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OLG Oldenburg Urteil vom 13.07.2011 - 4 U 16/11 - Die Haftungsquoten nach § 17 Abs. 1 StVG sind durch das Berufungsgericht inhaltlich voll zu überprüfen

OLG Oldenburg v. 13.07.2011: Die Haftungsquoten nach § 17 Abs. 1 StVG sind durch das Berufungsgericht inhaltlich voll zu überprüfen


Das OLG Oldenburg (Urteil vom 13.07.2011 - 4 U 16/11) hat entschieden:
Die Haftungsquoten nach § 17 Abs. 1 StVG sind durch das Berufungsgericht inhaltlich voll zu überprüfen. Es gibt insoweit kein tatrichterliches Ermessen der ersten Instanz, das der Kontrolle entzogen wäre.


Siehe auch Haftungsabwägung und Beweisfragen


Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz allein über die Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger befuhr mit seinem Transporter den rechten Fahrstreifen der Autobahn 2 bei Hannover. Als er sein Tempo verlangsamte, fuhr der Beklagte zu 3 mit dem von ihm geführten Lkw der Beklagten zu 2 auf den Transporter auf. Ein Ausweichmanöver reichte nicht mehr, um eine Kollision zu verhindern. Der Lkw berührte den hinteren linken Bereich des Transporters und kippte dann auf die Seite.

Das Landgericht hat mit seinem im Übrigen in Bezug genommenen Urteil die Klage teilweise abgewiesen und ist dabei von einer Haftungsquote von 50 % ausgegangen.

Hiergegen richtet die Berufung des Klägers. Er vertritt die Auffassung, dass die Beklagten die vollständige Haftung für den Verkehrsunfall tragen und wiederholt und vertieft dazu sein erstinstanzliches Vorbringen.

Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 25.01.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Oldenburg - Geschäftszeichen 3 O 1875/09 - , die Beklagten zu Ziffer 1 zur Zahlung weiterer 1.860 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2008 zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.



II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 17, 7 StVO, 115 VVG in Höhe von 2.790 €.

Die Beklagten trifft, entgegen der Auffassung des Klägers keine vollständige Haftung. Der Unfall ist auch für den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs nicht unabwendbar gewesen. Er hat sich nicht als sog. Idealfahrer verhalten. Dazu reicht es bereits aus, dass er trotz erheblicher Geschwindigkeitsreduzierung von etwa 80 km/h auf etwa 40 km/h und einem merklichen, nicht unverzüglich zu behebenden Defekt am Fahrzeug die rechte Fahrbahn nicht vollständig verlassen und das Fahrzeug auf den Standstreifen gelenkt hat. Dass es aus technischen Gründen nicht möglich gewesen ist, vollständig auf den Standstreifen zu fahren, ist nicht ersichtlich. Weder hat der Kläger vorgetragen, dass der Standstreifen nicht befahrbar gewesen wäre, noch dass die Lenkung des Fahrzeugs nicht funktioniert hätte oder andere konkrete Gründe gegen ein solches Fahrmanöver gesprochen hätten.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist nach Ansicht des Senats eine Haftungsverteilung gemäß § 17 Abs 1 StVG von 1/4 zu 3/4 zu Lasten der Beklagten angemessen und das landgerichtliche Urteil insoweit zu ändern.

Das Verschulden des Beklagten zu 3 wiegt nach Ansicht des Senats schwerer als das des Klägers. Während dem Beklagten zu 3 vorzuwerfen ist, eine der Kardinalpflichten beim Fahren auf der Autobahn nicht eingehalten zu haben, nämlich den Sicherheitsabstand zu wahren und / oder mit der notwendigen Aufmerksamkeit zu fahren, reduziert sich der dem Kläger zu machende Vorwurf darauf, in einer Notsituation, die typischerweise mit Stress verbunden ist, suboptimal gehandelt zu haben und nicht alle notwendigen Sicherheitsmaßnahmen hinreichend schnell eingeleitet zu haben. Dies führt zu einer Gewichtung zu Gunsten des Klägers, ohne dass allerdings seine Haftung ganz zurückträte. Zwar trifft bei Auffahrunfällen grundsätzlich den Auffahrenden die volle Haftung. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Vorausfahrend, wie hier, ohne ausreichenden Grund seine Geschwindigkeit insbesondere auf Autobahnen erheblich verringert, § 3 Abs. 2 StVO. Zu diesen Fällen zählt auch die Verringerung der Geschwindigkeit wegen eines Defekts (vgl. Greger, Haftung des Straßenverkehrs, 4. Auflage, § 22 Rn. 160 m.w.N.).



