Kfz-Diebstahl
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Versicherungsthemen
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Vollkaskoversicherung
Teilkaskoversicherung
Die Teilkaskoversicherung deckt nur bestimmte - vom Verhalten des Versicherungsnehmers oder des Fahrzeugführers unabhängige - Schadensereignisfolgen ab. Die statistische Seltenheit der gedeckten Schäden führt im Vergleich zu den Vollkaskoprämien zu einer relativ günstigen Prämienbelastung bei gleichzeitiger Risikoverminderung für Schadensfolgen, auf deren Entstehung der Versicherungsnehmer regelmäßig keinen Einfluss hat.
Außer der Teilkaskoversicherung sind in der Kfz-Versicherung folgende Versicherungszweige zu unterscheiden:
In einem weiteren Sinn gehört in diesen Zusammenhang auch eine
Rechtsschutzversicherung, soweit es sich entweder um eine Fahrzeug-Rechtsschutzversicherung oder eine Verkehrs-Rechtsschutzversicherung handelt.
Gliederung:
Allgemeines:
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- Polizeiliche Meldepflicht bei Kaskoschäden
- Familienprivileg in der Versicherung
- Forderungsübergang/Regress
- Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer
- USt-Ersatz in der Fahrzeugversicherung
- Vollkaskoversicherung
- BGH v. 27.11.1974:
Überlässt der Kunde eines Kaufhauses die Schlüssel seines in der Tiefgarage geparkten Kraftwagens einem dort an ihn herantretenden Unbekannten, der sich als Angestellter der Firma ausgibt und vorspiegelt, das Fahrzeug im Rahmen einer Werbeaktion des Kaufhauses an dessen Tankstelle kostenlos waschen zu wollen, so liegt eine unter die Teilkaskoversicherung fallende Entwendung durch Trickdiebstahl (kein Betrug) vor, wenn der Unbekannte den Wagen aus dem Kaufhausbereich entführt und sich aneignet.
- OLG Köln v. 02.02.2010:
Nach den Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für Kraftfahrzeug-Handel und - Handwerk versicherte und mit einem roten Kennzeichen versehene Fahrzeuge dürfen nur zu Prüfungs-, Probe – oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden dürfen. Es besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug zu einem anderen als den im Versicherungsantrag angegebenen Zweck verwendet wird. Werden Fahrzeugteile bei einem Diskobesuch am Wochenende entwendet, besteht keine Leistungspflicht.
Berücksichtigung der Selbstbeteiligung:
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- LG Aachen v. 14.07.2011:
Bei der Berechnung der Versicherungsleistung aus der Kfz-Kaskoversicherung ist zunächst der vereinbarte Betrag der Selbstbeteiligung anzurechnen und erst sodann die Kürzung des Leistungsanspruchs entsprechend dem Verschuldensvorwurf vorzunehmen.
Einzelheiten zum Deckungsumfang:
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- OLG Frankfurt am Main v. 18.12.2001:
Da § 12 Abs. 1 I b AKB nur Beschädigungen "durch" und nicht anlässlich des Diebstahls versichert, fehlt es an einem adäquaten, die Deckungspflicht der Beklagten auslösenden Ursachenzusammenhang, wenn nach einem erfolglosen Radiodiebstahlsversuch Buttersäure in das eingebracht wurde. Das ergibt sich zwingend aus dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 I d AK, der in der Teilversicherung lediglich solche Schäden als gedeckt ansieht, die adäquat kausal auf dem Entwendungsvorgang selbst beruhen, nicht dagegen solche schädigende Handlungen betriebsfremder dritter Personen, die nicht Bestandteil der geplanten und/oder durchgeführten Entwendungshandlungen gewesen sind, sondern auf sonstigen Motiven des Täters, wie etwa Wut oder Enttäuschung über ein Scheitern des Diebstahlsversuchs oder eine unzureichende Beute beruht haben mögen.
- BGH v. 26.04.2006:
Eine Überschwemmung im Sinne von § 12 (1) I Buchst. c AKB liegt auch dann vor, wenn so starker Regen auf einen Berghang niedergeht, dass er weder vollständig versickert noch sonst geordnet auf natürlichem Weg abfließen kann, sondern sturzbachartig den Hang hinunterfließt.
- BGH v. 17.05.2006:
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung (Teilkasko) sind bei einem Einbruchdiebstahl in ein Kraftfahrzeug nur die Schäden am Fahrzeug ersatzpflichtig, die durch die Verwirklichung der Tat entstanden sind oder damit in adäquatem Zusammenhang stehen.
- AG Düsseldorf v. 01.12.2008:
Die zu einem Navigationsgerät gehörige CD mit der Navigationssoftware ist in der Teilkaskoversicherung mitversichert, da sie unter Ziff. 1) der Anlage zu § 15 AKB fällt.
- AG Düsseldorf v. 25.06.2009:
Da es für hochpreisige Navigationsgeräte mit einem Alter von vier Jahren keinen Gebrauchtteilemarkt gibt, ist für den Wiederbeschaffungswert in der Fahrzeugversicherung der Neuwert des Gerätes in Ansatz zu bringen. Ein Abzug „neu für alt“ ist nur dann vorzunehmen, wenn auch sonst bestehende Aufwendungen erspart werden.
- AG München v. 13.08.2009:
Zum Deckungsumfang in der Teilkaskoversicherung gehören entgegen einer vielfach in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht auch diejenigen Fahrzeugschäden, die bei einem Einbruchdiebstahl aus dem Fahrzeug durch diesen verursacht wurden.
- BGH v. 24.11.2010 - IV ZR 248/08:
In der Kraftfahrzeug-Teilversicherung sind Schäden nicht ersatzpflichtig, die nach einem missglückten Entwendungsversuch mutwillig - etwa aus Enttäuschung oder Verärgerung - verursacht worden sind.
Abgrenzung zwischen Unfall- und Brandschaden:
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- OLG Nürnberg v. 31.03.1994:
In der Teilkasko-Versicherung liegt nach dem Grundsatz der sogenannten Gesamtkausalität der Versicherungsfall auch dann vor, wenn das Schadensereignis zwar mehrere adäquate Ursachen hat (Anstoß an der Leitplanke und Brand), der Schaden aber auch auf die versicherte Ursache (Brand) zurückgeht.
- OLG Celle v. 16.03.2006:
Gerät ein Fahrzeug nach einem Unfall in Brand, sind in der Teilkasko-Versicherung die Schäden, die bereits vor dem Eintritt des Versicherungsfalles "Brand" durch den Unfall entstanden sind, nicht zu ersetzen. Bei der Ermittlung der Schadenshöhe ist demnach von dem Wert des Fahrzeuges nach dem Unfall, aber vor Ausbruch des Brandes, auszugehen.