Das Verkehrslexikon

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OLG Naumburg Urteil vom 05.10.2012 - 10 U 13/12 - Zur Notwendigkeit sofortiger Sicherungsmaßnahmen bei einer Schlaglochtiefe von 20 cm

OLG Naumburg v. 05.10.2012: Zur Notwendigkeit sofortiger Sicherungsmaßnahmen bei einer Schlaglochtiefe von 20 cm auf einer verkehrsbedeutsamen Straße


Das OLG Naumburg (Urteil vom 05.10.2012 - 10 U 13/12) hat entschieden:
Bei einer Schlaglochtiefe ab ca. 20 cm Tiefe kann das bloße Aufstellen eines allgemeinen Warnschildes, welches auf Straßenschäden hinweist oder auch eine drastische Geschwindigkeitsreduzierung als Maßnahme des Verkehrssicherungspflichtigen nicht ausreichend sein. Werden bei einer Straßenkontrolle auf einer vielbefahrenen und zentralen Straße zwei großflächige, 16 cm bzw. 20 cm tiefe Schlaglöcher festgestellt, erfordert dies Sicherungsmaßnahmen wie das sofortige Sperren der Gefahrstelle, etwa zunächst durch das Kontrollfahrzeug bzw. ggf. mitgeführte Warnbaken.


Siehe auch Verkehrssicherungspflicht und Straßenverhältnisse und Verkehrssicherung


Gründe:

I.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des am 19.03.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Halle Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Ergänzend wird ausgeführt:

Als Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2012 reichte der Klägervertreter Abzüge von drei mit dem iPhone des Klägers ca. eine Stunde nach dem Unfall gefertigte Fotos von der Unfallstelle ein (Bl. 67 ff. d. A.). Ein Bild zeigt die nächtliche Straße mit zwei Schlaglöchern, wobei in dem vorderen Schlagloch ein am ersten Teilstück abgeknickter Zollstock steckt. Das im Schlagloch stehende Teilstück des Zollstocks ist zu ca. zu 1/3 sichtbar und verschwindet im Übrigen in dem Dunkel des Schlaglochs.

Das Landgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben mit folgender Begründung:

Die zuständigen Mitarbeiter der Beklagten als Straßenbaulastträgerin hätten die ihnen als Amtspflichten zugunsten des Klägers als Verkehrsteilnehmers obliegenden Verkehrssicherungspflichten verletzt, indem sie die spätere Unfallstelle trotz des ihnen bekannten Schlaglochs ungesichert und ohne angemessene Warnung weiterhin für den Verkehr freigegeben ließen.

Das Landgericht war aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, G. R., die zur Zeit des Unfalls Beifahrerin im verunfallten Kraftfahrzeug gewesen war, der Polizeibeamten G. H. und B. F., die mit dem Kläger und dessen Ehefrau nachträglich die Unfallstelle besichtigten und die Schlaglöcher vermaßen sowie das Protokoll des Unfalls aufnahmen, und des J. D., der zur Zeit des Unfalls als Teamleiter Straßenaufsicht beim Tiefbauamt der Stadt H. tätig war, als Zeugen davon überzeugt, dass sich der Unfall so ereignet hatte, wie vom Kläger dargestellt. Danach befanden sich gemäß der Darstellung in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige an der Unfallstelle am Unfalltag, dem 12.01.2011, gegen 17.30 Uhr, die dort beschriebenen zwei großen und tiefen Schlaglöcher (ein größeres Schlagloch mit einer Breite von 1,10 m, einer Länge von 0,90 m und einer Tiefe von 0,16 m und ein zweites, kleineres Schlagloch mit einer Tiefe von 0,20 m).

Das Landgericht war weiter aufgrund der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass zur Zeit des Unfalls Warnschilder noch nicht aufgestellt waren.

Das Landgericht ging nicht von einem Mitverschulden des Klägers aus, weil er sich mit seinem Fahrzeug im dichten innerstädtischen Verkehr bewegt habe mit üblicherweise geringen Abständen zwischen den Fahrzeugen, der Zustand der Straße insgesamt gut gewesen sei und die Schlaglöcher optisch nur schwer erkennbar gewesen seien.

Die geltend gemachten Schadenspositionen seien schlüssig dargelegt und von der Beklagten nicht substantiiert angegriffen worden.

Mit ihrer am 04.04.2012 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die die Beklagte nach Fristverlängerung vom 23.05.2012 bis zum 23.06.2012 mit einem Schriftsatz vom 22.06.2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründete, macht die Beklagte im Wesentlichen geltend:

Die Feststellungen des Landgerichts zur Schlaglochtiefe seien fehlerhaft.

Die Aussage des Zeugen G. H., die Schlaglöcher seien 16 cm und 20 cm tief gewesen, sei unglaubhaft, denn diese Aussage stehe im Gegensatz zu dem von der Klägerseite vorgelegten Foto mit dem Zollstock in einem der Schlaglöcher. Das erste Teilstück des Zollstocks befinde sich maximal zur Hälfte im Schlagloch. Da die Glieder eines Zollstocks stets 20 cm lang seien, was als gerichtsbekannt unterstellt werde, und weil davon auszugehen sei, dass der Zollstock nicht in das flachere sondern in das tiefere der beiden Schlaglöcher gehalten worden sei, sei von einer maximalen Schlaglochtiefe von 10 cm auszugehen. Dies decke sich auch mit der Aussage des Zeugen D., der die Tiefe des tieferen Schlaglochs, das er selbst einen Tag nach dem Unfall, am 13.01.2011, vermessen habe, mit „allenfalls 10 cm tief“ angegeben habe.

Die Beklagte benennt mit der Berufung nachträglich als Zeugen für eine maximale Schlaglochtiefe von ca. 8 cm zur Zeit der Straßenkontrolle am Vormittag des 12.01.2011 den zuständigen Straßenkontrolleur M. . Sie ist der Ansicht, dieses Vorbringen sei nicht verspätet, weil in erster Instanz nicht ersichtlich gewesen sei, dass das Landgericht entgegen der Aussage des Zeugen D. von einer Schlaglochtiefe des von der Klägerseite behaupteten Ausmaßes ausgehen werde.

Unterstellt, die Feststellungen des Landgerichts zur Schlaglochtiefe seien zutreffend, ergäbe sich daraus nicht, dass der Unfall auf eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten zurückgeführt werden könne. Die Beklagte habe nach Feststellung der Schlaglöcher am 12.01.2011 der Firma A., mit der sie ständig zusammenarbeite, den Auftrag erteilt, ein Warnschild aufzustellen. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass dieser Auftrag von der stets zuverlässigen A. wie regelmäßig auch zeitnah erfüllt werde.

Die Beklagte träfe ein Verschulden auch dann nicht, wenn sie das Warnschild erst einige Stunden nach Feststellung der Schlaglöcher und ihrer Beauftragung aufgestellt hätte, weil aufgrund der herrschenden winterlichen Witterungsverhältnisse im Winter 2011/2012 wegen einer Vielzahl von Frostaufbrüchen eine gewisse Reaktionszeit zuzugestehen gewesen sei.

Darüber hinaus habe das Landgericht rechtsfehlerhaft ein Mitverschulden des Klägers abgelehnt. Bei dem herrschenden Sichtfahrtgebot habe der Kläger die großen Schlaglöcher in dem gut ausgeleuchteten Straßenabschnitt erkennen können. Da die Fahrbahnbreite 6,60 m von Bord zu Bord betragen habe, habe der Kläger die beiden Schlaglöcher bei gehöriger Aufmerksamkeit umfahren können und müssen. Trotz eines dichten innerstädtischen Verkehrs sei der Kläger gehalten gewesen, den notwendigen Sicherheitsabstand zum Vorfahrenden einzuhalten, so dass er bei Erkennen der Schlaglöcher diesen noch hätte rechtzeitig ausweichen bzw. vor diesen hätte bremsen können. Zumindest hätte die Betriebsgefahr des klägerischen Kraftfahrzeugs mitberücksichtigt werden müssen.

Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Kläger weist mit der Berufungserwiderung darauf hin, dass Größe und Tiefe der Schlaglöcher bereits vor der Beweisaufnahme aufgrund der polizeilichen Ermittlungsakte - Anlagenkonvolut K 1 - festgestanden hätten. Diese Angaben seien in der Beweisaufnahme nochmals bestätigt worden. Soweit auf das Foto mit dem abgeknickten Zollstock abgestellt werde, stecke dieser erkennbar teilweise im Wasser, so dass der sichtbare Teil nicht gleichzusetzen sei mit der Tiefe des Schlaglochs, sondern nur mit der Tiefe des darin nicht bis zum Rand stehenden Wassers. Dieser Einwand hätte die Beklagte bereits im Termin der Beweisaufnahme bei Erörterung mit den Zeugen geltend machen können. Die Behauptung der Beklagten, das Schlagloch sei nur 8 cm tief gewesen, habe sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der Vortrag unter Beweisantritt des Zeugen M. sei verspätet. Dass ein Warnschild zur Zeit des Unfalls nicht aufgestellt gewesen sei, habe die Beweisaufnahme ergeben. Die Behauptung, der Kläger habe die Schlaglöcher bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen können, sei unspezifiziert und unzutreffend. Ein Mitverschulden des Klägers sei nicht anzunehmen. Dem Kläger sei wegen des überwiegenden Verschuldens der Beklagten auch nicht die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs anzurechnen.


II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei von einer Haftung der Beklagten gemäß den §§ 839 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 34 GG ausgegangen.

Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch sind die getroffenen Feststellungen unrichtig oder unvollständig, §§ 513 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1, 546 ZPO.

Das Landgericht ist auf der Grundlage eines richtig und vollständig festgestellten Sachverhaltes davon ausgegangen, dass es der Beklagten als schuldhafte Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflichten anzulasten war, dass die Gefahrstelle, an der sich der Unfall ereignete, zur Zeit des Unfalls am 12.01.2011 gegen 17.30 Uhr ungesichert und ohne eine angemessene Warnung für die Verkehrsteilnehmer war. Ein Warnschild war nicht aufgestellt. Es gab auch keine anderen Warn- oder Sicherungsmaßnahmen, obwohl die Beklagte bei einer Straßenkontrolle am Vormittag desselben Tages die Gefahrstelle bereits festgestellt hatte.

Für die Frage der Verletzung von Straßenverkehrssicherungspflichten ist grundsätzlich zu beachten, dass der Benutzer die Verkehrsfläche so hinzunehmen hat, wie sie sich ihm erkennbar darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anzupassen hat. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nach den Verhältnissen des Einzelfalls alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (vgl.: BGH VersR 1979, 1055; OLG Stuttgart VersR 2004, 215; OLG Celle, 8 U 199/06, zitiert nach juris; OLG Köln 7 U 216/11, zitiert nach juris). Dabei schuldet der Verkehrssicherungspflichtige die Sicherheitsvorkehrungen, für die ein echtes Sicherungsbedürfnis besteht (vgl.: OLG Hamm, NZV 06, 525).

Nach diesen Grundsätzen führte auch die mit der Berufungsbegründung erstmals vorgebrachte Berufung der Beklagten darauf, dass sie ihren Verkehrssicherungspflichten ausreichend nachgekommen sei, indem sie die Firma A. nach der Feststellung der Schlaglöcher am 12.01.2011 mit der Aufstellung eines Warnschildes beauftragt habe, nicht zu ihrer Entlastung vom Vorwurf einer schuldhaften Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflichten. Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts zu Ausmaß und Lage der Schlaglöcher wäre auch für den Fall, dass die Beklagte rechtzeitig und ausreichend substantiiert dargelegt hätte, dass sie der zuverlässigen Firma A. rechtzeitig den Auftrag erteilt hätte, Warnschilder aufzustellen, dies nicht ausreichend zu ihrer Entlastung gewesen.

Ausmaß und Tiefe der beiden Schlaglöcher wurden dabei ohne Fehler in der Beweiswürdigung des Landgerichts gemäß der Aussage des Polizeibeamten G. H. als Zeuge gemäß den Angaben in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige mit einer Breite von 1,10 m, Länge 0,90 m Tiefe 0,16 m und hinsichtlich des zweiten Schlaglochs mit einer Tiefe von 0,2 m festgestellt.

