Abstinenznachweis -Abstinenzdauer zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum - Alkoholmissbrauch - Drogendelikte
 

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Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum


Sowohl nach einem Entzug der Fahrerlaubnis im Strafverfahren wie auch im Verwaltungswege nach Alkohol- oder Drogenkonsum müssen gesteigerte Anforderungen an den Nachweis der wieder hergestellten charakterlichen Fahreignung erfüllt werden. Unter anderem ist hierfür in der Regel auch der Nachweis erforderlich, dass der Betroffene über einen bestimmten Zeitraum völlig abstinent gelebt hat oder aber über einen gleich langen Zeitraum in der Lage war, mäßigen Alkohol- oder Cannabiskonsum (für sog. harte Drogen kommt diese Alternative nicht in Betracht) sicher von der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen.

Mit einem gewissen Nord-Süd-Gefälle werden Abstinenz- oder Festigungszeiträume von sechs Monaten bis zu einem Jahr gefordert.








Gliederung:



Abstinenznachweis bei Alkohol: - nach oben -
  • OVG Schleswig v. 11.03.1992:
    Ein Kraftfahrer, der mit einer BAK von 1,6 Promille und mehr ein Kfz führt, ist nach gesicherten verkehrsmedizinischen und -psychologischen Erkenntnissen ein Gewohnheitstrinker. Ein in der Art zu charakterisierender Gewohnheitstrinker ist nur dann - wieder - geeignet zum Führen von Kfz, wenn er zu einem glaubhaften Entschluß zu dauerhafter vollständiger Alkoholabstinenz gekommen und in der Lage ist, diesen auch zu realisieren. Dazu gehört eine glaubhafte wenigstens sechsmonatige Abstinenz sowie zur Stabilisierung des Abstinenzentschlusses die Bereitschaft, eine psychosoziale Beratungsstelle bzw Suchtberatungsstelle aufzusuchen und/oder regelmäßig an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe teilzunehmen.

  • VG München v. 08.10.2007:
    Eine Alkoholabhängigkeit führt nach Nummer 8.3 der Anlage 4 zur FeV zum Verlust der Fahreignung. Ihre Wiedergewinnung setzt nach Nummer 8.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass der Betroffene eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

  • VGH München v. 31.07.2008:
    In Gestalt der Bestimmung des Ethylglucuronid-Wertes ("EtG-Wert") steht ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts u. U. erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz unmittelbar nachzuweisen oder zu widerlegen. Angesichts der hohen Aussagekraft des EtG-Werts bietet eine genügend häufige, kurzfristig und zu für den Betroffenen unvorhersehbaren Terminen erfolgende Einbestellung zur Abgabe von Urinproben, die auf das Vorhandensein von Ethylglucuronid hin analysiert werden, eine ausreichende Gewähr dafür, dass er während dieser Zeit auf Alkohol verzichtet. Findet sich in mehreren unangekündigt und nach kurzfristiger Einbestellung gewonnenen Urinproben, die einen längeren Zeitraum abdecken, kein Ethylglucuronid, geht die gutachterliche Praxis davon aus, dass ein angegebener Alkoholverzicht glaubhaft gemacht wurde.

  • VGH München v. 30.09.2008:
    Die Wiedererlangung einer wegen Alkoholabhängigkeit verloren gegangenen Fahreignung setzt nach der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung voraus, dass der Betroffene eine (erfolgreiche) Entwöhnungsbehandlung durchlaufen hat, "Abhängigkeit nicht mehr besteht" und in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen wurde. In Gestalt des "EtG-Werts" steht ein hochspezifischer Marker zur Verfügung, der es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts u. U. erlaubt, eine behauptete Alkoholabstinenz zu verifizieren oder zu widerlegen.

