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BGH Urteil vom 30.09.1980 - VI ZR 38/79 - Zum Schutzzweck der StVO bei Unfallschaden durch Schwarzfahrer, der mit gestohlenem Fahrzeug vor Polizei flüchtet

BGH v. 30.09.1980: Zum Schutzzweck der StVO bei Unfallschaden durch Schwarzfahrer, der mit gestohlenem Fahrzeug vor Polizei flüchtet


Der BGH (Urteil vom 30.09.1980 - VI ZR 38/79) hat entschieden:
  1. Der Schutzzweck der Vorschriften über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen Schwarzfahrer (StVO § 14 Abs 2; StVZO § 38a) umfasst auch Schäden aus einem Unfall, den der Schwarzfahrer bei dem Versuch, sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen, mit dem gestohlenen Fahrzeug herbeiführt.

  2. Zu den Anforderungen an den Verschuldensnachweis, wenn die Schwarzfahrt durch im Fahrzeug zurückgelassene Zweitschlüssel ermöglicht wird.

Siehe auch Fahrzeugschlüssel und Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt


Tatbestand:

Am 27. September 1973 entwendete Sch. den bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw des P., indem er den von P. in den Abendstunden auf einer öffentlichen Straße in H. abgestellten verschlossenen Wagen aufbrach, mit dem im Wageninnern vorgefundenen Schlüssel in Betrieb setzte und danach nach K. fuhr. Dort fiel er in der Nacht zum 2. Oktober 1973 einem Funkstreifenwagen der Polizei wegen überhöhter Geschwindigkeit auf. Er entzog sich der Kontrolle durch Flucht. Bei der Verfolgung von Sch. fuhr eine Zivilstreife, die sich an ihr mit einem nicht als Polizeifahrzeug gekennzeichneten Fahrzeug beteiligte, bei Rotlicht in eine Kreuzung ein. Hierbei kam es zwischen dem Wagen der Zivilstreife und dem von links kommenden Pkw des R. zu einem Zusammenstoß. R. und die Polizeibeamten der Zivilstreife N. und J. wurden schwer verletzt; an beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. Das klagende Land hat als Dienstherr der Polizeibeamten den Schaden des R. ersetzt.

Mit der Klage nimmt das klagende Land neben Sch. die Beklagte in Höhe von 60% des Schadens auf Ausgleich der an R. erbrachten Ersatzleistungen sowie auf Erstattung seiner Versorgungsleistungen an die verletzten Polizeibeamten und auf Ersatz seines Sachschadens in Anspruch. Das Land hat die Verurteilung der Beklagten und Sch. als Gesamtschuldner zur Zahlung von 65.999,98 DM und die Feststellung ihrer Verpflichtung zum Ersatz von 60% des entstandenen und noch entstehenden Schadens begehrt.

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen, soweit sie gegen die Beklagte gerichtet ist.

Mit seiner Revision verfolgt das klagende Land seine Klageanträge gegen die Beklagte weiter.


Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen dem klagenden Land Ausgleichsansprüche wegen seiner Schadensersatzleistungen an den Verletzten R. (§ 426 BGB) sowie Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen für die verletzten Polizeibeamten (§ 99 LBG NRW) und Ersatzansprüche für den zerstörten Polizeiwagen gegen die beklagte Haftpflichtversicherung nicht zu.

Das Berufungsgericht führt dazu aus: Für die zu bejahende Haftung des Schwarzfahrers Sch. brauche die Beklagte gemäß § 152 VVG nicht einzustehen, weil dieser den Unfall bedingt vorsätzlich herbeigeführt habe. Eine Haftung des Fahrzeughalters P., für die die Beklagte eintreten müsste, komme nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden könne, dass P. die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht habe (§ 7 Abs 3 Satz 1 StVG, § 823 Abs 1 und 2 BGB iVm § 14 Abs 2 Satz 2 StVO). Das Fahrzeug sei im Zeitpunkt seiner Entwendung durch Sch. ordnungsgemäß verschlossen und das Lenkrad gesperrt gewesen. Dass Fahrzeugschlüssel im Wageninneren abgelegt gewesen seien, beweise nicht bereits ein Verschulden des P. . Es sei nicht auszuschließen, dass seine Ehefrau die Schlüssel in dem Wagen abgelegt habe, ohne dass er dies habe bemerken müssen. Auch eine Ersatzpflicht der Ehefrau P. nach § 823 Abs 2 BGB iV mit § 14 Abs 2 Satz 2 StVO bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass sie die Schlüssel im Fahrzeug zurückgelassen habe, als sie es geführt habe. Insoweit sei das klagende Land beweisfällig geblieben.


II.

Mit dieser Begründung kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben.

