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OLG Hamm Urteil vom 07.10.2009 - 3 U 275/07 - Zum verletzungsbedingten Mehrbedarf des Geschädigten wegen des schwerbehindertengerechten Ausbaus eines Eigenheims

OLG Hamm v. 07.10.2009: Zum verletzungsbedingten Mehrbedarf des Geschädigten wegen des schwerbehindertengerechten Ausbaus eines Eigenheims


Das OLG Hamm (Urteil vom 07.10.2009 - 3 U 275/07) hat entschieden:
Der verletzungsbedingte Mehrbedarf des Geschädigten für behindertengerechten Wohnraum und dessen besondere Ausstattung bemisst sich anhand der Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte. Bei - auch kostenmäßig - unterschiedlichen Möglichkeiten zur Befriedigung des vermehrten Wohnbedarfs bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt. Wird bei der Schaffung behindertengerechten Wohnraums ein Vermögenszuwachs bewirkt, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck hinausgehen , ein auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, sind die der anderweitigen Bedürfnisbefriedigung dienenden Kostenaufwendungen nicht vom Schädiger zu erstatten.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Personenschaden und Vermehrte Bedürfnisse nach Unfallverletzungen und bei Personenschaden


Gründe:

I.

Die klagende Erbengemeinschaft nach dem am 05.08.2009 verstorbenen vormaligen Kläger X nimmt die beklagte Stiftung als Krankenhausträgerin auf Zahlung von An- und Umbaukosten, Anwalts- und Gutachterkosten sowie Ersatz von Baufinanzierungsaufwendungen unter dem Gesichtspunkt des schädigungsbedingten Mehrbedarfes in Anspruch. Der frühere Kläger erlitt - wie im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig ist - während seiner Geburt am 03.08.1985 in dem von der Beklagten betriebenen Krankenhaus eine gravierende Gehirnschädigung und war Zeit seines Lebens geistig und körperlich schwerstbehindert. Die Beklagte erkannte durch Schreiben ihres Haftpflichtversicherers vom 11.07.1996 zur Vermeidung eines Rechtsstreites die Haftung für die Folgen der Geburtsschädigung dem Grunde nach an.

Die Eltern des früheren Klägers errichteten nach dessen Geburt auf der Grundlage eines zu ihren Gunsten bestellten Erbbaurechtes zunächst ein Wohnhaus auf dem Betriebsgrundstück des vom Ehemann geführten Heizungs- und Sanitärbetriebes T-Str. in H. Die mit dem Wohnhaus bebaute Fläche wies eine Größe von ca. 226 m² auf. Die am 12.01.1989 genehmigte Bauplanung des Ursprungsbestandes wies im Erdgeschoss u.a. noch einen Therapieraum und ein Kinderzimmer aus. Diese beiden Räume wurden allerdings - nachdem am 26.03.1989 und 27.06.1993 die Geschwister Nils und Anna des bisherigen Klägers geboren worden waren - für die drei Kinder der Familie als Schlafräume genutzt.

Nach einem ersten Teilvergleich im Jahre 1987 über die Abgeltung der immateriellen Schäden und einen Teil der materiellen Schäden kam es am 12.09.1991 zu einem Ortstermin zwischen den Eltern des früheren Klägers und Vertretern des Haftpflichtversicherers der Beklagten. Man verständigte sich bei dieser Gelegenheit auf eine Abfindung der "bis heute angefallenen Baukosten für die Schaffung behindertengerechten Wohnraums", deren Höhe - unter Einschluss einer an diesem Tag quittierten Restzahlung von 175.000 DM - insgesamt 300.000 DM betrug.

Nachdem die Eltern des früheren Klägers bereits 1991 den Privatgutachter Prof. Dr. M2 mit der Ermittlung des Mehraufwandes für Wohn- und Therapieflächen sowie der Planung der Gebäudeausstattung für den behinderten Sohn X beauftragt hatten und dieser ihnen in gutachterlichen Stellungnahmen vom 14.02.1991 verschiedene bauliche Lösungsansätze innerhalb des bisherigen Gebäudebestandes unterbreitet hatte, entschlossen sie sich Ende 1992 zur Erweiterung des Baukörpers unter Anbau eines nördlich gelegenen Zugangs- und Aufzugstraktes mit Nebengelassen über 3 Ebenen (KG, EG, DG) und eines damit verbundenen gesonderten Therapieraums mit Unterkellerung. Hinsichtlich der Lage der neuen Bauteile und des vorhandenen Baubestandes wird auf die der Klageschrift als Anlage A 9 beigefügte Zeichnung Bezug genommen. Die Anbauten führten zu einer Erweiterung der Gebäudefläche um ca. 115 m². Die entsprechende Baugenehmigung wurde kurz nach der Geburt des 3. Kindes im Juli 1993 erteilt.

Der seinerzeitige Anwalt des vormaligen Klägers legte dem Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 10.08.1993 die behördlich genehmigte Anbauplanung unter Mitteilung einer Kostenschätzung des beauftragten Architekten F i.H.v. 348.593,50 DM vor und forderte zur Zahlung eines Baukostenvorschusses i.H.v.170.000 DM auf. Der Haftpflichtversicherer lehnte eine Kostenübernahme für die Anbauten ab und verlangte prüffähige Kostennachweise für die Aufzugsanlage, zu deren angemessener Finanzierung er sich bereit erklärte. Unter dem 21.01.1994 übermittelte der damalige Anwalt des früheren Klägers dem Haftpflichtversicherer eine Kostenermittlung des Architekten für das Gesamtanbauvorhaben, die mit 512,445,19 DM abschloss und anteilige Kosten für den die Aufzugsanlage betreffenden Anbaukomplex von 295.463,22 DM auswies. Er forderte den Haftpflichtversicherer der Beklagten zugleich ausdrücklich "im Sinne einer verzugsbegründenden Mahnung zur Zahlung des Gesamtbetrages bis zum 20.03.1994" auf.

Die Eltern des früheren Klägers errichteten sodann in den Jahren 1994/95 die geplanten Anbauten ohne dass es zu einer Einigung mit der Beklagten bzw. deren Haftpflichtversicherer über die bauliche Vorgehensweise kam. Der Haftpflichtversicherer leistete jedoch im Zeitraum Juli 1994 - Juli 1995 mehrfach Vorschusszahlungen in einer Gesamthöhe von 150.000 DM für die Errichtung einer die drei Gebäudegeschosse erschließenden Aufzugsanlage. Weitere Zahlungen lehnte der Haftpflichtversicherer der Beklagten mit Schreiben vom 27.01.1996 endgültig ab, weil seiner Auffassung zufolge mit den bisherigen Zahlungen der behinderungsbedingte Wohnmehrbedarf des Sohnes X hinreichend abgegolten sei.

Mit der am 02.09.1999 zugestellten Klage hat der vormalige Kläger die Beklagte auf Ersatz seines behaupteter Maßen durch den Umbau der Jahre 1994/1995 gedeckten Wohnmehrbedarfes abzüglich der geleisteten Vorschüsse in Anspruch genommen; seine Ersatzforderung bezifferte er - einschließlich behaupteter angefallener Finanzierungskosten seiner Eltern bei der Volksbank H von 1994 bis Ende 1996, vorgerichtlicher Anwaltskosten für den vorprozessual beglichenen Forderungsanteil (1.476,70 DM) und Gutachterauslagen für Prof. Dr. M2 (1.138,50 DM) - auf insgesamt 638.352,93 DM (= 326.384,67 €). Hierauf hat er zunächst fortlaufende Finanzierungszinsen seit dem 01.01.1997 in Höhe von 5,25 % bzw. 7,25 % beansprucht. Im weiteren Prozessverlauf hat der vormalige Kläger sodann seine bezifferte Zahlungsforderung durch einen am 18.06.2007 zugestellten Schriftsatz unter Hinzurechnung aufgelaufener Finanzierungszinsen um den Betrag von 238.618,21 € modifiziert, wobei er nun für die 1994/95 errichteten Anbauten - unter Vorlage einer Bankbescheinigung - aufgelaufene Finanzierungszinslasten seiner Eltern bei der Volksbank H im Zeitraum von 1994 bis zum 30.03.2007 ersetzt verlangt. Die Beklagte ist der Klageforderung erstinstanzlich - unter Vorlage zweier Privatgutachten - im Wesentlichen unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass der Wohn- und Ausstattungsmehrbedarf des damaligen Klägers durch eine wesentlich kostengünstigere Unterbringung von Aufzug und Therapieraum im bisherigen Baubestand oder jedenfalls mit geringeren Umbauten habe befriedigt werden können, weshalb die geleisteten Zahlungen ausreichend gewesen seien. Die Beklagte hat ferner den Anfall und die Notwendigkeit der behaupteten Finanzierungsaufwendungen für eine der Behinderung adäquate Gebäudeausstattung bestritten und die Auffassung vertreten, der Geschädigte müsse sich Vorteile durch die stattgehabte Gebäudewertsteigerung und Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit Umbau und Finanzierung schadensmindernd anrechnen lassen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Darstellung im angefochtenen Urteil des Landgerichts Essen vom 05.11.2007 Bezug genommen (§ 540 I 1 Zif. 1 ZPO).

Das Landgericht hat über die Erforderlichkeit der geltend gemachten Umbaukosten zur Schaffung eines Therapieraums und einer Aufzugsanlage Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. N2 im Jahre 2001 und eines weiteren Bausachverständigengutachtens des Dipl.-Ing. ... vom 08.07.2004, welches dieser im Kammertermin am 14.01.2005 erläutert hat. Die Kammer hat ferner Beweis erhoben zu der Frage, ob der Kläger nunmehr - wie von ihm geltend gemacht - nur noch liegend transportiert werden könne, durch schriftliche und mündliche Gutachtenerstattung des neuropädiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. L4. Den Architekten O des Haftpflichtversicherers hat die Kammer als Zeugen zum Inhalt der Verhandlungen am 12.09.1991 vernommen.

