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Haftungsabwägung
Beruht ein Unfall zwischen Kraftfahrzeugen für keinen der Beteiligten auf einem sog. unabwendbaren Ereignis, bestimmt sich die Haftung gem. §
17 StVG nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen der Beteiligten. Bei der Bildung der Haftungsquote werden allerdings nur bewiesene oder unstreitige Umstände berücksichtigt, die sich tatsächlich unfallursächlich ausgewirkt haben.
Unabwendbar mit der Folge eines Haftungsausschlusses nach §
17 Abs. 3 StVG ist ein unfallursächliches Ereignis, wenn es durch äußerste Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus, also die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente.
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