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OLG Oldenburg Beschluss vom 13.04.2011 - 1 Ws 172/11 - Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung in einer Strafsache

OLG Oldenburg v. 13.04.2011: Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung in einer Strafsache


Das OLG Oldenburg (Beschluss vom 13.04.2011 - 1 Ws 172/11) hat entschieden:
Die Ungewissheit über die tatsächlich benötigte Postlaufzeit, die auch auf dem frühen Dienstschluss eines Gerichtes an einem Freitag bereits um 12.00 Uhr beruhen kann, geht nicht zu Lasten des Absenders einer Rechtsmittelschrift. Ist diese als "Einschreiben" aufgegeben worden und beruht ihr verspäteter Zugang darauf, dass das Postunternehmen am letzten Tage der Frist wegen des frühen Dienstschlusses keine den Eingang bestätigende Unterschrift mehr erlangen konnte, so hat der Absender diese Verzögerung nicht verschuldet. Ein Verschulden liegt auch nicht darin, dass er nicht die Versendungsform "Einwurf-Einschreiben" gewählt hatte.


Siehe auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Fristberechnung


Gründe:

Das Amtsgericht Osnabrück hat den Angeklagten am 11. Februar 2011 zu einer Gesamtgeldstrafe von 75 Tagessätzen zu je 10,- € verurteilt. Gegen dieses in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 16. Februar 2011 Berufung eingelegt. Das am Donnerstag, dem 17. Februar 2011 um 16.38 Uhr bei der Deutschen Post AG in Melle per Einschreiben zur Post gegebene Schriftstück ist erst am Montag, dem 21. Februar 2011 beim Amtsgericht Osnabrück eingegangen. Auf den Hinweis des Amtsgerichts Osnabrück vom 21. Februar 2011 auf den verspäteten Eingang hat der Angeklagte mit seinem am 25. Februar 2011 eingegangenen Schreiben vom 23. Februar 2011 sinngemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumnis beantragt. Das Landgericht Osnabrück hat durch Beschluss vom 15. März 2011 diesen Antrag als unbegründet und zugleich die Berufung des Angeklagten als unzulässig verworfen.

Die gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15. März 2011 eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Der Angeklagte war ohne sein Verschulden an der Einhaltung der am 18. Februar 2011 ablaufenden Berufungsfrist gehindert.

Das Landgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten für unbegründet erklärt und ausgeführt, der Angeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass sein am 17. Februar 2011 - außerhalb des Ortsbestellverkehrs aufgegebenes - Schriftstück bereits am folgenden Tag beim Gericht eingehen werde. Hinzu komme, dass der Angeklagte ein normales Einschreiben aufgegeben habe, dass im Gegensatz zum sogenannten Einwurf-Einschreiben nur per Übergabe zugestellt werde. Er habe deshalb nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Brief noch vor Behördenschluss, der üblicherweise um 12.00 Uhr ist, beim Amtsgericht Osnabrück eingehen werde.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

Angesichts der durch den Angeklagten gewählten Übersendungsart, die eine Übergabe des Schriftstücks erfordert, und des auf der Berufungsschrift aufgebrachten Eingangsstempels (21. Februar 2011) ist allerdings davon auszugehen, dass das Schriftstück dem Amtsgericht Osnabrück erst nach dem üblichen Zeitpunkt des Dienstschlusses am Freitag, dem 18. Februar 2011, um 12.00 Uhr hätte übergeben werden können. Ob ein Zustellversuch aber bereits am 18. Februar 2011 (nach 12.00 Uhr) - was angesichts der geringen Entfernung vom Aufgabe - zum Empfangsort von ca. 25 km naheliegt - oder erst am 19. Februar 2011 erfolgte, steht nicht fest. Eine solche Ungewissheit über die Postlaufzeit, die auch auf der innerbehördlichen Dienstzeitregelung beruhen kann, geht nicht zu Lasten des Angeklagten (vgl. Brandenb. OLG, Beschluss v. 30.06.2005, 2 Ws 94/05, bei juris). Deshalb kommt es vorliegend nicht darauf an, ob - wofür manches spricht - der Angeklagte auf nur einen Tag Postlaufzeit Vertrauen durfte (so Schleswig-Holst. Landessozialgericht, Urteil v. 01.07.2010, L 5 KR 46/09, bei juris, unter Berufung auf eine aktuelle Auskunft der Deutschen Post AG, wonach 95 % aller Briefe den Adressaten am nächsten Werktag nach der Einlieferung erreichen) oder mit einer Dauer von zwei Tagen für die Beförderung rechnen musste (so z.B. OLG Stuttgart, Beschluss v. 03.08.2009, 1 Ss 1215/09, NStZ-RR 2010, 15).

Da sonach davon auszugehen ist, dass ein Eingang der Berufungsschrift noch am letzten Tag der Berufungsfrist möglich war, kann es dem Angeklagten nicht als sein Verschulden zugerechnet werden, dass eine Annahme wegen des an diesem Tage bereits um 12.00 Uhr erfolgten Geschäftsschlusses beim Amtsgericht Osnabrück nicht erfolgen konnte, zumal mit einem so frühen Ende der postalischen Erreichbarkeit einer Justizbehörde nicht ohne weiteres zu rechnen ist.

Der Zugang zu den Gerichten darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Insbesondere ist der Bürger berechtigt, eine ihm eingeräumte prozessuale Frist bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 11.02.1976, 2 BvR 652/75, BVerfGE 41, 323, und v. 03.10.1979, 1 BvR 726/78, BVerfGE 52, 203). Der Senat teilt deshalb nicht die Ansicht, dass ein Einsender den - wegen des vor dem Ablauf der Rechtsmittelfrist liegenden Geschäftsschlusses - verspäteten Zugang eines der persönlichen Übergabe bedürfenden Schriftstückes zu vertreten habe (anders etwa KG, Beschluss v. 02.12.1998, 5 Ws 591/98, bei juris). Vielmehr ist der Angeklagte im Ergebnis nicht anders zu behandeln, als wenn etwa ein von ihm rechtzeitig übermitteltes Fax mangels eines Defektes oder der falschen Handhabung des Empfangsgerätes nicht rechtzeitig beim Gericht eingegangen wäre. Auch in einem solchen Falle ist der Bürger aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit so zu stellen, als sei das Schriftstück rechtzeitig in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt (vgl. BGH, Beschluss v. 25.04.2006, IV B 20/05, BGHZ 167, 214).

Schließlich kann auch der Argumentation des Landgerichts nicht gefolgt werden, dem Angeklagten sei vorzuwerfen, die Berufungsschrift als normales und nicht als "Einwurf"-Einschreiben versandt zu haben. Die Wahl einer beweiskräftigeren Versendungsart gereicht dem Angeklagten nicht zum Vorwurf, zumal nicht ohne weiteres ersichtlich ist, dass diese zu einer längeren Beförderungsdauer führen würde.

Da den Angeklagten somit kein Verschulden an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung traf, war ihm unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung mit der Kostenfolge aus § 473 Abs.7 StPO Wiedereinsetzung zu gewähren.

Die weitere Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 467 Abs.1 StPO.



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