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Landgericht Köln Urteil vom 14.12.2011 - 20 O 113/11 - Keine Deckung für Schäden durch Dachlawinen in der Teilkaskoversicherung

LG Köln v. 14.12.2011: Keine Deckung für Schäden durch Dachlawinen in der Teilkaskoversicherung


Das Landgericht Köln (Urteil vom 14.12.2011 - 20 O 113/11) hat entschieden:
  1. Für Fahrzeugschäden durch Dachlawinen besteht im Rahmen einer Teilkaskoversicherung kein Deckungsschutz.

  2. Eine Klausel im Versicherungsvertrag mit der Verpflichtung für den Versicherungsnehmer, im Schadenfall eine Vertragswerkstatt des Versicherers aufzusuchen, ist nicht unbillig.


Siehe auch Teilkasko und Versicherungsthemen


Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Teilkaskoversicherung mit Werkstattwahl aus dem Werkstattnetz aufgrund einer Beschädigung seines PKW durch eine Dachlawine am 02.02.2010 geltend.

Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines PKW Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen ... . Dieser war bei der Beklagten ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes seit dem 01.01.2010 versichert. Die AKB 2010 der Beklagten (Bl. 35 ff d.A.) waren Vertragsbestandteil.

Am 02.02.2010 stellte der Kläger das Fahrzeug gegen 18:00 Uhr vor dem Gebäude I2 in E ab. Es wurde durch vom Dach herab fallende Schnee- und Eismassen beschädigt; u.a. wurde das Fahrzeugdach großflächig eingedrückt und die Frontscheibe durch einen ca. 40 cm langen Riss beschädigt.

Der Kläger holte ein Gutachten ein; der Sachschaden sollte laut Gutachten vom 09.02.2010 € 4.954,70 inklusive Mehrwertsteuer betragen. Für die Erstellung des Gutachtens stellte der Gutachter dem Kläger einen Betrag in Höhe von € 762,79 in Rechnung.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug reparieren.

Die Windschutzscheibe wurde von der Fa. N1 ausgetauscht; hierfür stellte die Fa. N1 dem Kläger einen Betrag in Höhe von € 747,71 in Rechnung. Der Kläger trat seine Forderung gegenüber der Beklagten an die Fa. N1 mit Erklärung vom 28.05.2010 ab. Die Beklagte überprüfte die Rechnung und nahm einen Abzug wegen festgestellter Abweichungen zu Herstellervorgaben vor und korrigierte die Rechnung hinsichtlich der Positionen Leisten, Feinstaub und Kleinmaterial; die von ihr ermittelte Schadenshöhe setzte sie auf € 705,80 fest. Des Weiteren nahm die Beklagte einen 18%-igen Abschlag vor, da der Kläger sein Fahrzeug trotz Werkstattbindung nicht in einer Werkstatt des B1 Werkstattnetzes reparieren ließ. Sie zahlte an die Fa. N1 einen Betrag in Höhe von € 578,76.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 26.11.2010 die Zahlung einer Entschädigung ab.

Mit Anwaltsschreiben vom 01.03.2011 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 14.03.2011 vergeblich zur Zahlung von € 5.717,49 aufgefordert.

Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten die Zahlung der Reparaturkosten (brutto) zuzüglich der Gutachterkosten, mithin insgesamt € 5.717,49 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von € 285,24.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 5.717,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 26.11.2010 sowie € 285,24 vorgerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass der vorliegende Schaden am Fahrzeugdach nicht versichert sei. Hinsichtlich des Glasbruchschadens seien die über € 705,80 hinausgehenden Kosten keine erforderlichen Reparaturkosten.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze mit allen Anlagen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der Reparaturkosten aus § 1 VVG i.V.m. Ziffer A.2.2, A 2.7.1 AKB 2010.

Der durch die Schneelawine entstandene Dachschaden ist nicht durch die Teilkaskoversicherung gedeckt; es liegt kein in A.2.2.1 – A.2.2.8 AKB 2010 genanntes versichertes Ereignis vor.

Der versicherte Glasbruchschaden an der Frontscheibe ist bereits beglichen worden. Der Kläger hat auf die vorgenommenen Abzüge nicht reagiert, so dass diese als zugestanden angesehen werden können. Die Beklagte war nach Ziffer A.2.7.2 AKB 2010 nur zur Übernahme von 82% der erforderlichen Reparaturkosten verpflichtet, da der Kläger sein Fahrzeug trotz Werkstattbindung nicht in einer Werkstatt des B1 Werkstattnetzes reparieren ließ.

Die Sachverständigenkosten sind nach A.2.8 AKB 2010 nicht erstattungsfähig, da die Beklagte die Beauftragung des Sachverständigen weder veranlasst hat noch ihr zugestimmt hat.

II.

Mangels begründeter Hauptforderung steht der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlich angefallener Anwaltskosten zu.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: € 5.717,49



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