Das Verkehrslexikon

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OLG Nürnberg Beschluss vom 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 300/06 - Zur Mitwirkungspflicht des Unfallverursachers und zur Bagatellgrenze

OLG Nürnberg v. 24.01.2007: Zur Mitwirkungspflicht des Unfallverursachers und zur Bagatellgrenze für Fahrzeugschaden beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort


Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 24.01.2007 - 2 St OLG Ss 300/06) hat entschieden:
  1. Ein unfallbeteiligter Taxifahrer genügt seiner nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bestehenden Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls regelmäßig nicht, wenn er dem Unfallgegner gegenüber nur die Taxinummer verbunden mit der Aufforderung angibt, sich mit dem Taxiunternehmer wegen der Schadensregulierung in Verbindung zu setzen.

  2. Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte.

  3. Schäden, die ganz unbedeutend sind, unterfallen nach dem Schutzzweck des § 142 Abs. 1 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll, nicht dem Begriff des "Unfalls".

  4. Mit Rücksicht auf die allgemeine Preissteigerung und insbesondere die Verteuerung von Autoreparaturen ist diese Bagatellgrenze derzeit bei € 50,00 anzusiedeln.

Siehe auch Unfallflucht im Strafrecht und Unfallflucht allgemein


Gründe:

I.

Das Amtsgericht ... hat den Angeklagten am 15.5.2006 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je € 20,00 verurteilt und ihm wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr“ eine Geldbuße von € 35,00 auferlegt.

Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht ... am 28.8.2006 als unbegründet verworfen.

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts warteten der Angeklagte und der Zeuge ... – jeweils als Fahrer ihres Taxis – auf dem Bahnhofsvorplatz in ... in einer ganzen Reihe von Taxen auf Fahrgäste. Als der Taxifahrer ... wegen einer vor ihm entstandenen Lücke nachrücken wollte, versuchte der Angeklagte, links an dem Taxi des Zeugen vorbeizufahren und vor diesem wieder in die Reihe der wartenden Taxen einzuscheren. Dabei streifte der Angeklagte mit der Beifahrertüre seines Taxis aus Unachtsamkeit den linken Außenspiegel des Taxis des genannten Zeugen. An diesem Spiegel entstand ein Sachschaden von ca. € 59,00. Obwohl der Zeuge ihn aufforderte, ihm seinen – des Angeklagten – Namen zu nennen und die notwendigen Feststellungen zum Schaden zu treffen und obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt und erkannt hatte, „dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, und dass der Unfallgegner seine Personalien forderte, lud er Passagiere in seinen Wagen und fuhr fort, ohne die erforderlichen und geforderten Feststellungen zu ermöglichen. Er verwies den Geschädigten ... lediglich auf die Taxinummer und erklärte, er solle sich mit seinem Taxiunternehmer, für den er das Taxi fuhr in Verbindung setzen“ (BU S. 7).

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.


II.

Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO), aber unbegründet.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Näherer Ausführung bedarf nur, ob der Angeklagte seine aktive Feststellungspflicht nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt hat.

a) Der Unfallbeteiligte muss nach dem Wortlaut des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung ermöglichen.

Über die passive Anwesenheitspflicht hinaus statuiert die Vorschrift damit eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Unfalls, die wegen des Spannungsverhältnisses mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz, nach dem niemand verpflichtet ist, zu seiner eigenen Strafverfolgung aktiv beizutragen (nemo tenetur se ipsum accusare), grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. Cramer/ Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 142 Rn. 1; Tröndle/Fischer StGB 54. Aufl. § 142 Rn. 2).