Durch am 05.11.2007 verkündetes Urteil hat das Landgericht Essen sodann die Beklagte verurteilt, an den seinerzeitigen Kläger 562.711,71 € nebst 4 % Zinsen aus 83.786,32 € seit dem 01.01.1997 zu zahlen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne unter dem Gesichtspunkt der schädigungsbedingten Vermehrung seiner Bedürfnisse nach § 843 BGB Erstattung der Kosten verlangen, die für den behindertengerechten Ausbau seines Elternhauses angefallen seien. Weil der mehrfach behinderte Kläger sein Leben lang auf Pflege durch Dritte angewiesen sei, dürfe er nach seiner Lebensplanung zumutbarer Weise den ausstattungsmäßigen und räumlichen Mehrbedarf infolge seiner Behinderungen durch Betreuung im Elternhause befriedigen. Soweit die Erforderlichkeit des Umfangs der Anbauten aus den Jahren 1994/95 zur Befriedigung des genannten Mehrbedarfes in Streit stehe, habe sich im Nachhinein gezeigt, dass der Kläger seit dem Jahre 2003 schädigungsbedingt nicht mehr sitzend transportiert werden könne und dieser Zustand nach der medizinischen Einschätzung des Sachverständigen nicht ohne weitere belastende Therapie und zudem auch nicht gesichert revidierbar sei. Die Errichtung des Therapieraumanbaus im Erdgeschoss habe sich damit spätestens seit 2003 als sachgerecht erwiesen. Die Eignung eines Dachgeschossausbaus für Therapiezwecke sei zudem von dem Bausachverständigen Dipl.-Ing ... bezweifelt worden; eine Kellernutzung sei mangels voller Geschosshöhe ohnehin nicht in Frage gekommen. Der Einbau einer Aufzugsanlage zwischen Keller und Dachgeschoss habe einer vorausschauenden und wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprochen, weil das Therapiebecken im Keller erst seit 2003 wegen fortschreitender Gesundheitsschäden nicht mehr habe genutzt werden können und das noch unausgebaute Dachgeschoss für eine spätere Pflegepersonalnutzung vorgesehen sei.

Die Höhe der geltend gemachten Umbaukosten für die entstanden Anbauten habe der Sachverständige Dipl.-Ing. ... als im Rahmen des Üblichen liegend gebilligt. Abzuziehen seien lediglich eine doppelt geltend gemachte Position der Aufstellung und die offenbar nicht behinderungsbedingten Kosten eines Schlupftores. Eine Wertsteigerung des Hauses durch die fraglichen Umbauten sei nicht eingetreten und rechtfertige keine Abzüge; denn es sei nicht davon auszugehen, dass ein Erwerber die behindertengerechten Umbauten auf dem Werksgelände - gelegen an einer stark befahrenen Straße - mit einem Aufpreis honorieren würde.

Der Finanzierungsschaden des Klägers sei durch die vorgelegten Bankbescheinigungen nachgewiesen, wobei die geringfügige Überhöhung der "angemeldeten Baukosten" für die zu ersetzenden Finanzierungszinsen nicht ins Gewicht falle. Es handele sich nicht um einen reinen Verzugsschaden, weil bei rechtzeitiger Zahlung seitens der Beklagten die Baufinanzierung längst hätte zurückgeführt werden können. Der auf die Gesamtforderung zuerkannte Zinsanspruch seit Anfang 1997 beruhe auf §§ 286, 288, 291 BGB.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das Ziel einer Klageabweisung weiter - jedoch nur insoweit, als sie zur Zahlung von mehr als 150.000,00 € verurteilt worden ist. Diesen Betrag hat sie auf die landgerichtliche Verurteilung hin am 18.02.2008 an die Eltern des vormaligen Klägers geleistet, die den Rechtsstreit als dessen Erben auf Klägerseite fortführen.

Die Beklagte macht mit ihrem Rechtsmittel geltend: Der behinderungsbedingte Wohnmehrbedarf des ursprünglichen Klägers im elterlichen Haus sei ersichtlich schon vorprozessual ausreichend dadurch befriedigt worden, dass für die Erstellung des Hauses 300.000 DM und für dessen Umbau mit Aufzugsanlage weitere 150.000 DM gezahlt worden seien; denn damit sei allein für den erhöhten Wohnbedarf bereits der Gegenwert eines Einfamilienhauses im Ruhrgebiet aufgewandt worden. Durch den mit der Berufung nicht angefochtenen Mehrbetrag von nochmals 150.000 € werde jedenfalls das abgedeckt, was die persönliche Lebens- und Pflegesituation des vormaligen Klägers an Raum- und Raumausstattungsbedarf unter Anlegung objektiver Maßstäbe einschließlich etwaiger Zinsbeträge verlangt habe.

Die landgerichtlichen Beweiserhebungen hätten nicht berücksichtigt, dass angesichts des im September 1991 geschlossenen Teilvergleiches über den bis dahin geschaffenen Wohnmehrbedarf lediglich noch die Schaffung eines Therapieraumes und einer Aufzugsanlage für den ursprünglichen Klägers abzugelten gewesen sei, so dass es nicht um den Ersatz eines generellen behindertengerechten Hausumbaus gegangen sei. Zu klären gewesen sei nur der angemessene Kostenaufwand für Therapieraum und Aufzugsanlage. Anhaltspunkte dafür ergäben sich nur aus dem beklagtenseits eingeholten Privatgutachten I/I2. Lege man dieses zugrunde, ergäben sich Gesamtkosten der Aufzugsanlage von 202.240,10 DM und des Therapieraums (mit einer Fläche von 38,15 m²) von 93.467,50 DM, so dass unter Abzug der vorprozessualen Vorschusszahlungen i.H.v. 150.000 DM ein allenfalls ungedeckter Restbetrag von gerundet 75.000 € offen gewesen sei; selbst wenn man diesen wegen Nebenkosten für Planung und Außenanlagen und wegen etwaiger Zinsen verdoppele, sei die Restschuld mit der Zahlung vom Februar 2008 vollständig erledigt.

Die Berechnungen des vom Landgericht Essen zuletzt hinzugezogenen Bausachverständigen Dipl.-Ing. ... seien aus den im Privatgutachten F2 genannten Gesichtspunkten zu beanstanden; gleichwohl habe die Kammer die konkret beanstandete Notwendigkeit der im Einzelnen angesetzten Kosten ohne die gebotene weitere Sachverständigenbefassung bejaht. Ungeklärt geblieben seien die Angemessenheit der angesetzten Kalkulationswerte, preisgünstigere Alternativen der Ausführung und lokal übliche Minderpreise im Raum H. Es sei unzureichend beachtet worden, dass nach der Rechtsprechung nur der notwendige Mehrbedarf zu ersetzen sei, woraus folge, dass nur Umbaukosten orientiert an einem mittleren Gebäudestandard zu ersetzen seien, was sich erst recht aus der klägerseits angeführten schlechten Wohnlage im Industriegebiet ergebe. Die Eltern des vormaligen Klägers hätten sich jedoch ersichtlich für die teuerste Variante mit den umfangreichsten Bauarbeiten entschieden.

Die Überlegung des Landgerichts, in einer rückschauenden Betrachtung wegen behaupteter Veränderungen in der Transportfähigkeit des Geschädigten seit dem Jahr 2003 auf die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Baumaßnahmen in 1994/1995 zurückzuschließen, sei verfehlt. Ohnedies habe das Landgericht verkannt, dass Prof. Dr. L2 einen Sitzendtransport im Aufzug auch ohne weitergehende Behandlungsmaßnahmen bejaht habe. Auch sei der vormalige Kläger unter Schadensminderungsgesichtspunkten gehalten gewesen, die vom Sachverständigen angesprochene nicht sehr risikoträchtige Baclofen-Therapie zur Erhaltung seiner Sitzfähigkeit und Minderung seines Mehrbedarfes in Anspruch zu nehmen.

Durch die Umbaumaßnahmen der Jahre 1994/1995 sei es zu Wertsteigerungen des Anwesens der Eltern des Geschädigten gekommen, die dieser sich nach der Sachwerttheorie zurechnen lassen müsse. Auch der erstinstanzliche Sachverständige Dipl.-Ing. ... habe letztlich eine Wertsteigerung von 1/3 angenommen.

Der vormalige Kläger habe sich zudem Steuervorteile nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen müssen. Dabei sei nicht auf seine steuerliche Situation, sondern diejenige seiner Eltern abzustellen, denen das umgebaute Haus gehöre.

Kapitalisierte Zinsen i.H.v. 238.618,21 € habe das Landgericht ohne jede Begründung zuerkannt. Das Bestreiten des Verwendungszwecks der bescheinigten Darlehen und der Richtigkeit der bescheinigten Zinsaufwendungen sei völlig unberücksichtigt geblieben. Es bleibe bestritten, dass die auf den Volksbankbescheinigungen erwähnten Konten Kredite mit Bezug auf die hier streitigen Baumaßnahmen beträfen, ferner, dass es überhaupt einer Kreditaufnahme bedurft habe. Die Bankbescheinigungen ließen nicht die Kapitalstände der jeweiligen Konten und die Berücksichtigung der erfolgten Zahlungen erkennen. Der Beginn eines Zahlungsverzuges seitens der Beklagten sei angesichts der Vorschusszahlungen nicht zu erkennen. Der Kläger selbst habe ersichtlich auch keinerlei Finanzierungsaufwand durch Verzinsung gehabt. Die Berechtigung eines etwaigen elterlichen Ersatzverlangens für Finanzierungsaufwendungen sei auch deshalb fraglich, weil ihnen die Wertsteigerung des Umbaus und Steuervorteile aus dessen Finanzierung zugeflossen seien.