Dies ergibt die dargelegten Haftungsquoten.

Soweit die Beklagten schließlich rügen, der Senat sei gehindert, seine Vorstellung davon, wie die Haftungsquoten nach § 17 StVG angemessen zu verteilen sind, an die Stelle der Einschätzung des Landgerichts zu stellen, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagten beziehen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum tatrichterlichen Ermessen.

Diese Auffassung ist unzutreffend und hat ihren Grund in einem falschen Verständnis von § 513 I ZPO. Zwar verweist diese Vorschrift, die die Berufungsgründe nennt, auf § 546 ZPO. Damit wird indessen nur die Legaldefinition des Rechtsfehlers aufgenommen. Demgegenüber hat der Reformgesetzgeber seinerzeit bei Neufassung des § 513 I ZPO mit diesem Verweis nicht etwa eine grundsätzliche Neujustierung der Prüfungskompetenzen des Berufungsgerichts vornehmen wollen. Insbesondere hat er nicht jene Einschränkungen, die der Bundesgerichtshof als reines Revisionsgericht bei der Interpretation des § 546 ZPO entwickelt hat, auf die Berufungsinstanz ausdehnen wollen. Dazu bestand auch keinerlei Veranlassung, denn das Berufungsgericht ist Tatsacheninstanz und ist damit keinen grundsätzlichen Einschränkungen unterworfen, was die Feststellung von Tatsachen angeht. Anders als im Verhältnis vom Bundesgerichtshof zur Berufungsinstanz gibt es im Verhältnis der Tatsacheninstanzen untereinander keinen Bereich, welcher der Vorinstanz exklusiv zugewiesen wäre und den es gegen Kompetenzanmaßungen der höheren Instanz zu schützen gälte.

Derartiges folgt insbesondere auch nicht aus § 529 Abs 1 Nr. 1 ZPO etwa in dem Sinne, dass das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts gebunden wäre und die Beweise nicht abweichend würdigen dürfte (BGHZ 162, 313, 317). Richtigerweise ist dem Erstgericht innerhalb der Tatsachenfeststellung kein Bereich exklusiv zugewiesen. Dem Berufungsgericht ist es (jedenfalls nach § 529 Abs.1 Nr.1 ZPO) unbenommen, die vom Erstgericht erhobenen Beweise anders zu würdigen. Sich ein eigenes inhaltliches Urteil zu bilden, ist sogar seine Aufgabe, derer es sich nicht entziehen kann durch den Hinweis auf ein, wie auch immer geartetes tatrichterliches Ermessen des Erstgerichts (vgl. BGH a. a. O.).

Aus dem Dargelegten wird deutlich, dass demnach erst Recht keine Übertragung der im Revisionsrecht entwickelten Grundsätze für die eingeschränkte Überprüfbarkeit unbestimmter Rechtsbegriffe auf das Verhältnis der Tatsacheninstanzen untereinander in Betracht kommt. Denn wenn das Berufungsgericht die Tatsachen umfassend eigenständig zu würdigen hat, zudem die Rechtsanwendung seiner Kontrolle unterliegt, verbleibt richtigerweise kein Bereich, der seiner Kontrolle entzogen wäre.

Der im angefochtenen Urteil festgestellte und von der Berufung nicht angegriffene kausale Schaden des Klägers beläuft sich auf 3.720 €. Bei einer Haftungsquote von 75 % beträgt der zu zahlende Betrag 2.790 €.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind bei einem hälftigen Obsiegen des Klägers gegeneinander aufzuheben. Die Kosten erster Instanz sind bei einem Obsiegen des Klägers in Höhe von 3.778,89 € bei einem Streitwert von 9.000,35 € mit 6/10 zu 4/10 zu quotieren, §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.