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OLG Saarbrücken Urteil vom 11.01.2012 - 5 U 321/11 -

OLG Saarbrücken v. 11.01.2012: Kein Kaskoversicherungsschutz als Zubehör für eine an einen Traktor angehängte Rundballenpresse


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 11.01.2012 - 5 U 321/11) hat entschieden:
Eine an einen kaskoversicherten Traktor angehängte Rundballenpresse ist kein unter dessen Versicherungsschutz fallendes Kraftfahrzeugteil oder beitragsfrei mitversichertes Zubehör.


Siehe auch Anhänger und Versicherungsthemen


Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Fahrzeugversicherung.

Die Klägerin ist Landwirtin. Sie schloss bei der Beklagten einen Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag ab für eine Zugmaschine (Traktor) der Marke Same Deutz-Fahr Agrarsystem, amtliches Kennzeichen ... (Versicherungsschein Nr. ... vom 13.12.2009, Bl. 19 d. A.). Die Selbstbeteiligung sollte in der Teilkaskoversicherung 150 € betragen, in der Vollkaskoversicherung 500 €. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Kraftfahrtversicherung zu Grunde (im Folgenden: AKB, Bl. 23 d. A.). Die Klägerin besaß außer dem versicherten Traktor eine dem Pressen von Heu dienende, im Bedarfsfall über eine Längsachse an den Traktor angehängte und auf eigenen Rädern fahrende Rundballenpresse (Bl. 17 d. A.). Sie war weder im Versicherungsantrag noch im Versicherungsschein gesondert erwähnt (Bl. 16 d. A.).

Gemäß § 12 AKB umfasst die Fahrzeugversicherung die Beschädigung, "die Zerstörung und den Verlust des Fahrzeugs und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile einschließlich der durch die beigefügte Liste als zusätzlich mitversichert ausgewiesenen Fahrzeug- und Zubehörteile" (Bl. 25 d. A.). Gemäß der Präambel zu dieser unter Buchstabe G. der Versicherungsbedingungen wiedergegebenen "Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile gemäß § 12 AKB" ist die Liste Vertragsinhalt nach § 12 Abs. 1 AKB und "erläutert die beitragsfrei mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile, die gegen Beitragszuschlag zu versichernden Fahrzeug- und Zubehörteile sowie nicht versicherbare Gegenstände" (Bl. 27 d. A.). Nr. 1 und Nr. 2 der Liste betreffen Fahrzeug- und Zubehörteile für Pkw und für Krafträder, Nr. 3 solche "für sonstige Fahrzeuge". Es heißt dort (Bl. 27 d. A.):
"Fahrzeug- und Zubehörteile für sonstige Fahrzeuge (z.B. Lieferwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, Anhänger, Auflieger)

Fahrzeug- und Zubehörteile für sonstige Fahrzeuge sind mit Ausnahme der nachstehenden Teile ohne Beitragszuschlag mitversichert, soweit sie für das versicherte Fahrzeug zugelassen und im Fahrzeug eingebaut oder unter Verschluss gehalten oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind.

Gegen Beitragszuschlag versicherbar sind folgende Teile, soweit die Teile unter Angabe des Neuwertes vom Versicherungsnehmer im Antrag angegeben werden:

  1. Beschriftung
  2. Hydraulische Ladebordwand
  3. Kippvorrichtung
  4. Ladekräne
  5. Spezialaufbauten
  6. Sonstige ungewöhnliche Sonderausstattung"

Mit Schreiben vom 7.9.2010 zeigte die Klägerin einen Schaden an der Rundballenpresse an. Mit Schreiben vom 11.10.2010 und vom 11.11.2010 forderte sie die Beklagte zur Zahlung einer Kaskoentschädigung in Höhe von 12.000 € auf (Bl. 4, 5 d. A.). Die Beklagte zahlte nicht.

Die Klägerin hat behauptet, am 6.9.2010 sei ihre Rundballenpresse der Marke - gemeint ist wohl - Claas Variant 180 RotoCut in Brand geraten und zerstört worden, während sie an die versicherte Zugmaschine angehängt gewesen sei (Bl. 2 d. A.; Beweis: Zeuge M. E., Bl. 53 d. A.). Die Rundballenpresse habe einen Wert von 12.000 € gehabt (Bl. 53 d. A.).

