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OLG Celle Urteil vom 30.12.1999 - 14 U 45/99 - Zur Haftungsverteilung bei Parkplatzunfällen

OLG Celle v. 30.12.1999: Zur Haftungsverteilung bei der Kollision eines einen Zufahrtsweg eines Parkplatzes überquerenden Fahrzeugführers mit einem zu schnell fahrenden Parkplatzbenutzer


Das OLG Celle (Urteil vom 30.12.1999 - 14 U 45/99) hat entschieden:
Wer auf einem Parkplatz innerhalb des Parkplatzgeländes von der Parkfläche aus auf einen von den Parkflächen erkennbar abgegrenzten Zufahrtsweg auffahren oder diesen Weg überqueren will, hat die Vorschrift des StVO § 10 S 1 zu beachten. Andererseits darf auch auf den besonderen Zufahrtswegen innerhalb des Parkplatzgeländes nur mit Schrittgeschwindigkeit oder einer geringfügig darüber liegenden Geschwindigkeit gefahren werden, wenn die Sicht wegen parkender Fahrzeuge behindert ist.


Siehe auch Parkplatz-Unfälle und Stichwörter zum Thema Halten und Parken


Gründe:

Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

Die Beklagten haften dem Kläger für die Folgen des Verkehrsunfalls vom 10. September 1997 dem Grunde nach zu 1/3.

1. Der Beklagte zu 1 hat durch einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO schuldhaft zum Unfallgeschehen beigetragen.

a) Auf das Überqueren des sogenannten westlichen Fahrweges des zu den meisten Jahreszeiten als Parkplatz genutzten Schützenplatzes in Hannover von einem geschotterten Bereich dieses Schützenplatzes aus ist die Vorschrift des § 10 StVO zumindest entsprechend anzuwenden. Das OLG Hamm hat in OLGR Hamm 1993, 305 entschieden, dass Straßenflächen auf Parkplätzen, deren Straßencharakter klar erkennbar sei, keine "anderen Straßenteile" im Sinne des § 10 StVO darstellen, sondern als Straßen im verkehrsrechtlichen Sinne einzuordnen seien. Auch für das Auffahren von Parkplätzen auf einem Tankstellengelände auf die Fahrstraße des Tankstellengrundstücks hat das OLG Hamm in VersR 1978, 261, die Vorschriften des § 10 StVO angewendet. Dem ist zu folgen.

Damit ist der Beklagte zu 1 mit dem von ihm geführten Lieferwagen von untergeordneten, anderen Straßenteilen im Sinne des § 10 StVO (dazu zählen Parkplätze, siehe Jagusch/Hentschel, StVR, 34. Aufl. 1997, § 10 StVO Rdn. 6) auf die als Straße im Sinne des § 10 StVO zu bewertende Richtungsfahrfläche des Schützenplatzes eingefahren. Die westliche Richtungsfahrfläche des Schützenplatzes ist hinreichend klar als Fahrweg ausgestaltet. Dieser sogenannte westliche Fahrweg ist ausweislich der bei der Ermittlungsakte befindlichen Lichtbilder asphaltiert, während die angrenzenden Flächen entweder geschottert oder gepflastert sind. Der asphaltierte Fahrweg ist gegenüber den angrenzenden Flächen zudem baulich und optisch klar abgesetzt durch eine Rinne (an beiden Seiten der Fahrbahn). Auch im polizeilichen Unfallbericht wird die Unfallstelle als "Fahrweg" bzw. "Fahrbahn" bezeichnet.

b) Der Beklagte zu 1 hatte sich deshalb beim Auffahren (Überqueren) auf den Fahrweg des Schützenplatzes so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen war; erforderlichenfalls hatte er sich einweisen zu lassen (§ 10 S. 1 letzter Halbsatz). Zwar fuhr der Beklagte zu 1 "ganz langsam hinter einem Schaustellerwagen hervor, und zwar so, dass die Beifahrerseite zuerst hervorschaute, ..., annähernd Schrittgeschwindigkeit" (so der Zeuge ...). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beklagte zu 1 in unmittelbarer Nähe zu einem vorübergehend auf dem Fahrweg abgestellten Schaustellerwagen auffuhr, der die Sicht nach links vollständig verdeckte, reichte das Auffahren mit Schrittgeschwindigkeit als Vorsichtsmaßnahme nicht aus (wie auch das Unfallgeschehen gezeigt hat). Der Beklagte zu 1 wäre verpflichtet gewesen, entweder den Fahrweg in einem größeren Abstand zu den Schaustellerwagen zu überqueren (was durchaus möglich gewesen wäre; das Gelände war offen ausweislich der Lichtbilder Blatt 9 der Ermittlungsakten) oder aber er hätte sich, wenn er schon unmittelbar hinter dem Schaustellerwagen auffahren wollte, einweisen lassen müssen. Hätte der Beklagte zu 1 einen Bogen gefahren oder hätte er sich einweisen lassen, wäre der Unfall jeweils vermieden worden.

