unvollständig gesicherten Sonnendachs auf dem vom Beklagten zu 3 geführten Binnenmotorschiff S. schwer verletzt und ist seitdem querschnittsgelähmt. Sie verlangte Schmerzensgeld, Ausgleich von Erwerbsschaden bzw. Mehrbedarfsrente und Mehrbedarfskosten, die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden, u. a. auch die Kosten für den behindertengerechten Ausbau eines Schlosses als Zweitwohnsitz.

Klage, Berufung und Revision hatten hinsichtlich der Umbaukosten keinen Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch die der Klägerin zuzusprechenden Umbaukosten für den Familienwohnsitz in N. mit 378.885,62 € ermittelt.

aa) Insbesondere hat es - entgegen der Auffassung der Revision - nicht die Grundsätze für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse verkannt.

Der Mehrbedarf für behindertengerechten Wohnraum bemisst sich gemäß § 249 S. 2 BGB a.F. (jetzt: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.) nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Bei unterschiedlichen Möglichkeiten bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Für die Abgeltung vermehrter Bedürfnisse kommt danach in besonders gelagerten Fällen ein nach §§ 249, 251 BGB durchzuführender Schadensausgleich in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - VersR 1982, 238 ff.), wenn durch die einmalige Anschaffung eines Hilfsmittels für den Behinderten dessen erhöhtes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann. Dabei ist im Rahmen der Schaffung behindertengerechten Wohnraums auch zu prüfen, ob dadurch ein Vermögenszuwachs bewirkt wird, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck, ein dauerndes, jedoch auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, weit hinausgehen. Deshalb sind etwa die Kosten der Befriedigung des für jedermann allgemein bestehenden Bedürfnisses nach Wohnraum, das zu den gewöhnlichen Lebenshaltungskosten gehört, vom Schädiger nicht zu erstatten (Senatsurteil vom 19. Mai 1981 - VI ZR 108/79 - aaO; vom 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 - VersR 2004, 482; OLG Stuttgart VersR 1998, 366 mit Nichtannahmebeschluss des erkennenden Senats vom 14. Oktober 1997 - VI ZR 62/97). 32 Im hier zu entscheidenden Fall geht es allerdings nicht um die Schaffung neuen Wohnraums, sondern um die behindertengerechte Anpassung des bereits bestehenden Wohnraums der Klägerin in einer Weise, dass sie ihn trotz ihrer Behinderung vollumfänglich - wie vor dem Unfall - nutzen kann. Dass es durch die erfolgten Umbauten zu einer werterhöhenden Renovierung und Erneuerung des Privathauses insgesamt gekommen ist, wird entgegen der Auffassung der Revision durch die Höhe der Umbaukosten nicht indiziert: Dass es aufwendiger sein kann, ein (nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichtes) repräsentatives Wohnhaus behindertengerecht umzubauen als ein Einfamilienhaus "normalen" Standards behindertengerecht neu zu errichten, ist nicht von der Hand zu weisen und bewegt sich jedenfalls im Rahmen tatrichterlicher Schadensbewertung. Dafür, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft (vgl. Senatsurteile vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 425/02 - NJW-RR 2004, 425 f. m.w.N; vom 19. April 2005 - VI ZR 175/04 - z.V.b.) einen Beweisantritt der Beklagten dahingehend, der Wert des Hauses sei nach dem Umbau höher als zuvor, übergangen hat, ist nichts erkennbar. Entgegen dem Vortrag der Revision findet sich in der Berufungsbegründung der Beklagten zu 2 und zu 3 weder eine entsprechende substantiierte Tatsachenbehauptung noch ein entsprechender Beweisantritt. Im übrigen hat das Berufungsgericht durch wirksame Bezugnahme auf die entsprechenden amtsgerichtlichen Ausführungen für jede im Streit stehende Kostengruppe die Notwendigkeit der Umbaukosten einzeln festgestellt und nicht notwendige Umbaukosten abgezogen, so dass Anhaltspunkte für einen die notwendigen Umbaukosten übersteigenden Differenzwert nicht bestehen. ..."



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