Das Verkehrslexikon

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OLG Koblenz Urteil vom 16.04.2012 - 12 U 1396/10 - Zur Tierhalterhaftung und zur Deliktsfähigkeit von Minderjährigen

OLG Koblenz v. 16.04.2012: Zur Tierhalterhaftung und zur Deliktsfähigkeit von Minderjährigen


Das OLG Koblenz (Urteil vom 16.04.2012 - 12 U 1396/10) hat entschieden:

  1.  Für die erforderliche Einsicht genügt das allgemeine Verständnis in die Gefährlichkeit des eigenen Tuns. Ab dem Alter von 7 Jahren wird das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet. Bei Jugendlichen von über 16 und 17 Jahren ist nichts ersichtlich, um an der voirhandenen Einsichtsfähigkeit zu zweifeln.

  2.  Ein fahrlässiges Verhalten setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dabei die Möglichkeit des Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde, sowie dass ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war. Dabei kommt ein objektiv-abstrakter Maßstab, d. h. ein allgemeiner gruppenbezogener Maßstab zur Anwendung.

  3.  Die spezifische Tiergefahr realisiert sich, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beruht. Das ist dann der Fall, wenn ein Tier ausbricht und ein Verkehrshindernis darstellt; also wenn es unmittelbar vor dem Verkehrsteilnehmer auf die Straße läuft. Die Realisierung der Tiergefahr liegt dann darin begründet, dass das Tier ausgerissen ist und sich eigenmächtig auf die Fahrbahn begeben hat.


Siehe auch
Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht
und
Tierhalterhaftung - Tiergefahr


Gründe:


Sachverhaltsteil:

Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1. bis 3. auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einer Kollision mit einem Pferd und einem Muli, die im Eigentum der Beklagten zu 1. standen, in Anspruch.

Die Tiere der Beklagten zu 1. hatten vor dem Unfallgeschehen einige Wochen zusammen mit einem weiteren Pferd, das 3 Tage zuvor hinzugekommen war, auf einer Weide des Vaters der Beklagten zu 3. gestanden. Die Weide war mit einem stromführenden Zaun aus drei Litzendrähten, die an Kunststoffpfählen befestigt waren, eingezäunt.

Am Nachmittag des 2.11.2005 kamen die Beklagten zu 2. und 3. mit dem Hund der Beklagten zu 2. zu der Weide. Die Beklagte zu 2. bewegte die Pferde innerhalb der Koppel. Hinter einer kleinen Anhöhe, einige 100 m entfernt, befand sich eine Schafherde bestehend aus ca. 800 Schafen, die der Streithelfer ...[A] hütete. In ca. 200 m Entfernung von der Pferdekoppel richtete der Zeuge ...[B] einen Nachtpferch für die Schafe her. Die Beklagten zu 2. und 3. gingen zu ihm hin, um nachzufragen, ob dies seine Richtigkeit habe. Nach dem Gespräch gingen sie zurück und begannen, nachdem sie den Strom abgestellt hatten, den Weidezaun, so wie sie es schon früher häufiger gemacht hatten, zu versetzen, um den Abstand zu der Schafherde zu vergrößern und den Pferden Zugang zu frischem Gras zu verschaffen. Während sie den Zaun umsetzten, brachen die Tiere aus. Die Traberstute der Beklagten zu 1. versuchte zwischen der Beklagten zu 2. und der Beklagten zu 3. über den Zaun zu springen und riss dabei der Beklagten zu 3. den von ihr gehaltenen Pfosten aus der Hand. Das Muli und das weitere Pferd folgten nach. Die Beklagten zu 2. und 3. befestigten den Zaun zunächst wieder und liefen dann zu dem Zeugen ...[B], um ihn um Hilfe zu bitten. Die Pferde waren zunächst zu der Anhöhe gelaufen, auf der sich der Streithelfer ...[A] mit der Schafherde befand, und dann weiter auf die nahe gelegene B 414. Das Pferd und das Muli der Beklagten zu 1. stießen mit dem Fahrzeug des Klägers zusammen. Das dritte Pferd kollidierte nicht mit dem Fahrzeug.

Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt; er erlitt eine Querschnittslähmung in Form einer Tetraplegie.

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1. als Halterin des Pferdes und des Mulis aus Tierhalterhaftung in Anspruch. Den Beklagten zu 2. und 3. wirft er vor, beim Versetzen des Zauns nicht sachgerecht vorgegangen zu sein. Sie hätten die Pferde vorher anbinden müssen. Außerdem hätten sie erkennen müssen, dass die Tiere völlig verängstigt und verschreckt gewesen seien.




Der Kläger hat im Termin beim Landgericht vom 2.07.2010 ausweislich der Sitzungsniederschrift (Bl. 413, 252 GA) die Anträge aus der Klageschrift vom 15.04.2008 gestellt und beantragt,

: :
  1.  die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 49.797,59 € zu zahlen;

  2.  die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird;

  3.  die Beklagten zu 1. bis 3. darüber hinaus als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ab dem 2.11.2005 bis zu seinem Lebensende eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 500,00 € zu zahlen;

  4.  die Klageanträge zu 1. bis 3. jeweils verzinst mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

  5.  festzustellen, dass die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle bislang entstandenen und mit dieser Klage nicht geltend gemachten sowie die zukünftigen entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen, die auf das Unfallereignis vom 2.11.2005 auf der B 414 (Gemarkung Hof) zurückzuführen sind und nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind;

  6.  die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, als Nebenforderung Anwaltsgebühren in Höhe von 9.872,40 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. trägt vor, die Beklagten zu 2. und 3. hätten sich um ihre Tiere gekümmert, wenn sie verhindert gewesen sei. Sie hätten über die erforderlichen Kenntnisse durch langjährigen Umgang mit Pferden verfügt.

Die Beklagte zu 2. trägt vor:

Sie habe die Tiere der Beklagten zu 1. nicht versorgt. Die Pferde hätten beim Umsetzen des Zauns keine Anzeichen von Nervosität gezeigt. Die Litzendrähte seien während des Vorgangs immer gespannt gewesen.

Die Beklagte zu 3. trägt vor:

Nur die Beklagte zu 2. habe die Pferde bewegt. Sie selbst sei außerhalb der Koppel verblieben. Sie habe sich nie allein um die Pferde gekümmert oder feste Betreuungsaufgaben übernommen.

Die Streithelferin ...[C] Versicherungs AG ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2. beigetreten. Sie hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen und weist darauf hin, dass das Pferd "Fabel", das der Mutter der Beklagten zu 2. gehöre, an der Kollision nicht beteiligt war.

Das Landgericht hat nach der Vernehmung von Zeugen, der Einholung eines Sachverständigengutachtens, der Anhörung der Sachverständigen ...[D] und der Anhörung der Beklagten ein Grundurteil erlassen. Der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils weist nur die Klageanträge zu 1., 2. und 3. auf; die Anträge zu 4., 5. und 6. fehlen.

Gegen das Grundurteil haben die Beklagten zu 2. und 3. Berufung eingelegt.

Die Beklagten zu 2. und 3. vermissen bei dem erstinstanzlichen Urteil vor allem eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der §§ 828 Abs. 3, 276 BGB. Die Sachverständige ...[D] habe in ihrer Anhörung beim Landgericht erklärt, dass den Beklagten zu 2. und 3. die notwendige Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit Pferden gefehlt habe, so dass sie die Gefahr, die sich mit dem Umsetzen des Zauns verwirklicht habe, nicht hätten erkennen können. Die Sachverständige habe zudem nicht ausschließen können, dass auch ein weiterer Stressfaktor, den ein Mensch nicht wahrnehmen könne, die Pferde zur Flucht veranlasst haben könnte, so dass letztlich offen bleiben müsse, welche Faktoren zu dem Fluchtverhalten der Tiere geführt hätten.

