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OLG Saarbrücken Urteil vom 30.10.2012 - 4 U 259/11 - Fehlende Beweisanzeichen und Verdacht auf eine Unfallmanipulation

OLG Saarbrücken v. 30.10.2012: Fehlende Beweisanzeichen und Verdacht auf eine Unfallmanipulation


Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 30.10.2012 - 4 U 259/11) hat entschieden:
Der dem geschädigten Anspruchssteller obliegende Beweis für das äußere Unfallgeschehen ist nicht erbracht, wenn bei einem Fehlen von objektiven Beweisanzeichen für das Unfallereignis durchgreifende Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung durch die Unfallbeteiligten bestehen und weitere objektive Indizien nach anerkannter Kasuistik für ein manipuliertes Unfallgeschehen streiten.


Siehe auch Unfallmanipulationen - Unfallbetrug - Berliner Modell und Indizienbeweisführung und Unfallbetrug


Gründe:

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagte zu 2) wegen eines behaupteten Verkehrsunfallereignisses auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war Eigentümer eines Pkws der Marke BMW 525 tds touring, Baujahr 1998. Er hat behauptet, am 14.7.2009 sei es auf der Landstraße zwischen Wadern und Dagstuhl zu einem Verkehrsunfall gekommen, bei dem der PKW des Klägers mit einem vom Zeugen B. gefahrenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw der Marke Fiat Cinquecento (GA II Bl. 167) zusammengestoßen sei. An der beschriebenen Unfallörtlichkeit sei dem Kläger das vom Zeugen B. gesteuerte Fahrzeug in einer lang gezogenen Linkskurve entgegengekommen. Hierbei sei der Zeuge B. über die Mittellinie hinaus geraten, weshalb der Kläger instinktiv eine Lenkbewegung nach rechts vollzogen habe, um einen schweren Aufprall zu verhindern. Im Bereich des linken Kotflügels des Fahrzeugs des Klägers sei es zu einer streifenden Berührung mit dem unfallgegnerischen Fahrzeug gekommen. Anschließend sei das Fahrzeug des Klägers an den rechten Fahrbahnrand geraten und habe die Leitplanke gerammt. Hierdurch sei es zu einem Streifschaden an der rechten Fahrzeugseite gekommen. Noch an der Unfallstelle habe der Zeuge B. seine Schuld sofort eingeräumt, weshalb der Kläger keine Polizei hinzugerufen habe.

Der Kläger hat den an seinem Fahrzeug entstandenen Schaden wie folgt berechnet: Er hat zunächst den Wiederbeschaffungsaufwand geltend gemacht (Wiederbeschaffungswert brutto: 6.700 EUR abzüglich Restwert 600 EUR). Sodann hat der Kläger die Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 881,08 EUR sowie die Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 25,46 EUR eingefordert.

Der Kläger hat (zuletzt) beantragt,
  1. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an den Kläger 6.125,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2009 zu zahlen;

  2. die Beklagte zu 2) weiterhin zu verurteilen, an das Sachverständigenbüro Sachverständige E., Inhaberin A. R., auf deren Konto 881,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.9.2009 zu zahlen;

  3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 661,16 EUR freizustellen.
Dem ist die Beklagte zu 2) entgegengetreten.

Die Beklagte zu 2) hat behauptet, dass es sich um einen gestellten oder fiktiven Unfall handele. Dafür streite, dass die Polizei trotz der erheblichen Schäden am Fahrzeug des Klägers nicht informiert worden sei und keine Zeugen für den Unfall vorhanden seien. Die Tatsache, dass der Kläger den Fahrer des unfallverursachenden Fahrzeugs als Zeuge benannt habe, spreche für sich.

Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 4.282,50 EUR und an das Sachverständigenbüro 881,08 EUR zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung erstrebt die Beklagte zu 2) die vollständige Abweisung der Klage:

Die Beklagte zu 2) wendet sich gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts und bekräftigt ihr Bestreiten, dass sich der Unfall an der angegebenen Stelle und auf die vom Kläger beschriebene Weise ereignet habe. Dagegen spreche, dass die Unfallbeteiligten den Unfall nicht polizeilich aufnehmen ließen. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass der Kläger den Fahrer des Fahrzeugs nicht mitverklagt habe, sondern diesen als Zeugen benannt habe. Auffällig sei es, dass der Kläger zuletzt am 15.4.2009 in einem festen Arbeitsverhältnis gestanden habe, während er sich den recht teuren Wagen erst am 8.7.2009 angeschafft habe. Dieses Datum – auch hierin sei ein weiteres Indiz für ein unredliches Verhalten zu erblicken – liege nur wenige Tage vor dem Unfallereignis. Sodann habe das Landgericht nicht gewürdigt, dass der Versicherungsvertrag für das vom Zeugen B. geführte Fahrzeug nur vorläufig gedeckt gewesen sei. Der Kläger sei gegenüber dem Sachverständigen zunächst nicht in der Lage gewesen, die angebliche Unfallstelle auf der Landkarte einzuzeichnen. Sodann habe der Kläger gegenüber dem Sachverständigen erklärt, dass das Fahrzeug im Bereich des dritten Befestigungsfußes der Leitplanke zum Stillstand gekommen sei. Unterstellt man einen solchen Sachverhalt für wahr, so könne sich der Unfall nicht in der vom Kläger beschriebenen Weise ereignet haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen weise die Leitplanke erst ab dem vierten Element eine Bodenhöhe auf, die kompatible Schäden habe erzeugen können.

Die Beklagte zu 2) beantragt,
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7.6.2011 – 14 O 249/09 – abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zu 2) zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 12.9.2012 (GA II Bl. 329 ff.) sowie der Berufungserwiderung (GA II Bl. 333 ff.) Bezug genommen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2012 durch Vernehmung des Zeugen B. Beweis erhoben und den Kläger über den Unfallhergang angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen (GA II Bl. 404 ff.).


II.

A.

Die zulässige Berufung der Beklagten zu 2) hat Erfolg. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Sachschadensersatz weder unter dem Gesichtspunkt der deliktischen (§ 823 Abs. 1 BGB) noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung (§ 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) zu, da der Kläger auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme, zu deren Wiederholung sich der Senat veranlasst sah, weil das Landgericht hinsichtlich des Nachweises des streitgegenständlichen Unfallgeschehens unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO ein zu geringes Beweismaß angewandt hat, den ihm obliegenden Beweis für das vom Kläger behauptete äußere Unfallgeschehen nicht mit der zum Beweis erforderlichen Sicherheit geführt hat.

1. Die Beklagte zu 2) hat durchgängig bestritten, dass sich zu der vom Kläger behaupteten Zeit an der vom ihm benannten Unfallörtlichkeit unter Beteiligung der bezeichneten Fahrzeuge überhaupt ein Verkehrsunfall ereignete. Somit steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht nur der Ablauf des Geschehens, insbesondere die Motivationen der unfallbeteiligten Fahrer, sondern die Faktizität des Unfallereignisses in grundsätzlicher Weise im Streit. Diese prozessuale Lage hat Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast:

a) Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass der Betrieb eines Kraftfahrzeugs adäquat kausal zu einem Schaden führte. Für diesen Kausalzusammenhang ist der Kläger mit dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO beweispflichtig. Hierbei genügt der Geschädigte seiner Beweislast noch nicht, wenn sich nach Durchführung der Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig allerdings Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammenstießen:

Das Prozessprogramm des Zivilprozesses wird durch den Streitgegenstand definiert, indem der Kläger die von ihm in Anspruch genommene Rechtsfolge aus einem tatsächlichen Geschehen, dem sog. Lebenssachverhalt (Klagegrund), herleitet, dessen Elemente auf der Ebene des Rechts die tatsächlichen Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm ausfüllen (zum zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff vgl. BGHZ 185, 66, 73; 180, 77, 82; 154, 342, 348; 153, 173, 175; 117, 1, 5; BGH, Urt. v. 7.4.2011 – I ZR 34/09, NJW 2011, 2787, 2788 – Urt. v. 7.12.2000 – I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 – Telefonkarte; P/G/Prütting, ZPO, 4. Aufl., Einleitung Rdnr. 17 ff.). Nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt bildet den Streitgegenstand der Klage, dessen tatsächliches Vorliegen der Kläger auch im Anwendungsbereich des § 7 StVG mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO beweisen muss. Mithin ist auch der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zutrug (Senat, NJW-RR 2012, 356; OLGR 2009, 394; vgl. auch OLG Nürnberg, MDR 2012, 909; KG OLGR 2009, 775).

b) Zwar dürfen die Anforderungen an den Nachweis des äußeren Schadensereignisses nicht überspannt werden: Häufig nehmen Unfallbeteiligte gerade bei geringfügigen Beschädigungen von einer polizeilichen Unfallaufnahme Abstand. Sind die Fahrzeuge noch fahrbereit und wurden keine Verkehrseinrichtungen beschädigt, wird es im Rahmen der forensischen Rechtsverfolgung nahezu unmöglich sein, den Nachweis des Schadensereignisses durch objektive Beweismittel zu erhärten. Hier wird der Nachweis des Schadensereignisses entscheidend von der Glaubhaftigkeit der Schilderung des Unfallgeschehens durch die Unfallbeteiligten abhängen, an deren Glaubhaftigkeit das Gericht nur dann zweifeln wird, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen.

Indessen können solche hinreichend konkreten Anhaltspunkte im Einzelfall auch Umstände sein, die nach anerkannter Rechtsprechung Beweisanzeichen dafür sind, dass der Geschädigte mit einer Schädigung einverstanden war (etwa: OLG Schleswig, NJW-Spezial 2010, 618; OLG Celle, Urt. v. 30.6.2010 – 14 U 6/10; Senat OLGR 2009, 394; 2007, 310; OLGR KG 2007, 34; 2006, 526). Denn die Lebenswirklichkeit der so genannten Unfallmanipulation zeigt, dass die schadensstiftende Kollision häufig nicht an der gegenüber dem Versicherer angegebenen Örtlichkeit im öffentlichen Verkehrsraum, sondern an einem Ort stattgefunden hat, der der Beobachtung Dritter entzogen ist. Soll durch das manipulierte Unfallereignis – wie etwa im idealtypischen Fall der Streifkollision – nur gering in die Substanz des beschädigten Fahrzeugs eingegriffen werden, muss die Örtlichkeit für einen möglichst dosierten und kontrollierten Eingriff geeignet sein. Dieser spezifischen Anforderung für eine „erfolgreiche“ Unfallmanipulation wird der öffentliche Verkehrsraum im Regelfall schon wegen der potentiellen Anwesenheit anderer Verkehrsteilnehmer und der im öffentlichen Straßenraum üblicherweise höheren Fahrgeschwindigkeiten nicht gerecht.

Allerdings bedürfen diese Erwägungen einer einschränkenden Erläuterung: Nicht jedes Beweisanzeichen für ein manipuliertes Unfallgeschehen ist geeignet, durchgreifende Zweifel an der Existenz des streitgegenständlichen Unfallereignisses zu wecken. Nach anerkannten Rechtsgrundsätzen trägt der in Anspruch genommene Halter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Geschädigte mit einer Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden war (st. Rspr. seit BGHZ 71, 339, 442 ff.; vgl. auch Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 7 Rdnr. 48). Diese im materiellen Recht verankerte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast darf auf der prozessualen Ebene durch übersteigerte Anforderungen an das Beweismaß zum Nachweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutsverletzung nicht unterlaufen werden. Vielmehr bedarf es einer sorgfältigen Abwägung im jeweils zu entscheidenden Einzelfall, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren nicht hintanzustellende Zweifel am Lebenssachverhalt der Haftungsklage verbleiben (Senat, NJW-RR 2012, 909).

2. Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt bleiben valide, nicht hintanzustellende Zweifel, ob der geltend gemachte Sachschaden auf die vom Kläger behauptete Weise entstand:

a) Die Zweifel resultieren bereits daraus, dass es keine objektiven Beweisanzeichen für den streitgegenständlichen Unfall gibt. Mit Ausnahme der Unfallbeteiligten sind keine objektiven Unfallzeugen benannt. Auch die sachverständige Begutachtung hat keinen positiven Beweis für einen Zusammenstoß der unfallbeteiligten Fahrzeuge erbracht: Der Sachverständige Dr. P. hat eine Kompatibilität der Schäden nicht positiv bewiesen, sondern lediglich für möglich erachtet. Weiterhin hat der Sachverständige an der Leitplanke keine Spurenzeichnungen festgestellt, die dem Unfallereignis zuzuordnen waren. Zwar wird der Beweiswert dieses Aspekts nach den Angaben des Sachverständigen dadurch relativiert, dass es nach der Erfahrung des Sachverständigen nach Streifkollisionen mit Schutzplanken nicht zwingend zu deutlichen Verformungen der Schutzplanken kommen müsse und teilweise auch nur dezente Lackanhaftungen an Schutzplanken verbleiben könnten. Gleichwohl ist das Fehlen jeglicher objektiver Anhaltspunkte für das Unfallgeschehen für die Überzeugungsbildung des Gerichts jedenfalls dann nicht von unerheblicher Bedeutung, wenn es Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung durch die Unfallbeteiligten gibt. Diese Bedenken sind indessen im vorliegenden Sachverhalt nicht zu übersehen.

b) Die Bedenken richten sich vor allem gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung des Klägers:

aa) So hat sich der Kläger in seiner Unfallschilderung vor dem Senat hinsichtlich der vorkollisionären Fahrstrecke in Widerspruch zu seiner landgerichtlichen Aussage gesetzt: Während der Kläger noch vor dem Landgericht ausgesagt hat, er sei von Wadern nach Dagstuhl gefahren, hat er vor dem Senat angegeben, er sei genau in entgegengesetzter Fahrtrichtung von Dagstuhl nach Noswendel gefahren. Diese widersprüchliche Darstellung schwächt die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung insbesondere deshalb, weil der Kläger außer Stande war, sonstige Begleitumstände zum Rahmengeschehen der Fahrt aufzuzeigen: Er war nicht in der Lage, Ausgangspunkt und Ziel seiner Fahrt zu benennen. Sein Erklärungsversuch, er habe wohl auch nicht nach Noswendel, sondern zu seinen Eltern fahren wollen, überzeugt ebenfalls nicht: Auf Nachfrage hat der Kläger geantwortet, dass die Eltern in Überlosheim wohnten. Diese Ortschaft ist ca. 9 km von Wadern und ca. 6 km von Noswendel entfernt. Es erschließt sich also nicht, weshalb der Kläger auf die Eingangsfrage des Senats Noswendel als Ziel seiner Fahrt angegeben hat. Der abschließende Versuch des Klägers, die Ungenauigkeit seiner Angaben damit zu erklären, dass alle Ortschaften zur Gemeinde Wadern gehörten, er demgemäß die Frage nach Ausgangspunkt und Ziel seiner Fahrt auch hätte dergestalt beantworten können, er sei „von Wadern nach Wadern " gefahren, ist nicht geeignet, die Glaubhaftigkeitsdefizite seiner Unfallschilderung auszugleichen.

bb) Die Zweifel werden weiterhin dadurch verstärkt, dass der Kläger Schwierigkeiten hatte, die genau Unfallstelle gegenüber dem Sachverständigen Dr. P. zu benennen. Der Versuch des Klägers, sich mit einem eventuellen Versehen der Gehilfin zu entlasten, vermag nicht zu überzeugen: Nach der Schilderung des Sachverständigen Dr. P. (Seite 2 seines Gutachtens, GA II Bl. 165) konnte die Unfallstelle auf dem zuerst übersandten Plan überhaupt nicht straßengenau eingezeichnet werden. Vielmehr sei der Plan mit dem Bemerken zugesandt worden, dass die genaue Stelle im Industriegebiet Dagstuhl West nicht ausgewiesen sei. Diese Anmerkung ist nicht verständlich, wenn sich der Unfall tatsächlich auf einer Bundesstraße ereignete. Darüber hinaus erschließt sich aus der Darstellung des Klägers nicht, weshalb in einem später am 8.7.2010 übersandten Plan nunmehr eine Unfallstelle im Nordring bezeichnet wurde. Eine nachvollziehbare Erklärung, weshalb sich die Mitarbeiterin des Anwaltsbüros nach den Vorgaben des Klägers gleich zweimal geirrt haben soll, ist nicht ersichtlich.

cc) Unglaubhaft sind schließlich die Angaben des Klägers, wonach er den Zeugen B. von gelegentlichen Aufenthalten an einem See her kenne: Diese „Begegnungen“ waren flüchtiger Natur; der Zeuge trat dem Kläger nach seiner Schilderung wie viele andere Passanten nur beiläufig entgegen, ohne dass der Zeuge das Wort an den Kläger gerichtet haben sollte. Es erschließt sich nicht, weshalb der Zeuge dem Kläger bei diesen Gelegenheiten so nachhaltig aufgefallen war, dass er sich an den Zeugen noch anlässlich des Unfallereignisses erinnern konnte.

dd) Demgegenüber besitzt die Frage, ob der Kläger das dritte Leitplankenelement gegenüber dem Sachverständigen als Kollisionsort bezeichnete, kein entscheidendes Gewicht: Selbst wenn sich der Aufprall wegen der geringeren Bauhöhe der ansteigend errichteten Leitplankenelemente frühestens ab dem vierten Leitplankenelement ereignet haben kann, lässt diese Abweichung im Klägervortrag keine aussagekräftigen Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu: Mit Blick auf die zwischen dem Unfallereignis bis zum Sachverständigentermin verstrichene Zeit wäre eine derart marginale Abweichung in der exakten Bezeichnung der Unfallörtlichkeit durchaus mit einer eingeschränkten Erinnerung erklärlich. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger – die Richtigkeit seines Vortrags zum Unfallhergang unterstellt – sein Augenmerk in der Unfallsituation nach aller Lebenserfahrung nicht auf die exakte Lage des Kollisionspunktes richtete.