Die Aussage des Zeugen G. H. zu den Ausmaßen der Schlaglöcher konnte vom Landgericht als glaubhaft angesehen werden. Der Zeuge H. hatte die Angaben aus der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige bestätigt. Die danach gegebenen Ausmaße der Schlaglöcher standen nicht im Widerspruch zu dem auf dem Foto mit dem abgeknickten Zollstock erkennbaren Sachverhalt. Zum einen ist auf diesem Bild nicht genau erkennbar, wie gemessen wurde, weil nicht zu sehen ist, wo und wie genau der Zollstock positioniert war und wo die Oberfläche des Straßenbelags im Verhältnis dazu begann. Dazu kommt, wie vom Kläger - der selbst dieses Foto gemacht hat - in der Berufungserwiderung angeführt, dass offenbar in dem Schlagloch Wasser stand und der Zollstock nur insoweit unsichtbar war, wie er im Wasser steckte, so dass sich der sichtbare Teil des Zollstockgliedes noch in dem Schlagloch unterhalb seines Randes befunden haben kann.

Das Landgericht war auch nicht daran gehindert, im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme der Aussage des Zeugen G. H. zu folgen, weil diese sich, was die Tiefe der Schlaglöcher angeht, nicht mit der Aussage des Zeugen J. D., der bei den Schlaglöchern am 13.01.2011 eine Tiefe von „allenfalls 10 cm“ festgestellt haben will, deckte. Schon aus der Ungenauigkeit der Angabe des Zeugen D. ergibt sich, dass dieser Zeuge - anders als die Polizeibeamten - die Schlaglöcher offenbar nicht vermessen hat. Im Übrigen ist das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen seiner Beweiswürdigung aus den in den Entscheidungsgründen dargelegten Gründen der Zeugenaussage des Zeugen H. gefolgt und der anderen Zeugenaussage nicht.

Der Zeuge M., der erstmals in der Berufungsbegründung vom 23.06.2012 für die behauptete Tatsache, die Schlaglöcher hätten bei der Straßenkontrolle am Mittag des 12.01.2011 eine Tiefe von lediglich maximal 8 cm gehabt, benannt wurde, ist als neues Angriffs- und Verteidigungsmittel gem. § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Entgegen der Darstellung der Beklagten ist dieser neue Beweisantritt weder gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 noch gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Die Frage der Tiefe der Schlaglöcher war im erstinstanzlichen Verfahren von Anfang an eine zentrale und streitige Frage. Es war erkennbar, dass es darauf ankommen würde, wie tief die Schlaglöcher tatsächlich am 12.01.2011 gewesen waren. Das Landgericht hat dazu alle ausreichend benannten Zeugen zum Termin der mündlichen Verhandlung am 08.03.2012 geladen. Dass die Polizeibeamten H. und F. dabei zur Tiefe der Schlaglöcher eine andere Aussage treffen würden, als der Mitarbeiter der Beklagten D. war dabei schon wegen des polizeilichen Protokolls vom 12.01.2011 zu vermuten. Die Beklagte wäre daher bereits im erstinstanzlichen Verfahren dazu aufgerufen gewesen, den Zeugen M. zu benennen, der vom Landgericht dann mit hoher Wahrscheinlichkeit auch als Zeuge zu dem Termin am 08.03.2011 geladen worden wäre. Dass die Beklagte die namentliche Benennung dieses Zeugen, der die zentrale Straßenbesichtigung am 12.01.2011 durchgeführt hat, erstmals im Berufungsverfahren vornimmt, konnte danach nicht als nicht auf ihrer Nachlässigkeit beruhend beurteilt werden.

Angesichts des vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Ausmaßes, insbesondere der Tiefe, der beiden Schlaglöcher und ihrer Lage direkt nebeneinander und auf einer verkehrsbedeutsamen innerstädtischen Hauptstraße, hätte das Aufstellen von Warnschildern allein nicht ausgereicht, um den Verkehrssicherungspflichten der Beklagten nachzukommen. Vielmehr hätte die Beklagte, die nach den getroffenen Feststellungen bereits am Vormittag des Unfalltages bei einer Straßenkontrolle auf der vielbefahrenen und zentralen Merseburger Straße die zwei großflächigen und 16 cm bzw. 20 cm tiefen Schlaglöcher festgestellt hatte, sofort Sicherungsmaßnahmen wie das sofortige Sperren der Gefahrstelle, etwa zunächst durch das Kontrollfahrzeug bzw. ggf. mitgeführte Warnbaken durchführen müssen.