Die Beklagte beantragt,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 150.000,00 € an die Kläger zu zahlen.
Die Kläger beantragen,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigen als Rechtsnachfolger des erstinstanzlichen Klägers die landgerichtliche Entscheidung und tragen unter Berufung auf ein ihrerseits eingeholtes Privatgutachten des Prof. Dr. M2 vom Juli 2009 sowie unter Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens vor:

Die erfolgten Baumaßnahmen und -aufwendungen seien erforderlich gewesen, um den behinderungsbedingten Mehrbedarf des Geschädigten X im Elternhaus zu befriedigen. Dieser Mehrbedarf führe mittlerweile sogar dazu, dass für die jetzt 16 und 20 Jahre alten Geschwister im Jahr 2007 das Dachgeschoss ausgebaut worden sei; denn die gesundheitlich verschlechterte Lebenssituation des Geschädigten habe weiteren Flächenbedarf (Hygiene- und Sanitärbereich, Transportflächen) im Erdgeschoss und das Kurzhalten der Verbringungswege bei Unfähigkeit zum Sitzendtransport ergeben, so dass eine Verlagerung der Geschwisterkinder in das Dachgeschoss die logische Konsequenz gewesen sei. Dieses stehe für einen Therapieraum damit gar nicht zur Verfügung. Die jetzige Erdgeschossfläche reiche nach den neusten Berechnungen Prof. Dr. M gerade noch eben aus, um die im Jahre 2009 gegebenen Bedürfnisse des Geschädigten innerhalb der Familie zu erfüllen.

Die vom Landgericht zuerkannte hohe Verzinsungssumme beruhe auf der unglaublichen Regulierungsverzögerung durch den hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 06.10.2008 durch Einholung eines schriftlichen Bausachverständigengutachtens, welches der durch Senatsbeschluss vom 27.10.2008 bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. ...(2) am 29.05.2009 erstellt und im Senatstermin am 07.10.2009 mündlich erläutert hat. Wegen des Beweisaufnahmeergebnisses wird auf Gutachten vom 29.05.2009 (Bl. 1229 ff. GA), das Protokoll des Senatstermins vom 07.10.2009 (Bl. 1256 f.) und den dazu gefertigten Berichterstattervermerk vom 12.10.2009 (Bl. 1299 ff. GA) Bezug genommen.

Der Senat hat informationshalber die Prozessakten der zwischen den Parteien geführten weiteren Rechtsstreite 3 O 704/92 - LG Essen (3 U 53/95 - OLG Hamm) und 1 O 370/07 - LG Essen beigezogen; diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.


II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Auf das Rechtsmittel - mit dem die landgerichtliche Entscheidung im Umfange der über 150.000 € hinausgehenden Verurteilung angefochten wird - ist das Klagebegehren abzuweisen, soweit es den tenorierten (Rest-)Zahlungsbetrag i.H.v. 80.014,74 € nebst 4 % Zinsen seit dem 19.02.2008 übersteigt . Diese Summe steht den Berufungsbeklagten als Erben des zwischenzeitlich verstorbenen vormaligen Klägers X unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen von 150.000 DM (vorprozessual) und 150.000 € (nach Abschluss der I. Instanz) als restlicher Schadensausgleich dafür zu, dass im Elternhaus des Geschädigten durch Baumaßnahmen in den Jahren 1994/95 weiterer behindertengerechter Wohnraum nebst adäquater Ausstattung geschaffen, dies über Kreditmittel finanziert und mit Hilfe anwaltlicher Vertretung geltend gemacht werden musste. Die weitergehende Klageforderung ist demgegenüber unbegründet.

1. Zwischen den Parteien steht im vorliegenden Rechtsstreit außer Streit, dass die Beklagte dem in ihrem Verantwortungsbereich vorwerfbar geburtsgeschädigten X die materiellen Aufwendungen zu ersetzen hatte, die zum Ausgleich der dabei erlittenen dauerhaften Gesundheitseinbußen erforderlich waren. Nach den §§ 823, 831, 249, 251 BGB konnte der Geschädigte auch eine Kapitalentschädigung insoweit beanspruchen, als sein beeinträchtigter Gesundheitszustand auf Dauer einen zusätzlichen Wohnraum- und Wohnausstattungsbedarf erforderte.

Dem rechtswidrig und vorwerfbar an seiner Gesundheit Geschädigten ist zwar nach § 843 I BGB für seine sog. vermehrten Bedürfnisse grundsätzlich durch Gewährung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten. Der Begriff "Vermehrung der Bedürfnisse" erfasst dabei nach der Rechtsprechung alle schadensbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauerhafter Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (vgl. BGH, MDR 2004, 684, 685; Palandt, BGB, 68. Aufl., § 843, Rdnr. 3 m.w.N.). Die Ersatzfähigkeit vermehrter Bedürfnisse nach § 843 I oder III BGB durch Rentenzahlung oder Kapitalabfindung setzt dabei dauernde und regelmäßige Mehraufwendungen voraus, die nicht der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH, aaO, Palandt, aaO). Dem Verletzten sind jedoch neben solchen wiederkehrenden Aufwendungen nach §§ 249, 251 BGB auch Aufwendungen für einmalige Maßnahmen oder Anschaffungen zu ersetzen, wenn durch sie ein verletzungsbedingt erhöhtes dauerhaftes Bedürfnis für die Zukunft in ausreichendem Maße befriedigt werden kann ; dazu können Anschaffungen von Hilfsmitteln oder Aufwendungen zum (Aus-)Bau eines der Behinderung angepassten Eigentums gehören (BGH, aaO; VersR 2005, 1559 ff; NJW 1982, 757 ff.; OLG Hamm, OLGR 2003, 167, 170; OLG Stuttgart, VersR 1998, 366 ff.; Palandt, aaO).

Der verletzungsbedingte Mehrbedarf des Geschädigten für behindertengerechten Wohnraum und dessen besondere Ausstattung bemisst sich nach der - für den 1985 eingetretenen Schadensfall - gemäß Art. 229 § 8 I EGBGB maßgeblichen Regelung in § 249 S. 2 BGB a.F. anhand der Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage getroffen hätte . Bei - auch kostenmäßig - unterschiedlichen Möglichkeiten zur Befriedigung des vermehrten Wohnbedarfs bestimmt sich der Anspruch danach, wie der Bedarf in der vom Geschädigten zumutbar gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH, VersR 2005, 1559 ff.; OLG Stuttgart, aaO). Wird bei der Schaffung behindertengerechten Wohnraums ein Vermögenszuwachs bewirkt, mit dem Vorteile verbunden sind, die über den Zweck hinausgehen , ein auf die Lebenszeit des Verletzten begrenztes erhöhtes Bedürfnis zu befriedigen, sind die der anderweitigen Bedürfnisbefriedigung dienenden Kostenaufwendungen nicht vom Schädiger zu erstatten (BGH, aaO; OLG Stuttgart aaO). Der vom Geschädigten getätigte reale Aufwand zur Nachteilsausgleichung ist lediglich Indiz oder Schätzhilfe zur Bestimmung des i.S.v. § 249 S. 2 BGB a.F. (§ 249 II 1 BGB n.F.) erforderlichen Her-stellungsaufwandes (vgl. etwa: OLG Stuttgart, aaO). Auch ist der Bedarfsbetrag aus der ex-ante-Sicht des Geschädigten zu bemessen (vgl. : Pardey, Berechnung von Personenschäden, 3. Aufl., Rdnr. 195); denn das Prognoserisiko, dass sich die nach sorgfältiger Prüfung sachgerechter und angemessener Weise zur Schadensbeseitigung oder -milderung ergriffenen Maßnahmen im Nachhinein als nicht notwendig herausstellen, trägt der Schädiger (vgl. Palandt, aaO, § 249, Rdnr. 13.m.w.N.; für behindertengerechte Baumaßnahmen: LG Münster, Schaden-Praxis 2009, 68 ff.).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die streitgegenständliche Mehrbedarfsforderung unter Berücksichtigung der geleisteten Zahlungen nur noch i.H.v. 80.014,74 € gerechtfertigt ist.

2. Vorliegend steht zwischen den Parteien außer Streit, dass es der zumutbar gewählten Lebensgestaltung des schwer hirngeschädigten X entsprach, ihn - ungeachtet seiner schweren geistigen Behinderung, seiner cerebralen Bewegungsstörungen mit Tetraspastiken, seiner psychomotorischen Retardierung und des bestehenden Anfallsleidens - zusammen mit den 1989 und 1993 nachgeborenen gesunden Geschwisterkindern im Familienverband des Elternhauses aufwachsen zu lassen und ihn dort sowohl durch die Mutter (eine gelernte Krankenschwester) wie auch durch ergänzendes Pflegepersonal dauerhaft zu betreuen. Demgemäß hatte der Haftpflichtversicherer der Beklagten zur Errichtung des Elternhauses in seinem ursprünglichen Bestand und zu dessen Ausstattung mit einem Therapiebecken im Kellerbereich bis 1991 eine Vergleichssumme von 300.000 DM beigesteuert. Auch sind seitens des Haftpflichtversicherers der Beklagten - wie sich aus den beigezogenen Akten 3 U 53/09 - OLG Hamm und 1 O 370/07 - LG Essen ergibt - für vermehrte pflegerische Bedürfnisse des Geschädigten im Rahmen seiner Versorgung im Elternhaus fortlaufende Zahlungen geleistet worden.

Die Berufung zieht - angesichts des Ergebnisses der erstinstanzlichen Zeugeneinvernahme des Versicherungsarchitekten O zu Recht - ferner nicht mehr in Zweifel, dass es nach der Abgeltung des Wohnmehrbedarfs im Rahmen der Errichtung des Elternhauses zum Ausgleich der Gesundheitsschäden des X in der ersten Hälfte der 1990er Jahre noch ausstand , einen der Behinderung des Geschädigten entsprechenden häuslichen Therapiebereich zu schaffen und eine Aufzugsanlage einzubauen, mittels derer er im Rollstuhl die gemeinsamen Wohnräume der Familie, sein bereits errichtetes Therapiebecken im Keller und auch den zu errichtenden Therapieraum erreichen konnte.