c) Die Zweifel am Klägervortrag werden durch die Aussage des Zeugen B. nicht ausgeräumt:

Zwar hat der Zeuge den eigentlichen Unfallhergang – und das korrespondierende Rahmengeschehen – plausibel geschildert. Bedenken begegnen seiner Aussage jedoch insoweit, als auch der Zeuge B. die Bekanntschaft zum Kläger allein aus flüchtigen Begegnungen, insbesondere im Bereich des Sees, hergeleitet hat. Auch der Zeuge B. hat nicht einsichtig dargelegt, weshalb diese flüchtigen Begegnungen dem Zeugen so nachhaltig in Erinnerung hafteten, dass der Zeuge den Kläger als vom Sehen her bekannt bezeichnet hat. Die in diesem Detail nahezu deckungsgleichen Angaben von Kläger und Zeugen lassen es nicht fernliegend erscheinen, dass die Aussagen abgesprochen wurden. Darüber hinaus war die Aussage des Zeugen nicht glaubhaft, soweit er auf Nachfrage ausgesagt hat, er habe seinem Versicherungsvertreter die Frage nach dem Umfang des vorläufigen Deckungsschutzes nicht im Zusammenhang mit der Anschaffung des unfallbeteiligten PKWs gestellt, sondern schon Jahre zuvor. Dieser Aussagegehalt kann der ursprünglichen Antwort des Zeugen nicht beigemessen werden. Vielmehr zielte die Antwort des Zeugen, wonach ihm sein Versicherungsvertreter gesagt habe, dass auch im Fall der vorläufigen Deckungszusage Deckungsschutz bestehe, weshalb dem Zeugen nichts passieren könne, bei unvoreingenommener Würdigung der Aussagesituation auf die konkrete Deckungszusage hinsichtlich des Versicherungsschutzes für das unfallbeteiligte Fahrzeug ab. Dass der Zeuge diesen Sachverhalt relativieren wollte, kann von der Intention getragen worden sein, den nicht fern liegenden Verdacht zu vermeiden, die vorläufige Deckung zielgerichtet zur Herbeiführung des Versicherungsfalls eingeholt zu haben.

d) Die Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung werden durch weitere objektive Indizien verstärkt, die nach der Kasuistik für ein manipuliertes Unfallgeschehen streiten:

Der Kläger hatte das Fahrzeug erst wenige Wochen vor dem Unfall zugelassen. Das Fahrzeug schöpfte die finanziellen Möglichkeiten des Klägers voll aus, der zum Unfallzeitpunkt arbeitslos war. Der durch die Streifkollision entstandene Sachschaden entspricht typischerweise einem Schadensbild, bei dem sich die Schadensregulierung auf Gutachterbasis für den Schädiger „rechnet“. Dies gilt in besonderer Weise dann, wenn der Kläger – wie im vorliegenden Fall – als Kfz-Mechaniker die Möglichkeit besitzt, den Schaden in eigener Regie wesentlich kostengünstiger als im Gutachten veranschlagt zu reparieren. Soweit der Kläger dargelegt hat, er habe das Fahrzeug in beschädigtem Zustand zum Restwert von ca. 900 bis 1.000 EUR an einen Kfz-Aufkäufer veräußert, wird dieser Vortrag nicht belegt.

Es entspricht einer Erfahrungstatsache, dass manipulierte Schadensfälle schon alleine zur Vermeidung ihrer Entdeckung und zum Zwecke der besseren Beherrschbarkeit der aus dem Unfallereignis resultierenden Gefahren häufig nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen „inszeniert“ werden. Umso weniger eignet sich die im vorliegenden Fall angegebene Unfallstelle – eine vielbefahrene Bundesstraße – dazu, einen Zusammenstoß im fließenden Verkehr zu provozieren. Aufgrund dieser Erwägungen ist der Senat in der Zusammenschau der gegen die Glaubhaftigkeit der Unfallschilderung streitenden Aspekte mit den Beweisanzeichen, die für einen manipulierten Unfall streiten, nicht mit dem vollem Beweismaß des § 286 ZPO davon überzeugt, dass der den Streitgegenstand bildende Unfall nach seinem äußeren Tatbestand an dem angegebenen Ort und zur beschriebenen Zeit geschah.

Nach alldem unterlag die Klage der Abweisung.

B.

Die Kostenfolge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).