Bei einer Schlaglochtiefe ab ca. 20 cm Tiefe, wie vorliegend bei dem einen der beiden dicht nebeneinander liegenden, großflächigen Schlaglöcher festgestellt, kann das bloße Aufstellen eines allgemeinen Warnschildes, welches auf Straßenschäden hinweist, oder auch eine drastische Geschwindigkeitsreduzierung als Maßnahme des Verkehrssicherungspflichtigen, sich als nicht ausreichend erweisen.

Bei einer derartigen Schlaglochtiefe ist nämlich ein Maß erreicht, bei dem bei einigen Fahrzeugen bereits eine Bodenhaftung auftreten kann und eine Befahrbarkeit auch durch einen umsichtigen Fahrer kaum zu gewährleisten ist. Dann können sich allgemeine Warnschilder bezogen auf den schlechten Straßenzustand und/oder Geschwindigkeitsbegrenzungen deshalb als nicht ausreichend erweisen, weil diese signalisieren, dass die Gefahrstelle mit besonderer Vorsicht und langsam passierbar ist, d. h. sich die Straße trotz der Gefahrstelle bei angepasster Fahrweise befahrbar ist. Dies kann aber bei besonders tiefen Schlaglöchern eben nicht mehr der Fall sei. Dann erweisen sich die genannten Gefahrschilder und Geschwindigkeitsreduzierungen letztlich als trügerisch, denn die Gefahrstelle ist eben nicht mit angepasster, wesentlich reduzierter, besonders vorsichtiger Fahrweise gefahrlos passierbar. Eine ordnungsgemäße Befahrbarkeit der Straße muss in jedem Fall gewährleistet sein (vgl.: OLG Celle, 8 U 199/06; OLG Koblenz, 12 U 1255/07; OLG Dresden, 6 U 538/98; OLG Jena, 3 U 964/01, alle zitiert nach juris).

Ist dies wegen der Größe oder Tiefe des Schlaglochs nicht gewährleistet, muss entweder die Gefahrstelle beseitigt oder zumindest so abgesperrt werden, dass Verkehrsteilnehmer an dieser vorbeigeleitet werden (vgl.: OLG Celle, 8 U 199/06, zitiert nach juris).

Eine verallgemeinernde, schematisierende Betrachtungsweise dahingehend, dass generell erst ab einer Tiefe von 20 cm eines Schlaglochs eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht in Betracht kommt, verbietet sich indes genauso wie die umgekehrte Betrachtungsweise, wonach bei einer Schlaglochtiefe von weniger als 20 cm Tiefe generell keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht käme. Für die Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht kommt es stets auf eine Gesamtschau aller relevanter Umstände des Einzelfalls an (vgl.: BGH VersR 79, 1055; OLG Köln, 7 U 216/11, zitiert nach juris).

Die Notwendigkeit für sofortige Sicherungsmaßnahmen direkt an den beiden Schlaglöchern hat die Beklagte im Übrigen offenbar auch selbst so eingeschätzt, wie sich daraus ergibt, dass sie in der Berufungsbegründung vortrug : „Bei einem Schlagloch von 20 cm Tiefe wäre der Zeuge M. mit seinem Fahrzeug hinter dem Schlagloch stehen geblieben, um dieses vorläufig abzusichern, er hätte die Aufstellung einer Warnbake direkt am Schlagloch veranlasst und hätte erst nach Aufstellung dieser Warnbake die Straßenstelle verlassen“. Bereits der Zeuge J. D. der Beklagten hatte bei seiner Zeugenvernehmung seine Einschätzung geäußert, dass bei einer Schlaglochtiefe von 20 cm die Polizeibeamten das Schlagloch nicht ungesichert hätten verlassen dürfen.

Ein Mitverschulden des Klägers gem. § 254 BGB hat das Landgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zu Recht verneint.

Ein schuldhafter Verstoß des Klägers gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass er die beiden Schlaglöcher nicht rechtzeitig erkannte, um davor zu bremsen oder ihnen auszuweichen. Entscheidend ist, dass die Schlaglöcher nach der Aussage des Polizeibeamten B. F., der das Landgericht auch insoweit gefolgt ist, sehr schlecht erkennbar waren. Dieser hatte als Zeuge vor dem Landgericht ausgesagt, dass er und sein Kollege G. H., die kurz nach dem Unfall an die Unfallstelle fuhren, die Schlaglöcher suchen mussten und sie, obwohl sie gewusst hätten, dass sie nach bestimmten Schlaglöchern suchten, diese erst „recht spät“ gesehen hätten. Wenn somit sogar ortskundige Polizeibeamte mit der Aufgabe der Besichtigung einer Unfallstelle in Kenntnis des Vorhandenseins und der ungefähren Lage der Schlaglöcher diese erst suchen müssen und sie erst „recht spät“ bemerken, kann für einen normalen Verkehrsteilnehmer nicht aus dem Sichtfahrgebot abgeleitet werden, dass er diese Schlaglöcher bei normaler Teilnahme am Straßenverkehr rechtzeitig hätte erkennen können und müssen. Die Geschwindigkeit kann nur auf solche (auch unerwarteten) Hindernisse auf und in der Fahrbahn eingerichtet werden, die bei gehöriger Aufmerksamkeit überhaupt sichtbar sind (vgl.: König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage, § 3 STVO, Rdnr. 25 m.w.N.).

Bei dem vorliegenden Unfall war es zur Zeit des Unfalls bereits dunkel, die Fahrbahn war nass und reflektierte das Licht der Straßenlaternen, so dass der Fahrbahnbelag und sich darin befindlich Hindernisse schlecht und erst bei beträchtlicher Annäherung zu sehen waren. Dazu kommt, dass der Fahrbahnbelag mit Ausnahme der beiden Schlaglöcher gut war, so dass es auch für einen aufmerksamen Fahrer keine Veranlassung gab, die Augen ständig auf die Fahrbahn zu heften. Demnach kann aus dem Umstand, dass der Kläger offensichtlich vor den Schlaglöchern nicht mehr rechtzeitig bremsen oder ihnen ausweichen konnte, nicht der Schluss gezogen werden, dass der Kläger das Sichtfahrtgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO verletzt hat.

Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Klägers führte nicht als Mitverursachungs- und Mitverschuldensanteil des Klägers gem. § 254 BGB zu einer Mithaftungsquote bei dem Kläger. Zwar beschränkt eine auf Seiten des Geschädigten mitwirkende Sach- und Betriebsgefahr seinen Schadenersatzanspruch auch dann, wenn der Schädiger aus Delikt oder Vertrag im Rahmen einer Verschuldenshaftung haftet (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 71. Auflage, § 254 Rdnr. 10 m.w.N.). Jedoch kann Ergebnis einer Abwägung beiderseitiger Verschuldens- und Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 254 BGB eine Schadensteilung, ein gänzlicher Wegfall der Ersatzpflicht, aber auch eine volle Haftung des Schädigers sein (vgl. Heinrichs in Palandt, a.a.O., Rdnr. 66 ff.). Letzterer Fall ist vorliegend als Ergebnis der Abwägung festzuhalten.

Die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Klägers trat bei einer Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- bzw. Verursachungsbeiträge im Rahmen des § 254 BGB hinter dem erheblichen Verschulden der Beklagten gänzlich zurück. Die Beklagte hat es trotz festgestellter besonders gefährlicher Schlaglöcher auf einer zentralen innerstädtischen Straße unterlassen, unverzüglich mögliche Sicherungs- und Warnmaßnahmen zu treffen. Dies beinhaltet eine Verkehrssicherungspflichtverletzung in besonders hohem Grad, so dass auch ein hohes Maß an Verschulden anzunehmen war. Dagegen stand auf Seiten des Klägers allein die Betriebsgefahr seines Kraftfahrzeugs. Diese trat hinter dem schwerwiegenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrag der Beklagten gänzlich zurück.


III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es lag keiner der in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Gründe für eine Zulassung der Revision vor.

Der Streitwertbeschluss ergeht aufgrund der §§ 47, 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO.



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