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OLG Rostock Urteil vom 01.03.2010 - 5 U 223/09 - Zum Anzeigen der Richtungsänderung bei abknickender Vorfahrt und zum berechtigten Vertrauen auf richtiges Blinken

OLG Rostock v. 01.03.2010: Zum Anzeigen der Richtungsänderung bei abknickender Vorfahrt und zum berechtigten Vertrauen auf richtiges Blinken


Das OLG Rostock (Urteil vom 01.03.2010 - 5 U 223/09) hat entschieden:
  1. Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen mit Zusatzschild Z 306 zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen.

  2. Es kann grundsätzlich darauf vertraut werden, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt.

Siehe auch Abknickende Vorfahrt und Stichwörter zum Thema Abbiegen


Gründe:

I.

Mit seiner Berufung macht der Kläger weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom ... 2004 geltend. Das Landgericht hat ihm einen Betrag von 1.128,06 € nebst Zinsen zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen, wobei es eine Quote von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers zugrundegelegt hat. Der Unfall ereignete sich im Bereich einer abknickenden Vorfahrtsstraße, die der Kläger befuhr. Der Beklagte wollte nach rechts auf die Vorfahrtsstraße einbiegen. Dabei kam es zum Zusammenstoß beider Fahrzeuge. Das Landgericht hat Beweis erhoben zu der Behauptung des Klägers, er habe den linken Fahrtrichtungsanzeiger an seinem Pkw gesetzt gehabt, was es nach Vernehmung der Zeugen M... und L... verneint hat. Von dem Gesamtschaden i.H.v. 12.224,45 € hat das Landgericht lediglich 1.128,06 € nebst Zinsen zugesprochen, nachdem die Beklagte 957,33 € und Anwaltskosten von 359,50 € gezahlt hatte. Die von dem Kläger an den Autovermieter und den Kfz-Gutachter abgetretenen Forderungen von insgesamt 2.098,78 € hat die Beklagte bislang nicht beglichen.

Zu den Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat Bezug auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, gegen das der Kläger Berufung eingelegt hat. Mit seinem Rechtsmittel macht er die Zahlung von insgesamt 3.750,17 € nebst Zinsen geltend sowie Zahlung von 1.566,99 € an den Mietwagenunternehmer und von 688,49 € an den Sachverständigen.


II.

Die Berufung des Klägers hat nur teilweise Aussicht auf Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. den §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz a. F. i.H.v. weiteren 1.581,81 € zu.

Die Beklagte als Pflichtversicherung des von dem Zeugen L... gefahrenen Pkw Ford haftet i.H.v. 30 % des Schadens. Bei abknickender Vorfahrt werden durch vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen mit Zusatzschild Z 306 zwei an einer Kreuzung/Einmündung zusammentreffende Straßen entsprechend der Hauptverkehrsrichtung zu einem bevorrechtigten Straßenzug zusammengefasst. Wer ihr folgt, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen (Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl. Rdn. 43 zu § 8 StVO). Der Senat folgt bei der Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren bei dem Zusammenstoß zweier Fahrzeuge im Bereich einer abknickenden Vorfahrtsstraße der Rechtsprechung des OLG Düsseldorf vom 09.12.1976 (NJW 1977, 1245). Danach kann grundsätzlich darauf vertraut werden, dass derjenige, der einer abknickenden Vorfahrtsstraße folgt, die damit verbundene Richtungsänderung anzeigt. Deswegen haftet der Kläger vorliegend überwiegend i.H.v. 70 %. Das Verschulden des Unfallbeteiligten L... ist demgegenüber geringer. Er wollte zwar auf eine vorfahrtsberechtigte Straße auffahren und hatte demgemäß die Vorfahrt des Klägers zu beachten. Bei dem Einfahren in die Vorfahrtsstraße war daher Vorsicht geboten, obgleich der Zeuge der fehlenden Zeichensetzung des Klägers vertrauen durfte. Daran, dass der Kläger verpflichtet war, seine Richtungsänderung anzuzeigen, besteht seit der Entscheidung des BGH vom 16.11.1965 (BGHZ 44, 257) kein Zweifel mehr. Dem ist die obergerichtliche Rechtsprechung weitgehend gefolgt (OLG Zweibrücken DAR 1991, 68; OLG Oldenburg, DAR 1999, 179, OLG Düsseldorf a.a.O.).

Zu Lasten des Klägers ist die von seinem Fahrzeug ausgehende allgemeine Betriebsgefahr zu berücksichtigen. Diese gewöhnliche Betriebsgefahr war durch verkehrswidrige Fahrweise des Klägers erhöht. Er verstieß gegen § 42 Abs. 2 StVO. Er hat sein linkes Blinklicht nicht gesetzt, bevor er abbog. Das folgt aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme im ersten Rechtszug, insbesondere aus der glaubhaften Aussage des Zeugen M....

An der Beweiswürdigung des Landgerichts hat der Senat nichts auszusetzen. Mit der Berufung setzt der Kläger lediglich seine eigene Würdigung an die Stelle des Gerichts. Dies reicht nicht aus, einen Rechtsfehler darzutun.

Zu Lasten des bei der Beklagten versicherten Fahrzeuges ist die von diesem Pkw ausgehende gewöhnliche Betriebsgefahr zu berücksichtigen, die durch verkehrswidrige Fahrweise des Zeugen L... erhöht wurde. Dieser verstieß gegen § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 41 Abs. 2 Nr. 1 BStVO, indem er die Vorfahrt des Klägers verletzte.

Der dem Kläger zuzurechnende Unfallbeitrag wiegt erheblich schwerer als die von dem Zeugen L... gesetzten Unfallursachen. Es war seine, des Klägers, Fahrweise, die den Zeugen zur Weiterfahrt veranlasst hat. Dieser hat wegen der fehlenden Anzeige der Fahrtrichtungsänderung darauf vertraut, der Kläger würde geradeaus weiterfahren. Der Zeuge fragte den Kläger nach dem Unfall, warum er nicht geblinkt habe.

Entsprechend einer Quote von 70 zu 30 zu Lasten des Klägers kann dieser von dem Gesamtschaden i.H.v. 12.224,45 € 3.667,34 € verlangen. Ausgeurteilt sind 1.128,06 € und von der Klägerin auf die Hauptforderung gezahlt 957,33 €. Die von der Beklagten gezahlten Anwaltskosten sind nicht auf die Hauptforderung anzurechnen. Deswegen steht dem Kläger noch ein Restbetrag von 1.581,43 € zu. Dieser Anspruch ist nicht auf die Kasko-Versicherung des Klägers übergegangen, da diese letztendlich nur 6.375,50 € an den Kläger gezahlt hat. Nur in dieser Höhe ist die Forderung gem. § 67 Abs. 1 S. 1 VVG a.F. auf die Kasko-Versicherung übergegangen.


III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da gem. § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO Kosten nicht erstattet werden.