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BGH Beschluss vom 13.10.2011 - V ZB 290/10 - Zum Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der Kosten eines eigenen Rechtsanwalts

BGH v. 13.10.2011: Zum Anspruch eines obsiegenden Streitgenossen auf Erstattung der Kosten eines eigenen Rechtsanwalts


Der BGH (Beschluss vom 13.10.2011 - V ZB 290/10) hat entschieden:
Grundsätzlich kann jeder kostenrechtlich obsiegende Streitgenosse die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO); mit Rücksicht darauf, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf, gilt etwas anderes nur in besonderen - atypischen - Konstellationen.


Siehe auch Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtversicherung und Versicherungsnehmer und Prozesskosten - Verfahrenskosten - Kosten des Rechtsstreits


Gründe:

I.

Der Kläger hatte die drei Beklagten im Zusammenhang mit dem Kauf von Eigentumswohnungen u.a. auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies sie kostenpflichtig ab. Die dagegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde blieb erfolglos. Im ersten Rechtszug hatten sich die Beklagten durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen. Während die Beklagten zu 1 und 2 auch in der Berufungsinstanz an diesem Anwalt festhielten, ließ sich die Beklagte zu 3 insoweit von einem eigenen Rechtsanwalt unter Berufung darauf vertreten, das Vertrauensverhältnis zu dem in erster Instanz tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten sei erschüttert gewesen.

Die Rechtspflegerin hat dem auf die Erstattung der zweitinstanzlichen Kosten gerichteten Antrag der Beklagten zu 3 mit der Erwägung stattgegeben, diese habe für den Anwaltswechsel triftige Gründe vorgetragen. Die gegen diese Kostenfestsetzung gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die Klägerin weiterhin die Zurückweisung des Kostenfestsetzungsantrags erreichen.


II.

Das Beschwerdegericht meint, es sei von dem Grundsatz auszugehen, wonach es jedem Streitgenossen auch unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten gestattet sei, sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Etwas anderes gelte nur dann, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles nachvollziehbare Gründe für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten nicht ersichtlich seien. So verhalte es sich hier jedoch nicht. Zwar handle es sich bei den Beklagten um Konzernunternehmen. Die Beklagte zu 3 habe jedoch unbestritten vorgetragen, sie habe dem in erster Instanz tätig gewordenen Prozessbevollmächtigten nicht mehr vollständig vertraut, sondern es für möglich gehalten, dass diesem der Vorwurf einer fehlerhaften Sachbehandlung zu machen sei. Deshalb könne der Anwaltswechsel nicht als sachwidrig bewertet werden.


III.

Der nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 575 ZPO) bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsfähigkeit der von der Beklagten zu 3 geltend gemachten Kosten zu Recht bejaht.

1. Die Beklagte zu 3 traf keine kostenrechtliche Obliegenheit, sich auch im Berufungsrechtszug von einem gemeinschaftlichen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.

a) § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO belegt, dass zu den notwendigen Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in aller Regel auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts gehören. Sind für die kostenrechtlich obsiegende Partei dagegen in derselben Instanz mehrere Prozessbevollmächtigte tätig geworden, sind nach § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO Anwaltskosten grundsätzlich nur insoweit erstattungsfähig, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen. Mit Blick auf Streitgenossen wird damit etwa der Fall erfasst, in dem der in Anspruch genommene Haftpflichtversicherer für sich und den Halter einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten bestellt, der Halter aber zudem einen eigenen Rechtsanwalt mit seiner Rechtsverteidigung beauftragt (vgl. dazu und zu Ausnahmekonstellationen BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 – VI ZB 76/03, NJW-RR 2004, 536). Davon zu unterscheiden sind Fälle, in denen sich ein Streitgenosse entweder von vornherein oder aber in einem höheren Rechtszug nur (noch) durch einen einzigen (eigenen) Anwalt vertreten lässt. Da die Partei nicht (mehr) durch mehrere Rechtsanwälte vertreten wird, verbleibt es im rechtlichen Ausgangspunkt bei der von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO angeordneten Erstattungsfähigkeit (jedenfalls im Ergebnis ebenso BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443; vgl. auch BVerfG, NJW 1990, 2124; Henssler/Deckenbrock, MDR 2005, 1321, 1326); ansonsten hätte es der Ausnahmeregelung des § 50 WEG nicht bedurft, wonach Wohnungseigentümern grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind. Das hindert jedoch nicht, dem in der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltenen Rechtsgedanken Rechnung zu tragen. Denn jedenfalls in Verbindung mit der in Absatz 1 Satz 1 der Vorschrift allgemein zum Ausdruck gekommenen Obliegenheit von Prozessparteien, die Kosten so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 – XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 mwN), zeigt die Norm, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und ein Streitgenosse nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangen kann (vgl. auch BGH, Beschluss vom 3. Februar 2009, aaO).

b) Bei der Beantwortung der Frage, inwieweit Ausnahmen von der Erstattungsfähigkeit anzuerkennen sind, gilt es zu bedenken, dass es sich bei dem Kostenfestsetzungsverfahren um ein Massenverfahren handelt, das einer zügigen und möglichst unkomplizierten Abwicklung bedarf (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, MDR 2007, 802, 803; Beschluss vom 7. Juli 2011 V ZB 260/10, juris Rn. 6). Der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in nahezu jedem Einzelfall darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme erstattungsfähig sind oder nicht (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 85/06, aaO; BGH, Beschluss vom 13. September 2005, X ZB 30/04, NJW-RR 2005, 1662). Greifen daher wie hier gesetzliche Ausnahmetatbestände wie § 50 WEG nicht ein, kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten des eigenen Rechtsanwalts nur in besonderen atypischen Konstellationen verneint werden.

Für das verfassungsgerichtliche Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht angenommen, dass die Erstattungsfähigkeit der Kosten des eigenen Anwalts lediglich bei einem Rechtsmissbrauch zu verneinen ist (NJW 1990, 2124). Der Bundesgerichtshof hat diesen rechtlichen Ausgangspunkt für das zivilprozessuale Kostenfestsetzungsverfahren konkretisiert. Danach ist von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten nur dann auszugehen, wenn feststeht, dass für die Beauftragung eines eigenen Prozessbevollmächtigten kein sachlicher Grund besteht (Beschluss vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, ZMR 2009, 442, 443). Verweist der Streitgenosse dagegen auf plausible und schutzwürdige Belange, verbleibt es bei dem Grundsatz, dass ein Streitgenosse einen eigenen Prozessbevollmächtigten einschalten darf, ohne dass er deshalb kostenrechtliche Nachteile zu tragen hat.

2. Auf dieser Grundlage hat das Beschwerdegericht einen Ausnahmetatbestand rechtsfehlerfrei verneint. Ihm ist darin zuzustimmen, dass ein sachlicher Grund für ein Abrücken von einem gemeinschaftlichen Anwalt schon dann vorliegen kann, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei das Vertrauen in den Anwalt erschüttert ist. Dass es sich hier so verhält, hat das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Würdigung, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nur einer eingeschränkten rechtlichen Überprüfung unterliegt, ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen.


IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO..