Das Verkehrslexikon

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Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht

Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht




Gliederung:


   Einleitung
Weiterführende Links
Einfache Fahrlässigkeit
Grobe Fahrlässigkeit
Abgrenzung: Bedingter Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit
Fahrlässige Tatbegehung durch Unterlassen (Garantenstellung)

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Einleitung:


Im Verkehrsrecht spielt das Ausmaß der Fahrlässigkeit bei der Begehung eines Verkehrsverstoßes eine erhebliche Rolle:

Bei der Haftungsabwägung nach § 17 StVG ist zu beachten, dass die Betriebsgefahr eines unfallbeteiligten Kfz regelmäßig hinter einem besonders groben Verschulden eines beteiligten Fahrzeugführers zurücktritt;

in der Fahrzeug-Teil- bzw. Vollkaskoversicherung ist der Versicherer mitunter - siehe die Abwägung gem. § 81 Abs. 2 VVG n.F. - leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grobfahrlässig verursacht hat;

ein Mietwagenunternehmer muss den Fahrzeugmieter ohne besonderen Hinweis auf eine höhere Haftung vertraglich so stellen, dass dieser nur in dem Umfang für Schäden am Mietwagen verantwortlich ist wie dies auch beim Bestehen einer Vollkaskoversicherung der Fall wäre; insoweit sind allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Autovermietungen am Leitbild der Vollkaskoversicherung auszurichten;

bei Arbeitnehmern, auch bei Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes, bei denen sich eine Haftungsbeschränkung auf grobe Fahrlässigkeit aus Tarifbestimmungen oder aus den allgemein geltenden Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs ergeben kann, ist die Bestimmung des Verschuldensmaßes von großer Bedeutung.


Zum allgemeinen Begriff der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht führt der BGH (Urteil vom 17.02.2009 - VI ZR 86/08) aus:

   "Das Berufungsgericht hat den Begriff der groben Fahrlässigkeit nicht verkannt. Es hat seinem Urteil die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze zugrunde gelegt, wonach grobe Fahrlässigkeit einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches häufig damit einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (st. Rspr.; vgl. zuletzt Senatsurteile vom 12. Juli 2005 - VI ZR 83/04 - VersR 2005, 1559, insoweit in BGHZ 163, 351 nicht abgedruckt; vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - VersR 2001, 985, 986 und BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - VersR 2003, 364). Hiernach ist es in aller Regel erforderlich, nicht nur zur objektiven Schwere der Pflichtwidrigkeit, sondern auch zur subjektiven (personalen) Seite konkrete Feststellungen zu treffen (Senatsurteil vom 12. Januar 1988 - VI ZR 158/87 - aaO)."

§ 13 StGB bestimmt zur Strafbarkeit einer Tatbegehung durch Unterlassen:

   Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

Eine derartige Einstandsverplichtung kann aus einer Garantenstellung fologen, die sich ihrerseits aus der Schaffung einer Gefahrensituation durch vorangegangenes Tun ergeben kann. Die rechtliche Entstehung einer Garantenstellung aus vorangegangenem gefährdendem Tun wird als Ingerenz bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein persönliches Merkmal im Sinne von § 28 Abs. 1 StGB. Ingerenz ist also - neben anderen - eine Voraussetzung für die Strafbarkeit der fahrlässigen Begehung von unechten Unterlasssungsdelikten. Dabei kommt es nach der herrschenden Rechtsprechung nicht darauf an, ob das "vorangegangene Tun" selbst rechtmäßig oder rechtswidrig war.

