Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Beschluss vom 27.06.1990 - 2 Ss OWi 435/90 - Zu unterschiedlichen Berechnungen der Anhängelast bei ein- und zweiachsigen Anhängern

OLG Hamm v. 27.06.1990: Zu unterschiedlichen Berechnungen der Anhängelast bei ein- und zweiachsigen Anhängern


Das OLG Hamm (Beschluss vom 27.06.1990 - 2 Ss OWi 435/90) hat entschieden:
    Zur Überschreitung der Anhängelast.

  1. Für einen Verstoß gegen StVZO § 42 Abs 1 kommt es nicht auf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, sondern auf die tatsächlich gewogene Gesamtlast an (Anschluss OLG Köln, 1980-06-24, 1 Ss 315 Bz/80, VRS 59, 471 (1980)).

  2. Zu unterschiedlichen Berechnungen bei ein- und zweiachsigen Anhängern.

Siehe auch Anhänger und Sattelzug


Gründe:

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Anhängelast um mehr als 25 % eine Geldbuße von DM 150,– festgesetzt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen befuhr der Betroffene am 28. Juli 1989 gegen 14.30 Uhr die Bundesautobahn A 2 Richtung Hannover mit seinem Pkw Opel-Commodore mit dem amtlichen Kennzeichen ..., an den der mit einem alten Auto beladene "Hänger" mit dem amtlichen Kennzeichen ... angehängt war. In Höhe des Kilometersteins 390 fiel das Gespann den Polizeibeamten S und W auf, die eine Überladung vermuteten. Die anschließende Wägung in angehängtem Zustand ergab, dass die tatsächliche Anhängelast 1.830 kg betrug, während nach dem Kraftfahrzeugschein nur eine solche von 1.400 kg zulässig war. Damit sei bei Abzug der "Verkehrsfehlerquote" die zulässige Anhängelast um 400 kg = 28,57 % überschritten worden. Der Betroffene habe fahrlässig gehandelt, weil er bei dem Gewicht des aufgeladenen Autos damit habe rechnen müssen, dass die zulässige Grenze überschritten werde, so dass er sich insoweit hätte erkundigen müssen.

Die Tatrichterin hat die Feststellung, dass die zulässige Anhängelast überschritten war, "und zwar nach Abzug der Verkehrsfehlergrenze um 400 kg", auf die bei den Akten befindliche und in Augenschein genommene Wiegekarte gestützt.

Mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, macht der Betroffene geltend, es habe sich bei dem überprüften Anhänger um einen sog. Tandemanhänger mit zwei Achsen gehandelt, bei dem die Wägung "wie bei einem Lastzug" vorzunehmen sei, da das Gespann ebenfalls vier Achsen habe. Hinsichtlich ihrer "Überladung" seien ziehendes Fahrzeug und Anhänger selbständig zu prüfen, um Wiegefehler auszuschließen. Im übrigen wendet er sich gegen die Annahme fahrlässigen Verhaltens.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts geboten (§ 80 Abs. 1 Ziff. 1 OWiG). Die Rechtsbeschwerde geht zwar – wie sich insbesondere aus den in Bezug genommenen Entscheidungen ergibt – unzutreffend davon aus, dass sich die Entscheidung des Amtsgerichts mit Fragen der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts ("Überladung" gem. § 34 StVZO) beschäftigt. Doch bedarf die Frage, ob zur Ermittlung der von einem Pkw gezogenen Anhängelast im Sinne des § 42 Abse. 1, 2 StVZO in angekuppeltem oder abgekuppeltem Zustand zu wiegen ist, ebenso der Klärung durch die Rechtsprechung wie die Frage, welche Anforderungen in einem solchen Fall an die Urteilsgründe zu stellen sind, um eine Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts zu ermöglichen.

Unter dem Begriff der Anhängelast ist grundsätzlich – unabhängig von ihrer Beschaffenheit (nicht nur Anhänger im Rechtssinn), BGHSt 32, 335 ff, 338 – jede Last zu verstehen die hinter den mit einer Anhängerkupplung ausgestatteten Kraftfahrzeugen mitgeführt wird (vgl. Verwaltungsanordnung Nr. 145 des Bundesministers für Verkehr vom 6. Mai 1952, VkBl 1952 S. 167; Begründung zur Änderungsverordnung vom 14. Juni 1988 zu Absatz 2 a, VkBl 1988 S. 473). Dabei kommt es für einen Verstoß gegen § 42 Abs. 1 StVZO nicht auf das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers, sondern auf die tatsächlich gewogene Gesamtlast an (OLG Köln VRS 59, 471). Wie diese festzustellen ist, ist – soweit ersichtlich – bisher nicht ausdrücklich entschieden worden.