  • VG Saarlouis Beschluss vom 02.04.2009:
    Eine Auflage ist indes grundsätzlich nicht geeignet, einen charakterlichen Mangel, etwa im Hinblick auf begangene erhebliche Straftaten, auszugleichen. Auch schließt ein auf gewohnheitsmäßigem Alkoholkonsum beruhender Eignungsmangel in aller Regel die Erteilung einer beschränkten Fahrerlaubnis aus. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn eine Kontrollauflage ausschließlich der Festigung und Sicherung der wiedererlangten Fahreignung dienen soll. Nach Alkoholmissbrauch kann auch nach einer positiven MPU die Anordnung zum Beibringen von Abstinenzkontrollnachweisen über ein halbes Jahr rechtmäßig sein.




Abstinenznachweis bei allen Drogen einschließlich Cannabis: - nach oben -
  • OVG Bautzen v. 04.02.2003:
    In Nr 9.5 der Anlage 4 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) kommen zwei Bewertungen zum Ausdruck, denen nach Nr 3 Satz 1 der Vorbemerkungen der genannten Anlage regelhafte Bedeutung zukommt: Zum einen wird die Bewertung getroffen, dass ein Betroffener nach einer Entgiftung und Entwöhnung von Betäubungsmitteln allein regelmäßig noch nicht als geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen beurteilt werden kann. Des Weiteren kommt in der Bestimmung zum Ausdruck, dass nach einer solchen Entgiftung und Entwöhnung eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen regelmäßig anzunehmen ist, wenn eine einjährige Abstinenzphase vorliegt.

  • VG Berlin v. 23.12.2004:
    Es bestehen Zweifel, ob ein lediglich für die Vergangenheit nachgewiesener Drogenkonsum ohne weitere Aufklärungsmaßnahmen die Ungeeignetheit des Kraftfahrzeugführers belegt. Zweifelhaft ist, wie lange vom Fehlen der Kraftfahreignung auszugehen ist, wenn schon bei einmaliger Einnahme von Drogen ein Mangel im Sinne der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung angenommen wird.

  • VGH München v. 03.02.2004:
    Der Senat neigt dazu, die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - zu erheben.

  • VG Gelsenkirchen v. 03.09.2009:
    Bescheinigungen des TÜV über unauffällige Drogenscreenings reichen nicht aus, um die Bedenken an der Kraftfahreignung auszuräumen, wenn zuvor die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen worden war und deren Wiedererteilung beantragt wird. § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV schreibt die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens in einem solchen Fall zwingend vor.




Abstinenznachweis bei Cannabis: - nach oben -
  • OVG Saarlouis v. 30.09.2002:
    Aus zweimonatigen Drogenabstinenz kann allein noch nicht auf das Vorliegen einer stabilen Abstinenz geschlossen werden, ohne daß es darauf ankommt, ob nach regelmäßigem Cannabis-Konsum nach einem halben Jahr oder nach einem Jahr nachgewiesener Abstinenz die Fahreignung wieder zu bejahen ist. Eine weitere Kontrolle durch eine Haaranalyse und entsprechende Urinscreenings über einen Zeitraum von einem halben Jahr in adäquaten Abständen von vier bis sechs Wochen sowie der Vorstellung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung können eine ausreichende Grundlage für die Annahme einer wieder hergestellten Fahreignung sein.

  • VGH München v. 09.05.2005:
    Grundsatzentscheidung zum Entzug bzw. zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum ohne Trennvermögen (Abstinenzzeitraum, Widerspruchsverfahren, einstweiliger Rechtsschutz)

  • VG Ansbach v. 18.08.2006:
    Es ist Sache des Betroffenen, seine Eignung - auch unter Annahme des Fortbestehens eines gelegentlichen Cannabiskonsums - durch den Nachweis eines nunmehr ausreichenden Trennungsvermögens zu belegen, also der Fähigkeit zum Trennen von Konsum und Verkehrsteilnahme. Will oder kann er dies nicht und verlegt er sich deshalb zur Behebung der Eignungszweifel auf den Nachweis, dass er nunmehr statt gelegentlich Cannabis zu konsumieren völlig von Betäubungsmitteln abstinent lebt, so muss er hinnehmen, dass er bis zum Ablauf der hierfür regelmäßig zu fordernden Abstinenzzeit von etwa einem Jahr und bis zum Nachweis dieser Abstinenz als ungeeignet anzusehen ist.