Der Senat hat mit Verfügung vom 16.12.2011 die Parteien darauf hingewiesen, dass das Landgericht ausweislich der im Tatbestand nur unvollständig aufgeführten Anträge, insbesondere im Hinblick auf den fehlenden Feststellungsantrag, nicht über den gesamten Streitstoff entschieden hat. Der Senat hat seine Absicht mitgeteilt, den noch beim Landgericht verbliebenen Teil der Klage heraufzuziehen. Die Parteien haben gegen diese Verfahrensweise keine Einwände erhoben.

Die Beklagten beantragen,

   unter Abänderung des Grundurteils des Landgerichts Koblenz die Klage abzuweisen.

Die Streithelfer beantragen ebenfalls,

   das erstinstanzliche Grundurteil abzuändern und die Klage gegen die Beklagten zu 2. und 3. abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

   die Berufungen zurückzuweisen.

Außerdem stellt er den Antrag zu 5. aus der Klageschrift (Bl. 638 GA).

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.





Begründungsteil:

Die Berufungen der Beklagten zu 2. und 3. haben keinen Erfolg. Der Senat entscheidet zudem über den Feststellungsantrag (Antrag zu 5.), den das Landgericht im Grundurteil vom 8.11.2010 nicht beschieden hat.

Im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung finden die Anträge zu 4. bis 6. keine Erwähnung. Die Anträge zu 4. und 6.betreffen lediglich Nebenentscheidungen (Zinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten). Insoweit geht der Senat davon aus, dass sie von dem Grundurteil mitumfasst sind, auch wenn sie im Tatbestand nicht aufgeführt sind. Hinsichtlich des Feststellungsantrags (Antrag zu 5.) kommt eine solche Auslegung nicht in Betracht, da mit einem Grundurteil nicht über einen Feststellungsantrag entschieden werden kann und sich in den Urteilsgründen kein Anhaltspunkt dafür findet, dass das Landgericht auch über den Feststellungsantrag entscheiden wollte (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 304 Rn. 3, 18a; BGH NJW 2009, 2814 ff.). Bezüglich des Feststellungsantrags hätte vielmehr ein (Teil-)Endurteil ergehen müssen (BGH a. a. O.). Das Landgericht hat daher tatsächlich nur ein Teil-Grund-Urteil erlassen. Dieses Teilurteil ist unzulässig, weil über die Voraussetzungen der Zahlungsansprüche, die Gegenstand des Grundurteils sind, bei der Entscheidung über den Feststellungsantrag, der sich auf weitere materielle Schäden bezieht, nochmals zu befinden wäre. Insoweit besteht die Gefahr, dass das Gericht, möglicherweise auch das Rechtsmittelgericht, bei der späteren Entscheidung über den Feststellungsantrag zu einer anderen Erkenntnis gelangt (BGH NJW 2003, 2380 ff.; NJW 2001, 155; OLG Koblenz MDR 2011, 944).

Der Senat hat davon abgesehen, das Urteil gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen. Stattdessen hat er den beim Landgericht noch anhängigen Teil des Rechtsstreits (Feststellungsantrag) an sich gezogen. Da der Feststellungsantrag entscheidungsreif ist, war diese Verfahrensweise sachdienlich (OLG Hamm OLGR 1995, 222). Die Beklagte zu 1., gegen die das Grundurteil rechtskräftig geworden ist, da sie kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat sich an dem Berufungsverfahren, soweit es um den noch in der 1. Instanz verbliebenen Feststellungsantrag geht, beteiligt.

Die Berufungen der Beklagten zu 2. und 3. haben keinen Erfolg. Über das landgerichtliche Urteil hinaus war auch die beantragte Feststellung auszusprechen. Die Beklagten zu 2. und 3. sind dem Kläger aus §§ 823 Abs. 1, 840 BGB zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verpflichtet.




