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OLG Köln Urteil vom 19.07.2011 - 4 U 25/10 - Zu den Anforderungen an den Beweis einer haftungsausschließenden Unfallabsprache

OLG Köln v. 19.07.2011: Zu den Anforderungen an den Beweis einer haftungsausschließenden Unfallabsprache


Das OLG Köln (Urteil vom 19.07.2011 - 4 U 25/10) hat entschieden:
Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegen dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer. Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt. Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände.


Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug


Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen des behaupteten Verkehrsunfalls am 4.3.2008 in X. nicht zu. Denn der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und unter Würdigung aller Umstände aufgrund einer Vielzahl von Indizien von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt.

Nach gefestigter Rechtsprechung obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des geltend gemachten Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Der Nachweis einer die Haftung ausschließenden Manipulation obliegen dem Schädiger oder dem Haftpflichtversicherer (grundlegend BGHZ 71, 339; vgl. auch KG, Urteil vom 7.9.2010 - 12 U 210/09 -, zitiert nach juris; OLG Hamm Schaden-Praxis 2004,222 jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dabei bedarf es zum Nachweis einer Kollisionsabsprache allerdings keiner lückenlosen Gewissheit im Sinne einer mathematischen Beweisführung. Es reicht vielmehr die Feststellung von Indizien aus, die in lebensnaher Zusammenschau und praktisch vernünftiger Gewichtung den Schluss auf ein kollusives Zusammenwirken zulassen, das die Rechtswidrigkeit der angeblichen Rechtsverletzung ausschließt (vgl. OLG Hamm, Schaden-Praxis 2004,222). Es kommt nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Entscheidungsformel immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen. Entscheidend ist stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen in der Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände. Dabei mögen in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können (vgl. hierzu KG, Urteil vom 7.9.2010 - 12 U 210/09 -, zitiert nach juris m.w.N.).

Unter Auswertung des Sachvortrags der Parteien und des Ergebnisses der Beweisaufnahme und aller sonstigen Umstände liegen in ihrer Gesamtheit so viele gewichtige Anzeichen für einen fingierten Unfall vor, dass der Senat bei lebensnaher Betrachtung von dem Vorliegen eines manipulierten Verkehrsunfalls überzeugt ist.

Für das Vorliegen eines abgesprochenen Verkehrsunfalls spricht, dass der Kläger und der Beklagten zu 1) sich bereits vor dem Unfall gut kannten, ein Treffen an der späteren Unfallstelle mit den beiderseitigen Fahrzeugen zuvor abgesprochen war und das persönliche Verhältnis der unfallbeteiligten Parteien sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber dem beklagten Haftpflichtversicherer zunächst verschwiegen wurde. Selbst im vorliegenden Rechtsstreit wurden die private Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien sowie der Anlass für das Zusammentreffen an der Unfallstelle zunächst nicht offengelegt, sondern erst auf entsprechende Vorhalte der beklagten Haftpflichtversicherung sowie auf Nachfragen des Gerichts offenbart.