  • VG Neustadt v. 24.07.2007:
    Die Wiedererlangung der Fahreignung nach Verlust derselben setzt voraus, dass sich das Verhalten des Betroffenen nachweislich über einen hinreichend langen Zeitraum angemessen stabilisiert hat. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn der Betroffene gem. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ein Jahr lang keine Drogen mehr konsumiert hat. Bis zum Erreichen dieser zeitlichen Grenze kann regelmäßig ohne weiteres noch von einer Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Kfz ausgegangen werden, es sei denn, der Betroffene weist das Gegenteil nach.

  • OVG Saarlouis v. 14.04.2009:
    Dass der Betroffene nach Cannabiskonsum nach den ärztlichen Feststellungen mindestens drei Monate lang abstinent war, stellt ebenso wenig eine entscheidungserhebliche Veränderung der Sach- und Rechtslage dar wie seine Behauptung, seit dem Vorfall abstinent geblieben zu sein. Eine Frist von drei Monaten ist nicht ausreichend.






Abstinenznachweis bei harten Drogen: - nach oben -
  • OVG Bremen v. 30.06.2003:
    Liegen zwar begründete Anhaltspunkte für einen Drogenmissbrauch, jedoch nicht für eine Abhängigkeit von harten Drogen vor, kann die Forderung nach einer nachgewiesenen einjährigen Abstinenz unverhältnismäßig sein. Es spricht einiges dafür, dem Betroffenen bereits nach einem halben Jahr Gelegenheit zu geben, die Wiedererlangung seiner Kraftfahreignung zu belegen. Dass könnte nur durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten geschehen, das einerseits der Frage der zwischenzeitlichen Drogenabstinenz und andererseits der Frage eines hinreichend verlässlichen Einstellungswandels in Bezug auf die Einnahme von Drogen nachzugehen hätte.

  • VGH Mannheim v. 30.09.2003:
    Die sich aus dem Konsum von Kokain ergebende Ungeeignetheit besteht regelmäßig jedenfalls so lange fort, bis eine durchgängige einjährige Abstinenz nachgewiesen ist. Ob es als Vorstufe stets einer Entgiftung und Entwöhnung bedarf, oder ob diese beiden Begriffe nur an frühere Abhängigkeit oder früheren gewohnheitsmäßigen Konsum anknüpfen, kann beim Fehlen einer mindestens einjährigen Abstinenz dahingestellt bleiben.

  • VGH München v. 11.11.2004:
    Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV kann die Fahreignung, nachdem sie wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen war, wieder zu bejahen sein, wenn der Nachweis geführt wird, dass nach Entgiftung und Entwöhnung eine einjährige Abstinenz eingehalten worden ist. In entsprechender Anwendung der Vorschrift kann aber zumindest die Forderung einer einjährigen Abstinenz in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - erhoben werden.

  • VG Aachen v. 30.05.2006:
    Ist von einem (eingeräumten) mehrfachen Konsum von Ecstasy und Speed - beides Amphetaminderivate - über einen längeren Zeitraum auszugehen, führt dies nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur Ungeeignetheit im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG. Dieser Eignungsmangel besteht solange fort, bis zumindest eine einjährige durchgängige Abstinenz nachgewiesen ist, wobei den Betroffenen eine entsprechende Nachweisobliegenheit trifft.

  • VGH München v. 20.09.2006:
    Grundsatzentscheidung zur Fahrungeeignetheit beim Konsum harter Drogen, zur fehlenden Bindungswirkung von OWi-Urteilen, zur Behandlung einer Abstinenzbehauptung, zur "materiell-rechtlichen" und zur "verwaltungsrechtlichen" Einjahresfrist und zum abgespaltenen Wiedererteilungsverfahren.




