Das Verkehrslexikon

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - bei Versäumung der Berufungsverhandlung - Glaubhaftmachung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Allgemeines
Stillschweigender Antrag?
Verfassungsrechtsprechung
Fehlende Unterschrift
Nachholung der versäumten Handlung
Glaubhaftmachung
Fristenkontrolle im Anwaltsbüro
Vertrauen in das Büropersonal
Postlaufzeiten
Büroorganisation und Einzelanweisung
Erkrankung / Krankheit
Faxversand - Telefax

Straf- und OWi-Verfahren:
   Allgemeines
Unzulässige Ersatzzustellung
Wiedereinsetzung durch die Bußgeldstelle
Vertrauen auf Verteidiger-Beratung?
Verspätete Akteneinsicht?
Fehlendes Merkblatt und Rechtsmittelbelehrung
Fehlende Übersetzung
Versäumung der Berufungshauptverhandlung
Rechtsmittel gegen Versagung der Wiedereinsetzung
Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens

Zivilsachen:
   Antrag auf Prozesskostenhilfe
Telefaxaufträge
Einlegung von Rechtsmitteln
Rechtsmittel und Fristversäumung
Postausgangskontrolle
Bestellung eines Notanwalts

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Einleitung:


Ist es in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zur Versäumung einer Frist gekommen oder wurde eine für den weiteren Gang des Verfahrens als notwendig vorausgesetzte Handlung nicht vorgenommen, so kann dies für die betroffene Partei schwerwiegende Folgen haben. Versäumnisentscheidungen, die - ohne weitere sachliche Prüfung des Falles - ergangen sind, weil eine Partei zu einem angesetzten Termin nicht erschienen ist, werden rechtskräftig; Rechtsmittel, die nicht fristgerecht eingelegt wurden, stehen dem Übergang in eine weitere Instanz entgegen usw.

Um derart schwerwiegende Folgen in denjenigen Fällen zu vermeiden, in denen die betroffene Partei keinerlei Verschulden an der Fristversäumung oder am Nichterscheinen trifft, gibt es für alle Verfahrensarten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach - auch hier wieder fristgemäßem - Antrag auf Wiedereinsetzung und entsprechender Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe kann das jeweilige Verfahren in das Stadium vor der Säumnisentscheidung zurückversetzt werden; es wird dann also so fortgesetzt, als ob die betroffene Partei die versäumte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen hätte.

Es gibt aber nicht nur Fälle, in denen die Partei selbst an der Säumnis schuld trägt; vielmehr kann auch eine Fehler des die Partei vertretenden Rechtsanwalts zu einer Säumnis führen. In diesen Fällen fragt sich, ob das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der vertretenen Partei zuzurechnen ist oder nicht. Hier wird nach den verschiedenen Verfahrensarten differenziert:

In Straf- und Bußgeldsachen muss sich der Betroffene ein Verschulden seines Verteidigers nur dann zurechnen lassen, wenn ihn ein sog. Auswahlverschulden trifft, er also bei der Bestellung seines Verteidiger Anlass haben musste, an dessen Zuverlässigkeit Zweifel zu hegen. Hingegen muss sich eine betroffene Partei in sonstigen Verfahren (Zivilprozess, Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, Arbeitsgerichtsrechtsstreit, Finanzgerichtsverfahren) das Verschulden ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen. Allerdings werden von der Rechtsprechung hierbei dann Erleichterungen gewährt, wenn der Fehler durch zuverlässiges Büropersonal verursacht wird, auf das sich der Rechtsanwalt auf Grund von Erfahrung und Stichprobenkontrollen verlassen durfte ihm nicht der Vorwurf mangelnder Fristenkontrolle gemacht werden kann.


Für die rechtzeitige Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs muss eine Frist eingehalten werden (auch gegen die Versäumung dieser Frist kann Wiedereinsetzung beantragt werden). Gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiedereinsetzung muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Des weiteren müssen die sog. Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht werden (was allerdings nicht fristgebunden ist und daher nachgeholt werden kann).

Die Frist beträgt eine Woche in Straf- und Bußgeldsachen und zwei Wochen in Verfahren, auf die die Zivilprozessordnung anwendbar ist. Sie läuft ab Wegfall des Hindernisses (z.B. Krankheit) bzw. der Kenntniserlangung von der Säumnisentscheidung (z. B. Zustellung des Verwerfungsurteils nach dem Nichterscheinen in der Hauptverhandlung, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet war).

Die allgemein für die Wiedereinsetzung bei Fristversäumung des bevollmächtigten Rechtsanwalts geltenden Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 19.05.2021 - 9 ZB 20.2993) zusammengestellt:

  1.  Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Ein schuldhaftes Handeln von Hilfspersonen des Rechtsanwalts, insbesondere von Büropersonal, ist als solches dem bevollmächtigten Rechtsanwalt und damit auch der Partei nicht zurechenbar, da eine dem § 278 BGB entsprechende Vorschrift über die Haftung für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen im Prozessrecht fehlt.

  2.  Fehler von Hilfspersonen können auf eine in der eigenen Verantwortungssphäre des bevollmächtigten Rechtsanwalts liegende Ursache zurückzuführen sein, im Hinblick auf die diesen unter dem Gesichtspunkt des sog. Organisationsverschuldens ein eigener Schuldvorwurf treffen kann. In einem Wiedereinsetzungsantrag ist deshalb darzulegen, dass kein schuldhaftes Handeln des Prozessbevollmächtigten vorliegt, sondern dieser hinreichende organisatorische Maßnahmen getroffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2021 – 19 ZB 20.2436 – juris Rn. 4 m.w.N.).

  3.  Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt (vgl. BGH, B.v. 11.2.2003 – VI ZB 38/02 – juris Rn. 5).

  4.  Der Rechtsanwalt darf routinemäßige Büroarbeiten, zu denen auch das Versenden von Schriftsätzen per Telefax gehört, auf Mitarbeiter delegieren (BGH, B.v. 17.3.2020 – VI ZB 99/19 – juris Rn. 7). Der Rechtsanwalt hat dabei aber durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht.

  5.  Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle dann nach, wenn er seinen Büroangestellten die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage den Zugang und die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (vgl. BGH, B.v. 11.11.2020 – XII ZB 354/20 – juris Rn. 11).

  6.  Die Zuverlässigkeit der für solche Aufgaben eingesetzten Mitarbeiter muss durch regelmäßige , mindestens stichprobenartige Kontrollen sichergestellt werden.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Kommunikation

Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

BeA - das Besondere elektronische -Anwaltspostfach

Vertrauen in Postlaufzeiten

Glaubhaftmachung

Rechtliches Gehör

Anwaltsverschulden - Haftung des Rechtsanwalts gegenüber dem Mandanten

Wiedereinsetzungsantrag und Rechtskraft

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Allgemeines:


BGH v. 16.07.1998:
Ist die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert, kann gegen sie kein zweites Versäumnisurteil erlassen werden. Bei einer Terminsladung reicht die allgemeine Weisung an das Büropersonal, den Termin im Kalender einzutragen. Der Prozessbevollmächtigte ist nicht gehalten, das Empfangsbekenntnis über die Terminsladung erst zu unterschreiben und zurückzugeben, wenn in den Handakten der Termin festgehalten und zugleich vermerkt ist, dass der Termin im Kalender notiert ist.

BGH v. 22.04.1999:
Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann auch darauf gestützt werden, dass die Versäumung nicht schuldhaft gewesen sei. Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

BGH v. 22.04.1999:
Zur Darlegungslast einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei, die das Verschulden an der Versäumung eines Verhandlungstermins durch die Nichteinhaltung eines Anwaltsbrauchs ausräumen will, ein Versäumnisurteil erst nach telefonischer Rückfrage im Büro des Rechtsanwalts der säumigen Partei zu beantragen.

BGH v. 13.05.2004:
Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten.

LG Berlin v. 11.03.2009:
Ein Antrag auf Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache ist auch dann zu beachten, wenn er dem Richter bei Erlass des Verwerfungsurteils bezüglich des eingelegten Einspruchs noch nicht vorgelegen hat, wenn er bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Richter noch vor Sitzungsbeginn und damit rechtzeitig hätte zugeleitet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn in dem Schriftsatz ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen wurde. In einem solchen Fall ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung zu gewähren.

OLG Hamm v. 02.03.2009:
Stützt der Betroffene seinen Wiedereinsetzungsantrag auf die Nichtgewährung von Akteneinsicht, so hat er für jede der erhobenen Verfahrensrügen ausreichend darzulegen, dass er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können.

BGH v. 26.03.2009:
Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in Zwangsversteigerungsverfahren ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen. Ist der Belehrungsmangel für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten




LG Potsdam v. 31.03.2009:
§ 51 Abs. 3 OWiG erlaubt es der Verwaltungsbehörde, an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zuzustellen. Eine Rechtspflicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zumachen, besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Zustellung an den Betroffenen ist auch bei fehlerhafter Ermessensausübung wirksam. Eine Wiedereinsetzungsfrist beginnt dann mit der Zustellung an den Betroffenen.

LG Lüneburg v. 08.04.2009:
In Bußgeldverfahren muss der Betroffene einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nicht innerhalb einer Woche nach dem versäumten Hauptverhandlungstermin stellen. Vielmehr ist § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG eine bußgeldrechtliche Spezialregelung, die eine Wochenfrist ab Zustellung des Verwerfungsurteils vorsieht. Hierüber ist der Betroffene mit der Zustellung des Verwerfungsurteils zu belehren. Diese Belehrung ginge ins Leere, wenn man die Wiedereinsetzungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt anlaufen ließe.

BGH v. 20.05.2009:
In Bußgeldverfahren muss der Betroffene einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nicht innerhalb einer Woche nach dem versäumten Hauptverhandlungstermin stellen. Vielmehr ist § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG eine bußgeldrechtliche Spezialregelung, die eine Wochenfrist ab Zustellung des Verwerfungsurteils vorsieht. Hierüber ist der Betroffene mit der Zustellung des Verwerfungsurteils zu belehren. Diese Belehrung ginge ins Leere, wenn man die Wiedereinsetzungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt anlaufen ließe.

BGH v. 17.04.2012:
Das Gericht darf über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist entscheiden. Durch eine vorzeitige Entscheidung ist der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör aber nur dann verletzt, wenn die Partei, die die Frist versäumt hat, substantiiert darlegt, dass sie vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist noch weiter vorgetragen hätte, so dass das Gericht den ergänzenden Vortrag bei seiner Entscheidung hätte berücksichtigen können.

OVG Münster v. 27.06.2014:
Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nach einer gedachten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und nach der Beiordnung eines Rechtsanwalts könnte gemäß § 60 Abs. 1 VwGO nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ohne Verschulden gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten. Zwar kann mangelndes Verschulden vorliegen, wenn einem Beteiligten wegen Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zugemutet werden konnte. Dann ist aber erforderlich, dass er innerhalb der Beschwerdefrist nicht nur den Prozesskostenhilfeantrag stellt, sondern auch dasjenige veranlasst, was für eine positive Entscheidung über diesen Antrag erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere die Glaubhaftmachung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Vorlage einer aktuellen (Formular-)Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

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Stillschweigender Antrag?


BGH v. 05.06.2012:
Ein stillschweigender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann dann nicht angenommen werden, wenn die fristgebundene Prozesshandlung in der irrigen Annahme erbracht wird, die Frist sei noch nicht abgelaufen.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 04.12.1979:
Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden angerechnet werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um den ersten Zugang zum Gericht oder um den Zugang zu einer weiteren, von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz handelt. Dieser Grundsatz lässt sich auch nicht auf Verfahren beschränken, an deren Beginn ein Akt der öffentlichen Gewalt stehe; er muss vielmehr in jedem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren, so auch im Zivilprozess, beachtet werden.

BVerfG v. 20.06.1995:
Ein Gericht, bei dem das Verfahren anhängig gewesen ist, ist verpflichtet, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, die bei ihm eingereicht werden, an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, daß die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Schriftsatz nicht rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht gelangt.

BVerfG v. 01.08.1996:
Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Gerichte dürfen daher bei Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. Allerdings sind die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu verlangen (Telefax I).

BVerfG v. 20.04.2004:
Das Nichteingehen auf entscheidungserheblichen Vortrag wie auch die Nichtbeachtung des Wiedereinsetzungsantrages begründen eine Verletzung des nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör. Aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz eines effektiven Rechtsschutzes ergibt sich im Hinblick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG für die Rechtsmittelgerichte auch die Pflicht, Verstöße gegen dieses Grundrecht seitens der Vorinstanzen zu beseitigen.

BVerfG v. 04.05.2004:
Zu den Anforderungen des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen, in denen die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht.

BVerfG v. 14.06.2004:
Wenn das Prozessrecht eine weitere Instanz eröffnet, dann gewährleistet Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in diesem durch das einfache Recht gesetzten Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes. Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer leer laufen lassen, indem es den Zugang zur weiteren Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Eine solche ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs ist es, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat.

BVerfG v. 18.10.2012:
Es darf dem Bürger nicht als ein die Wiedereinsetzung ausschließender Umstand zugerechnet werden, wenn er wegen einer nur vorübergehenden Abwesenheit von seiner ständigen Wohnung keine besonderen Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung eines Bußgeldbescheids oder Strafbefehls getroffen hat. Es kommt nicht darauf an, ob die urlaubsbedingte Abwesenheit - wie hier - in die "allgemeine Ferienzeit" oder eine sonstige Jahreszeit fällt. Entscheidend ist allein, dass die Abwesenheit eine nur vorübergehende und relativ kurzfristige - längstens etwa sechs Wochen - von einer sonst ständig benutzten Wohnung ist. Das gilt auch dann, wenn er weiß, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, oder er als Beschuldigter oder Betroffener vernommen wurde.

VerfGH Berlin v. 05.05.2013:
Im Bußgeldverfahren ist der Anspruch des Betroffenen auf Zugang zu Gericht und auf rechtliches Gehör durch die Möglichkeit des Einspruchs (§§ 67 ff. OWiG) gewährleistet. Wird die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt, hängt die Verwirklichung dieser Rechte davon ab, dass dem Beschuldigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Deshalb dürfen die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumnis die Wiedereinsetzung zu erhalten, nicht überspannt werden. Es stellt eine ungerechtfertigte Erschwerung des Zugangs zu einem Rechtsmittel dar, wenn dem Bürger, der ein befristetes Rechtsmittel einlegt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Gründen versagt wird, die er nicht zu vertreten hat.

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Fehlende Unterschrift:


BGH v. 14.10.2008:
Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die von seinem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das Gericht den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen hat.

BGH v. 24.11.2009:
Die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz muss die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Denn das Erfordernis der Schriftlichkeit ist kein Selbstzweck. Wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein. Mit Rücksicht darauf ist allgemein anerkannt, dass der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Dies gilt auch bei der Einreichung der Berufungsschrift per Telefax.

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Nachholung der versäumten Handlung:


OLG Brandenburg v. 09.01.2009:
Wird mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Handlung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form vorgenommen, ist das Wiedereinsetzungsgesuch insgesamt unzulässig. Wurde die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist versäumt, muss das Wiedereinsetzungsgesuch eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Rechtsbeschwerdebegründung enthalten.

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Glaubhaftmachung:


Glaubhaftmachung

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Fristenkontrolle im Anwaltsbüro:


Fristenkontrolle und Fristennotierung in der Anwaltskanzlei

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Vertrauen in das Büropersonal:


BGH v. 23.11.2000:
Weist ein Rechtsanwalt eine im Umgang mit Fristsachen erfahrene und erprobte Bürokraft an, eine von ihm berechnete Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender einzutragen, so trifft ihn kein Verschulden, wenn die Bürokraft die Frist aufgrund einer erstmaligen Eigenmächtigkeit unrichtig einträgt. Erhält ein Rechtsanwalt Auftrag zur Einlegung der Berufung, so kann er sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ihm die Handakten zu der von ihm verfügten Frist vorgelegt werden.

BGH v. 05.03.2008:
Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen.

BGH v. 30.10.2008:
Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungsschrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen.

BGH v. 20.10.2009:
Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältig arbeitenden Büroangestellten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn die Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zusätzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemeine Anweisung missachtet, bei Faxsendungen - insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen - den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen.

BGH v. 09.12.2009:
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen Fällen nicht mehr an.

BGH v. 13.04.2010:
Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird.

BGH v. 17.04.2012:
Bei einem Wiedereinsetzungsgesuch wegen Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist reicht der allgemein gehaltene, nicht weiter substantiierte Vortrag, einer bewährten Rechtsanwaltsfachangestellten sei ein Versehen unterlaufen, zur Prüfung der Verschuldensfrage (§ 233 ZPO) und der Zurechnungsfrage (§ 85 Abs. 2 ZPO) nicht aus.

BGH v. 02.10.2012:
Die Klärung der Frage, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft überlassen.

