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BGH Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89 - Zum Alkoholgrenzwert beim Abgeschlepptwerden

BGH v. 18.01.1990: Zum Alkoholgrenzwert beim Abgeschlepptwerden


Der BGH (Beschluss vom 18.01.1990 - 4 StR 292/89) hat entschieden:
Für den Führer eines (hier: mittels eines Abschleppseiles) abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens gilt der gleiche Beweisgrenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit wie für einen Kraftfahrzeugführer.


Siehe auch Alkohol - Grenzwerte für die absolute Fahruntauglichkeit und Stichwörter zum Thema Alkohol


Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Berufungsrechtszug wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt. Dem liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am Abend des 3. September 1987 war der Pkw der Ehefrau des Angeklagten aufgrund eines Kupplungsschadens betriebsunfähig liegengeblieben. Unter Verwendung eines Abschleppseiles schleppte ein herbeigerufener Verwandter mit seinem Pkw das defekte Fahrzeug, welches nunmehr vom Angeklagten gesteuert wurde, auf öffentlichem Verkehrsgrund über eine Strecke von ca. 1 km zur Wohnung des Angeklagten zurück, wo er etwa gegen 21.10 Uhr eintraf. Bei einer unmittelbar danach durchgeführten Polizeikontrolle wurde beim Angeklagten Alkoholgeruch bemerkt. Eine ihm deshalb um 21.46 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,40 g Promille. Alkoholbedingte Fahrfehler während der Abschleppfahrt oder sonstige Trunkenheitsanzeichen waren beim Angeklagten nicht festgestellt worden.

Nach der Ansicht des Landgerichts ist der Fahrer eines abgeschleppten Fahrzeugs in gleicher Weise wie der Führer eines (betriebstüchtigen) Kraftfahrzeuges ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,3 g Promille absolut fahruntüchtig (§ 316 StGB).

Mit seiner Revision gegen das landgerichtliche Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das zur Entscheidung über die Revision berufene Oberlandesgericht Celle möchte das Urteil des Landgerichts bestätigen. An der beabsichtigten Verwerfung der Revision sieht es sich jedoch durch das Urteil des Oberlandesgerichts Bremen vom 12. April 1967 - Ss 27/67 - (VRS 33, 205 = DAR 1967, 306) und den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. November 1984 - 2 Ss 412/84 - (NJW 1985, 2961) gehindert. Diese sind der Ansicht, dass für denjenigen, der ein abgeschlepptes Fahrzeug lenkt, der Grenzwert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,3 g Promille nicht gelte und seine Fahruntüchtigkeit nur aufgrund der konkreten Verhältnisse des Einzelfalles durch objektive Trunkenheitsanzeichen nachgewiesen werden könne.

Das Oberlandesgericht Celle hat die Sache daher gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über folgende Frage vorgelegt (VRS 77, 221 = NZV 1989, 317):
"Ist der Führer eines mittels eines Abschleppseils abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens ab einem Blutalkoholgehalt von 1,3 g Promille absolut fahruntüchtig?"


II.

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Das Oberlandesgericht Celle kann die Revision des Angeklagten nicht wie beabsichtigt verwerfen, ohne von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Bremen und Frankfurt abzuweichen.

Die von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortete Frage betrifft das Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes über den Grenzwert der alkoholbedingten absoluten Fahruntüchtigkeit des Lenkers eines betriebsunfähigen abgeschleppten Pkw. Das steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Denn auch die Frage der Geltung und Tragweite allgemeiner Erfahrungssätze ist Rechtsfrage im Sinne des § 121 Abs. 2 GVG, da bei Bestehen eines allgemeinen Erfahrungssatzes dessen Nichtbeachtung einen Rechtsfehler darstellen würde (BGHSt 19, 82, 83).

