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OLG Hamburg Beschluss vom 01.06.2011 - 3-26/11 (RB) - Zu den Anforderungen an den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes

OLG Hamburg v. 01.06.2011: Zu den Anforderungen an den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes und zur Schätzung der Rotlichtdauer


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 01.06.2011 - 3-26/11 (RB)) hat entschieden:
  1. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene die Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage überquert, nachdem bereits mehr als eine Sekunde Rotlicht angezeigt wird. Ist eine Haltelinie nicht vorhanden, ist das Einfahren in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich ausschlaggebend.

  2. Grundsätzlich vermögen auch Schätzungen von Zeugen den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu erbringen. Dies gilt jedoch im Falle einer nicht gezielten Rotlichtüberwachung nur, wenn die im Urteil festgestellte Verkehrssituation mit konkreten Tatsachen belegt ist, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Lichtzeichenanlage bzw. der ggf. vorhandenen Haltelinie beruht und die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind. Insoweit ist z.B. mitzuteilen, nach welcher Methode die Zeit von den Zeugen geschätzt wurde, in welcher Entfernung sich das betroffene Fahrzeug zur Lichtzeichenanlage bzw. der Haltelinie zu Beginn der Rotlichtphase befand und mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug fuhr. Auch ist u.U. anzugeben, ob und in welcher Höhe das Gericht einen Sicherheitsabschlag bei der konkret angewandten Schätzmethode vorgenommen hat.

Siehe auch Qualifizierte Rotlichtverstöße und Rotlichtthemen


Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen eines fahrlässigen qualifizierten Rotlichtverstoßes zu einer Geldbuße von 200,00 Euro verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge einen - vorläufigen - Erfolg, weil die Feststellungen und die Beweiswürdigung fehlerhaft sind.

1. Nach den amtsgerichtlichen Feststellungen überquerte der Betroffene am 13.08.2010 gegen 3.40 Uhr mit seinem PKW in Hamburg, auf der Wandsbeker Chaussee stadteinwärts fahrend, die Ritterstraße. "Die an dieser Stelle befindliche Lichtzeichenanlage zeigte dabei schon länger als eine Sekunde rotes Licht".

Diese Urteilsfeststellungen sind lückenhaft. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß liegt vor, wenn der Betroffene die Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage überquert, nachdem bereits mehr als eine Sekunde Rotlicht angezeigt wird. Ist eine Haltelinie nicht vorhanden, ist das Einfahren in den von der Lichtzeichenanlage gesicherten Kreuzungsbereich ausschlaggebend. Es bleibt unklar, ob die Zeitangabe ("länger als eine Sekunde") den Zeitpunkt der Überschreitung der Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage betrifft, oder erst das etwas spätere Überqueren der Kreuzung.

2. Auch die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist lückenhaft. Dem Senat ist nicht die Möglichkeit eröffnet zu überprüfen, ob das Amtsgericht den Rotlichtverstoß und seine Qualifizierung ("länger als eine Sekunde") fehlerfrei festgestellt hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu in ihrer Stellungnahme vom 24.05.2011 ausgeführt:
"Um dem Rechtsbeschwerdegericht die rechtliche Überprüfung eines derartigen Verstoßes zu ermöglichen, hat das Tatgericht nähere Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen und zum Ablauf des Rotlichtverstoßes zu treffen. Insbesondere, wenn - wie vorliegend - die Feststellungen nicht auf einer technischen Messung mittels eines geeichten Messgerätes beruhen, sind wegen der damit verbundenen Fehlerquellen klare und erschöpfende Angaben erforderlich (OLG Hamm NVZ 2008, 309f m.w.N.). Dabei vermögen grundsätzlich auch Schätzungen von Zeugen den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zu erbringen. Dies gilt jedoch im Falle einer nicht gezielten Rotlichtüberwachung nur, wenn die im Urteil festgestellte Verkehrssituation mit konkreten Tatsachen belegt ist, auf denen die Schätzung der Dauer der Rotlichtphase zum Zeitpunkt des Überfahrens der Lichtzeichenanlage bzw. der ggf. vorhandenen Haltelinie beruht und die einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind (OLG Hamm a.a.O.; HansOLG Hamburg NZV 2005, 209f). Insoweit ist z.B. mitzuteilen, nach welcher Methode die Zeit von den Zeugen geschätzt wurde, in welcher Entfernung sich das betroffene Fahrzeug zur Lichtzeichenanlage bzw. der Haltelinie zu Beginn der Rotlichtphase befand und mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug fuhr (OLG Düsseldorf VRS 93, 462, 463f; OLG Köln VRS 106, 214, 215; OLG Hamm NZV 2002, 577). Auch ist u.U. anzugeben, ob und in welcher Höhe das Gericht einen Sicherheitsabschlag bei der konkret angewandten Schätzmethode vorgenommen hat (HansOLG Hamburg a.a.O.).

Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Es enthält weder Angaben dazu, mit welcher Geschwindigkeit und in welchem Abstand zum vorausfahrenden BMW Z4 der Betroffene fuhr und in welcher Entfernung er sich zu einer Haltelinie oder der Lichtzeichenanlage befand, als diese Rotlicht zeigte, noch sind ihm Angaben darüber zu entnehmen, in welchem Abstand die Zeugen dem Betroffenen folgten und welche Zählmethode ihrer Zeitmessung zugrunde lag. Allein die auf Angaben des Zeugen M. beruhende Feststellung, dass, die Lichtzeichenanlage schon beim Passieren des ersten Fahrzeuges (des Z4) rot zeigte und beim Passieren des zweiten Fahrzeuges mit Sicherheit länger als eine Sekunde rot gewesen ist, sowie die Angaben des Zeugen H., dass ein Bremsen der vorausfahrenden Fahrzeuge unbedingt zu erwarten gewesen wäre, da die Ampel bereits aus der Entfernung - bei der Anfahrt - rot gezeigt habe (UA S. 4), reichen insoweit nicht aus. Denn allein aufgrund dieser Feststellungen ist dem Rechtsbeschwerdegericht die Prüfung verwehrt, ob der Tatrichter zu Recht von der angenommenen Rotlichtdauer von "länger als eine Sekunde" beim Überqueren der Lichtzeichenanlage an der Ritterstraße ausgegangen ist."
Der Senat tritt diesen zutreffenden Ausführungen bei.

Das Urteil des Amtsgerichts ist daher aufzuheben. Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich. Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung, § 79 Abs. 6 OWiG. Eine Zurückverweisung an eine andere Abteilung ist nicht erforderlich.

Sollte erneut ein Fahrverbot verhängt werden, wird eine Anordnung über den Beginn der Wirksamkeit des Fahrverbots (§ 25 Abs. 2a StVG) zu treffen und darzulegen sein, dass sich das Gerichts der Möglichkeit des - ausnahmsweisen - Absehens von der Verhängung eines Fahrverbots bewusst gewesen ist.



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