Wird ein behindert zur Welt gekommenen Kind - wie der vormalige Kläger - von den Eltern in deren häuslicher Umgebung dauerhaft gepflegt, kommt es nach der Rechtsprechung anerkanntermaßen in Betracht, sich durch die Forderung eines Kapitalbetrages vom Schädiger die Möglichkeit zu verschaffen, seinen wohnlichen und ausstattungsmäßigen Mehrbedarf im Hause der Eltern zu befriedigen ; dieses Vorgehen gestattet es dem Kind, den so erlangten Kapitalbetrag zur Deckung seines besonderen Aufwandes in das entsprechend gestaltete elterliche Haus einzubringen (OLG Stuttgart, aaO).- Vorliegend haben die Eltern des Geschädigten - die nunmehrigen Berufungsbeklagten - ihr 1989 auf Erbbaurechtsbasis errichtetes Wohnhaus durch die Um- und Anbaumaßnahmen der Jahre 1994/95 so erweitert, dass ein Therapieraum mit angegliedertem Sanitärbereich in Erdgeschosslage sowie eine die 3 Hausgeschosse verbindende rollstuhlgeeignete Aufzugsanlage mit vorgelagertem Hauseingangsbereich geschaffen wurden. Sie haben dadurch (mit den nachfolgend dargestellten Maßgaben) den beklagtenseits zu verantwortenden Mehrbedarf des Geschädigten X befriedigt, der Anfang der 1990er Jahre unstreitig mit Blick auf die erforderliche Schaffung eines Therapieraumes und einer Aufzugsanlage noch ungedeckt war. Angesichts dessen erscheint es gerechtfertigt, dem Geschädigten (bzw. seinen Rechtsnachfolgern) die Geltendmachung der finanziellen Aufwendungen für diese baulichen Maßnahmen als Kapitalbetrag zu gestatten, soweit sie im Verhältnis zum Schädiger berechtigter Maßen zur angemessenen Deckung des behindertengerechten Mehrbedarfes an Wohnraum und Wohnraumausstattung für erforderlich erachtet werden durften . Auch wenn es den Schädiger nicht entlastet, dass der schädigungsbedingte Mehrbedarf des Berechtigten durch freiwillige oder unterhaltsrechtlich geschuldete Leistungen Dritte befriedigt wird (vgl. § 843 IV BGB), bleibt er bei solchen Drittleistungen - nach dem oben Gesagten - nur zum Ersatz dessen verpflichtet, was ein verständiger, vernünftiger und wirtschaftlich denkender Betroffener in seiner Position aufgebracht hätte, um seinen räumlichen und ausstattungsmäßigen Mehrbedarf zum Ausgleich der erlittenen gesundheitlichen Nachteile zu decken (vgl. : Pardey, Berechnung von Personenschäden, 3. Aufl., Rdnr. 193).

Die Anwendung der dargestellten Grundsätze führt vorliegend dazu, dass die Beklagte - abweichend von der landgerichtlichen Entscheidung - nicht gehalten war und ist, die tatsächlich entstandenen Kosten zur Errichtung der 1994/95 entstandenen Anbauten zu ersetzen. Vielmehr hat der Senat die schadensrechtlich erforderlichen Aufwendungen zur Befriedigung des dauerhaften Bedarfes an einem geeigneten heimischen Therapieraum nebst Sanitärbereich und an einer geeigneten Aufzugsanlage zur vertikalen Erschließung der vom Geschädigten zu frequentierenden Hausebenen nach Maßgabe der folgenden Ausführungen gemäß § 287 ZPO geschätzt.

3. Therapieraum:

Der Senat geht nach dem Gesamtergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme davon aus, dass es - aus Sicht eines verständigen Geschädigten in der Position des X - erforderlich, aber auch ausreichend war, einen ca. 38,5 m² großen Therapieraum mit einem angegliederten Sanitärbereich im Bereich des (zu Beginn der 1990er Jahre noch gänzlich unausgebauten) Dachgeschosses zu schaffen.

a) Abweichend von der Größe des 1994/95 tatsächlich errichteten Therapieraumes, die in der Klageschrift mit 42,97 m² angegeben worden ist, hatte bereits der von den Klägern im Vorfeld der Bauerweiterung konsultierte Privatsachverständige Prof. Dr. M2 (Inhaber eines Lehrstuhls für behindertengerechtes Bauen an der FH L3) in seiner gutachterlicher Stellungnahme vom Februar 1991 einen Flächenbedarf für therapeutische und rehabilitative Zuwendungen von 38,5 m² (im Textteil des Gutachtens - GA 31) bzw. 38,15 m² (im zeichnerischen Teil des Gutachtens - GA 52) ausgewiesen. Der vom Landgericht zunächst beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. N2 hatte in seinem Ergänzungsgutachten vom 23.04.2001 nach Durchführung einer Ortsbegehung, deren Ergebnisse er in einer Fotodokumentation veranschaulichte, gut nachvollziehbar dargestellt, dass ein mit den dort untergebrachten Geräten und Hilfseinrichtungen für den Geschädigten ausgestatteter Therapieraum eine Fläche von 38,3 m² notwendig mache. Diese Größe hat sodann auch der Privatsachverständige F2 der Beklagten in seinem Gutachten vom 01.06.2005 als "nachvollziehbar den persönlichen Bedürfnissen des X entsprechend" zugrunde gelegt. Der vom Senat hinzugezogene Sachverständige Dipl.-Ing. ...(2), der als Architekt und öffentlich bestellter Sachverständiger für behindertengerechtes Planen und Bauen über besondere Sachkunde in der Beurteilung baulicher Anforderungen für behinderte Menschen verfügt, hat schließlich im Senatstermin erläutert, dass es von einem vorausschauenden planerischen Standpunkt betrachtet plausibel gewesen sei, den für X zu schaffenden Therapieraum beim Umbau 1994/95 mit einem Flächenbedarf von ca. 38 m² zu veranschlagen, wie dies im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. N2 geschehen sei. Eine solche Raumgröße habe man unter Berücksichtigung der individuellen Behinderungen des Geschädigten und der zu seiner häuslichen Behandlung erforderlichen Therapieflächen zuzüglich der Bewegungsflächen seinerzeit als Bedarf kalkulieren können.- Auf der Grundlage dieser zum Therapieflächenbedarf weitgehend übereinstimmenden und inhaltlich überzeugenden Sachverständigenangaben schätzt der Senat den zum Zeitpunkt 1994/95 als Schadensausgleich gebotenen Flächenbedarf für dauerhaft anfallende therapeutische Lagerungen, Beschäftigungen und Übungen des X in einem gesonderten Therapieraum des elterlichen Wohnhauses auf 38,5 m². Dass diesem Raum ein für das Toilettentraining bzw. Hygienemaßnahmen während der therapeutischen Aufenthalte geeigneter (kleiner) Sanitärbereich anzugliedern war, wie dies im tatsächlich errichteten Anbau der Fall ist, wertet der Senat auf der Grundlage der Sachverständigeneinschätzung des Dipl.-Ing. ...(2) ebenfalls als angemessene Maßnahme im Zuge der erforderlichen Therapieraumschaffung.

Weder die Überlegungen der erstinstanzlich eingereichten privatgutachterlichen Stellungnahme des "Planungsbüro I2" zu einem vermeintlich ausreichenden kleineren Therapieflächenbedarf noch die Forderungen des im Berufungsrechtszug vorgelegten Privatgutachtens vom 29.05.2009 des Prof. Dr. M2 nach großzügigeren Flächenzuweisungen überzeugen. Das erstgenannte Privatgutachten bezog nicht die individuellen Größenverhältnisse der konkret beim vormaligen Kläger eingesetzten pflegerischen und therapeutischen Hilfsmittel ein, sondern bewertete die aus ursprünglichen Hausplänen ausgewiesene, tatsächlich aber als Kinderzimmer der Geschwister genutzte Therapiefläche von 25,76 m² ohne nähere Begründung als "ausreichend". Die im Berufungsverfahren vorgelegte neuerliche Ausarbeitung Prof. Dr. M hebt ausdrücklich auf den "derzeitigen" Flächenbedarf für "Wohnen, Therapie und Betreuung / Assistenz" ab und verfehlt damit bereits im Ansatz die zur Schadensermittlung im vorliegenden Fall gebotenen Überlegungen (s.o.).

b) Die Positionierung des Therapieraums in der erforderlichen Größe von 38,5 m² zuzüglich einer behindertengerechten Toilettenmöglichkeit auf derselben Ebene war - ohne den dazu tatsächlich erstellten eigenen Anbau - unter Erschließung über den errichteten Fahrstuhl im Dachgeschoss des elterlichen Hauses möglich ; sie war dem Geschädigten in dieser Form auch zur Befriedigung seines behinderungsbedingten Mehrbedarfes zumutbar . Nur für eine solch kostengünstigere Therapieraumlösung können die Kläger als Rechtsnachfolger des Geschädigten Ersatz beanspruchen.

Bereits die seitens der Eltern des Klägers im Vorfeld der Bauerweiterung eingeholten Privatgutachten des Prof. Dr. M2 vom Februar 1991 hatten unter Zugrundelegung des ursprünglichen Grundrisses mit den Bauabmessungen von 1989 in verschiedenen Varianten dargestellt, dass sich der Therapieraum mit der erforderlichen Größe im Dachgeschoss unterbringen lasse. Auch der Privatgutachter der Beklagten F2 hatte im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt, dass ein Therapieraum der genannten Größe nebst einem behindertengerechten WC-Bereich im nicht ausgebauten Dachgeschossbereich des 1989 errichteten Elternhauses im Einklang mit den baulichen Vorschriften unterzubringen sei, was die Baukosten gegenüber der Errichtung eines eigenen (unterkellerten) Anbaus erheblich reduziere. Dies hat sich bei der durch den Senat veranlassten sachverständigen Überprüfung möglicher wirtschaftlicherer Lösungen zur Befriedigung des 1994/95 vorhersehbaren Therapieraumbedarfes bestätigt. Nachdem die vom Landgericht eingeholten Gutachten des Dipl.-Ing. N2 und des Dipl.-Ing. ... zu diesem (wesentlichen) Punkt letztlich unergiebig geblieben sind, hat der Dipl.-Ing. ...(2) nach Auswertung der Pläne und Besichtigung der Räumlichkeiten bestätigt, dass bei vorausschauender Betrachtung 1994/95 ein Therapieraum nebst WC/Waschgelegenheit im Dachgeschoss baulich möglich und eine deutlich kostengünstigere Lösung als ein unterkellerter eigener Anbau gewesen wäre. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. ...(2) verfügte das Dachgeschoss über erhebliche Ausbaureserven von bis zu 126 m², die problemlos auf einer Teilfläche von 13,0 m x 5,50 m (= 74,25 m²) Therapieraum, Sanitärraum und Erschließung aufnehmen konnten. Der Sachverständige Dipl.-Ing. ...(2) hat nach seinen vor Ort genommenen Aufmaßen insbesondere bestätigt, dass bzgl. der Raumhöhe mit Blick auf die Vorgaben in § 48 I BauO NW ausreichende Kapazitäten vorhanden waren. Auch der vorhandene Stahlbetonüberzug und die vorgegebenen Stützbalkenabstände sprachen bauplanerisch nicht gegen den Ausbau von Teilen des Dachgeschosses zu Therapieraumzwecken. Unter Einbeziehung aller baulichen Gegebenheiten ist der Sachverständige Dipl.-Ing ...(2) zu der für den Senat überzeugenden Schlussfolgerung gelangt, dass im Dachgeschoss des vorhandenen Bestandes der erforderliche Therapieraumkomplex mit Sanitärbereich sinnvoll anzusiedeln gewesen wäre. Nicht zuletzt der im Jahr 2007 vollzogene Ausbau eines Dachgeschossanteiles für die älteren Geschwister zu Wohnzwecken belegt anschaulich, dass eine solche Aufenthaltsnutzung auch für den Geschädigten angemessen möglich gewesen wäre. Der Dipl.-Ing. ...(2) hat bestätigt, dass man zweifelsfrei durch Einsatz von Dachgauben oder durch heruntergezogene Dachflächenfenster für einen guten Tageslichteinfall und Blickkontakt nach außen habe sorgen können.