Das Oberlandesgericht Celle ist zunächst im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass seine Rechtsansicht, der Lenker eines abgeschleppten Pkw führe diesen im Sinne des § 316 StGB, trotz der beiläufig geäußerten gegenteiligen Bemerkung des Senats in seinem Urteil vom 21. April 1983 (BGH VRS 65, 140, 142) und des Kammergerichts im Beschluss vom 31. Januar 1984 (VRS 67, 154) die Vorlegungspflicht nach § 121 Abs. 2 GVG nicht ausgelöst hat, da die Rechtsauffassung des Senats für seine Entscheidung, die er auf § 1 Abs. 2 StVO gestützt hat, nicht tragend war und sich das Kammergericht allein mit dem Tatbestandsmerkmal des "Gebrauchs eines Fahrzeuges" im Sinne des § 6 PflVersG zu befassen hatte.

Die Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts zu dieser Vorfrage ist vertretbar. Sie ist deshalb vom Senat hinzunehmen (BGHSt 34, 101, 103). Dies gilt auch für die Annahme des Oberlandesgerichts, dass der betriebsunfähige Pkw seine Eigenschaft als Fahrzeug i.S.d. § 316 StGB behalten hat. Zu bemerken ist jedoch noch folgendes:

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 18, 6, 8f; 35, 390, 393) ist Führer eines Fahrzeugs derjenige, der sich selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeuges bedient, die für seine Fortbewegung bestimmt sind, also das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt. Danach ist Führer eines Fahrzeuges nicht nur derjenige, der alle für die Fortbewegung des Fahrzeugs erforderlichen technischen Funktionen ausübt, sondern auch, wer nur einzelne dieser Tätigkeiten vornimmt, jedenfalls solange es sich dabei um solche handelt, ohne die eine zielgerichtete Fortbewegung des Fahrzeugs im Verkehr unmöglich wäre (wie z.B. das Bremsen oder Lenken). In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden, dass bei Aufgabenteilung zwischen zwei Fahrzeuginsassen in der Weise, dass der eine steuert, während der andere Kupplung, Gas und Bremse bedient, beide als Führer des Kraftfahrzeuges anzusehen sind (BGHSt 13, 226, 227).

Nichts anderes gilt in vorliegendem Fall. Ein kontrolliertes Fortbewegen des abgeschleppten Pkw durch den Verkehrsraum ist nur durch ein Zusammenwirken der Fahrer sowohl des ziehenden als auch des gezogenen Fahrzeuges möglich. Der abschleppende Fahrer könnte das gezogene Fahrzeug nicht allein zielgerichtet im Verkehr bewegen. Es bedarf vielmehr notwendigerweise der Mitwirkung des Fahrers des abgeschleppten Pkws zumindest in Form des Lenkens und Bremsens. Dies bedeutet, dass das gezogene Fahrzeug in einer Art "Mittäterschaft" von beiden Fahrern geführt wird, wobei jeder von ihnen die Vornahme der vom jeweils anderen ausgeführten notwendigen Bedienungsfunktionen ergänzt. Auch in diesem Fall kommt - wie allgemein - dem Umstand, dass die Bewegung des gezogenen Pkws nicht auf seiner eigenen Motorkraft beruht, für die Frage des "Führens" keine Bedeutung zu (vgl. BGHSt 14, 185, 187, 189).

Die von der Gegenansicht geäußerten Einwände (zusammengefasst bei Hentschel/Born Trunkenheit im Straßenverkehr 5. Aufl. Rdn. 340) sind nicht begründet:

Beim Lenken und Bremsen eines abgeschleppten Fahrzeuges fehlt es nicht an einer eigenverantwortlichen Beherrschung des Fahrzeuges. Werden die notwendigen Betriebsfunktionen aufgeteilt, so ist allein entscheidend, dass die übernommenen Funktionen eigenverantwortlich, nämlich innerhalb eines vorhandenen Entscheidungsspielraums, und nicht in Form eines bloßen Hilfsdienstes ausgeführt werden (vgl. BGH VRS 52, 408, 409). Der Abgeschleppte kann durch eigenes Bremsen die Fahrgeschwindigkeit beeinflussen und auch z.B. durch eigene Richtungsanzeige den Abschleppenden zur Lenkung in diese Richtung veranlassen. In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, dass beim Abschleppen eines Fahrzeugs zwischen den beiden Fahrern häufig nur sehr eingeschränkte Verständigungsmöglichkeiten bestehen. Das Bayerische Oberste Landesgericht (NJW 1984, 878, 879) hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass dieser Umstand nichts an der einverständlichen Aufteilung der für die Fortbewegung des gezogenen Fahrzeuges notwendigen Verrichtungen ändert und - so ist hinzuzufügen - damit auch nicht daran, dass es sich bei beiden Beteiligten um Fahrzeugführer handelt.