So lässt der Kläger in der Klageschrift vorgetragen, dass er gegenüber dem Sachverständigen der Versicherung im Rahmen des Besichtigungstermins wahrheitsgemäß angegeben habe, dass er den Beklagten schon zuvor nach seiner Erinnerung gesehen habe als Eisverkäufer (vgl. Seite 5 der Klageschrift, Bl. 5 GA). Erst auf Vorhalt der Beklagten 2), dass die unfallbeteiligten Parteien Arbeitskollegen seien und sie eine enge Freundschaft verbinde, räumt der Kläger in seiner Replik vom 13.11.2008 dann ein, dass er und der Beklagte zu 1) Arbeitskollegen seien und sich verabredet hätten, am Unfalltag gemeinsam nach R. zu fahren. In seiner persönlichen informatorischen Anhörung vor dem Landgericht am 17.3.2009 erklärt der Kläger dann, dass er und der Beklagte zu 1) damals beabsichtigt hätten, in R. gemeinsam eine Bäckerei aufzumachen. Sie hätten sich verabredet, um am Unfalltag zusammen nach S. zu fahren und dort ein Ladenlokal zu besichtigen (Bl. 85 GA). Der Umstand, dass die unfallbeteiligten Parteien gemeinsam ein Geschäft gründen wollten, lässt auf eine enge persönliche Verbundenheit sowie auf gemeinsame wirtschaftliche Interessen schließen. Dass der Kläger sein persönliches Verhältnis zum Beklagten zu 1) sowie den Anlass der Fahrt zunächst vorgerichtlich sowohl im Rahmen der Unfallaufnahme gegenüber der Polizei als auch in der Schadensmeldung gegenüber der Versicherung nicht offenbart hat und sodann im gerichtlichen Verfahren nur nach und nach eingeräumt hat, spricht entscheidend gegen seine Redlichkeit.

Der Einwand des Klägers, man habe das persönliche Verhältnis nicht offenbart, um nicht unter den Verdacht eines fingierten Unfalls zu geraten, ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Ein redlicher Beteiligter an einem Unfall hätte sich von Anfang an um eine wahrheitsgemäße und vollständige Darstellung des Geschehens bemüht, gerade wenn besondere Umstände - wie hier die Verabredung am Unfallort - objektive Zweifel hätten hervorrufen können. Bei einer Offenlegung des gesamten Geschehens hätte - ggf. auf Anforderung der Versicherung - eine umfassende Beweissicherung stattfinden können. Demgegenüber hat der Beklagte zu 1) unmittelbar nach dem Unfall sein Fahrzeug verkauft, so dass eine nachträgliche Besichtigung nicht mehr möglich war, was ebenfalls als Indiz für einen fingierten Verkehrsunfall zu werten ist. Selbst Fotos des beschädigten Fahrzeuges des Beklagten zu 1) wurden vor der Veräußerung nicht gefertigt, so dass die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachten im vorliegenden Fall nicht möglich war.

Hätte der Kläger tatsächlich Sorge gehabt, unberechtigt in den Verdacht einer Unfallmanipulation zu geraten, so hätte er schon bei der Aufnahme des Unfalls durch die Polizei darauf gedrängt, alle Beweise zu sichern, wie etwa durch die Anfertigung einer genauen Skizze unter genauer Angabe der Position der Fahrzeuge nach dem Unfall, und durch die Anfertigung von Fotos. Außerdem hätte er seinen Beifahrer als Zeugen in die Unfallmitteilung der Polizei aufnehmen lassen. Stattdessen wurden in die (wenig aussagekräftige) polizeiliche Unfallmitteilung nur die am Unfall beteiligten Fahrzeuge und Fahrer aufgenommen sowie eine grobe Handskizze gefertigt. Hinzu kommt, dass der Kläger in seiner Schadensmeldung gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung nicht den Zeugen C. als seinen Beifahrer angegeben hat. Der Versicherung wurde damit die vorgerichtliche Aufklärung des Sachverhalts erschwert.

Ein gewichtiges Indiz für ein kollusives Zusammenwirken der Beteiligten sind Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Schilderungen zum Hintergrund des Geschehens, insbesondere zu der Verabredung der Beteiligten mit ihren Fahrzeugen in der L. Straße. So haben der Kläger und der Beklagte zu 1) in ihrer ersten persönlichen Anhörung vor dem Landgericht am 17.3.2009 erklärt, dass man verabredet habe, mit einem Fahrzeug nach S. zu fahren (Bl. 85,87 GA). Der Beklagte zu 1) habe sein Fahrzeug zuvor noch zu Hause abstellen wollen. Demgegenüber gaben die unfallbeteiligten Parteien in ihrer Anhörung vor dem Senat in der Sitzung vom 21.6.2011 an, dass geplant gewesen sei, mit zwei Fahrzeugen nach S. zu fahren (Bl. 300, 301 GA).