Die Beklagten zu 2. und 3. haben mit dem Umsetzen des Zauns das Ausbrechen der Pferde ermöglicht. Zwar gingen sie dabei insoweit sachgerecht vor, als sie die Litzendrähte gespannt hielten. Doch bildete der Weidezaun, der zu diesem Zeitpunkt keinen Strom führte, keinerlei optische oder massive, noch eine elektrische Barriere, die die Pferde am Ausbrechen hindern konnte. Die beiden Beklagten hatten, wie der Vorfall zeigt, nicht die Kraft, der anstürmenden Traberstute der Beklagten zu 1. standzuhalten. Der Beklagten zu 3. wurde der Pfosten, den sie versetzen wollte, aus der Hand gerissen. Die Beklagten ließen den Zaun los und die beiden anderen Tiere flüchteten ebenfalls.

Die Beklagten zu 2. und 3. hätten zu diesem Zeitpunkt von einem Umsetzen des Zauns absehen müssen, da die Pferde durch verschiedene Umstände bereits beunruhigt und irritiert waren. So hat die Sachverständige ...[D] in ihrem Gutachten vom 4.09.2009 dargelegt, dass das Bewegen der Pferde kurze Zeit vor dem Umsetzen des Zauns zu einer gewissen Dynamik und darauf folgender schlechter Kontrollmöglichkeit der Pferde führte. Insbesondere die Traberstute der Beklagten zu 1. wies einen ausgeprägten Bewegungsdrang auf und war sehr temperamentvoll. Außerdem war das Pferd "Fabel" erst drei Tage zuvor zu den beiden anderen Tieren auf die Weide hinzugekommen. Dieser Neuzugang sorgte ebenfalls für Unruhe, auch wenn die Pferde schon früher zusammen gestanden hatten und sich kannten.

Auch der Hund der Beklagten zu 2. versetzte die Pferde in erhöhte Alarmbereitschaft, da er aus ihrer Sicht einen "Beutegreifer" darstellte.

Eine weitere Veränderung der gewohnten Umgebung bewirkte die in der Nähe befindliche Schafherde mit ca. 800 Schafen. Die von ihnen ausgehenden Lärm- und Geruchsbelästigungen stellten weitere Stressfaktoren dar. Durch das Umsetzen des Zauns wurde zusätzlich die Weidefläche vorübergehend verkleinert und es ging ein weiteres Stück Sicherheit für die Tiere verloren.

Den Beklagten zu 2. und 3. ist vorzuwerfen, dass sie den Zaun trotz dieser Stressfaktoren versetzt haben. Sie waren am Unfalltag 17 Jahre 10 Monate (Beklagte zu 2.) und 16 Jahre 10 Monate (Beklagte zu 3.) alt, waren also nicht weit von der Vollendung des 18. Lebensjahres entfernt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb ihnen die erforderliche Einsicht in die Gefährlichkeit ihres Tuns fehlen sollte (§ 828 Abs. 3 BGB). Für die erforderliche Einsicht genügt das allgemeine Verständnis in die Gefährlichkeit des eigenen Tuns. Ab dem Alter von 7 Jahren wird das Vorliegen der Einsichtsfähigkeit vom Gesetz widerlegbar vermutet (OLG Nürnberg NJW-RR 2006, 1170). Die beiden Beklagten haben keine Gründe dargelegt, weshalb ihnen die Einsichtsfähigkeit fehlen sollte. Sie waren beide normal entwickelte Jugendliche. Dass sie irgendwelche Defizite aufwiesen, ist nicht ersichtlich.


Auch ein fahrlässiges Verhalten gemäß § 276 BGB ist auf Seiten der Beklagten zu 2. und 3. zu bejahen.