Ein solcher Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses mit Fahrstuhlerschließung wäre - wie die Begutachtung durch den Dipl.-Ing. ...(2) in Übereinstimmung mit den insofern durchaus plausiblen Ausführungen des Privatgutachtens F2 ergeben hat - auch bei vorausschauender Einschätzung deutlich kostengünstiger gewesen als die hier gewählte Anbaulösung mit eigenem Therapietrakt. Denn ein Anbau musste offenbar - wie die Kläger selbst geltend machen und sich aus der erstinstanzlich vorgelegten Bescheinigung der Bauingenieure Jung + Partner des Jahres 1999 ergibt - wegen der Objektlage in einem bergbaulich starken Pressungsgebiet konstruktiv besonders gesichert werden, was hier durch Vollunterkellerung geschah. Der mit einem eigenen Dach versehene und vollunterkellerte Therapieraumanbau war dabei nach den überzeugenden Ausführungen des Dipl.-Ing. ...(2) nicht nur geringfügig teurer als der Ausbau des vorhandenen Dachgeschosses; vielmehr hätte ein wirtschaftlicher Vergleich zwischen den Alternativen eines Anbaus oder eines Dachgeschossausbaus für den Therapieraum durch einen in die Bauplanung eingeschalteten Architekten ergeben, dass die Anbauvariante die eindeutig teurere Lösung darstellte . Dieser auch aus laienhafter Sicht einleuchtenden Einschätzung des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...(2) zu den erwartenden Kostenunterschieden bzgl. der Bauoptionen für den Therapieraum schließt sich der Senat an.

Die - wie dargestellt gebotene - schadensrechtliche Sicht eines verständigen Geschädigten in der Position des X (bzw. seiner gesetzlichen Vertreter) hätte es im Rahmen der zumutbar gewählten Lebensgestaltung erfordert, den Therapieraum-Mehrbedarf im elterlichen Haus durch einen kostengünstigeren Ausbau des Dachgeschosses zu befriedigen . Dies war dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Schwere seiner (von der Beklagten zu vertretenden) Behinderung möglich und zumutbar. Die seitens der Kläger im Laufe des Rechtsstreits gegen einen Dachgeschossausbau zu Therapieraumzwecken angeführten Umstände und Erwägungen hindern nicht daran, den Geschädigten - mit der Folge einer entsprechenden Begrenzung des Mehrbedarfsschadensausgleiches - auf eine Bedarfsbefriedigung durch Dachgeschoss(teil)ausbau zu verweisen; die Kläger berücksichtigen nämlich nicht ausreichend, dass sich die Ersatzansprüche des Geschädigten (hinsichtlich eines aufgetretenen Mehrbedarfes) nicht stets nach der aufwendigsten oder angenehmsten Gestaltung richten , sondern danach, wie der Bedarf im Rahmen der von ihm zumutbar gewählten Lebensgestaltung durch die Schädigung verursacht ist und tatsächlich anfällt; Grenze des Ersatzanspruches ist - wie bereits das Senatsurteil vom 24.01.1996 in dem früheren Rechtsstreit der Parteien 3 U 53/95 ausgeführt hat - nicht das wünschenswert Beste, sondern das, was unter den tatsächlichen Umständen vom Geschädigten als noch vernünftig angesehen werden kann .

Dem im Kreise seiner Familie aufwachsenden vormaligen Kläger war es unter Berücksichtigung der aus seiner Geburtsschädigung folgenden Beeinträchtigungen zuzumuten, die therapeutischen wie pflegerischen Zuwendungen der ihn tagsüber betreuenden Personen - soweit sie unter Nutzung der Einrichtungen des Therapieraums stattfanden - im Dachgeschoss seines Elternhauses entgegen zu nehmen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger X3 im Rahmen seiner Anhörung geschilderten Handhabung, dass X insgesamt "viel Zeit" in diesem Raum verbracht habe, so dass es sich der faktisch Nutzung nach eher um einen Therapie- und Aufenthaltsraum gehandelt haben dürfte.

Bereits die Ausführungen in den 1991 erstellten Planungsgutachten Prof. Dr. M sprechen dafür, dass es den mit den Bedürfnissen des Geschädigten zweifellos bestens vertrauten Eltern vor der fraglichen Umbaumaßnahme der Jahre 1994/95 praktikabel und behinderungsadäquat erschien, den Therapieraum im Dachgeschoss ihres Hauses zu positionieren. Prof. Dr. M2 hat in seinen zum geplanten Hausumbau erstellten Gutachten vom 14.02.1991 mehrfach ausgeführt, es entspreche dem Wunsch der Bauherren, den Therapieraum im Dachgeschoss unterzubringen . Zum angedachten Dachgeschosstherapieraum führte er damals privatgutachterlich für die Eltern des Geschädigten aus, der Raum werde beim Einbau von Dachflächenfenstern eine gute Belichtung auch mit Südsonne erhalten, was für die physiologische Seite der Therapie ein wichtiger Grund sein könne. Die in den Privatgutachten vom Februar 1991 ausgearbeitete Variante IV mit einer - so wörtlich - "funktional optimierten Grundrissstruktur" ergab einen "besonders günstigen Dachgeschoss-Therapieraum mit großzügiger zusammenhängender Übungsfläche, einer langen Krabbelstrecke und dazu geordneten Speicherräumen mit günstigen Abstellflächen für Hilfsmittel". Angesichts dieser klaren damaligen Einschätzungen zugunsten eines Dachgeschossausbaus für den Geschädigten durch den eigens von den Eltern zur Beratung bei der Bauplanung hinzugezogenen Lehrstuhlinhaber für behindertengerechtes Bauen überzeugt es nicht, dass sie nun unter Berufung auf Prof. Dr. M2 eben diese Nutzung aus psychosozialen und ergonomischen Gründen ausschließen möchten. Das zuletzt vorgelegte Privatgutachten Prof. Dr. M vom Juli 2009 bezeichnet zwar einen "zeitraubenden Fahrstuhltransport im Sitzen" in einen höher gelegenen Therapiebereich für "medizinisch nicht indiziert und nicht zumutbar"; auch fordert es eine "direkte horizontale Verbindung zwischen Therapiebereich / Individualbereich / Familienbereich / Sanitärbereich". Diese aktuelle Einschätzung knüpft jedoch - wie dargelegt - nicht an den Anfang der 1990er Jahre durch den konkreten Umbau zu befriedigenden dauerhaften Mehrbedarf und nicht daran an, was ein verständiger Geschädigter in der Position des X (bzw. seiner gesetzlichen Vertreter) 1994/95 zur Abdeckung seines absehbaren dauerhaften Therapieraumbedarfes für erforderlich halten durfte . Der Senat vermag angesichts der von den Eltern des Klägers in den seinerzeitigen Planungen mit Prof. Dr. M2 (1991) noch favorisierten Therapieraumansiedlung im Dachgeschoss auch nicht zu erkennen, dass eine solche Lösung bei der Umsetzung des Bauvorhabens 1994/95 dem Geschädigten wegen des eingeschränkten Zugangs zum Garten und geringeren Geschwisterkontakten nicht mehr zumutbar gewesen sein soll - zumal X nach glaubhafter Darstellung seiner Eltern während der Mahlzeiten und anderer Familienaktivitäten offenbar nicht durch ein Verweilen im Therapieraum "ausgegrenzt", sondern in das Familienleben einbezogen wurde.

Der von den Klägern gegen die Dachgeschossnutzung als Therapieraum angeführte und im angefochtenen Urteil aufgegriffene Aspekt, dass X ab dem Jahr 2003 aufgrund einer eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung den Sitzend-Fahrstuhl nicht mehr habe nutzen können, verfängt nicht. Denn diese behauptete (strittige) Entwicklung der gesundheitlichen Situation war zum Zeitpunkt der Befriedigung des dauerhaften Mehrbedarfs durch die einmalige Baumaßnahme der Jahre 1994/95 nicht absehbar - was sich schon aus dem Umstand ergibt, dass zeitgleich gerade eine nur für den Sitzendtransport im Rollstuhl geeignete Aufzugsanlage eingebaut worden ist, deren Ersatz zur Befriedigung eines ebenfalls dauerhaft angelegten Mehrbedarfs beansprucht wird. Des Weiteren steht nach den erstinstanzlich eingeholten neuropädiatrischen Gutachten Prof. Dr. L keineswegs fest, dass der vormalige Kläger wegen seiner Skoliose seit 2003 nicht per Rollstuhl sitzend im Aufzug seines Elternhauses transportiert werden konnte. Ausweislich des landgerichtlichen Sitzungsprotokolls vom 19.10.2007 hat Prof. Dr. L4 es ausdrücklich für möglich gehalten, dass man den vormaligen Kläger sitzend im Aufzug transportieren könne. Die von diesem Gutachter zur Verbesserung der Sitzfähigkeit angeregte intrathekale Pumpe zur antispastischen Therapie wurde dem Geschädigten überdies im Frühjahr 2008 in der Neurologiestation des St. H3 Hospitals H2 gelegt, wo man (ausweislich des in der beigezogenen Akte 1 O 370/07 - LG Essen eingereichten Entlassungsberichtes) eine beginnende Sitzmobilisation empfahl.

Die Nutzung von Teilen des 1994/95 noch gänzlich unausgebauten Dachgeschosses zur Einrichtung von Therapieraum und angegliedertem Sanitärbereich, war dem Geschädigten auch unter dem Gesichtspunkt zuzumuten, dass man diese Hausebene ggfls. zu einem späteren Zeitpunkt "anderweitigen Nutzungen" zuführen wollte. Für die 1989 und 1993 geborenen und damit noch sehr jungen Geschwister des Geschädigten standen innerhalb der Erdgeschossebene auf einer genehmigten Wohnfläche von immerhin 170 m² jeweils eigene adäquate Kinderzimmer langfristig zur Verfügung. Ein vernünftigerweise vorzuhaltender zwingender zusätzlicher Raumbedarf für die in wechselnden Schichten zur Betreuung von X eingesetzten familienfremden Pflegekräfte / Zivildienstleistenden ist seitens der Kläger nichts Konkretes vorgetragen worden, zumal die Ausbaureserven des Dachgeschosses - wie dargestellt - mit der Therapieraumschaffung keineswegs erschöpft gewesen wären.

Schließlich ist der Senat auch aufgrund der Ausführungen des Dipl.-Ing. ...(2) im Senatstermin zu der Auffassung gelangt, dass die kostengünstigeren Therapieraumansiedlung im Dachgeschossbereich den aus seiner Behinderung erwachsenen Mehrbedarf nach einem Therapieraum adäquat durch einen Teilausbau des Dachgeschosses befriedigen konnte. Auch nach Einschätzung des hinzugezogenen Sachverständigen für barrierefreies Planen und Bauen gab es hier keine zwingend relevanten Nachteile , die im Falle des mehrfachbehinderten X gegen die Ansiedlung des Therapiekomplexes im Dachgeschoss sprachen.

Natürlich sei es - so der Sachverständige - ein gewisser Nachteil, wenn der Betroffene zwischen Schlaf-Wohnraumbereich der Familie und seinem Therapieraum auf 2 Ebenen "pendeln" müsse. Da X jedoch tagsüber weitgehend von betreuenden Personen umgeben und eine Aufzugsanlage vorhanden gewesen sei, falle der Aspekt des "Pendelns zwischen 2 Etagen" planerisch milder ins Gewicht. Auch in Kinderpflegeeinrichtungen für Schwerstbehinderte ist es nach den Erfahrungen des Sachverständigen durchaus üblich, dass die am Tage frequentierten Therapieräume sich nicht auf derselben Gebäudeebene befänden wie die Funktionsräume. Was die von den Klägern im Senatstermin hervorgehobene günstigere Einsehbarkeit des im Erdgeschoss errichteten Therapieraums gegenüber einem Dachgeschossraum betrifft, hat der Sachverständige den Grad dieses Vorteils nach seiner Ortsbesichtigung zurückhaltend beurteilt. Dem schließt sich der Senat nach Inaugenscheinnahme der sachverständigenseits zur Veranschaulichung gefertigten Fotios an. So ergaben sich von der Küche und dem angrenzenden Hauswirtschaftsraum der Familie zwar gewisse Sichtmöglichkeiten in den Therapiebereich - dies jedoch nur für eine am Fenster dieser Räume stehende Person in spitzem Winkel über die Terrasse durch die fußbodentiefen Sprossenfenster an der kurzen Seite des ca. 9 Meter tiefen Therapieraums. Die Einsehbarkeit aus dem Gartenbereich über die vorgelagerte Terrasse zeigte sich dabei aufgrund der bestehenden Begrünung wie Möblierung ebenfalls eingeschränkt. Eine ständige Beobachtung von X im Therapieraum war aus den Familienwohnräumen daher auch bei der tatsächlich gewählten Lösung eines nach Norden versetzten Anbaus keineswegs stets und generell gegeben. Beobachtungsvorteile der Anbaulösung im Erdgeschoss, die so gravierend wären, dass sie den wesentlich teureren Anbau gegenüber einem Dachgeschossausbau als die vernünftigere Alternative hätten erscheinen lassen, vermag der Senat nicht ansatzweise zu erkennen. Dies gilt insbesondere unter Einbeziehung der schon Anfang der 1990er Jahre etablierten technischen Möglichkeiten zur zeitweiligen akustischen und / oder visuellen Überwachung beaufsichtigungsbedürftiger Schutzbefohlener.

Der im Senatstermin beantragten Einholung eines Refa-Gutachtens bedarf es nicht. Der Senat zieht nicht in Zweifel, dass ein Aufenthalt des Geschädigten im Therapieraum auch zu Zeiten zwischen den einzelnen mit ihm dort ausgeführten Behandlungen zweckmäßig gewesen sein mag. Nachdem jedoch - wie dargestellt - unter dem Gesichtspunkt des besseren Beobachtung von Aufenthaltszeiten des Geschädigten im Therapieraum keinerlei gravierender Vorteil der Anbaulösung gegenüber dem kostengünstigeren Dachgeschossausbau (und damit keine Ersparnis von "Aufsichtszeiten") erkennbar ist, bedarf es auch keiner weiteren Sachverständigenermittlung zur Frage eines vermeintlich daran anknüpfenden wirtschaftlicheren Personaleinsatzes.

4. Anbau einer Aufzugsanlage mit Erschließung:

Der Senat legt auf der Grundlage der überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. ...(2) seiner Entscheidung weiter zugrunde, dass es zur Befriedigung des dauerhaften Bedarfes an einer geeigneten Aufzugsanlage zur vertikalen Erschließung der vom Geschädigten zu frequentierenden Hausebenen erforderlich war, in der 1994/95 tatsächlich errichteten Form einen rollstuhlgeeigneten Aufzug über die 3 Geschosse des elterlichen Hauses mittels eines Anbaus zu errichten - ausgestattet mit Windfang, Rollstuhlabstellflächen und teilüberdachtem Eingangsbereich -, wobei einem verständigen Geschädigter in der besonderen Lage des X ein Anbau von ca. 4,50 m x 8,50 m Größe zur Gewährleistung seiner individuellen Mobilität genügt hätte.

Der vom Senat hinzugezogene Bausachverständige für barrierefreies Planen und Bauen hat nachvollziehbar ausgeführt, dass die Erstellung der notwendigen Aufzugsanlage ohne Zerstörung der vorbestehenden inneren Hausstruktur und zur Gewährleistung erträglicher Belastungen der Hausbewohner während der Umbauphase zweckmäßigerweise in Form eines Anbaus geplant worden sei. Dieser habe - wie 1994/95 auf Veranlassung der Eltern des Geschädigten geschehen - im Erdgeschossbereich mit einem vorgelagerten Eingang nebst Windfangbereich, Flächen für das Abstellen bzw. Umsteigen des Rollstuhls und einem teilüberdachten angrenzenden PKW-Einstellplatz zum wettergeschützten Transportgeschehen ausgestattet werden müssen. Er habe zudem den Aufzug mit rollstuhlgeeigneten Kabineninnenmaßen von 1,19 m x 1,40 m nebst Aufzugstechnik fassen und zur Erschließung der Therapievorrichtungen in Keller und Dachgeschoss bei Vollunterkellerung über 3 Ebenen geführt werden müssen. Hierzu sei ein Anbau - entsprechend den im Privatgutachten F2 dargestellten Grundrissskizzen - mit Abmessungen von ca. 4,50 m x 8,50 m (= 38,25 m² BGF je Geschoss) aus fachlicher Sicht vollumfänglich ausreichend gewesen. Die dagegen erhobenen Einwendungen der Kläger die auf einen (vermeintlich) seit Ende 2003 hinzugetretenen Bedarf nach (größeren) Liegendtransportflächen bzw. auf die Überlegungen des Privatgutachters Prof. Dr. M2 vom Juli 2009 zu einem derzeitigen Flächenbedarf bei einem "maximalen pflegerisch-betreuerischen Aufwand" abheben, sind aus den bereits dargestellten Gründen zur Bemessung des 1994/95 vernünftiger und angemessener Weise zu planenden baulichen Mehrbedarfsbefriedigung nicht maßgeblich.

5. Erforderliche Umbaukosten:

Die Baukosten für eine im Rahmen zumutbar gewählter Lebensgestaltung erfolgte Erweiterung des elterlichen Wohnhauses in H (nach Maßgabe der Ausführungen zu 3. und 4.) schätzt der Senat zum Zeitpunkt der 1994/95 durchgeführten Baumaßnahmen gemäß § 287 ZPO auf 250.000 €. Grundlage dieser Schätzung sind die überzeugenden Kostenermittlungen des Bausachverständigen Dipl.-Ing ...(2) in dessen schriftlichem Gutachten, welche dieser im Senatstermin präzisierend ergänzt hat.

Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hatte der Dipl.-Ing. ...(2) den (gegenüber den tatsächlichen Aufwendungen geringeren) Kostenaufwand für die Errichtung eines Therapieraums nebst Sanitärbereich im Dachgeschoss und die verkleinerte Anbauerschließung mit Aufzugsanlage nach den dazu erforderlichen Baugeschossflächen und anhand des auf den Umbauzeitpunkt indexierten BKI-Kostenkennwertes entsprechend dem oberen Wertansatz für 1 - 2 Familienhäuser mittleren bis hohen Standards überschlägig kalkuliert. Soweit in diesem Zusammenhang das angesetzte Baukostenkennwertkriterium eines "gehobenen Standards" seitens der Beklagten beanstandet worden ist, hat der gerichtliche Gutachter im Senatstermin den von ihm gewählten Ansatz plausibel erläutert. Hierzu hat er unter Bezugnahme auf die Ergebnisse seiner Ortsbesichtigung dargestellt, dass das 1994/95 umgebaute Objekt der Kläger seiner gesamten Erscheinung und Ausstattung nach einen gehobenen Standard auswies und - gemessen an dem Umfeld in H - einem deutlich hochwertigeren Niveau entsprach, als die Umgebungsbebauung. Diese Argumentation hat der Senat durch Inaugenscheinnahme der im Termin vorgelegten Fotos sowie der bereits in den Vorgutachten der ersten Instanz zahlreich gefertigten Aufnahmen des Objektes gut nachvollziehen können.