1.) Bei einachsigen Anhängern hinter Pkw oder Kombi-Kraftwagen berechnet sich die Anhängelast aus dem Gesamtgewicht des Anhängers abzüglich Stützlast, weil die Stützlast dem ziehenden Fahrzeug zugerechnet wird (vgl. OLG Hamm VRS 40, 222 f unter Hinweis auf eine entsprechende Äußerung des Bundesverkehrsministeriums vom 18. September 1970), so dass die Anhängelast praktisch bei der Wägung des angekuppelten Einachsanhängers ermittelt wird (Kullik, Die polizeiliche Überwachung der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger, 3. Aufl. (1978) S. 104/105, 111).

Ob diese Grundsätze für zweiachsige Anhänger hinter Pkw, insbesondere auch für sog. Tandemanhänger (vgl. § 44 Abs. 2 StVZO) mit eigener Bremse – auf die die Rechtsbeschwerdebegründung hinweist – gelten, bedarf sachverständiger Begutachtung, soweit die Frage für den vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass die Verurteilung auf unrichtige, dem Betroffenen nachteilige Größen (vgl. OLG Düsseldorf VM 1975, 69: dort allerdings Lkw mit Anhänger, für den § 9 der Wägeverordnung vom 18. Juni 1970 – BGBl I 799 – das Wiegen einzeln und in abgehängtem Zustand ausdrücklich vorsieht) gestützt ist, war die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

2.) Die Gründe des Urteils im Bußgeldverfahren unterliegen zwar keinen hohen Anforderungen (OLG Hamm VRS 59, 271), doch müssen die Feststellungsgrundlagen mitgeteilt werden, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung zu ermöglichen (vgl. Doller DRiZ 1981, 201 ff, 208, 209 m. w. N.).

Das ist hier nicht der Fall.

Bei einer Überschreitung der Anhängelast gemäß § 42 Abs. 1 StVZO reicht es nicht aus, dass das Amtsgericht ausführt, der Betroffene habe einen Pkw mit "Hänger" geführt, bei dem die Wägung in angehängtem Zustand ausweislich der in Augenschein genommenen Wiegekarte die tatsächliche Anhängelast abzüglich einer "Verkehrsfehlerquote" ergeben habe. Es liegt auf der Hand, dass mit diesem Sachverhalt Feststellungsmängel – und damit zur Aufhebung des Urteils nötigende sachlich-rechtliche Fehler – nicht auszuschließen sind.

Die notwendige nähere Beschreibung des (gebremsten) Anhängers – Zahl der Achsen, Achsabstand o. ä. – wird davon abhängig sein, ob und ggfls. welchen Einfluss dessen konkrete Bauweise auf die zur Ermittlung der Anhängelast vorzunehmende Wägung hat, um den Betroffenen benachteiligende Fehlerquellen auszuschließen (vgl. z. B. OLG Düsseldorf a. a. O.). Das gilt auch für die Frage, ob die Stützlast "immer" (vgl. § 44 StVZO) – wie bei tatsächlichen Einachsanhängern – dem ziehenden Pkw zuzurechnen ist, so dass unter Umständen auch diese Größe nachvollziehbar zu bestimmen wäre.

Werden mit dem Begriff der "Verkehrsfehlerquote" – richtig wohl: Verkehrsfehlergrenzen (vgl. Seeger, Verkehrsüberwachung, Gewichtskontrollen, 1978 S. 14) – die Toleranzen umschrieben, mit der eine Masse auf einer gültig geeichten Waage richtig bestimmt werden kann, so ergibt sich schon daraus, dass die Art der Waage (Bodenwaage, Achslast- bzw. Radlastmesser) und die gültige Eichung mit den wiegegerätetypischen technisch zugunsten des Betroffenen nicht ausschließbaren Abweichungen überprüfbar mitzuteilen sind (eichrechtliche Vorschriften, Herstellerhinweise).

3.) Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Frage der den Kraftfahrzeugführer treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Einhaltung der zulässigen Anhängelast bereits obergerichtlich dahin entschieden ist, dass strenge Anforderungen zu stellen sind, wobei sich der Kraftfahrzeugführer zuverlässige Gewissheit darüber verschaffen muss, dass die insoweit vorgeschriebenen Grenzen mit Sicherheit nicht überschritten sind (OLG Düsseldorf, VRS 65, 397 f.). Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht das fahrlässige Handeln des Betroffenen aus der Art der Ladung und deren Gewicht als Hinweis auf die Möglichkeit der Anhängelastüberschreitung hergeleitet hat. Gründe, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde erforderten, sind auch unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung nicht ersichtlich.