2. Auch der Kläger hat – was er in der Berufungsinstanz nicht mehr in Abrede nimmt – den Unfall verschuldet. Ist auf einem Parkplatz die Sicht wegen parkender Fahrzeuge behindert, darf auch auf den besonderen Zufahrtswegen innerhalb dieses Parkplatzes nur mit Schrittgeschwindigkeit oder einer geringfügig darüber liegenden Geschwindigkeit gefahren werden (Kammergericht, Verkehrsrechtliche Mitteilungen 1977, 23 (Leitsatz 2)); das gilt auch dann, wenn die Sicht durch Fahrzeuge behindert ist, die vorübergehend auf den Zufahrtswegen selbst abgestellt sind. Der Kläger ist deshalb – auch mit 30 km/h – zu schnell gefahren.

3. Bei Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge gelangt der Senat unter Berücksichtigung aller für die Abwägung maßgeblichen Umstände zu dem Ergebnis, dass dem Kläger trotz seiner Vorfahrtsberechtigung das überwiegende Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft. Der Kläger ist mit seinem Leichtkraftrad durch eine von zwei langen Schaustellerwagen gebildete Gasse gefahren, in der ihm die Sicht auf die angrenzenden Flächen vollständig genommen war. Da der Herbstmarkt (Oktoberfest) in Aufbau war, musste der Kläger mit Rangierbetrieb im Bereich der auf dem Fahrweg vorübergehend abgestellten Schaustellerwagen rechnen und sein Fahrverhalten darauf einstellen. Demgegenüber ist der Beklagte zu 1, wenn er auch nicht den Anforderungen des § 10 Satz 1 StVO entsprochen hat, relativ vorsichtig gefahren; der Beklagte zu 1 ist ja auch sofort zum Stehen gekommen (wie aus den Lichtbildern von der Unfallstelle zu ersehen ist). Die Haftungsverteilung war deshalb im Verhältnis von 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Klägers vorzunehmen.

II.

Der erstattungsfähige materielle Schaden ist mit insgesamt 4.161,03 DM außer Streit. Davon haben die Beklagten 1/3, mithin 1.387,01 DM, zu ersetzen.

III.

Als Schmerzensgeld hält der Senat unter Berücksichtigung der überwiegenden Mitverantwortung des Klägers einen Betrag von 2.500,00 DM für angemessen.

Der zum Unfallzeitpunkt 16 Jahre alte Kläger, der damals noch Schüler war, erlitt neben Schürfungen und Prellungen eine offene Unterschenkelfraktur, die in der Zeit vom 10. September bis zum 10. Oktober 1997 stationär behandelt wurde. Die bei diesem ersten Krankenhausaufenthalt eingesetzte Platte wurde im Sommer 1998 entfernt während eines erneuten Krankenhausaufenthaltes für die Dauer von einer Woche. Das berufliche Fortkommen des Klägers ist nicht beeinträchtigt; er ist zur Zeit im zweiten Lehrjahr Auszubildender im Kfz.-Handwerk. Bei starker Belastung des Beines kommt es noch zu Beeinträchtigungen durch Schmerzen und Schwellungen am Unterschenkel.

Als vergleichbaren Fall hat der Senat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den Fall Nr. 608 aus der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm, 16. Aufl., herangezogen. Dort hat das Landgericht München II mit Urteil vom 31. August 1989 bei 100 %iger Haftung ein Schmerzensgeld von 8.000,00 DM ausgeurteilt für folgende Verletzungen mit folgenden Dauerschäden: distale Unterschenkelfraktur mit starkem Druck- und Spontanschmerz, 1 Monat Krankenhaus, Schwellneigung am linken Unterschenkel, geringe Bewegungseinschränkungen am linken Sprunggelenk. Der Kläger selbst hält für den Fall aus 100 %iger Haftung ein Schmerzensgeld von mindestens 7.000,00 DM für angemessen; diese Einschätzung erweist sich als zutreffend.

IV.

Bei einer offenen Unterschenkelfraktur, die die vorübergehende Einsetzung einer stabilisierenden Platte erforderlich machte, ist die Möglichkeit des Eintritts von Spätfolgen nicht nur rein theoretischer Natur. Dem Feststellungsbegehren des Klägers war das deshalb nach Maßgabe seiner Mithaftung zu entsprechen.

V.

Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 849, 291 BGB. Zu einem Zahlungsverzug per 1. November 1997 ist nichts vorgetragen.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO; die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.

VII.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 7.580,51 DM festgesetzt (2.080,51 DM für den Klagantrag zu 1, 3.500,00 DM für den Schmerzensgeldantrag und jeweils 1.000,00 DM für das materielle und immaterielle Feststellungsbegehren).