OLG Stuttgart v. 09.08.2013:
Der Rechtsanwalt muss seine Bürokräfte sorgfältig auswählen, belehren und auf ihre Eignung und Zuverlässigkeit hin laufend überwachen. Fristennotierung und -überwachung müssen durch geeignete Stichproben überprüft werden, außer bei langjährig fehlerfrei arbeitenden Kräften. Insbesondere muss er durch allgemeine Anweisungen für eine einwandfreie Büroorganisation sorgen. Hierzu gehört insbesondere, dass er allgemeine Anweisungen über die Führung des Fristenkalenders erteilt.

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Postlaufzeiten:


Vertrauen in Postlaufzeiten

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Büroorganisation und Einzelanweisung:


BGH v. 06.07.2000:
Auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.

BGH v. 02.07.2001:
Ein Rechtsanwalt muss seinen Mitarbeitern grundsätzlich die allgemeine Weisung erteilen, bei der Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, diesen zu prüfen und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen. Für eine wirksame Ausgangskontrolle genügt es jedoch auch, wenn aufgrund einer allgemeinen Büroanweisung die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger gestrichen wird

BGH v. 01.07.2002:
Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt eine Angestellte mit der Telefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes konkret beauftragt und sich über die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.

BGH v. 23.10.2003:
Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung aber darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.

BGH v. 04.02.2010:
Die einer Kanzleiangestellten erteilte konkrete Weisung, die in der Berufungsschrift angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu überprüfen, reicht in Verbindung mit der in der Rechtsanwaltskanzlei bestehenden allgemeinen Weisung, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zuständigen Gerichts das Ortsverzeichnis „Gerichte und Finanzbehörden“ zu verwenden, aus, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufzudecken. Es ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich, die Faxnummer nach dem Absenden des Schriftsatzes nochmals anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen.

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Erkrankung/Krankheit:


BGH v. 18.09.2008:
Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten.

BGH v. 06.07.2009:
War ein (Berufungs-)Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Begründung einer Berufung gehindert, kann ihm ein Fehler im Verlängerungsantrag, der zu dessen Ablehnung führte, (hier: fehlende Einholung der Einwilligung zur zweiten Fristverlängerung) nicht angelastet werden. Es ist dann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

BGH v. 05.04.2011:
Ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei erkrankungsbedingt an der Einhaltung der bereits um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert, ist für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO der Wegfall der Erkrankung und nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Gegenseite ihre Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung verweigert (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 4. März 2004, IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 und vom 6. Juli 2009, II ZB 1/09, NJW 2009, 3037).

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Faxversand - Telefax:


Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

Sendeprotokoll - Telefax - OK-Vermerk - Anscheinsbeweis?

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Straf- und OWi-Verfahren:

Allgemeines:


Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung im Bußgeldverfahren

BVerfG v. 03.06.1975:
Hält der Betroffene irrtümlich die Teileinstellung eines verkehrsrechtllichen Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft für eine Beendigung des gesamten Verfahrens und versäumt er daraufhin die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde, so gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die Verwaltungsbehörde ihm auf seine Gegenvorstellungen hin noch eine schriftliche Stellungnahme zugesagt hat.

LG Hamburg v. 20.02.1989:
Wird bei verspätetem Einspruch gegen einen Strafbefehl das entsprechende Wiedereinsetzungsgesuch ebenfalls verspätet, jedoch binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht, so ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, wenn mangels entsprechender Rechtsmittelbelehrung irrtümlich angenommen wird, die Wiedereinsetzungsfrist betrage wie die Einspruchsfrist 2 Wochen.

LG Berlin v. 07.07.2008:
Dem Fall der unterbliebenen Rechtsmittelfristbelehrung gemäß § 44 S. 2 StPO ist der Fall gleichzustellen, dass die Belehrung von dem ausländischen Beschuldigten wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht verstanden wird. Wenn er aber erkennt, dass ihm ein amtliches Schriftstück zugestellt worden ist, muss er sich innerhalb eines Monats Kenntnis über dessen Inhalt verschaffen.