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Presse falle unter den Versicherungsschutz gemäß § 12 Abs. 1 AKB, weil sie zum Schadenszeitpunkt ein "an dem versicherten Fahrzeug befestigtes Teil" gewesen sei. Dessen ungeachtet sei sie auch nach der Auflistung in Buchstabe G. Nr. 3 AKB versichert (Bl. 2 d. A.). Die dortige Erwähnung von Anhängern bringe zum Ausdruck, dass solche - solange am Zugfahrzeug angehängt - ohne Beitragszuschlag mitversichert seien (Bl. 54 d. A.).

Die Klägerin hat Zahlung einer Kaskoentschädigung in Höhe von 12.000 € verlangt.

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Rundballenpresse sei kein Fahrzeugteil im Sinne des § 12 AKB (Bl. 17 d. A.). Nach ihrer Ansicht hätte die Klägerin im Hinblick darauf, dass unter Buchstabe G. Nr. 3 AKB etwa Spezialaufbauten nur gegen Beitragszuschlag als versicherbar aufgeführt seien, nicht annehmen dürfen, komplizierte Arbeitsmaschinen wie eine Heuballenpresse - ebenso teuer und technisch in sich abgeschlossen wie die Zugmaschine selbst - seien beitragsfrei mitversichert, nur weil sie vorübergehend an der Zugmaschine angehängt seien (Bl. 18 d. A.).

Mit dem am 12.7.2011 verkündeten Urteil (Bl. 58 d. A.) hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen, weil die Rundballenpresse nicht Gegenstand des Versicherungsvertrags sei. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Sie räumt nunmehr ein, dass die Rundballenpresse kein Teil der Zugmaschine sei, sieht sie jedoch als mitversichertes Zubehörteil in Form eines Anhängers. Sie hält für maßgeblich, dass eine Rundballenpresse die Funktion des Traktors zu erweitere, wobei - unstreitig - ihre Mechanik über dessen Motor angetrieben werde und sie deshalb nur zusammen mit der der Zugmaschine funktioniere (Bl. 87, 88 d. A.).

Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 12.7.2011, Az. 14 O 58/11, die Beklagte zu verurteilen,

  1. an sie 12.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2010 zu zahlen;

  2. an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 962,71 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreitet - wie schon in erster Instanz - die tatsächlichen Umstände des behaupteten Versicherungsfalls (Bl. 99 d. A.) und sieht nach wie vor die Rundballenpresse nicht als versichertes Fahrzeug- oder Zubehörteil (Bl. 99, 100 d. A.), weil sie nicht der Funktion der Zugmaschine diene, sondern allenfalls umgekehrt die Zugmaschine der Heuballenpresse, indem sie ihr Strom und Antriebskraft liefere (Bl. 100, 101 d. A.).

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 21.6.2011 (Bl. 55 d. A.) und des Senats vom 14.12.2011 (Bl. 104 d. A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 12.7.2011 (Bl. 58 d. A.) Bezug genommen.


II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das angefochtene Urteil ist richtig.

1. Die Klägerin kann keine Entschädigung auf der Grundlage der §§ 12 Abs. 1 l.a, 13 AKB für die nach ihrem Vortrag durch einen Brand zerstörte Rundballenpresse verlangen. Die Annahme des Landgerichts, diese sei kein mit dem Kaskoversicherungsvertrag versicherter Gegenstand gewesen, trifft zu.

a. Im Versicherungsschein ist als "versichertes Fahrzeug" allein eine landwirtschaftliche Zugmaschine genannt, hier der Traktor. Von der Rundballenpresse ist nicht die Rede.

b. Sie kann auch nicht als ein an der versicherten Zugmaschine "befestigtes Teil" im Sinne des § 12 Abs. 1 AKB i.V.m. Buchstabe G. Nr. 3 Satz 1 AKB angesehen werden, ebenso wenig als ein in der letztgenannten Klausel als zusätzlich mitversichert ausgewiesenes Zubehörteil.

(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.

Die hier einschlägige Klausel ist § 12 AKB i. V. m. Buchstabe G. Nr. 3 Satz 1 AKB, betreffend "sonstige", mithin andere Fahrzeuge als Pkw, Mietwagen, Taxen oder Selbstfahrervermietfahrzeuge (Buchstabe G Nr. 1 AKB) oder Krafträder, Trikes oder Quads (Buchstabe G Nr. 2 AKB). Neben dem "sonstigen" Fahrzeug selbst - hier der Zugmaschine - sind Fahrzeug- und Zubehörteile beitragsfrei mitversichert, soweit sie für das versicherte Fahrzeug zugelassen und im Fahrzeug eingebaut oder unter Verschluss gehalten oder mit dem Fahrzeug durch entsprechende Halterungen fest verbunden sind.

