Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - bei Versäumung der Berufungsverhandlung - Glaubhaftmachung - Lebensmittelpunkt - Wohnsitz
 

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Anwaltsverschulden - Bußgeldsachen - Elektronische Signatur - Fristberechnung - Fristenkontrolle - Postlaufzeiten - PKH - Prozesskostenhilfe - Rechtsbeschwerde - Telefax - Zeugen - Zivilprozessthemen


Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Ist es in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren zur Versäumung einer Frist gekommen oder wurde eine für den weiteren Gang des Verfahrens als notwendig vorausgesetzte Handlung nicht vorgenommen, so kann dies für die betroffene Partei schwerwiegende Folgen haben. Versäumnisentscheidungen, die - ohne weitere sachliche Prüfung des Falles - ergangen sind, weil eine Partei zu einem angesetzten Termin nicht erschienen ist, werden rechtskräftig; Rechtsmittel, die nicht fristgerecht eingelegt wurden, stehen dem Übergang in eine weitere Instanz entgegen usw.

Um derart schwerwiegende Folgen in denjenigen Fällen zu vermeiden, in denen die betroffene Partei keinerlei Verschulden an der Fristversäumung oder am Nichterscheinen trifft, gibt es für alle Verfahrensarten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach - auch hier wieder fristgemäßem - Antrag auf Wiedereinsetzung und entsprechender Glaubhaftmachung der Hinderungsgründe kann das jeweilige Verfahren in das Stadium vor der Säumnisentscheidung zurückversetzt werden; es wird dann also so fortgesetzt, als ob die betroffene Partei die versäumte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen hätte.

Es gibt aber nicht nur Fälle, in denen die Partei selbst an der Säumnis schuld trägt; vielmehr kann auch eine Fehler des die Partei vertretenden Rechtsanwalts zu einer Säumnis führen. In diesen Fällen fragt sich, ob das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten der vertretenen Partei zuzurechnen ist oder nicht. Hier wird nach den verschiedenen Verfahrensarten differenziert:

In Straf- und Bußgeldsachen muss sich der Betroffene ein Verschulden seines Verteidigers nur dann zurechnen lassen, wenn ihn ein sog. Auswahlverschulden trifft, er also bei der Bestellung seines Verteidiger Anlass haben musste, an dessen Zuverlässigkeit Zweifel zu hegen. Hingegen muss sich eine betroffene Partei in sonstigen Verfahren (Zivilprozess, Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren, Arbeitsgerichtsrechtsstreit, Finanzgerichtsverfahren) das Verschulden ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen. Allerdings werden von der Rechtsprechung hierbei dann Erleichterungen gewährt, wenn der Fehler durch zuverlässiges Büropersonal verursacht wird, auf das sich der Rechtsanwalt auf Grund von Erfahrung und Stichprobenkontrollen verlassen durfte ihm nicht der Vorwurf mangelnder Fristenkontrolle gemacht werden kann.

Für die rechtzeitige Anbringung eines Wiedereinsetzungsgesuchs muss eine Frist eingehalten werden (auch gegen die Versäumung dieser Frist kann Wiedereinsetzung beantragt werden). Gleichzeitig mit dem Gesuch um Wiedereinsetzung muss die versäumte Verfahrenshandlung nachgeholt werden. Des weiteren müssen die sog. Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft gemacht werden (was allerdings nicht fristgebunden ist und daher nachgeholt werden kann).

Die Frist beträgt eine Woche in Straf- und Bußgeldsachen und zwei Wochen in Verfahren, auf die die Zivilprozessordnung anwendbar ist. Sie läuft ab Wegfall des Hindernisses (z.B. Krankheit) bzw. der Kenntniserlangung von der Säumnisentscheidung (z. B. Zustellung des Verwerfungsurteils nach dem Nichterscheinen in der Hauptverhandlung, zu dem das persönliche Erscheinen angeordnet war).








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

  • BGH v. 16.07.1998:
    Ist die Partei, die den Einspruch eingelegt hat, ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert, kann gegen sie kein zweites Versäumnisurteil erlassen werden. Bei einer Terminsladung reicht die allgemeine Weisung an das Büropersonal, den Termin im Kalender einzutragen. Der Prozessbevollmächtigte ist nicht gehalten, das Empfangsbekenntnis über die Terminsladung erst zu unterschreiben und zurückzugeben, wenn in den Handakten der Termin festgehalten und zugleich vermerkt ist, dass der Termin im Kalender notiert ist.