Der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeuges kann auch nicht mit dem Soziusfahrer eines Kraftrades oder einem Beiwagenfahrer, die insbesondere beim Kurvenfahren durch aktive "Mitarbeit" zur Sicherheit des Kraftrades beitragen müssen, verglichen werden; denn bei diesen mangelt es bereits an der eigenverantwortlichen Übernahme einer für die Fahrbewegung notwendigen technischen Teilfunktion, so dass sie von vornherein als "Führer" des Kraftrades ausscheiden.

Schließlich kann auch aus § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVZO nichts gegen die hier vertretene Rechtsansicht hergeleitet werden. Dass derjenige, der ein geschlepptes Fahrzeug im Sinne dieser Vorschrift ohne die erforderliche Fahrerlaubnis lenkt, lediglich ordnungswidrig handelt (§ 69a Abs. 3 Nr. 3 StVZO) und sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG) strafbar macht, folgt allein daraus, dass das ohne eigene Motorkraft geschleppte Fahrzeug nach dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVZO nicht als Kraftfahrzeug anzusehen ist und es daher an diesem Tatbestandsmerkmal des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG mangelt. Eine Aussage dazu, ob der Lenker des geschleppten Fahrzeuges dieses im Sinne anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften führt, lässt sich dem § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVZO dagegen nicht entnehmen. Das gilt auch für die Entscheidung des Senats (VRS 65, 140), die die Haftung des Lenkers eines abgeschleppten Fahrzeuges nach § 1 Abs. 2 StVO betrifft und ihn jedenfalls als Verkehrsteilnehmer im Sinne dieser Vorschrift ansieht, ohne dass es einer Entscheidung bedurfte, ob er Führer eines Fahrzeugs im Sinne der §§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB ist.

Die Voraussetzungen für die Beantwortung der Vorlegungsfrage sind daher gegeben.


III.

Ausgehend von der Rechtsansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts, die mit der des Senats übereinstimmt, dass der Angeklagte Führer des abgeschleppten Fahrzeuges im Sinne des § 316 Abs. 1 StGB war, gilt folgendes: 1. Der Senat hat bereits früher ausgeführt (BGHSt 25, 360, 361; 34, 133, 135), dass die Beantwortung der Frage, ob und wann Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 316 StGB gegeben ist, einerseits vom Ausmaß der alkoholbedingten Änderungen der Leistungsfähigkeit und der Beeinträchtigung der Gesamtpersönlichkeit des Fahrzeugführers selbst, andererseits aber auch vom Ausmaß der von ihm ausgehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer abhängt. Soweit hierzu in den maßgeblichen Fachkreisen allgemein und zweifelsfrei als richtig und zuverlässig anerkannte wissenschaftliche Forschungsergebnisse vorliegen, hat der Richter diese stets zu berücksichtigen (BGHSt 21, 157, 159; 30, 251, 252f; 34, 133, 134). Von entscheidender Bedeutung sind dabei die Resultate der medizinischen und statistischen Alkoholforschung sowie die aus Fahrversuchen gewonnenen Erkenntnisse (BGHSt 21, 157, 160).