Der Unfallbeteiligte muss zugunsten der Feststellungsberechtigten die Angabe machen, an dem Unfall beteiligt zu sein. Ausreichend ist die Mitteilung, es komme in Betracht, dass das eigene Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Deshalb muss der Unfallbeteiligte zwar nicht notwendig seinen Namen nennen oder sich gar unter Vorlage von Personalpapieren ausweisen (vgl. BayObLG NJW 1984, 66/67; Cramer/ Sternberg-Lieben a.a.O. § 142 Rn. 30; Kudlich in: Beck’scher Online Kommentar StGB Stand: 1.8.2006 § 142 Rn. 24). Die bloße Angabe der Taxinummer verbunden mit der Aufforderung, sich mit dem Taxiunternehmer in Verbindung zu setzen, führte aber jedenfalls dazu, dass der Geschädigte ... keine Feststellungen über die Person des Angeklagten als Führer des Kraftfahrzeugs treffen konnte. Der Angeklagte hätte deshalb, solange der Geschädigte seine Anwesenheit verlangte, die Unfallstelle nicht verlassen dürfen (vgl. BayObLG a.a.O.).

b) Es handelte sich – was das Landgericht (ohne nähere Ausführungen zu dieser Frage) auch angenommen hat – um einen Unfall im Sinne des § 142 Abs. 1 StGB.

aa) Allerdings ist ein „Verkehrsunfall“ nicht schon jedes schadenbehaftete Ereignis im Straßenverkehr. Schäden, die ganz unbedeutend sind, scheiden nach dem Schutzzweck des § 142 StGB, der den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch des Geschädigten sichern soll (vgl. Cramer/ Sternberg-Lieben a.a.O. § 142 Rn. 1; Tröndle/Fischer a.a.O. § 142 Rn. 11), aus.

Diese Bagatellgrenze ist allerdings bisher in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht verbindlich herausgearbeitet worden. Sicher ist nur, dass sie sich im Laufe der Zeit nach oben verändert hat. Überwiegende Meinung - jedenfalls seit Einführung des Euro - dürfte sein, dass Beträge ab etwa € 20,00 aufwärts nicht mehr als geringfügig anzusehen sind (so LG Mannheim Urt. v. 14.8.2002 – 11 O 225/02; Lackner/Kühl StGB 25. Aufl. § 142 Rn. 7; Zopfs in: Münchener Kommentar StGB 2005 § 142 Rn. 26 und Kudlich a.a.O. § 142 Rn. 4.2). Vielfach werden € 25,00 (dafür OLG Jena StV 2006, 529; Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 142 StGB Rn. 28; Burmann in: Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl. § 142 StGB Rn. 5; Tröndle/Fischer a.a.O. § 142 Rn. 11) oder – etwas unbestimmter – Beträge zwischen € 20,00 und € 25,00 genannt ( OVG Münster NZV 2006, 53/54; OLG Naumburg Beschl. v. 7.4.2003 – 4 U 45/03; Geppert in: Leipziger Kommentar 11. Aufl. § 142 Rn. 34). Teilweise wird in der Judikatur von DM 100,00 (so LG Gießen DAR 1997, 364) oder € 80,00 ( AG Lahr DAR 2005, 690) ausgegangen. Eine Extremposition nehmen die Kommentierung von Cramer/ Sternberg-Lieben (a.a.O. § 142 Rn. 9) und Schild (in: Nomos Kommentar StGB 2. Aufl. § 142 Rn. 35) ein. Sie wollen die Minima-Schwelle erst bei € 150,00 ansetzen.

bb) Freilich leiden viele der vorgenannten Ansichten in Literatur und Rechtsprechung daran, dass sie für die jeweilige Wertgrenze entweder überhaupt keine oder jedenfalls keine die jeweilige Angabe tragende Begründung angeben.

Teilweise werden nur die ursprünglichen, noch auf Deutsche Mark lautenden Wertgrenzen halbiert. Dies kann schon angesichts der fortschreitenden Geldwertminderung nicht überzeugen. Nicht zielführend ist auch eine Parallelisierung oder „Harmonisierung“ mit dem Strafantragserfordernis in § 248a (so auch Tröndle/Fischer a.a.O. § 142 Rn. 11; a.A. – ohne nähere Begründung – Joecks Studienkommentar StGB 6. Aufl. § 142 Rn. 7 a.E.). Der Gesetzgeber hat den (unbestimmten) Gesetzesbegriff der Geringwertigkeit in § 142 StGB nicht ausdrücklich aufgegriffen. Deshalb ist auch das alleinige Abstellen auf den für sich genommen farblosen Begriff des „Unfalls“ kaum einer Rationalisierung der „Auslegungs“-Ergebnisse zuträglich. Zuletzt erscheint auch die Erwägung, die Anhebung der Bagatellgrenze würde Schutzbehauptungen Tür und Tor öffnen, zirkulär. Denn ist ein Verhalten in einer bestimmten Situation tatbestandlich neutral und damit objektiv straflos, kommt es für die Auslegung nicht auf etwaige Beweisschwierigkeiten zum Subjektiven an.

cc) Auszugehen ist daher vom Schutzzweck des § 142 StGB.

Ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche entfällt dann, wenn wegen der Geringfügigkeit des entstandenen Schadens die zwischen den Beteiligten entstandenen Rechtsbeziehungen so unbedeutend sind, dass Ersatzansprüche regelmäßig nicht geltend gemacht werden (so auch BayObLG NJW 1960, 832, 833; Geppert a.a.O. § 142 Rn. 32; Zopfs a.a.O. § 142 Rn. 26; Lackner/Kühl a.a.O. § 142 Rn. 7).

Dies kann vor allem dann in Betracht kommen, wenn der Geschädigte den Schaden vernünftigerweise nicht beseitigen wird, eine nennenswerte Wertminderung nicht eingetreten ist und auch die Verkehrstüchtigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird. Zu denken ist etwa an Kratzspuren, die entweder ganz leicht sind und nicht ins Auge fallen oder die zwar für sich allein betrachtet stärker sind, denen jedoch wegen des schlechten Erhaltungszustandes des Fahrzeugs keine weitere Bedeutung zukommen kann (so bereits BayObLG NJW 1960, 832, 833). Zu wenig am Rechtsgut orientiert ist daher das Abstellen auf ein zu erwartendes Verhalten eines „durchschnittlichen Geschädigten“, der sich nicht zusätzlicher Hilfsmittel wie etwa einer Rechtsschutzversicherung bedienen und sich nicht auf das Risiko bezüglich Kostenaufwand und Zeitaufwand eines Zivilprozesses oder auch nur anwaltschaftlichen Beistandes oder der Erholung eines Sachverständigen-Gutachtens einlassen wird (so aber AG Alzenau DAR 1977, 136 f.). Denn auf die Geltendmachung des Schadens im Prozesswege oder über die Rechtsschutzversicherer kommt es vor dem Hintergrund des im geltenden Recht weit in den Vermögens-Gefährdungsbereich vorverlagerten Schutzes des § 142 StGB gerade nicht an (vgl. – auch zur Kritik an der gesetzlichen Regelung – Tröndle/Fischer a.a.O. § 142 Rn. 2).

Nach alldem ist der Schwellenwert nicht nur angesichts der allgemeinen Preissteigerung, sondern insbesondere wegen der Verteuerung von Autoreparaturen in den letzten Jahren – in einschlägigen Presseberichten werden unter Berufung auf Erhebungen des ADAC Steigerungen bei den Reparaturkosten um bis zu 85 % genannt – derzeit bei € 50,00 anzusiedeln.

2. Schließlich sind auch die Ausführungen des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der Verkehrsunfallflucht frei von Rechtsfehlern.

Beim subjektiven Tatbestand der Fahrerflucht reicht es aus, wenn das Gericht in seiner Beweiswürdigung bei Annahme des zumindest bedingten Vorsatzes des Angeklagten feststellt, diesem sei bekannt gewesen, dass der durch die Kollision entstandene Fahrzeugschaden erhebliche Beseitigungskosten verursachen könnte (vgl. BayObLG DAR 2002, 38; OLG Jena StV 2006, 529). Dies ergibt sich hier schon daraus, dass ausweislich der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts das Verhalten des Angeklagten – Angabe der Taxinummer in Verbindung mit der Erklärung, der Geschädigte solle sich mit dem Taxiunternehmen in Verbindung setzen – nach seiner eigenen Einlassung dem Zweck dienen sollte, den entstandenen Schaden zu regulieren (BU Bl. 7).


III.

Die Revision wird daher auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.11.2006 nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 StPO durch einstimmig gefassten Beschluss verworfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.