  • BGH v. 22.04.1999:
    Die Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil kann auch darauf gestützt werden, dass die Versäumung nicht schuldhaft gewesen sei. Die Verschuldensfrage ist nach den gleichen Maßstäben zu beurteilen wie bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

  • BGH v. 22.04.1999:
    Zur Darlegungslast einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei, die das Verschulden an der Versäumung eines Verhandlungstermins durch die Nichteinhaltung eines Anwaltsbrauchs ausräumen will, ein Versäumnisurteil erst nach telefonischer Rückfrage im Büro des Rechtsanwalts der säumigen Partei zu beantragen.

  • BGH v. 13.05.2004:
    Das Verschulden einer Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten schließt die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei alle erforderlichen Schritte unternommen hat, die bei einem im übrigen normalen Geschehensablauf zur Fristwahrung geführt hätten.

  • LG Berlin v. 11.03.2009:
    Ein Antrag auf Entbindung von der Teilnahme an der Hauptverhandlung in einer Bußgeldsache ist auch dann zu beachten, wenn er dem Richter bei Erlass des Verwerfungsurteils bezüglich des eingelegten Einspruchs noch nicht vorgelegen hat, wenn er bei gehöriger gerichtsinterner Organisation dem Richter noch vor Sitzungsbeginn und damit rechtzeitig hätte zugeleitet werden können. Dies gilt insbesondere, wenn in dem Schriftsatz ausdrücklich auf die Eilbedürftigkeit hingewiesen wurde. In einem solchen Fall ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung zu gewähren.

  • OLG Hamm v. 02.03.2009:
    Stützt der Betroffene seinen Wiedereinsetzungsantrag auf die Nichtgewährung von Akteneinsicht, so hat er für jede der erhobenen Verfahrensrügen ausreichend darzulegen, dass er durch die fehlende Akteneinsicht an einer ordnungsgemäßen Begründung gehindert war. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen kann ausnahmsweise nur dann erfolgen, wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers trotz angemessener Bemühungen vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bzw. der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist keine Akteneinsicht gewährt wurde und Verfahrensrügen nachgeschoben werden sollen, die ohne Aktenkenntnis nicht begründet werden können.

  • LG Potsdam v. 31.03.2009:
    § 51 Abs. 3 OWiG erlaubt es der Verwaltungsbehörde, an den gewählten Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zuzustellen. Eine Rechtspflicht, von dieser Möglichkeit Gebrauch zumachen, besteht aber nicht. Vielmehr liegt die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Die Zustellung an den Betroffenen ist auch bei fehlerhafter Ermessensausübung wirksam. Eine Wiedereinsetzungsfrist beginnt dann mit der Zustellung an den Betroffenen.

  • LG Lüneburg v. 08.04.2009:
    In Bußgeldverfahren muss der Betroffene einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nicht innerhalb einer Woche nach dem versäumten Hauptverhandlungstermin stellen. Vielmehr ist § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG eine bußgeldrechtliche Spezialregelung, die eine Wochenfrist ab Zustellung des Verwerfungsurteils vorsieht. Hierüber ist der Betroffene mit der Zustellung des Verwerfungsurteils zu belehren. Diese Belehrung ginge ins Leere, wenn man die Wiedereinsetzungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt anlaufen ließe.

  • BGH v. 20.05.2009:
    In Bußgeldverfahren muss der Betroffene einen Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand nicht innerhalb einer Woche nach dem versäumten Hauptverhandlungstermin stellen. Vielmehr ist § 74 Abs. 4 S. 1 OWiG eine bußgeldrechtliche Spezialregelung, die eine Wochenfrist ab Zustellung des Verwerfungsurteils vorsieht. Hierüber ist der Betroffene mit der Zustellung des Verwerfungsurteils zu belehren. Diese Belehrung ginge ins Leere, wenn man die Wiedereinsetzungsfrist zu einem früheren Zeitpunkt anlaufen ließe.