(2) Die Rundballenpresse ist - unabhängig davon, ob sie gerade an die Zugmaschine angehängt ist oder nicht - kein "Teil" des Traktors.

Nach allgemeinem Sprachgebrauch ist ein "Teil" etwas, was mit anderem zusammen ein Ganzes bildet. Es kann ihm eine gewisse Selbstständigkeit zu kommen, gleichwohl bleibt es ein Stück einer übergeordneten Einheit (vgl. die Bedeutungsübersicht in http://www.duden.de/rechtschreibung/Teil). In der Fahrzeugversicherung sind "Teile" eines Fahrzeugs diejenigen Gegenstände, die bei Neulieferung zur serienmäßigen Ausstattung gehören und ohne die ein Fahrzeug vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer als unvollständig wahrgenommen wird (Reifen, Auspuff, Lenkrad, Sitze, Feigen; vgl. Stomper in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2010, AKB 2008 A 2.1.2 Rdn. 396; Stadler in: Stiefel/Meyer, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB A Rdn. 7; Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3. Aufl. 2009, A.2. Rdn. 14, 15, 212; Knappmann in: Prölss/Martin, WG, 27. Aufl. 2004, § 12 AKB Rdn. 2, rechnet "zumindest" diese Teile zu den bedingungsgemäßen Fahrzeugteilen). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Teile in einer Basisversion des Herstellers enthalten sind oder - wie etwa Leichtmetallfelgen oder Ledersitze - gegen Aufpreis bestellt werden können (siehe Stomper in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2010, AKB 2008 A 2.1.2 Rdn. 397). Die Rundballenpresse unterfällt dieser Definition mit Blick auf das auch ohne sie zweifellos komplette Fahrzeug Zugmaschine nicht, und ein - im Übrigen im hiesigen Versicherungsvertrag nicht bezeichnetes - Fahrzeug "Traktor mit Rundballenpresse", welches aus den Einzelteilen Zugmaschine und angehängtem Arbeitsgerät zusammengesetzt wäre, gibt es nicht.

Unabhängig davon gilt: Selbst wenn man die Rundballenpresse bei isolierter Betrachtung des § 12 AKB grundsätzlich als in den Begriff des Fahrzeugteils einbeziehbar ansehen wollte, so erkennt der verständige Versicherungsnehmer bei Betrachtung des systematischen Zusammenhangs der Versicherungsbedingungen, dass er bei Versicherung eines Traktors nicht von einer Mitversicherung der bei Bedarf angehängten Arbeitsmaschinen - von denen er möglicherweise eine Vielzahl besitzt - ausgehen kann. Die Formulierung des § 12 AKB lenkt nämlich seine Aufmerksamkeit auf die dort in Bezug genommene "beigefügte Liste" zu den "zusätzlich mitversichert ausgewiesenen" Fahrzeug- und Zubehörteilen. Bei der sorgfältiger Durchsicht stößt er auf die Auflistung solcher "Teile", die nicht automatisch mitversichert, sondern als nur gegen Beitragszuschlag versicherbar erwähnt werden, nämlich Beschriftungen, hydraulische Ladebordwände, Kippvorrichtungen, Ladekräne, Spezialaufbauten und sonstige ungewöhnliche Sonderausstattungen. Ihm wird damit vor Augen geführt, dass Einrichtungen, die zwar mit dem Fahrzeug verbunden sind, indessen eine seiner Funktion als Verkehrsmittel nicht einmal mittelbar zuzuordnende, eigenständige technische Bedeutung haben, einer expliziten Einbeziehung in den Vertrag bedürfen. Der Versicherungsnehmer kann und muss vor diesem Hintergrund ohne weiteres erkennen, dass eine Maschine, die für bestimmte arbeitstechnische Zwecke - hier das Pressen von Heuballen - eingesetzt und zeitweise an ein Fahrzeug angehängt wird, nicht als dessen Teil versichert ist. "Weniger" als ein Spezialaufbau, eine Kippvorrichtung oder ein Ladekran ist eine solche Maschine keinesfalls, evident aber zumindest einer "ungewöhnliche[n] Sonderausstattung" gleich zu achten. Dem verständigen Versicherungsnehmer entgeht nicht, das Buchstabe G. Nr. 3 AKB die als allenfalls gesondert versicherbar aufgelisteten Vorrichtungen selbst dann vom Versicherungsschutz ausnehmen soll, wenn sie ohne diese Ausnahme möglicherweise als "am Fahrzeug befestigte Teile" im Sinne des § 12 Abs. 1 AKB verstanden werden könnten (so zutreffend OLG Karlsruhe, VersR 2004, 326).