Seine überschlägige Schätzung der Kosten für eine bei schadensrechtlicher Betrachtung "erforderliche" Umbaugestaltung zum Zeitpunkt 1994/95 im schriftlichen Gutachten vom 16.03.2009 (dort Seiten 10/11), hat der Dipl.-Ing. ...(2) bei seiner mündlichen Erläuterung bzgl. der von ihm aus dem erstinstanzlichen Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. ... als Ansatz übernommenen Außenbereichskosten i.H.v. insgesamt 63.669,- DM mit zutreffender Argumentation angepasst . Der Dipl.-Ing. ... hatte in seinem Gutachten vom 08.07.2004 (dort Seite 11) nach Prüfung und Zuordnung der von den Klägern eingereichten Kostenbelege für "Gartenbau- und Pflasterarbeiten" eine Summe von 63.668,77 DM ausgewiesen. Wie von dem Dipl.-Ing. ... bereits in seinem schriftlichen Gutachten angedeutet, ist dieser Betrag mit Blick auf die dargestellten angemessenen kleineren Umbauerfordernisse übersetzt. Weil ein Teil der Anbauten (insb. bzgl. des Therapieraumes) nicht erforderlich war, bedingte dies deutlich geringere Maßnahmen im Außenbereich, als es im Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. ... anhand der tatsächlichen Aufwendungen mit gerundet 63.669 DM noch kostenmäßig zugrunde gelegt wurde. Hinzu kommt, dass der Überdachungsbereich in der Eingangszone des Erdgeschosses bei der überschlägigen Kalkulation durch den Dipl.-Ing ...(2) schon in die Kosten des Bauvolumens eingeflossen war und keine gleichsam doppelte Berücksichtigung finden durfte. Unter diesem Aspekt hat der vom Senat hinzugezogene Gutachter deshalb den Gesamtkostenaufwand für die 1994/95 notwendigen Um- und Anbauten zur Erstellung von Therapieraum nebst Sanitärbereich einerseits und zur vertikalen (Aufzugs-)Erschließung mit Eingangsbereich andererseits unter Kürzung des o.g. Ansatzes für Außenanlagenkosten auf etwa 250.000 € geschätzt. Dem schließt sich der Senat an.

6. Korrektur um Wertvorteile:

Wegen der gebotenen Begrenzung der dem Geschädigten zuzubilligenden Ausgleichszahlung auf seine persönlichen dauerhaft vermehrten Bedürfnisse reduzierte sich die dem vormaligen Kläger zustehende Entschädigung auf 200.000,00 €.

Nach der ständiger Rechtsprechung ist bei der Zubilligung der Ersatzes für einmalige Aufwendungen zum dauerhaften Ausgleich schädigungsbedingten Wohnmehrbedarfes im Rahmen der Schadensberechnung zu berücksichtigen, dass es durch die Ersatzleistung nicht zu einer Vermögensbildung bei der verletzten Person oder ihren Angehörigen kommen darf; es gilt insbesondere zu verhindern, dass dem Verletzten oder seinen Angehörigen auf Kosten des Schädigers Wohneigentum verschafft wird, welches auch über die Lebenszeit des Geschädigten hinaus genutzt werden kann (BGH, NJW 1982, 757; OLG Stuttgart, aaO; vgl. : Pardey, aaO, Rdnr. 818, 830; Drees, VersR 1988, 784 ff.). Die zum Schadensausgleich (notwendigerweise) aufgewandten Baukosten sind - beispielsweise durch eine prozentualen Abschlag (vgl. : OLG Stuttgart, VersR 1998, 366 ff.) - um einen etwaig durch sie bedingten Vermögenszuwachs zu bereinigen, den der Schädiger nicht zu übernehmen hat; die Abgrenzung zwischen unfallbedingten Baukosten zum Ausgleich behinderungsbedingten Wohnmehrbedarfes und Vermögensmehrung ist im Rahmen des § 287 ZPO zu schätzen (Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 9. Aufl., Rdnr. 268).

Die von den Kläger vertretene Auffassung, dass sich wegen der eingeschränkten Verkäuflichkeit und Nutzbarkeit des konkreten Objektes (Betriebsleiterwohnung mit entsprechender Baulastbeschränkung) durch die individuell auf X zugeschnittenen Umbauten der Jahre 1994/95 keinerlei Marktwertsteigerung ergeben habe, beinhaltet eine rechtlich unzulässig verkürzte Betrachtung. Selbst wenn es sich hier um ein durch Eintragung einer öffentlichen Baulast extrem in seiner Nutzung eingeschränktes und nur über die Betriebszufahrt erschlossenes Betriebsleiterwohnhaus handelt, das nicht - wie Wohnhäuser üblicherweise - "frei am Markt gehandelt" werden könnte, schließt dies eine umbaubedingte Wertsteigerung der Objektnutzbarkeit für die jeweiligen Eigentümer nicht aus. Auch wenn die Umbauten nach ihrer Intention stark auf die ganz individuellen Bedürfnisse des Geschädigten zugeschnitten waren und während dessen Lebenszeit vollumfänglich so genutzt sein mögen, verbleibt den jeweiligen Eigentümern nach dessen - jetzt eingetretenem -Tod ein besser ausgestattetes, barrierefreies Haus mit überdachtem großzügigem Eingang, (Sport)Therapieraum und Aufzugsanlage. Dies gilt auch, soweit schadensrechtlich hier auf die nach der Lebenszeit des geschädigten verbleibenden Wertvorteile durch Umbauten des dargestellten angemessenen Umfangs abzuheben ist.

Entsprechend hatte schon der vom Landgericht hinzugezogene Dipl.-Ing. ... zwar eine Marktwertsteigerung verneint, aber zugleich geäußert, man könne "einen gewissen Wertzuwachs nicht wegdenken". Der vom Senat beauftragte Dipl.-Ing ...(2) hat keine direkte Wertsteigerung zu Lebzeiten des Geschädigten gesehen, weil der (notwendigerweise errichtete) Umbau sehr behindertengerecht-individuell sei und z.T. auch kein echter Flächenzuwachs geschaffen worden sei. Er hat jedoch eine annehmbare Wertsteigerung bejaht, die sich nach dem Lebensende des Geschädigten aus der durchaus vorteilhaften barrierefreien Umgestaltung des Objektes sowie der möglichen Umnutzung des Therapieraums ergebe. Zur näherungsweisen Einschätzung dieses Nutzungsvorteils hat er im Senatstermin ausgeführt, dass man - bei einer durchschnittlichen Nutzungsdauer derart massiver baulicher Anlagen zwischen 60 und 100 Jahren - die hier nach dem Tod des X verbleibende Restnutzungszeit mit schätzungsweise gemittelt ca. 60 Jahren veranschlagen könne, in der die geschaffenen Einrichtungen den Hausbewohnern gewisse "Restnutzungsvorteile" böten. Nehme man - so der Sachverständige - näherungsweise an, dass etwa 50 % der mit 250.000 € veranschlagten notwendigen Erstellungskosten aus 1994/95 (vgl. oben zu 5.) als rechnerische Ausgangsgröße für eine bei Umbauende als Potential angelegte Wertverbesserung des Hauses anzusetzen sei, lasse sich unter Berücksichtigung des primär auf die individuellen Bedürfnisse des X angelegten Nutzungszuschnitts die nach seinem Tod verbleibende Wertverbesserung grob gegriffen in einer Größenordnung von 50.000 € ansetzen.

Der Senat hält diese Erwägungen des Sachverständigen zur Schätzung eines nach Ableben des Geschädigten verbleibenden Wertvorteils infolge der durch seine Behinderung veranlassten erforderlichen Umbauten für nachvollziehbar und sachgerecht. Zur schadensrechtlichen Berücksichtigung der nach dem Ableben des Geschädigten verbleibenden Wertverbesserung erscheint eine Reduzierung des Ersatzanspruches für die behindertengerechte Erweiterung des elterlichen Hauses in den Jahren 1994/95 auf 200.000 € gerechtfertigt und geboten.

6. Vorteilsausgleichung infolge steuerlicher Geltendmachung:

Eine weitergehende Kürzung des Ersatzanspruches wegen schädigungsbedingt vermehrter Bedürfnisse nach einem heimischen Therapieraum und einer behinderungsadäquaten Aufzugsanlage ist - entgegen der mit der Berufung vertretenen Rechtsauffassung - nicht deshalb geboten, weil die Eltern des Klägers die Baukostenlast einkommenssteuermindernd nach der seinerzeit gültigen Regelung in § 10 e EStG haben geltend machen können.

Hat das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis dem Geschädigten adäquat-kausale steuerliche Vorteile erbracht, sind diese bei der Bemessung des Schadensersatzes grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung anspruchsmindernd zu berücksichtigen (vgl. Palandt, BGB, 68. Aufl., vor § 249, Rdnr. 144), wenn nicht der Zweck der Steuerersparnis oder andere Wertungsgesichtspunkte entgegen stehen (Palandt, aaO, Rdnr. 145). Ein Vorteilsausgleich kann und muss nur stattfinden, wenn der Geschädigte auf Grund des Schadensfalls einen Vorteil erhält, den er ohne diesen nicht hätte beanspruchen können und der sich so in seinem Vermögen niederschlägt, dass sich die endgültige Schadensbilanz in Höhe dieses Vorteils verringert. Steuervorteile sind zwar grundsätzlich im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen; doch können der Zweck der Steuervergünstigung oder andere Wertungsgesichtspunkte eine Berücksichtigung des Vorteils ausschließen (vgl. Palandt, aaO, Vorb. v. § 249, Rdnr. 144/145 m.w.N. zur Rspr.).

