Anhänger - Hänger
 

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Betriebsgefahr - Eigenbeschädigung - Sattelschlepper - Schadensersatz - Schadensminderung - Schadenspositionen - Unfalltypen - Versicherungsthemen


Anhänger - Hänger - Lkw-Zug









Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • Ausschwenken großer Fahrzeuge
  • Sattelzug

  • LG Köln v. 18.04.2008:
    Von einem Verkehrsteilnehmer kann erwartet werden, dass er bei Dunkelheit und diesigem Wetter aufmerksam und mit angepasster Geschwindigkeit fährt und sich auch auf unbeleuchtete Hindernisse einstellt. Gerät er bei solchen Sichtverhältnissen gegen einen entgegen der Fahrtrichtung und ohne Reflektoren abgestellten Anhänger, so trifft ihn eine Mithaftung von einem Viertel des ersatzfähigen Schadens.

  • OLG Saarbrücken v. 03.11.2009:
    Da es die erklärte Absicht des Gesetzgebers war, die Haftung des Anhängerhalters nicht nur auf Anhänger zu erstrecken, die mit dem Kraftfahrzeug verbunden sind, sondern auch sich vom Kraftfahrzeug lösende bzw. abgestellte Anhänger einbezieht, steht es der Annahme eines fortdauernden Betriebs noch nicht entgegen, dass der Anhänger zum Zeitpunkt des Unfalls auf einem Parkplatz abgestellt war. Nach einer vor Inkrafttreten der StVG-Novelle geltenden Rechtsprechung befindet sich ein tags zuvor abgestellter Anhänger im Betrieb des ziehenden Fahrzeugs, solange ein Teil des Anhängers in den Verkehrsraum hineinragt. Demgegenüber wird ein Schadensfall von der Haftpflicht nach § 7 StVG nicht erfasst, wenn der Anhänger außerhalb von Verkehrsflächen abgestellt wurde.




Betriebsgefahr: - nach oben -
  • Betriebsgefahr - Gefährdungshaftung

  • OLG Oldenburg v. 04.11.1981:
    Die Betriebsgefahr eines Kfz. mit Anhänger ist gegenüber derjenigen eines normalen Pkw erhöht, weil es sich schwerer lenken läßt und auf Grund seiner größeren Masse einen längeren Bremsweg hat.

  • OLG Celle v. 12.03.2008:
    Die Betriebsgefahr eines Anhängers wirkt sich beim Abbiegevorgang regelmäßig aus, weil ein Gespann schwerfälliger ist als ein Einzelfahrzeug. Die Haftung des Anhängerhalters entfällt nicht dadurch, dass sich die allein auf den Anhänger bezogene Betriebsgefahr nicht selbständig ausgewirkt hat, weil sie mit der Betriebsgefahr des ziehenden Fahrzeugs eine Einheit bildet. Zugfahrzeug und Anhänger zusammen weisen gegenüber dem Zugfahrzeug allein immer eine höhere Betriebsgefahr auf.




Versicherungsfall: - nach oben -


Doppelversicherung von Gespannen: - nach oben -
  • BGH v. 27.10.2010:
    Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.




Umbaukosten Anhängerkupplung: - nach oben -


Weiteres zum Thema Versicherung: - nach oben -