OLG Oldenburg v. 13.04.2011:
Die Ungewissheit über die tatsächlich benötigte Postlaufzeit, die auch auf dem frühen Dienstschluss eines Gerichtes an einem Freitag bereits um 12.00 Uhr beruhen kann, geht nicht zu Lasten des Absenders einer Rechtsmittelschrift. Ist diese als "Einschreiben" aufgegeben worden und beruht ihr verspäteter Zugang darauf, dass das Postunternehmen am letzten Tage der Frist wegen des frühen Dienstschlusses keine den Eingang bestätigende Unterschrift mehr erlangen konnte, so hat der Absender diese Verzögerung nicht verschuldet. Ein Verschulden liegt auch nicht darin, dass er nicht die Versendungsform "Einwurf-Einschreiben" gewählt hatte.

LG Duisburg v. 10.01.2013:
Ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Widerspruchsfrist gegen einen gerichtlichen Beschluss in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass dem Verteidiger die Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung erst später zugegangen ist. Insoweit ist entscheidend, wann der Beschluss dem Betroffenen zugestellt wurde. Das gilt erst recht, wenn eine Vertretungsvollmacht dem Gericht nicht vorliegt.

KG Berlin v. 22.02.2013:
Die in § 145a Abs. 3 StPO vorgesehene Benachrichtigung des Betroffenen von der Zustellung an seinen Verteidiger ist Ausdruck der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts. Wenn ein Angeklagter dem Gericht die Erfüllung dieser Pflicht unmöglich macht, indem er flüchtig und unbekannten Aufenthalts ist, kann er ein Wiedereinsetzungsgesuch nicht auf die fehlende Benachrichtigung stützen.

LG Berlin v. 28.02.2013:
Ein Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf solche Tatsachen gestützt werden, die das erkennende Gericht bereits im Verwerfungsurteil als nicht ausreichenden Entschuldigungsgrund gewürdigt hat. Dies gilt auch dann, wenn mit dem Wiedereinsetzungsantrag weitere Tatsachen vorgetragen werden, die den Zweck haben, den bereits gewürdigten Entschuldigungsgrund zu ergänzen, zu verdeutlichen und glaubhaft zu machen.

OLG Brandenburg v. 13.07.2009:
Ein Wiedereinsetzungsantrag kann nur auf neue, dem Tatgericht bei seiner Entscheidung nicht bekannte Tatsachen gestützt werden, nicht hingegen auf solche, die das Tatgericht bereits dahingehend gewürdigt hat, dass sie das Ausbleiben des Betroffenen nicht genügend entschuldigen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn mit dem Wiedereinsetzungsantrag weitere Tatsachen vorgetragen werden, die den bisherigen – vom Tatgericht bereits gewürdigten – Entschuldigungsgrund ergänzen, verdeutlichen und glaubhaft machen sollen (vgl. LG Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 517 Qs 98/12 –, juris unter Verweis auf KG, Beschluss vom 13. Januar 2012, - 3 Ws 6/12 – 141 AR 9/12 -)

LG Berlin v. 22.06.2018:
Nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt die Frist zur Ergänzung der abgekürzten Urteilsgründe (§ 46 Abs. 1 OWiG iVm. § 267 Abs. 4 Satz 3 StPO) mit dem Eingang der Akten bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht.

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Unzulässige Ersatzzustellung:


OLG Karlsruhe v. 12.08.2008:
Begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er am Ort der Ersatzzustellung nicht wohnhaft gewesen sei, müssen dem Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden können, die geeignet sind, die Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung des räumlichen Lebensmittelpunktes des Zustellungsadressaten von Amts wegen liefern.

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Wiedereinsetzung durch die Bußgeldstelle:


LG Memmingen v. 07.03.2008:
Die Wiedereinsetzung durch die Verwaltungsbehörde ist unanfechtbar und unwiderruflich. Sie kann durch das Amtsgericht nicht zurückgenommen oder aufgehoben werden, auch wenn sie fehlerhaft ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf das gerichtliche Bußgeldverfahren, so dass nach gewährter Wiedereinsetzung der Einspruch als zulässig anzusehen ist.

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Vertrauen auf Verteidiger-Beratung?


LG Berlin v. 12.05.2011:
Aufgrund der zugestellten Ladung mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist der Betroffene verpflichtet, sich zur Terminsstunde am Ort der Verhandlung, dem Sitzungssaal, zu melden. Diese ihm obliegende Verpflichtung besteht unabhängig von etwaigen Ratschlägen oder Ansichten des Verteidigers. Sie kann auch von diesem nicht modifiziert oder aufgehoben werden. Weiß der Betroffene nicht positiv, ob dem Verlegungsantrag seiner Verteidiger entsprochen und der Termin aufgehoben worden war, erscheint er aber gleichwohl, trifft ihn ein Mitverschulden an der Versäumnis der Hauptverhandlung. Dies schließt eine Wiedereinsetzung aus.