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Weiterführende Links:


Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit und zu Beweislast und Augenblicksversagen

Die grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls in der Kfz-Versicherung

Haftung für Schäden am Mietwagen - Leitbild der Vollkaskoversicherung

Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Personenschaden allgemein

Fahrlässige Körperverletzung im Verkehrsrecht

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr

Fahrlässigkeit im Verkehrsrecht

Kausalzusammenhang - Ursachenzusammenhang

Unterlasssungsdelikte - Garantenstellung aus vorangegangenem Tun

Garantenstellung - Reparaturwerkstatt

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Einfache Fahrlässigkeit:


OLG Koblenz v. 16.04.2012:
Ein fahrlässiges Verhalten setzt voraus, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und dabei die Möglichkeit des Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde, sowie dass ein die Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war. Dabei kommt ein objektiv-abstrakter Maßstab, d. h. ein allgemeiner gruppenbezogener Maßstab zur Anwendung.

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Grobe Fahrlässigkeit:


BGH v. 08.02.1989:
Zum Begriff der groben Fahrlässigkeit

VG Koblenz v. 22.01.2008:
Ein Forstbeamter, der während einer Dienstfahrt mit seinem privaten Pkw rückwärts in ein Waldstück fährt, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass der Raum hinter seinem Fahrzeug frei ist, verletzt seine Pflichten zur Rück- und Umschau in besonders grober Weise, da einem solchen Wendemanöver grundsätzlich eine erhöhte Gefährlichkeit anhaftet. Der Fahrer hat den Unfall grob fahrlässig verursacht und hat daher keinen Anspruch auf Erstattung des entstandenen Schadens.

OVG Bautzen v. 28.07.2009:
Die Tatsache, dass ein Beamte mit seinem Pkw zur linken Fahrbahnseite geriet und dort mit dem Wagen des Unfallgegners zusammenprallte, lässt nicht ohne weiteres den Schluss auf grobe Fahrlässigkeit zu. Vielmehr kann sich das Fehlverhalten im Verkehr auch als bloßes Augenblicksversagen darstellen, welches jedem unterlaufen kann und deshalb nicht zwingend als grober Verstoß zu gelten hat.



OVG Bautzen v. 03.02.2014:
Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Fahrer eines Dienstfahrzeuges sich selbst dann vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineintasten muss, wenn er Martinshorn und Blinklicht angeschaltet hat. Dies muss erst Recht gelten, wenn er sich auf einer Dienstfahrt ohne den Einsatz von Sondersignalen im Straßenverkehr bewegt. Er ist stets gehalten, die in der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelten Vorfahrtsvorschriften zu beachten und andere Verkehrsteilnehmer so wenig wie nach Lage des Einzelfalles möglich zu gefährden. Eine Vorfahrtverletzung ist als grobe Fahrlässigkeit zu werten und verpflichtet den Beamten zum Ersatz des Schadens am Dienstfahrzeug.

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Abgrenzung: Bedingter Vorsatz - bewusste Fahrlässigkeit:


BGH v. 25.04.2019:
Bedingter Vorsatz und bewusste Fahrlässigkeit unterscheiden sich darin, dass der bewusst fahrlässig Handelnde mit der als möglich erkannten Folge nicht einverstanden ist und auf deren Ausbleiben vertraut, während der bedingt vorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des schädlichen Erfolges um des erstrebten Zieles willen billigend in Kauf nimmt oder sich wenigstens mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet. Dabei kann schon eine Gleichgültigkeit gegenüber dem zwar nicht angestrebten, wohl aber hingenommenen Tod des Opfers die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtfertigen.

BGH v. 24.03.2021:
  1.  Bedingter Tötungsvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Tod als mögliche, nicht ganz fernliegende Folge seines Handelns erkennt (Wissenselement) und dies billigt oder sich um des erstrebten Zieles Willen zumindest mit dem Eintritt des Todes eines anderen Menschen abfindet, mag ihm der Erfolgseintritt auch gleichgültig oder an sich unerwünscht sein (Willenselement).

  2.  Bewusste Fahrlässigkeit liegt dagegen vor, wenn der Täter mit der als möglich erkannten Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten.


Fahrlässige Tatbegehung durch Unterlassen:


Unterlasssungsdelikte - Garantenstellung aus vorangegangenem Tun

Garantenstellung - Reparaturwerkstatt

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