Verfassungsrechtsprechung: - nach oben -
  • BVerfG v. 04.12.1979:
    Im Rahmen der verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen dem Bürger Verzögerungen der Briefbeförderung oder -zustellung durch die Deutsche Bundespost nicht als Verschulden angerechnet werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um den ersten Zugang zum Gericht oder um den Zugang zu einer weiteren, von der Prozessordnung vorgesehenen Instanz handelt. Dieser Grundsatz lässt sich auch nicht auf Verfahren beschränken, an deren Beginn ein Akt der öffentlichen Gewalt stehe; er muss vielmehr in jedem rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren, so auch im Zivilprozess, beachtet werden.

  • BVerfG v. 01.08.1996:
    Der Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Die Gerichte dürfen daher bei Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlasst haben muss, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht überspannen. Allerdings sind die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren Anstrengungen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu verlangen (Telefax I).

  • BVerfG v. 04.05.2004:
    Zu den Anforderungen des Grundsatzes eines fairen Verfahrens bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Fällen, in denen die Fristversäumung auf Fehlern des Gerichts beruht.




Fehlende Unterschrift: - nach oben -
  • BGH v. 14.10.2008:
    Dem Berufungskläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn die von seinem Prozessbevollmächtigten nicht unterzeichnete Berufungsschrift zehn Tage vor Ablauf der Berufungsfrist beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist und das Gericht den Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig auf das Fehlen der Unterschrift hingewiesen hat.

  • BGH v. 24.11.2009:
    Die Berufungsschrift als bestimmender Schriftsatz muss die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tragen. Von diesem Grundsatz sind jedoch Ausnahmen möglich. Denn das Erfordernis der Schriftlichkeit ist kein Selbstzweck. Wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, kann das Fehlen einer Unterschrift ausnahmsweise unschädlich sein. Mit Rücksicht darauf ist allgemein anerkannt, dass der Mangel der Unterschrift in einem als Urschrift der Berufung gedachten Schriftsatz durch eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift dieses Schriftsatzes behoben werden kann, auf der der Beglaubigungsvermerk von dem Prozessbevollmächtigten handschriftlich vollzogen worden ist. Dies gilt auch bei der Einreichung der Berufungsschrift per Telefax.




Nachholung der versäumten Handlung: - nach oben -
  • OLG Brandenburg v. 09.01.2009:
    Wird mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Handlung nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form vorgenommen, ist das Wiedereinsetzungsgesuch insgesamt unzulässig. Wurde die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist versäumt, muss das Wiedereinsetzungsgesuch eine von einem Rechtsanwalt unterschriebene Rechtsbeschwerdebegründung enthalten.




Fristenkontrolle durch den Rechtsanwalt: - nach oben -


Vertrauen in das Büropersonal: - nach oben -
  • BGH v. 23.11.2000:
    Weist ein Rechtsanwalt eine im Umgang mit Fristsachen erfahrene und erprobte Bürokraft an, eine von ihm berechnete Rechtsmittelfrist in den Fristenkalender einzutragen, so trifft ihn kein Verschulden, wenn die Bürokraft die Frist aufgrund einer erstmaligen Eigenmächtigkeit unrichtig einträgt. Erhält ein Rechtsanwalt Auftrag zur Einlegung der Berufung, so kann er sich grundsätzlich darauf verlassen, dass ihm die Handakten zu der von ihm verfügten Frist vorgelegt werden.

  • BGH v. 05.03.2008:
    Mit der Notierung und Überwachung von Fristen darf ein Rechtsanwalt sein voll ausgebildetes und sorgfältig überwachtes Personal betrauen, soweit nicht besondere Gründe gegen deren Zuverlässigkeit sprechen. Wenn der Rechtsanwalt zugleich durch eine allgemeine Kanzleianweisung oder durch Einzelanweisungen sicherstellt, dass im Fristenkalender eingetragene Fristen erst gelöscht werden dürfen, nachdem die Fristsache erledigt ist, darf die mit der Fristenkontrolle betraute Rechtsanwaltsgehilfin die Frist nach Prüfung der sich aus den Handakten ergebenden Erledigung eigenständig löschen und muss nicht zusätzlich in jedem Einzelfall die Zustimmung des zuständigen Rechtsanwalts einholen.