Nach diesen Grundsätzen kommt vorliegend keine Reduzierung der Schadensersatzpflicht der Beklagten mit Blick auf etwaige Steuerersparnisse wegen der Umbaukostenbelastung in Betracht.

Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Geschädigte selbst hier keine Steuern zahlte, so dass ihm selbst durch die zu seinem Mehrbedarfsausgleich errichteten Um- und Anbauten schon gar kein Steuervorteil entstand - wofür aus Sicht des Senates bereits die erstinstanzlich vorgelegte Bescheinigung des Steuerberaters (GA 964) spricht. Auch wenn man darauf abhebt, dass der Schädiger letztlich nur die den Eltern des Geschädigten zur Mehrbedarfsbefriedigung entstandenen Kosten zu ersetzen hat und es deshalb auf deren steuerlichen Vorteile in diesem Zusammenhang ankäme, gebietet die normativ-wertende Schadensbetrachtung nicht die anspruchsmindernde Berücksichtigung der infolge der Abschreibung nach § 10 e EStG eingetretenen Einkommenssteuerverkürzung.

Es ist nicht gerechtfertigt, dem Schädiger die Einkommensteuervorteile aus § 10 e II EStG (i.d.F. vom 21.12.1993) zugute kommen zu lassen, die dem Geschädigten daraus erwachsen, dass er seinen behinderungsbedingten Mehrbedarf unfreiwillig durch Ausbau der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus zu befriedigen hat. So vermag der Senat schon nicht zu erkennen, dass es dem Motivationszweck des (seinerzeitigen) steuerlichen Anreizes zur Schaffung selbstbewohnten Wohneigentums entsprach, den durch einen Schadensfall letztlich aufgezwungen Ausbau der eigenen Wohnung zur dauerhaften Bewältigung erlittener Behinderungen zu erfassen. Darüber hinaus wäre es auf dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 10 e IV EStG (i.d.F. vom 21.12.1993), die den steuerlichen Herstellungskostenabzug auf ein Objekt des Steuerpflichtigen (bzw. insgesamt zwei bei Ehegatten) begrenzt, jedoch jedenfalls unbillig, dem Schädiger den Verlust der begrenzten Abschreibungsmöglichkeit seitens des Geschädigten zugute kommen zu lassen.

7. Vorgerichtliche Anwalts- und Gutachterkosten:

Zu erstatten hat die Beklagte nach §§ 823, 831, 249 BGB ferner die im Zuge adäquater Rechtsverfolgung entstandenen (restlichen) Anwaltskosten, die der vormalige Kläger seinem früheren bevollmächtigten Anwalt für dessen erfolgreiche vorprozessuale Einforderung von Baukostenvorschüssen schuldete. Unstreitig ist diesbezüglich auf die anwaltliche Kostenrechnung vom 08.07.1996 über 2.705,37 DM (GA 297) seitens der Beklagten ein Teilbetrag von 1.476,70 DM (= 755,02 €) nicht erstattet worden. Er ist dem baukostenbedingten Mehrbedarfsschaden von 200.000,00 € als berechtigte Nebenforderung zuzuschlagen.

Kein Ersatzanspruch besteht jedoch bzgl. der ebenfalls geltend gemachten Kosten i.H.v. 1.138,50 DM für die vorprozessual im Februar 1991 erstellten Bausachverständigengutachten des Prof. Dr. M2. Der Senat vermag schon nach dem eigenen Vortrag der Kläger - erst recht nicht nach den Angaben Prof. Dr. M im Senatstermin - nachzuvollziehen, dass die kostenverursachende Befassung dieses Gutachters aus der Sicht eines verständigen Geschädigten für erforderlich gehalten werden durfte. Die Eltern des vormaligen Klägers haben die seinerzeitigen Planungen Prof. Dr. M weder verwirklicht, noch waren diese Planungen nach ihrer eigenen Darstellung überhaupt für die Familie des Geschädigten praktisch umsetzbar. So ist seitens der Kläger noch im Berufungsrechtszug vorgebracht worden, die 1991 vorgenommenen Planungen seien unpraktikabel gewesen, weil es sich bei dem Gutachter offenbar nur um einen Theoretiker ohne praktische Erfahrung gehandelt habe. Sollte es überdies - wie Prof. Dr. M2 im Beistand der Kläger während des Senatstermins zu verdeutlichen suchte - so gewesen sein, dass er lediglich die technische Nutzbarkeit der vorhandenen Flächen zur geplanten Mehrbedarfsbefriedigung des Geschädigten (ohne die zu bedenkenden ergonomischen und psychosozialen Parameter) zu prüfen hatte, fehlte es an jeder vernünftigen Rechtfertigung für seine zusätzliche Beauftragung als Lehrstuhlinhaber für behindertengerechtes Bauen neben dem konkret die bauliche Umsetzung planenden Architekten F.

8. Finanzierungskostenlast und Restforderung der Kläger:

Die Beklagte hat gemäß §§ 823, 831, 249 BGB den Klägern als Rechtsnachfolgern des Geschädigten X schließlich diejenigen Aufwendungen zu ersetzen, die aufgrund unzureichender Vorschusszahlungen erforderlich wurden, um den Ausbau des Elternhauses über verzinsliche Bankkredite bis zur letztlich ausreichenden Zahlung für den Schädiger nach Abschluss der I. Instanz am 18.02.2008 zu finanzieren. Dies gilt allerdings nur in dem Maße, wie für den Geschädigten berechtigterweise Umbaukosten zur Mehrbedarfsdeckung beansprucht werden konnten . Der zur weitergehenden Darstellung des tatsächlichen Kreditierungsverlaufes beantragte Schriftsatznachlass war - da es auf ihn nicht entscheidungserheblich ankommt - den Klägern nicht zu gewähren.

Der Senat geht nach dem im Vorfeld und während der der Umbauten 1994/95 geführten Schriftverkehr zwischen dem Haftpflichtversicherer der Beklagten und dem damaligen Bevollmächtigten des Geschädigten davon aus, dass die Beklagte den Vorfinanzierungsaufwand für die Schaffung des Therapieraumkomplexes und der Aufzugserschließung als Teil des schädigungsbedingten Wohnausstattungsmehrbedarfes von dem Zeitpunkt an zu ersetzen hatte, als ihr (bzw. dem vertretenden Versicherer) der letztlich anfallende Baukostengesamtaufwand mitgeteilt war und weitere Zahlungen verweigert wurden (vgl. OLG Stuttgart, aaO, zu den Finanzierungskosten als Teil des Mehrbedarfes). Dies war am 27.01.1996 der Fall. Denn unter diesem Datum lehnte der Haftpflichtversicherer (bei bis dahin geleisteten Vorschüssen i.H.v. 150.000 DM) ungeachtet der sukzessiv erfolgten Vorlage der ihm zugeleiteten Belege zu den tatsächlich entstandenen Bauerweiterungskosten weitere Zahlungen unter Hinweis darauf ab, dass der behinderungsbedingte Wohnmehrbedarf durch die geleisteten Vorauszahlungen ausreichend abgedeckt sei (GA 1124 f.). Für die Zeiträume davor vermag der Senat nach dem Inhalt des vorgelegten Schriftwechsels nicht zu erkennen, dass der Schädigerin bzw. dem sie vertretenden Haftpflichtversicherer angesichts der nicht an den schadensrechtlichen "Erforderlichkeiten" ausgerichteten Doppelanbaulösung ausreichend klare Mitteilungen zur verlässlichen Gesamtkostenabschätzung und damit zu einem adäquaten Kostenbeitrag im Vorschusswege gemacht worden wären.

Beginnend mit dem 27.01.1996 und endend mit der weiteren Zahlung i.H.v. 150.000 € am 18.02.2008 durfte der Geschädigte zu Lasten der Beklagten seinen - wie dargestellt - berechtigten Mehrbedarfsaufwand zum Umbau des elterlichen Wohnhauses i.H.v. 200.000,00 € zzgl. der offenen Anwaltskosten von 755,02 € über Bankkredite zu marktüblichen Baukreditzinssätzen finanzieren und die dabei angefallenen Zinsen jeweils neu kreditieren. Dass die Eltern des Geschädigten tatsächlich so verfahren sind, hat der Senat den glaubhaften Angaben des persönlich gehörten Klägers X3 im Senatstermin entnommen. Wegen der in dem genannten Zeitraum schwankenden Baufinanzierungszinsen legt der Senat einen einheitlichen durchgängigen Kreditzinssatz von 5,25 % p.a. zugrunde. Eine Verzinsung des am 27.01.1996 geschuldeten Schadensersatzbetrages von 200.755,02 € abzgl. der Baukostenvorschüsse von 76.693,78 € (= 150.000 DM) ergab die Erforderlichkeit einer anfänglichen Kreditfinanzierung von 124.061,24 € zu jährlich 5,25 % Zinsen, die - dem jeweiligen Jahreskreditbetrag als ebenfalls neu zu verzinsend zugeschlagen - den berechtigten Schadensersatzbetrag bis zum Zeitpunkt der am 18.02.2008 eingegangenen weiteren Zahlung auf insgesamt 230.014,74 € anwachsen ließen. Nachdem wegen der Beschränkung der Berufung durch die Beklagten und der erfolgten Zahlung von 150.000 € dieser Teilbetrag nicht mehr im Streit steht, bleibt den Klägern noch der tenorierte Restbetrag von 80.014,74 € als berechtigte Restforderung zuzusprechen.

Sie ist ab dem 19.02.2008 gemäß § 291 BGB i.V.m. § 288 I BGB a.F. antragsgemäß mit 4 % zu verzinsen.

9. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Zif. 10, 711 ZPO. Bei der Kostenquote II. Instanz hat der Senat berücksichtigt, dass der Streit der Parteien wirtschaftlich zu einem wesentlichen Teil um die aufgelaufenen (nicht streitwertrelevanten) Zinslasten geführt wurde und es insoweit zu einem teilweisen Unterliegen der Beklagten gekommen ist, welches in der Kostenquote mit einem fünftel Anteil Niederschlag gefunden hat.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.