2. Zwar sind derartige wissenschaftliche Untersuchungen für den Spezialfall der Führer betriebsunfähiger abgeschleppter Fahrzeuge soweit ersichtlich bisher nicht durchgeführt worden. Solcher Untersuchungen bedarf es hier auch nicht. Denn der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeuges ist sowohl hinsichtlich der von ihm geforderten psycho-physischen Leistungsfähigkeit als auch bezüglich der von ihm in alkoholisiertem Zustand für andere Verkehrsteilnehmer ausgehenden Gefahr einem Kraftfahrzeugführer gleichzustellen:

a) Der Lenker eines abgeschleppten Fahrzeuges hat sich ständig nach dem Fahrverhalten des ziehenden Fahrzeugs zu richten, da dessen Führer den Fahrtablauf des Abschleppverbandes in wesentlichem Umfang bestimmt. Dies erfordert von dem Führer des abgeschleppten Fahrzeugs sogar eine im Vergleich zum "normalen" Kraftfahrzeugführer erhöhte Aufmerksamkeit. Er hat sich vorausschauend auf die Lenkbewegungen des Vorausfahrenden einzustellen, um nicht aus der Spur des ziehenden Fahrzeugs auszubrechen. Er muss auch das Verkehrsgeschehen vor dem abschleppenden Fahrzeug aufmerksam verfolgen, um sich angesichts der Kürze des Abschleppseiles (maximal 5 m: § 43 Abs. 3 Satz 1 StVZO) und damit des zur Verfügung stehenden Bremsweges innerhalb sehr kurzer Reaktionszeiten auf Verzögerungen der Geschwindigkeit oder das Abbremsen durch den Vordermann einstellen zu können. Gleichzeitig hat er darauf zu achten, nicht auf das Zugfahrzeug aufzufahren. Schließlich muss er erforderliche Bremsvorgänge ohne geringste Verzögerung vornehmen. Beim Führer eines abgeschleppten Fahrzeugs werden also gerade die psycho-physischen Leistungskomponenten wie Aufmerksamkeit, Konzentrations- und Reaktionsvermögen in verstärktem Maße beansprucht, die durch Alkoholgenuss vor allem beeinträchtigt werden (Gutachten des Bundesgesundheitsamtes zur Frage Alkohol bei Verkehrsstraftaten, bearbeitet von P. V. Lundt und E. Jahn, 1966, S. 42ff, insbesondere S. 44).

b) Somit mindern die alkoholbedingten Einschränkungen der psycho-physischen Leistungsfähigkeit des Führers eines mit Abschleppseil gezogenen Fahrzeugs dessen Fähigkeit zur sicheren Teilnahme am Straßenverkehr jedenfalls nicht in geringerem Maße als die eines Kraftfahrzeugführers. Er ist auch in gleichem Maße wie dieser für andere Verkehrsteilnehmer gefährlich.

Ohne Belang ist dabei der Umstand, dass Abschleppverbände in der Regel nur mit mäßiger Geschwindigkeit am Straßenverkehr teilnehmen. Zum einen können je nach Art des ziehenden Fahrzeuges durchaus auch erhebliche Geschwindigkeiten erreicht werden. Entscheidend ist aber, dass die Steuerung eines gezogenen Fahrzeuges im wesentlichen weiterhin die Vornahme und Koordinierung der gleichen fahrtechnischen Maßnahmen im Hinblick auf das Verkehrsgeschehen erfordert wie die Führung eines Kraftfahrzeuges. Gerade darauf, dass die damit angesprochenen Fähigkeiten beim Alkoholisierten eingeschränkt sind, beruht seine Gefährlichkeit für andere Verkehrsteilnehmer. Demgegenüber kommt allein der Geschwindigkeit des von ihm gesteuerten Fahrzeuges keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Aus diesem Grunde sind auch Führer von Kraftfahrzeugen, die bauartbedingt nur über eine geringe Höchstgeschwindigkeit verfügen (Traktoren, Mofas) nicht vom Beweisgrenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit von Kraftfahrzeugen ausgenommen, während dieser Wert für andere Fahrzeugführer, denen vergleichbare fahrtechnische Maßnahmen und Reaktionen auf das Verkehrsgeschehen nicht abgefordert werden (etwa Radfahrer, Führer von Pferdefuhrwerken), nicht gilt.

3. Die Vorlegungsfrage war daher wie aus dem Tenor ersichtlich zu beantworten. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu entscheiden:
"Der Führer eines mittels eines Abschleppseils abgeschleppten betriebsunfähigen Personenkraftwagens ist bei einem Blutalkoholgehalt von 1,3 g Promille absolut fahruntüchtig."