  • BGH v. 30.10.2008:
    Ein Rechtsanwalt, der seiner bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten die Weisung erteilt, in einer von ihm bereits unterzeichneten Berufungsschrift die falsche Bezeichnung des Berufungsgerichts zu korrigieren, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Ausführung der Korrektur zu überprüfen.

  • BGH v. 20.10.2009:
    Erteilt ein Rechtsanwalt einer bis dahin sorgfältig arbeitenden Büroangestellten die konkrete Einzelanweisung, einen von ihm unterzeichneten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vorab an das Berufungsgericht zu faxen, ist es ihm nicht als Organisationsverschulden anzurechnen, wenn die Angestellte dieser Weisung zwar nachkommt, dabei aber die zusätzlich bestehende, durch die Einzelanweisung nicht außer Kraft gesetzte allgemeine Anweisung missachtet, bei Faxsendungen - insbesondere bei fristgebundenen Schriftsätzen - den Versand des Schriftstücks abzuwarten und den Sendebericht auf die gelungene Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen.

  • BGH v. 09.12.2009:
    Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen Fällen nicht mehr an.

  • BGH v. 13.04.2010:
    Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird.




Vertrauen in Postlaufzeiten: - nach oben -


Büroorganisation und Einzelanweisung: - nach oben -
  • BGH v. 06.07.2000:
    Auf die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall eine konkrete Anweisung erteilt worden ist, die bei Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.

  • BGH v. 02.07.2001:
    Ein Rechtsanwalt muss seinen Mitarbeitern grundsätzlich die allgemeine Weisung erteilen, bei der Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken einen Einzelnachweis über den Sendevorgang auszudrucken, diesen zu prüfen und erst dann die Frist im Fristenkalender zu löschen. Für eine wirksame Ausgangskontrolle genügt es jedoch auch, wenn aufgrund einer allgemeinen Büroanweisung die Frist erst nach telefonischer Rückfrage beim Empfänger gestrichen wird

  • BGH v. 01.07.2002:
    Auf allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt eine Angestellte mit der Telefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes konkret beauftragt und sich über die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, die Telefaxübermittlung jeweils anhand des (auszudruckenden) Sendeberichts zu kontrollieren.

  • BGH v. 23.10.2003:
    Eine konkrete Anweisung des Anwalts im Einzelfall macht nur dann allgemeine organisatorische Regelungen obsolet, wenn diese durch die Einzelanweisung ihre Bedeutung für die Einhaltung der Frist verlieren; das ist nicht der Fall, wenn die Weisung nur dahin geht, einen Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, die Fristüberschreitung aber darauf beruht, dass es an ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dazu fehlt, unter welchen Voraussetzungen eine Frist nach Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax als erledigt vermerkt werden darf.

  • BGH v. 04.02.2010:
    Die einer Kanzleiangestellten erteilte konkrete Weisung, die in der Berufungsschrift angegebene Faxnummer des Berufungsgerichts noch einmal zu überprüfen, reicht in Verbindung mit der in der Rechtsanwaltskanzlei bestehenden allgemeinen Weisung, zur Ermittlung der Telefaxnummer des zuständigen Gerichts das Ortsverzeichnis „Gerichte und Finanzbehörden“ zu verwenden, aus, um Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer oder ihrer Übertragung in den Schriftsatz aufzudecken. Es ist dann ausnahmsweise nicht erforderlich, die Faxnummer nach dem Absenden des Schriftsatzes nochmals anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses zu überprüfen.




Erkrankung/Krankheit: - nach oben -
  • BGH v. 18.09.2008:
    Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist unverschuldet, wenn sie auf einer für den Rechtsanwalt unvorhergesehenen Erkrankung beruht und diesem infolge seiner Erkrankung nicht möglich ist, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zu stellen oder seinen Vertreter hierum zu bitten.

  • BGH v. 06.07.2009:
    War ein (Berufungs-)Anwalt aufgrund einer plötzlich auftretenden, nicht vorhersehbaren Erkrankung an der fristgebundenen Begründung einer Berufung gehindert, kann ihm ein Fehler im Verlängerungsantrag, der zu dessen Ablehnung führte, (hier: fehlende Einholung der Einwilligung zur zweiten Fristverlängerung) nicht angelastet werden. Es ist dann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.