Abstinenznachweis bei Mischkonsum Cannabis - harte Drogen: - nach oben -
  • VG München v. 26.05.2004:
    Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen, so können sie regelmäßig erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn vom Betroffenen unter anderem der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht. Diese Forderung einer einjährigen Abstinenz ist in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums - einschließlich Cannabis - zu erheben.




Abstinenznachweis bei Mischkonsum Cannabis - Alkohol und Abhängigkeit: - nach oben -
  • VG Greifswald v. 08.01.2003:
    Bestand bei dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis in der Vergangenheit eine Abhängigkeit von Alkohol und psychoaktiv wirkenden Substanzen, setzt eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine mindestens 1-jährige Abstinenz voraus.

  • VGH München v. 31.07.2008:
    Zu den Abstinenzanforderungen bei ehemaligem Cannabis- und Alkoholkonsum (Mischkonsum) und dazu, wie die Abstinenzbeweise erbracht werden müssen.




Abstinenznachweis bei Mischkonsum Medikamente - Alkohol und Abhängigkeit: - nach oben -
  • VG Saarlouis v. 26.11.2010:
    Ist die Eignung eine Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen bestehender Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung nicht gegeben, so kann sie nur dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn durch Tatsachen der Nachweis geführt wird, dass eine dauerhafte Abstinenz besteht. Hierzu ist gemäß Ziffern 8.4 und 9.5 der Anlage 4 zur FeV grundsätzlich eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung mit anschließend mindestens einjähriger Abstinenz erforderlich, die mittels regelmäßiger ärztlicher Untersuchungen und Labordiagnostik nachgewiesen werden muss.




Abstinenznachweis bei Substitutionsbehandlung (Methadon, Subutex): - nach oben -
  • VG Freiburg v. 02.02.2004:
    Besteht auf Grund einer Substitutionsbehandlung mit Subutex der begründete Verdacht, dass Heroinabhängigkeit vorliegt, können die Bedenken gegen die Fahreignung nur durch einen mindestens einjährigen - auch das Subutex erfassenden - Abstinenznachweis ausgeräumt werden.

  • VG Aachen v. 02.01.2007:
    Derjenige, der sich als Heroinabhängiger einer Substitutionstherapie unterzieht, ist im Hinblick auf eine hinreichend beständige Anpassungs- und Leistungsfähigkeit in der Regel nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug zu führen; nur in seltenen Ausnahmefällen ist eine positive Beurteilung möglich, wenn besondere Umstände dies im Einzelfall rechtfertigen. Hierzu gehören u.a. eine mehr als einjährige Substitution, eine psychosoziale stabile Integration, die Freiheit von Beigebrauch anderer psychoaktiver Substanzen einschließlich Alkohol, seit mindestens einem Jahr, nachgewiesen durch geeignete, regelmäßige, zufällige Kontrollen während der Therapie, der Nachweis für Eigenverantwortung und Therapie-Compliance sowie das Fehlen einer Störung der Gesamtpersönlichkeit.

  • VG Augsburg v. 04.06.2008:
    Die Bewertungen der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zur Fahrungeeignetheit bei Konsum harter Drogen gelten nach Satz 1 der Vorbemerkung 3 zu diesem Regelwerk jedoch nur für den Regelfall; Kompensationen sind u. a. durch besondere Verhaltenssteuerung und -umstellung möglich (vgl. Satz 2 der Vorbemerkung 3). In Rechtsprechung und Schrifttum besteht Einvernehmen darüber, dass die Fahreignung von Personen, die sich in einer lege artis durchgeführten Methadonsubstitution befinden, in Einzelfällen fortbesteht, obwohl bei dieser Behandlungsform von einer Betäubungsmittelabhängigkeit auszugehen ist. Voraussetzung ist, dass der Betroffene unter anderem den Nachweis führt, dass kein Konsum von Betäubungsmitteln mehr besteht. Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist hierfür eine Entgiftung/Entwöhnung sowie eine einjährige Abstinenz zu belegen.