OLG Köln v. 21.03.2014:
Gemäß § 45 Abs. 1 StPO ist zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs ein Sachverhalt vorzutragen, der ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Verschulden ausschließt. Grundsätzlich kann zwar der Betroffene, der seinen Verteidiger (rechtzeitig) mit der Durchführung eines Rechtsmittels beauftragt hat, davon ausgehen, dass dieser den Auftrag vollständig und ordnungsgemäß erledigt. Dies gilt aber nur für die Fallgestaltung einer Versäumung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den beauftragten Rechtsanwalt.

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Verspätete Akteneinsicht?


OLG Hamm v. 16.01.2012:
Ein Wiedereinsetzungsgesuch wegen der Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründung ist zurück zu weisen, wenn der Betroffene nicht vorgetragen hat - und es auch sonst nicht ersichtlich ist -, warum er durch eine verzögert gewährte Akteneinsicht an der rechtzeitigen Erhebung seiner allein die schriftlichen Urteilsgründe betreffenden Rechtsbeschwerderüge gehindert gewesen sein soll.

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Fehlendes Merkblatt und Rechtsmittelbelehrung:


KG Berlin v. 01.07.2015:
Wird dem in der Hauptverhandlung nicht anwaltlich vertretenen Angeklagten entgegen Nr. 142 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 285 Abs. 1 der Richtlinien für das Straf- und das Bußgeldverfahren (RiStBV) kein Merkblatt über die Möglichkeiten und Förmlichkeiten der Rechtsmitteleinlegung ausgehändigt, sondern lediglich eine mündliche Rechtsmittelbelehrung erteilt, so begründet dies jedoch keinen Verstoß gegen § 35a Satz 1 StPO mit der Folge, dass die Fristversäumung für die Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unverschuldet anzusehen wäre. Eine generelle Pflicht zur Aushändigung eines Merkblattes besteht nicht.

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Fehlende Übersetzung:


OLG Bamberg v- 15.12.2017:
Wird die Versäumung der Frist zur Rechtsmitteleinlegung im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs damit begründet, dass das angefochtene Urteil oder die urteilsgleiche Entscheidung zuerst in die Sprache des Rechtsmittelführers habe übersetzt werden müssen, ist auch dieser Umstand für die Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags darzulegen und glaubhaft zu machen.

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Versäumung der Berufungshauptverhandlung:


Die Berufungshauptverhandlung im Strafverfahren

KG Berlin v. 02.11.2009:
Zur Glaubhaftmachung der krankheitsbedingten Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten reicht die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein nicht aus, wenn diese lediglich in Form eines ICD-Schlüssels einen Hinweis auf eine (gastroenterologische) Erkrankung unspezifischer Art enthält, aus dem nicht zu ersehen ist, ob der Angeklagte durch diese Erkrankung tatsächlich in seiner Verhandlungsfähigkeit derart beeinträchtigt war, dass er zum Hauptverhandlungstermin nicht erscheinen konnte.

OLG Braunschweig v. 08.01.2014:
Ein Wiedereinsetzungsgesuch nach Versäumung der Hauptverhandlung ist gemäß §§ 329 Abs. 3, 45 Abs. 2 StPO nur zulässig, wenn der Antragsteller Umstände vorträgt, die dazu geführt haben, dass ihm eine Teilnahme an der Hauptverhandlung nicht zuzumuten war. Beruft sich der Antragsteller auf eine Erkrankung, ist innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO deren Art anzugeben sowie der Umfang der von ihr ausgehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen darzulegen. Ein Attest, das sich ohne weitere Ausführungen in der Feststellung der Verhandlungsunfähigkeit erschöpft, genügt nicht. - Im Wiedereinsetzungsverfahren trifft das Gericht keine Aufklärungspflicht.