  • BGH v. 05.04.2011:
    Ist der Prozessbevollmächtigte einer Partei erkrankungsbedingt an der Einhaltung der bereits um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist gehindert, ist für den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1, 2 ZPO der Wegfall der Erkrankung und nicht der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Gegenseite ihre Zustimmung zu einer erneuten Fristverlängerung verweigert (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 4. März 2004, IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742 und vom 6. Juli 2009, II ZB 1/09, NJW 2009, 3037).




Faxversand - Telefax: - nach oben -
  • Fax - Telefaxschreiben - Schriftform - faksimilierte und aufgedruckte Unterschriften

  • Sendeprotokoll - Telefax - OK-Vermerk - Anscheinsbeweis?

  • BVerfG v. 01.08.1996:
    Von einem Rechtsanwalt, der sich und seine organisatorischen Vorkehrungen darauf eingerichtet hat, einen Schriftsatz weder selbst noch durch Boten oder per Post, sondern durch Fax zu übermitteln, kann beim Scheitern der gewählten Übermittlung infolge eines Defekts des Empfangsgeräts oder wegen Leitungsstörungen nicht verlangt werden, dass er innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte, vom Gericht offiziell eröffnete Zugangsart sicherstellt (Telefax I).

  • BGH v. 24.06.2004:
    Zur Ermittlung der Faxnummer eines Gerichts darf sich der Rechtsanwalt auf ein seit Jahren bewährtes EDV-Programm in der jeweils neuesten Fassung in der Regel verlassen. Eine organisatorische Anweisung des Anwalts an seine Bürokraft, eine Abgleichung der Faxnummer mit den Angaben in Anschreiben des Gerichts oder im Telefonbuch vorzunehmen, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

  • BGH v. 09.11.2004:
    Bei Versendung von Schriftsätzen per Telefax müssen Verzögerungen eingeplant werden, mit denen üblicherweise zu rechnen ist (Papierstau oder technische Störung des Sendegeräts, Belegtheit des Empfangsgeräts). Bei Versendung erst wenige Minuten vor Fristablauf (hier: 5 Minuten) und Störung durch übliche technische Störungen, ist die Fristversäumung verschuldet.

  • BGH v. 29.06.2010:
    Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.

  • BGH v. 11.01.2011:
    Dem Absender eines Telefax angezeigte Störungen des Übermittlungsvorgangs dürfen nicht vorschnell dem Empfangsgerät des Gerichts zugeschrieben werden. Vielmehr ist der Absender gehalten, den ihm erkennbar gewordenen Übermittlungsfehler bis zum Fristablauf zu beheben und zumindest weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen, um auszuschließen, dass die Übermittlungsschwierigkeiten in seinem Bereich liegen. Bloße Zweifel an der Funktionstüchtigkeit des Empfangsgerätes können ihn insoweit nicht im Sinne von § 233 ZPO entlasten (BVerfG, aaO). Das gilt insbesondere dann, wenn der Absender nicht sicher sein kann, ob die Übermittlungsschwierigkeiten darauf beruhen, dass das Empfangsgerät des Gerichts durch andere eingehende Sendungen belegt ist. Denn dies ist ein Umstand, dem er zur Vermeidung eines Verschuldensvorwurfs durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere durch Einplanung einer gewissen Zeitreserve, Rechnung tragen muss, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übermittelnden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.

  • BGH v. 06.04.2011:
    Scheitert der Versuch, die Berufungsbegründung per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden, und lässt sich nicht ausschließen, dass der Grund hierfür ist, dass das Empfangsgerät mit anderen Telefaxsendungen belegt ist, darf der Berufungsführer seine Übermittlungsversuche nicht vorschnell aufgeben (im Anschluss an BGH Beschluss vom 11. Januar 2011, VIII ZB 44/10).