Nicht plausibel sind zudem die Angaben der Parteien zum vereinbarten Treffpunkt sowie zum jeweiligen Verhalten vor der Kollision. In seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat gab der Kläger an, dass er sich mit dem Beklagten zu 1) in der L. Straße, die er zuvor nicht gekannt habe, verabredet habe, ohne einen konkreten Treffpunkt auszumachen. Der Beklagte zu1) habe bei der vorherigen telefonischen Verabredung gesagt, dass es sich bei der L. Straße um eine große Straße handele und er ihn schon sehen würde. Mit der vom Kläger geschilderten Verabredung ist indes sein Fahrverhalten unmittelbar vor dem Unfall, wie es der Zeuge C. in seiner Vernehmung vor dem Landgericht (Bl. 87 GA) und vor dem Senat (Bl. 302 GA) bekundet hat, nicht vereinbar. Der Zeuge C. hat in beiden Vernehmungen übereinstimmend ausgesagt, dass er sich vor dem Unfall mit dem Kläger unterhalten habe. Auf Nachfrage des Senats hat er ergänzend ausgeführt, dass der Kläger ihn vorher nicht gebeten habe, nach einer Person Ausschau zu halten, die er in der L. Straße habe treffen wollen. Da es sich bei der L. Straße um eine lange Straße handelt, in der regelmäßig auf der rechten Seite viele Fahrzeuge parken, wie der Zeuge M. schilderte, ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger die ihm nach eigenen Angaben unbekannte Straße sich mit dem Beifahrer unterhaltend durchfuhr, obwohl er sich angeblich dort mit dem Beklagten verabredet hatte, um gemeinsam nach S. zu fahren. Für den Fall, dass man sich tatsächlich ohne genauen Treffpunkt in der L. Straße zum Zwecke einer gemeinsamen Weiterfahrt verabredet hätte, hätte es der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit entsprochen, dass der Kläger besonders aufmerksam und langsam durch die ihm unbekannte Straße gefahren wäre, um das Fahrzeug des Beklagten trotz der parkenden Autos zu erkennen. Außerdem hätte es nahe gelegen, seinen befreundeten Beifahrer darum zu bitten, nach dem Fahrzeug des Beklagten bzw. einer wartenden Person Ausschau zu halten.

Schließlich ist die angebliche Verabredung der unfallbeteiligten Parteien zum Zwecke der gemeinsamen Weiterfahrt nicht mit den Äußerungen des Beklagten zu 1) gegenüber dem Zeugen M. unmittelbar nach dem Unfall vereinbar. Der Polizeibeamte M. hat als Zeuge in beiden Instanzen glaubhaft bekundet, dass der Beklagte zu1) bei der Unfallaufnahme eingewandt habe, dass der andere Unfallbeteiligte vor der Kollision zu schnell gefahren sei. Eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers ist indes mit dem Vortrag der Parteien zu einer angeblichen Verabredung nicht vereinbar.

Die Äußerung des Beklagten zu 1) bei der polizeilichen Unfallaufnahme steht darüber hinaus im Widerspruch zu seinen Angaben im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht. In seiner Anhörung vor dem Landgericht am 17.3.2009 hat der Beklagte zu 1) erklärt, dass er den Kläger im Außenspiegel seines Fahrzeugs gesehen habe und dann gedacht habe, er könne losfahren und der Kläger würde hinter ihm her fahren (Bl. 87 GA). Hätte der Beklagte hingegen, wie er es anlässlich der Unfallaufnahme gegenüber den Polizeibeamten erklärt hat, eine überhöhte Geschwindigkeit des Klägers wahrgenommen, so ist nicht nachvollziehbar, warum er trotzdem davon ausging, er könne losfahren und vor dem Kläger herfahren. Insgesamt sind die Ausführungen der unfallbeteiligten Parteien zu der Verabredung und dem Treffen in der L. Straße unter Berücksichtigung der Aussagen der Zeugen in sich widersprüchlich. Auch ist festzustellen, dass der Beklagte zu 1) den Unfallhergang gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme und in seiner persönlichen Anhörung vor Gericht unterschiedlich geschildert hat, was ihn unglaubwürdig erscheinen lässt.

Gegen die Redlichkeit des Klägers spricht zudem, dass er versucht hat, einen nicht auf die Kollision mit dem Fahrzeug des Beklagten zurückzuführenden Schaden im Rahmen des Unfallschadens vom 5.3.2008 abzurechnen. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen I., denen sich der Senat anschließt, sind die feinen, scharf begrenzten Kratzspuren an dem seitlichen Stoßfängerteil des klägerischen D. nicht auf die streitgegenständliche Kollision mit dem T. des Beklagten zurückzuführen. Diese Kratzspuren können technisch nur von spitzen, scharfkantigen Gegenständen verursacht worden sein. Der Sachverständige hat seine Feststellungen zu den unterschiedlichen Schramm- und Kratzspuren und den daraus folgenden Rückschlüssen auf das Objekt des Zusammenstoßes im Termin unter Vorlage von Vergleichsfotos eindrucksvoll erläutert und damit die Einwände des Klägers gegen die Feststellungen in dem schriftlichen Sachverständigengutachten widerlegt.

Für die Würdigung der Redlichkeit des Klägers ist unerheblich, dass dieser inzwischen die Klage hinsichtlich der nicht auf die streitgegenständliche Kollision zurückzuführenden Schäden zurückgenommen hat. Wie die Fotos und die Höhe der zurückgenommenen Forderung zeigen, handelt es sich nicht um einen geringfügigen Schaden am Stoßfänger des D. Es ist lebensfremd, dass dem Kläger dieser weitere Schaden vor der Schadensmeldung gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung nicht bekannt gewesen sein soll. Gemessen an seinem Einkommen als Busfahrer fuhr der Kläger ein relativ hochwertiges Fahrzeug der Marke D., dessen Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt des Unfalls 18.000 € betrug. Angesichts dessen muss davon ausgegangen werden, dass das Fahrzeug für den Kläger einen besonderen Stellenwert hatte (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 4 oben der klägerischen Berufungserwiderung vom 3.2.2011, Bl. 271 GA). Es widerspricht deshalb jeglicher Lebenswahrscheinlichkeit, dass dem Kläger der Schaden am Stoßfängerteil, der nach den vorgelegten Fotos auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar war, nicht aufgefallen wäre.

Ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer Unfallmanipulation ist, dass der Kläger den Schaden auf Gutachterbasis abgerechnet hat. Dem Einwand des Klägers, er habe den Schaden reparieren lassen, ist entgegenzuhalten, dass er eine Rechnung über eine Reparatur des Fahrzeugs in einer Werkstatt nicht vorgelegt hat. Da das klägerische Fahrzeug inzwischen nicht mehr vorhanden ist, lässt sich nicht überprüfen, ob die angebliche Reparatur fachgerecht und vollständig durchgeführt wurde, wie in den Sachverständigengutachten beschrieben. Doch selbst wenn der Kläger das Fahrzeug hat reparieren lassen, lässt sich aus der fehlenden Vorlage einer Rechnung schließen, dass die hierfür tatsächlich aufgewandten Kosten deutlich niedriger sein dürften, als die vom Sachverständigen angesetzten voraussichtlichen Kosten bei einer Reparatur in einer D.-Fachwerkstatt.

Unter nochmaliger Würdigung aller Umstände, die in ihrer Gesamtheit eindeutig sind, ist der Senat deshalb überzeugt, dass der streitgegenständliche Unfall von den unfallbeteiligten Parteien manipuliert wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Berufungsstreitwert: 5.259,54 €