Ein fahrlässiges Verhalten setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dabei die Möglichkeit des Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde, sowie dass ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war. Dabei kommt ein objektiv-abstrakter Maßstab, d. h. ein allgemeiner gruppenbezogener Maßstab zur Anwendung (BGH NJW 2003, 2022 ff.; OLG Koblenz NJW-RR 2004, 1023). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagten zu 2. und 3. über die erforderlichen Kenntnisse für den Umgang mit Pferden verfügten. Abzustellen ist vielmehr darauf, was bei Jugendlichen, die selbständig mit Pferden umgehen, vorauszusetzen ist. Den Beklagten war bekannt, dass zumindest die Traberstute der Beklagten zu 1. sehr temperamentvoll war und über einen ausgeprägten Bewegungsdrang verfügte. Sie wussten zudem, dass das Umsetzen des Zauns nicht ungefährlich war, da die Einzäunung dadurch vorübergehend ihre Standfestigkeit verlor. Außerdem führte der Zaun zu diesem Zeitpunkt keinen Strom mehr, so dass er auch insoweit als Barriere ausschied. Auch wenn die Beklagten zu 2. und 3. zuvor bereits häufiger diese Tätigkeit verrichtet hatten, hätten sie im vorliegenden Fall von dem Umsetzen des Zauns, kurz nach dem Bewegen der Pferde, Abstand nehmen müssen. Dadurch waren die Tiere unruhig geworden und schwerer zu kontrollieren. Dass die Beklagten schon einmal in einer ähnlichen Situation den Zaum umgesetzt hätten, haben sie nicht vorgetragen. Die Beklagten erkannten zudem, dass die Anwesenheit der Schafherde sich als Stressfaktor für die Pferde darstellte, da sie den Zaun auch deshalb umsetzen wollten, um die Distanz zu den Schafen zu vergrößern.

Auch wenn die Sachverständige ...[D] in ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung beim Landgericht vom 2.07.2010 die Auffassung vertreten hat, die Beklagten zu 2. und 3. seien sich nicht bewusst gewesen, welche Gefahr in der konkreten Situation für die Pferde im Hinblick auf einen Ausbruch bestand, da sie nicht hinreichend geschult gewesen seien, ändert dies nichts daran, dass die Beklagten zu 2. und 3. fahrlässig i. S. des § 276 BGB handelten. Ihre fehlende Kompetenz vermag sie nicht zu entlasten. Auf fehlende Fachkenntnisse kann sich ein Schädiger nicht berufen, sofern diese nicht dem objektiven Sorgfaltsmaßstab entsprechen (OLG Schleswig MDR 2006, 629; BGH NJW 2003, 2022, 2024). Wenn die Beklagten zu 2. und 3. keine ausreichende Ausbildung hatten, um eigenverantwortlich und selbständig mit Pferden umzugehen, mussten sie dies unterlassen. Insbesondere durften sie nicht eine so gefahrträchtige Handlung wie das Umsetzen des Zauns allein vornehmen und die Pferde dabei in der Koppel belassen. Dritte wie der Kläger durften erwarten, dass die Beklagten zu 2. und 3. nur solche Tätigkeiten verrichteten, die sie fachgerecht ausführen und deren Tragweite sie überblicken konnten.

Außerdem hätten die Beklagten zu 2. und 3., wenn sie sich der Gefahr für ein Ausbrechen der Pferde bewusst gewesen wären, nicht nur fahrlässig, sondern bedingt vorsätzlich gehandelt, da sie das Ausbrechen der Pferde dann billigend in Kauf genommen hätten.

Die Beklagte zu 3. entlastet nicht, dass sie die Pferde nicht selbst bewegt hat. Sie war dabei, als die Beklagte zu 2. dies tat, und wusste beim Umsetzen des Zaunes davon. Damit konnte auch sie erkennen, dass ein Umsetzen des Zaunes zu diesem Zeitpunkt unterbleiben musste.

Die Beklagten zu 2. und 3. hatten die Möglichkeit zu einem die Gefahr vermeidenden Verhalten. Sie hätten das Umsetzen des Zauns unterlassen oder zumindest die Pferde an einen anderen Ort verbringen können.

