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BGH Urteil vom 19.11.1997 - 2 StR 470/97 - Zum Beweiswert der Wiedererkennung nach einer Wahllichtbildvorlage

BGH v. 19.11.1997: Zum Beweiswert der Wiedererkennung nach einer Wahllichtbildvorlage


Der BGH (Urteil vom 19.11.1997 - 2 StR 470/97) hat entschieden:
Der Tatrichter muss sich mit der Problematik der Wahllichtbildvorlage und des Wiedererkennens bei der Gegenüberstellung nach einer Wahllichtbildvorlage ausreichend auseinander setzen. Beweiswert des Wiedererkennens eines Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage ist gemindert, wenn das sein Bild größer ist als das der anderen Personen.


Siehe auch Lichtbildbeweis und Beweiswürdigung


Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte am 14. März 1996 maskiert die Zweigstelle einer Sparkasse überfallen. Er bestreitet die Tat. Das Landgericht stützt die Verurteilung auf folgende Umstände: Die Zeugin Tr. hat den Täter vor dem Betreten der Bank zweimal unmaskiert gesehen, ehe er seine Wollmütze herunterzog. Ihr fielen der "wippende Gang", seine "blasse Gesichtsfarbe" und seine "schönen Augen" auf. Am Tage nach der Tat wurde aufgrund der Beschreibung der Zeugin ein Phantombild erstellt, das nach den Angaben einer Vertrauensperson der Polizei möglicherweise den Angeklagten darstellte. Der Zeugin wurden am 24. April 1996 neun Lichtbilder von sieben Personen gezeigt, wobei das Lichtbild des Angeklagten etwas größer war als die Lichtbilder der anderen. Der ermittelnde Beamte achtete bei der Auswahl der Bilder insbesondere darauf, dass der Haaransatz der abgebildeten Personen mit dem des Angeklagten vergleichbar war. Die Zeugin erkannte auf einem der Lichtbilder den Angeklagten mit 60 bis 70 % Sicherheit als den Täter wieder, bat aber darum, den Angeklagten auch persönlich sehen zu dürfen. Sie wurde am 27. Juli 1996 zum Arbeitsplatz des Angeklagten geführt, wo sie ihn sofort als die Person bezeichnete, die sie vor der Bank unmaskiert gesehen habe. Auch in der Hauptverhandlung identifizierte sie den Angeklagten als die Person, die den Raubüberfall begangen habe und erklärte zudem, sie habe bei der Lichtbildvorlage den Angeklagten rein "vorsorglich" nur mit 60 bis 70 % Sicherheit als den Täter identifiziert. In Wirklichkeit sei sie sich schon damals ziemlich sicher gewesen. Auf dieses wiederholte Wiedererkennen stützt der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten.

Gegen die Erwägung zur Frage des Wiedererkennens bestehen indessen durchgreifende rechtliche Bedenken, weil der Tatrichter sich mit der Problematik der Wahllichtbildvorlage und des Wiedererkennens bei der Gegenüberstellung nach einer Wahllichtbildvorlage nicht ausreichend auseinandergesetzt hat.

Der Beweiswert des Wiedererkennens des Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage ist bereits deshalb gemindert, weil das Bild des Angeklagten größer war als das der anderen Personen. Selbst wenn dies der Zeugin nicht bewusst geworden sein sollte - wie das Landgericht feststellt - so kann es doch dazu geführt haben, dass die Zeugin durch das größere Bild unbewusst beeinflusst wurde. Fraglich ist aber insbesondere, ob die Wahllichtbildvorlage den Erfordernissen des subjektiven Auswahlverfahrens entsprach (vgl. Köhnken/Sporer, Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, 1990 S. 163 ff). Der Zeugin waren die "schönen Augen" des Täters besonders aufgefallen. Auf dieses Merkmal war bei der Auswahl der Vergleichsbilder besonders zu achten. Den Haaransatz des Täters hatte die Zeugin schon deswegen nicht richtig sehen können, weil er eine Wollmütze trug. Vor allem aber hat sich das Landgericht nicht mit der Problematik des wiederholten Wiedererkennens befasst. Es hätte erörtern müssen, ob sich die Zeugin beim "Wiedererkennen" des Angeklagten in der Gaststätte unbewusst an der Lichtbildvorlage und beim "Wiedererkennen" in der Hauptverhandlung sowohl an der Lichtbildvorlage als auch an dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten in der Gaststätte orientiert haben könnte (vgl. Köhnken/Sporer a.a.O. S. 166 ff; BGHSt 16, 204, 205 f; BGHR StPO § 261 Identifizierung 3, 10; Indizien 5; BGH NStZ 1996, 350; BGH StV 1996, 649; BGH, Beschl. v. 4. Juni 1996 - 5 StR 180/96 und v. 5. Dezember 1991 - 1 StR 657/91). Dies gilt um so mehr, als nach der Lichtbildvorlage keine Wahlgegenüberstellung vorgenommen wurde, sondern die Zeugin nur den Angeklagten als die von ihr auf dem Lichtbild mit 60 bis 70 %-iger Sicherheit als Täter identifizierte Person in Augenschein genommen hat. Auf der unzureichenden Beurteilung dieser Umstände kann das angefochtene Urteil beruhen. Weitere den Angeklagten belastende Beweismittel konnten trotz einer Hausdurchsuchung beim Angeklagten nicht gefunden werden.

Nach allem ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die von der Verteidigung beantragte Aufhebung des Haftbefehls durch den Senat kommt gemäß § 126 Abs. 3 StPO nicht in Betracht.



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