KG Berlin v. 15.01.2016:
Beruht das Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung auf einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die zur Verhandlungs- und/oder Reiseunfähigkeit geführt haben soll, sind dem Gericht mit dem Wiedereinsetzungsantrag die hierfür maßgeblichen Tatsachen so vollständig und umfassend mitzuteilen, dass dieses allein aufgrund der Ausführungen beurteilen kann, ob dem Antragsteller ein Erscheinen in der Hauptverhandlung zumutbar war oder nicht. Anders als bei der Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 StPO trifft das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren keine Aufklärungspflicht, auch wenn es Anlass hat, anzunehmen, das Ausbleiben des Angeklagten könnte entschuldigt sein.

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Rechtsmittel gegen Versagung der Wiedereinsetzung:


OLG Celle v. 26.06.2012:
Die weitere Beschwerde gemäß § 310 StPO ist auch dann zulässig, wenn weder das Amtsgericht noch das Beschwerdegericht für die angefochtene Entscheidung zuständig waren.

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Antrag auf Zurückversetzung des Verfahrens:


OLG Zweibrücken v. 12.06.2018:
Der Mangel der Begründung eines Antrags auf Zurückversetzung des Verfahrens gem. § 356a StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG ist der Wiedereinsetzung nicht zugänglich.

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Zivilsachen: - nach oben -

Antrag auf Prozesskostenhilfe:


PKH - Prozesskostenhilfe - Beratungshilfe

BGH v. 06.05.2008:
Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete Berufungsbegründungsschrift eingereicht wurde.

BGH v. 13.01.2010:
Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann.

BGH v. 29.06.2010:
Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.

BGH v. 29.03.2012:
Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der Berufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (Abgrenzung zu BGH, 6. Mai 2008, VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855).

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Telefaxaufträge:


Telefaxschreiben im Rechtsverkehr>

Sendeprotokoll - OK-Vermerk - und Anscheinsbeweis

OLG Hamm v. 20.09.2011:
Wird ein Schriftsatz über die Einlegung eines Rechtsmittels aufgrund einer Löschung des Sendespeichers durch einen unvorhergesehenen Ausfalls der Telefonverbindung der Verteidigerin nicht von dem genutzten Telefaxgerät übermittelt und wird dies erst am nächsten Morgen nach Ablauf der Rechtsmitteleinlegungsfrist bemerkt, so ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geboten.

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Einlegung von Rechtsmitteln:


BGH v. 08.05.2012:
Bestehen Zweifel, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt, hat der Rechtsanwalt den fr seinen Mandanten sichersten Weg zu beschreiten, selbst wenn dies zu der Notwendigkeit führt, zwei Rechtsbehelfe (hier: Berufung und Anhörungsrüge) parallel anhängig zu machen.

BGH v. 02.10.2012:
Die Klärung der Frage, ob gegen ein Urteil Berufung eingelegt werden soll, darf der Rechtsanwalt grundsätzlich nicht allein einem Telefongespräch einer Kanzleikraft überlassen.

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Rechtsmittel und Fristversäumung:


Rechtsmittel in Zivilsachen und Fristversäumung

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Postausgangskontrolle:


BGH v. 12.04.2011:
Eine fristwahrende Maßnahme darf im Kalender als erledigt gekennzeichnet werden, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein Postausgangsfach des Rechtsanwalts eingelegt wird und das Postausgangsfach "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist. Das Postausgangsfach ist nicht "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten, wenn eine Mitarbeiterin die in dem Postausgangsfach gesammelten Schriftsätze noch in Umschläge einsortieren muss.

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Bestellung eines Notanwalts:


BGH v- 24.06.2014:
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Hat sie zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung nur dann in Betracht, wenn sie auch darlegt, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist. - Einer Partei, die keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, ist nach denselben Grundsätzen Wiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat. - Die Wiedereinsetzung setzt dabei voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt. Dazu gehört im Falle der vorausgegangen Mandatsniederlegung auch die Darlegung der dazu führenden, von ihr nicht zu vertretenden Umstände.

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Bestellung eines Einvernehmensanwalts:


OLG Bamberg v- 15.12.2017:
Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil in Bußgeldsachen oder einen diesem gleichstehenden Beschluss nach § 72 OWiG darf von einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der nicht nach § 138 Abs. 2 StPO mit Genehmigung des Gerichts gewählt worden ist, nur im Einvernehmen mit einem zur Vertretung oder Verteidigung bei dem zuständigen Gericht befugten sog. Einvernehmensanwalt begründet werden.

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