In diese Richtung lenkt auch der Klammerzusatz in der Überschrift zu Buchstabe G. Nr. 3 AKB - "Fahrzeug- und Zubehörteile für sonstige Fahrzeuge (z. B. Lieferwagen, Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sonderfahrzeuge, Anhänger, Auflieger)" - die Interpretation. Die Klägerin meint, hier seien Anhänger ausdrücklich aufgeführt, so dass diese jedenfalls während der Dauer ihrer Verbindung zum Zugfahrzeug mitversichert seien. Das geht fehl. Die in der Klammer genannten Gegenstände sind keine Beispiele für den ersten Teil der Überschrift "Fahrzeug- und Zubehörteile", sondern für deren Bezugsobjekt im zweiten Teil "sonstige Fahrzeuge". Ein Lieferwagen, ein Lastkraftwagen und ein Sonderfahrzeug ist ein Fahrzeug, das seinerseits Gegenstand eines Versicherungsvertrags sein kann, nicht jedoch ein Teil eines anderweitig versicherten Fahrzeugs. Dann ist aber die Einordnung der in der Aufzählung gleichrangig erwähnten Anhänger - einem solchen ist die Ballenpresse jedenfalls wesensmäßig zu vergleichen - nicht anders interpretierbar.

Schließlich kann der verständige Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht des gesamten Bedingungswerks der - auf die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bezogenen - Klausel in § 10a AKB zum "Versicherungsumfang bei Anhängern" entnehmen, dass Fahrzeug und Anhänger versicherungsvertragsrechtlich voneinander zu unterscheiden sind. Dort finden sich nämlich Regelungen, welche der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen dem Versicherer des Kraftfahrzeugs einerseits und dem Versicherer des Anhängers andererseits dienen (hierzu Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, § 10a AKB Rdn. 1; Knappmann in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl. 2004, § 10a AKB Rdn. 1, 2), Zieht er dies in Betracht, kann er bei der Auslegung der § 12 AKB kaum annehmen, beides sei automatisch gemeinsam versichert.

(3) Die Rundballenpresse ist auch kein beitragsfrei mitversichertes Zubehör der Zugmaschine im Sinne von Buchstabe G. Nr. 3 AKB.

Es kann dahinstehen, ob nach den hier einschlägigen Versicherungsbedingungen Versicherungsschutz für auswechselbare Gegenstände nur dann besteht, wenn sie zweifelsfrei einem bestimmten einzelnen Fahrzeug als Zubehör zugeordnet werden können (in diesem Sinne Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 17. Aufl. 2000, § 12 AKB Rdn. 10 a. E.; OLG Köln, r+s 2004, 371), woran es bei der potenziell an jede beliebige Zugmaschine anzuhängenden Rundballenpresse fehlen würde. Sie ist nämlich schon aus anderen Gründen kein Zubehörstück. Dem Begriff des Zubehörs ist eine dienende Funktion immanent "Zubehör" gehört immer zu einer "Hauptsache" und trägt dazu bei, deren Zweck zu verwirklichen (vgl. auch die Regelung in A. 2.12.b AKB 2008 für Zubehör, "das ausschließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dient"; nach der Definition gemäß § 97 BGB sind Zubehör "bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen"). Eine hochwertige Maschine, mit der besondere landwirtschaftliche Arbeiten ausgeführt werden können und die bloß ihren Antrieb über den Motor der Zugmaschine erhält und von ihr zum Einsatzort verbracht wird, ist Letzterer ersichtlich nicht in dienender Funktion untergeordnet.

2. Mit der Abweisung der Hauptforderung entfällt zugleich die rechtliche Grundlage für die allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 12.000 €.