Straf- und OWi-Verfahren: - nach oben -


    Allgemeines: - nach oben -




    Unzulässige Ersatzzustellung: - nach oben -

    • OLG Karlsruhe v. 12.08.2008:
      Begehrt der Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung, dass er am Ort der Ersatzzustellung nicht wohnhaft gewesen sei, müssen dem Wiedereinsetzungsantrag Gründe entnommen werden können, die geeignet sind, die Indizwirkung der Zustellung zu entkräften und dem Gericht ausreichende Anhaltspunkte für eine Überprüfung des räumlichen Lebensmittelpunktes des Zustellungsadressaten von Amts wegen liefern.




    Wiedereinsetzung durch die Bußgeldstelle: - nach oben -

    • LG Memmingen v. 07.03.2008:
      Die Wiedereinsetzung durch die Verwaltungsbehörde ist unanfechtbar und unwiderruflich. Sie kann durch das Amtsgericht nicht zurückgenommen oder aufgehoben werden, auch wenn sie fehlerhaft ist. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf das gerichtliche Bußgeldverfahren, so dass nach gewährter Wiedereinsetzung der Einspruch als zulässig anzusehen ist.





Zivilsachen und sonstige Verfahren: - nach oben -


    Antrag auf Prozesskostenhilfe: - nach oben -

    • PKH - Prozesskostenhilfe - Beratungshilfe

    • BGH v. 13.01.2010:
      Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht ausräumen kann.

    • BGH v. 29.06.2010:
      Bei Übermittlung eines Prozesskostenhilfeantrags durch Telefax muss ein Sendeprotokoll ausgedruckt und anhand dessen überprüft werden, ob alle Seiten des Originalschriftsatzes neben den erforderlichen Anlagen übermittelt wurden.




    Telefaxaufträge: - nach oben -

    • Telefaxschreiben im Rechtsverkehr>

    • Sendeprotokoll - OK-Vermerk - und Anscheinsbeweis

    • BGH v. 18.07.2007:
      Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 20. Juli 2005, XII ZB 68/05, FamRZ 2005, 1534 und vom 10. Mai 2006, XII ZB 267/04, FamRZ 2006, 1104).

    • BGH v. 04.03.2008:
      Beabsichtigt eine in zweiter Instanz unterlegene Partei, dem Revisionsanwalt selbst einen Rechtsmittelauftrag zu erteilen, muss sie sich vergewissern, dass ein lediglich per Fax abgesandtes Auftragsschreiben, auf welches keine Reaktion erfolgt, den Revisionsanwalt auch tatsächlich erreicht hat und er zur Durchführung des Auftrags bereit ist.

    • BGH v. 14.05.2008:
      Ein Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Dabei ist ein Vergleich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten mit den laut Sendeprotokoll versandten Seiten besonders nachdrücklich anzuordnen, wenn die Vorgaben eines in der Anwaltskanzlei verwendeten Qualitätshandbuchs in diesem Punkt lückenhaft sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007, XII ZB 32/07, FamRZ 2007, 1722 ff.).




    Rechtsmittel und Fristverlängerung: - nach oben -

    • BGH v. 04.03.2004:
      Der Berufungsführer kann nach neuem Recht grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass ihm ohne Einwilligung des Gegners eine zweite Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bewilligt wird.

    • BGH v. 09.07.2009:
      Grundsätzlich darf eine Partei darauf vertrauen, dass ihrem lediglich mit der Einwilligung des Gegners begründeten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird.

    • BGH v. 13.04.2010:
      Ein Rechtsanwalt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, die konkrete Einzelanweisung befolgt, die von ihm unterzeichnete Berufungsschrift dahin zu berichtigen, dass auf der durchgestrichenen ersten Seite die Adresse des Landgerichts durch die Adresse des Oberlandesgerichts ersetzt und die Berufungsschrift anschließend per Fax an dieses Gericht übermittelt wird.

    • BGH v. 09.11.2010:
      Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist wird durch ein Wiedereinsetzungsverfahren oder durch einen Beschluss auf Verwerfung der Berufung nicht berührt. Wird eine Berufung bei einem unzuständigen Gericht eingereicht und von diesem als unzulässig verworfen, kann der Rechtsanwalt noch bis zum letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist die versäumte Berufungseinlegung verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch nachholen, sofern die Partei an der Wahl des falschen Rechtsmittelgerichts kein zurechenbares Verschulden trifft, und gleichzeitig die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragen.