Das Verkehrslexikon

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Kammergericht Berlin Beschluss vom 05.10.2001 - 2 Ss 161/01 - Zur Delegation von Kfz-Halterpflichten

KG Berlin v. 05.10.2001: Zur Delegation von Kfz-Halterpflichten durch denn Betriebsinhaber auf andere Personen und zu den Kontrollpflichten


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 05.10.2001 - 2 Ss 161/01) hat entschieden:
Nach § 31 Abs. 2 StVZO ist der Halter verpflichtet zu verhindern, dass seine Fahrzeuge überladen oder unzureichend gesichert in Verkehr kommen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich anerkannt, dass von einem Fuhrunternehmer, der in der Regel mehrere Fahrzeuge unterhält, nicht verlangt werden kann, dass er unausgesetzt und lückenlos jeden einzelnen Transport auf seine Ordnungsmäßigkeit und Verkehrssicherheit überprüft, denn das würde eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten. Vielmehr kann er die ihm obliegenden Pflichten geeignetem und geschultem Personal übertragen. Das setzt aber voraus, dass er bei der Auswahl der Beauftragten die erforderliche Sorgfalt anwendet, sie mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch überraschende- Stichproben davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden.


Siehe auch Fuhrparküberwachung und Halterhaftung


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Zuwiderhandlung gegen §§ 31 Abs. 2, 69 a Abs. 5 Nr. 3 StVZO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 500,00 DM verurteilt. Die "Rechtsbeschwerde" des Betroffenen ist nach §§ 46 Abs. 1 OWiG, 300 StPO als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 80 OWiG) zu behandeln (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat zu dem Zulassungsantrag folgendermaßen Stellung genommen:
"Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG sind nicht gegeben.

1. Eine Zulassung zur Fortbildung des Rechts kommt nur in Betracht, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. BGHSt 24, 15, 21). Ein derartiger Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Fuhrunternehmer als Halter eines LKW dafür verantwortlich ist, dass die Ladung des Fahrzeuges nicht vorschriftsmäßig oder die Verkehrssicherheit durch die Ladung beeinträchtigt war, ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 74, 69, 70; OLG Hamm VRS 16, 153, 155; OLG Köln VRS 69, 311; KG Beschlüsse vom 23. Februar 1998 - 3 Ws (B) 22/98 - und vom 5. Juli 1999 - 3 Ws (B) 328/99 -).

Nach § 31 Abs. 2 StVZO ist der Halter verpflichtet zu verhindern, dass seine Fahrzeuge überladen oder unzureichend gesichert in Verkehr kommen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist diesbezüglich anerkannt, dass von einem Fuhrunternehmer, der in der Regel mehrere Fahrzeuge unterhält, nicht verlangt werden kann, dass er unausgesetzt und lückenlos jeden einzelnen Transport auf seine Ordnungsmäßigkeit und Verkehrssicherheit überprüft, denn das würde eine unzumutbare Überspannung der Sorgfaltspflichten bedeuten (vgl. OLG Hamm, VRS 16, 153, 155). Vielmehr kann er die ihm obliegenden Pflichten geeignetem und geschultem Personal übertragen. Das setzt aber voraus, dass er bei der Auswahl der Beauftragten die erforderliche Sorgfalt anwendet, sie mit den notwendigen Weisungen versieht und sich durch gelegentliche - auch überraschende- Stichproben davon überzeugt, dass die Weisungen auch beachtet werden (vgl. KG, Beschlüsse vom 28. August 1996 - 3 Ws (B) 355/96 - und vom 5. Juli 1999 - 3 Ws (B) 328/99 -). Ein Verschulden trifft ihn, wenn er entweder bei der Einstellung des Personals seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt hat oder er seiner Kontroll- und Aufsichtspflicht gegenüber den von ihm bestellten Personen nicht nachgekommen ist (vgl. OLG Düsseldorf VRS 74, 69, 70). Höhere Anforderungen können dann gestellt werden, wenn besondere Umstände dazu nötigen, z. B. bei einschlägig verkehrsrechtlich aufgefallenen Fahrern (vgl. OLG Köln VRS 69, 311). Dann kann auch eine eingehende Überwachung erforderlich sein (vgl. OLG Hamm VRS 16, 153, 155).

2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Beschwerde zuzulassen, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (vgl. Göhler, OWiG, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 4). Auch dieser Zulassungsgrund liegt nicht vor.

Zwar enthält das angefochtene Urteil keine genügenden Feststellungen zur Begründung einer Sorgfaltspflichtverletzung des Betroffenen. Denn hierzu hätte dargelegt werden müssen, welche konkreten Umstände, die in seiner Person liegen, die Missachtung der Sorgfaltspflichten ergeben. Hierzu gehören Angaben, wie der Betroffene seinen Betrieb organisiert hat, um etwaige Pflichtverstöße zu verhindern, in welchen zeitlichen Abständen er Fahrzeuge und Beladung überprüft und durch welche Weisungen an die Fahrer er eine vorschriftswidrige Nutzung seiner Fahrzeuge auszuschließen versucht. Derartige Feststellungen waren auch nicht in Hinblick darauf entbehrlich, dass das Amtsgericht vorliegend darauf abgestellt hat (UA S. 4), dass der Betroffene sich auf seinen Vater als Fahrer des Fahrzeuges nur in eingeschränktem Maße hätte verlassen dürfen und ihn in höherem Maße hätte überwachen müssen, weil ihm bekannt war, dass gegen seinen Vater vielfach Bußgeldbescheide - u. a. wegen Führens eines überladenen Kraftfahrzeuges sowie nicht verkehrssicher verstauter Ladung - ergangen sind (UA S. 3); denn bereits hinsichtlich dieser Voreintragungen hat das Amtsgericht nur pauschale Feststellungen getroffen, so dass nicht beurteilt werden kann, ob der Betroffene aufgrund dessen verpflichtet war, jeden einzelnen Transport, mit dem sein Vater beauftragt war, auf seine Ordnungsmäßigkeit zu prüfen. Nur wenn man von der Verletzung einer derartigen Pflicht ausginge, wären die Feststellungen ausreichend. Sofern lediglich eine - gegenüber den allgemein ohne Besonderheiten in der Person des. Fahrers bestehenden Pflichten - erhöhte Überwachungspflicht zu fordern wäre, genügen die Feststellungen indessen nicht. Denn ob und in welchem Umfang der Betroffene die Transporte seines Vaters überprüft hat, weisen sie nicht aus. Aus dem Umstand allein, dass der Betroffene keine engmaschige Überwachung behauptet hat, konnte das Amtsgericht - auch unter Zugrundelegung erhöhter Pflichten - nicht schließen, dass der Betroffene seinen Überwachungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist. Denn der Hinweis auf eine unzureichende Einlassung des Betroffenen (UA S. 4) genügt regelmäßig nicht (vgl. KG, Beschlüsse vom 6. März 1996 - 3 Ws (B) 16/96- und vom 20. März 1998 - 3 Ws (B) 136/98 -). Dieser Rechtsfehler rechtfertigt aber die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

Dies würde voraussetzen, dass vorliegend von einer bewussten oder mehrmaligen Abweichung des Amtsgerichts von der obergerichtlichen Rechtsprechung, die das Bedürfnis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erkennen lässt, ausgegangen werden müsste oder dass in einem wesentlichen Ausmaß mit einer fehlerhaften Beurteilung in weiteren Fällen zu rechnen ist (vgl. KG Beschluss vom 5. Juli 1999 - 3 Ws (B) 328/99 -). Dies ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Dass die Feststellungen des Amtsgerichts die Annahme der Sorgfaltspflichtverletzung nicht ausreichend belegen, ist eine die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebietende Frage des Einzelfalles. Eine Fehlentscheidung, die sich lediglich im Einzelfall auswirkt, rechtfertigt die Zulassung der Rechtsbeschwerde jedoch selbst dann nicht, wenn der Fehler eindeutig und offensichtlich ist (vgl. BGHSt 24, 15, 22; KG, Beschluss vom 27. Mai 1997 - 3 Ws (B) 244/97 -).

Soweit sich der Betroffene - mit zum Teil urteilsfremden Behauptungen - gegen die dem Tatrichter nach §§ 71 Abs. 1 OWiG, 261 StPO obliegende Beweiswürdigung wendet und dessen bindende Feststellungen angreift, indem er behauptet, die Überladung des LKW sei für den Fahrer und demzufolge auch für den Betroffenen als Halter nicht erkennbar gewesen, und er habe sich im Übrigen auf seinen Vater als Fahrer verlassen dürfen, weil er ihn umfangreich eingewiesen, unterrichtet und in der Folgezeit auch überprüft habe, kann die Rechtsbeschwerde auf diese Weise, die ebenso wie die Revision nur Rechtsverletzungen zum Gegenstand hat, ohnehin nicht zulässig begründet werden (vgl. BGHSt 29, 18, 20).

3. Auch die sonst noch gebotene Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge deckt keine die Zulassung gebietenden Rechtsfehler auf.

Zwar hat das Amtsgericht - wie dies erforderlich wäre - keine Feststellungen zur Zuverlässigkeit des Wiegeergebnisses getroffen, insbesondere die Eichung der Waage nicht festgestellt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 82, 233, 234; BayObLG bei Rüth DAR 1986, 242). Auch insoweit ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Amtsrichter bewusst oder wiederholt von der obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist, so dass es genügt, der Gefahr einer Wiederholung durch den Hinweis in dem vorliegenden Beschluss zu begegnen."
Der Senat macht sich diese zutreffenden Ausführungen zu eigen und verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80 Abs. 4 Satz 4, 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.