Auch die Feststellung der Sachverständigen ...[D], letztlich könne auch ein für den Menschen nicht wahrnehmbarer Umstand das Ausbrechen der Tiere verursacht haben, ändert nichts an der Haftung der Beklagten. Vorgeworfen wird ihnen, dass sie den Zaun versetzt haben trotz verschiedener Stressfaktoren, denen die Pferde ausgesetzt waren. Dadurch hat sich die Gefahr des Tuns verwirklicht, das den Beklagten vorgeworfen wird. Sie durften die Wirkung des Zauns nur aufheben, wenn kein Anhalt dafür bestand, die Pferde könnten ihrem natürlichen Trieb folgen und flüchten. Das Ausbrechen der Tiere lag aufgrund der aufgezeigten Stressfaktoren auch nicht außerhalb aller Vorhersehbarkeit (Staudinger/Johannes Hager, BGB, Bearb. Januar 1999, § 823 Rn. E 54).

Eine nochmalige Anhörung der Sachverständigen ...[D] durch den Senat, wie sie die Beklagte zu 3. in der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2012 beantragt hat, war nicht erforderlich. Das Landgericht hat die Sachverständige bereits in erster Instanz ausführlich angehört. Der Senat weicht nicht von dem vom Landgericht gefundenen Beweisergebnis ab (BGH MDR 2005, 1308).

Den Kläger trifft an dem Unfall keine Mithaftung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er zu schnell gefahren ist. Auch im Hinblick darauf, dass es zum Unfallzeitpunkt (2.11.2005 gegen 17.40 Uhr) bereits dunkel war und zusätzlich Nebel geherrscht hat, war die von ihm angegebene Geschwindigkeit von 60 km/h nicht überhöht. Der Kläger musste nicht damit rechnen und seine Geschwindigkeit darauf einrichten, dass ihm auf der Landstraße mehrere Pferde entgegen kamen. Da nicht geklärt ist, wie es zu dem Unfall gekommen ist und wie die Sichtverhältnisse zum Unfallzeitpunkt genau waren, kann auch ein Sachverständiger keine weiteren Erkenntnisse gewinnen.

Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Kläger hat bei dem Unfall schwerste Verletzungen erlitten. Es kann nicht abschließend beurteilt werden, wie sich sein Gesundheitszustand entwickelt. Mit weiteren materiellen Schäden ist daher zu rechnen.



Die Verurteilung der Beklagten zu 1. dem Grunde nach ist rechtskräftig erfolgt, da sie kein Rechtsmittel eingelegt hat. Sie hat sich am Berufungsverfahren beteiligt, soweit es um den in 1. Instanz nicht beschiedenen Feststellungsantrag geht. Die beantragte Feststellung war daher auch gegenüber der Beklagten zu 1. auszusprechen. Sie haftet dem Kläger aus § 833 S.1 BGB, da sie Halterin der Traberstute und des Muli war, die mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierten. Bei dem Unfall hat sich die den Tieren typischerweise anhaftende Gefahr verwirklicht. Diese spezifische Tiergefahr hat sich dann realisiert, wenn der Schaden auf der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beruht. Das ist auch dann der Fall, wenn ein Tier ausbricht und ein Verkehrshindernis darstellt; also wenn es wie hier unmittelbar vor dem Verkehrsteilnehmer auf die Straße läuft. Die Realisierung der Tiergefahr liegt dann darin begründet, dass das Tier ausgerissen ist und sich eigenmächtig auf die Fahrbahn begeben hat (Saarländisches OLG Saarbrücken NJW-RR 2006, 893). Die Haftung der Beklagten zu 1. ist nicht ausgeschlossen, da die Tiere nicht ihrer Erwerbstätigkeit oder ihrem Unterhalt zu dienen bestimmt waren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 604.797,59 €; darin enthalten ist der Wert für die Feststellungsklage mit 25.000,00 €.