1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass das klagende Land die Beklagte nicht nach § 3 Nr 1 PflVG in Anspruch nehmen kann, soweit eine Haftung des Schwarzfahrers Sch. in Frage steht. Zwar kann sich diese hier nicht darauf berufen, dass sie gegenüber Sch. von ihrer Leistungspflicht (§ 10 Abs 2b AKB) freigeworden ist, weil Sch. den Unfall als unberechtigter Fahrer herbeigeführt hat, auch nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen ist (§ 2 Abs 2b u c AKB). Diese Einwände gelten gemäß § 3 Nr 4 PflVG nur im Verhältnis zu Sch. . Aber sie kann dem klagenden Land den Risikoausschluss nach § 152 VVG wegen (bedingt) vorsätzlicher Herbeiführung des Unfalls durch Sch. entgegensetzen; insoweit schließt § 152 VVG auch Direktansprüche des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer aus § 3 Nr 1 PflVG aus (Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 97/69 = VersR 71, 239, 240).

Auch die Revision wendet sich gegen diesen Ausgangspunkt und die dazu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht.

2. Nicht beigetreten werden kann jedoch den Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine Inanspruchnahme der Beklagten unter dem Gesichtspunkt ihrer Deckungspflicht als Haftpflichtversicherer für eine Schadensverantwortlichkeit ihres Versicherungsnehmers P. oder seiner mitversicherten Ehefrau aus der Haltung bzw Führung des von Sch. benutzten Fahrzeugs für den Unfall verneint. dass Sch. den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat und ihm deshalb der Versicherungsschutz nach § 152 VVG entzogen ist, beeinflusst die Pflicht zum Eintritt der Beklagten in die Haftung dieser Personen nicht (vgl Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 = aaO).

Haben P. oder seine Ehefrau, die unstreitig das Fahrzeug vor dem Diebstahl zeitweise ebenfalls geführt hat, durch Verletzung der ihnen als Halter bzw Fahrzeugführer obliegenden Pflichten zur Sicherung des Fahrzeugs vor unbefugten Benutzern die Schwarzfahrt fahrlässig ermöglicht, dann hat die Beklagte grundsätzlich auch für den hier vom klagenden Land geltend gemachten Unfallschaden einzustehen. Die schuldhafte Verletzung dieser Sicherungspflichten begründet neben einer allerdings auf den Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes begrenzten Halterhaftung aus § 7 Abs 3 Satz 1 2. Halbs StVG in aller Regel nach § 823 Abs 1, § 823 Abs 2 BGB iVm § 14 Abs 2 Satz 2 StVG eine Haftungsverantwortlichkeit für die durch den Schwarzfahrer herbeigeführten Verkehrsunfälle. Das hat der erkennende Senat wiederholt dargelegt (vgl Senatsurteile vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 = VersR 1958, 413; vom 12. April 1960 - VI ZR 65/59 = VersR 1960, 736, 737; vom 2. Februar 1962 - VI ZR 131/61 = VersR 1962, 333, 334; vom 19. Oktober 1965 - VI ZR 116/64 = VersR 1965, 79; vom 15. Dezember 1970 = aaO). Dieser Grundsatz muss auch für Schäden aus einem Unfall gelten, den der Schwarzfahrer wir hier Sch. bei einem Versuch, sich durch Flucht mit dem gestohlenen Fahrzeug der Festnahme durch die Polizei zu entziehen, herbeiführt. Denn durch die Verletzung der Pflichten zur Sicherung des Fahrzeugs wird auch die Gefahr, dass die Schwarzfahrt einen derartigen Verlauf nimmt, voraussehbar in nicht unerheblicher Weise erhöht. Deshalb werden auch Schäden aus solchem Hergang vom Schutzzweck der Vorschriften über die Sicherung des Fahrzeugs mit umfasst. dass der hierfür Verantwortliche den Schadenshergang in seinen Einzelheiten nicht voraussehen kann, beeinflusst den Zurechnungszusammenhang für seine Haftung nicht (vgl Senatsurteil vom 15. Dezember 1970 = aaO mw Nachw).

a) Im Streitfall steht fest, dass Sch. die Schwarzfahrt ermöglicht worden ist, weil das von P. auf einer öffentlichen Straße abgestellte Fahrzeug gegen unbefugte Benutzung nicht so gesichert war, wie dies nach § 14 Abs 2 Satz 2 StVO und der allgemein bestehenden Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs 1 BGB) von dem Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug verlässt, zu verlangen ist. Die höheren Unfallgefahren, die erfahrungsgemäß mit der Benutzung eines Kraftfahrzeugs durch nicht befugte Personen verbunden sind, erfordern strenge Anforderungen an die Sicherung des Kraftfahrzeugs durch den Kraftfahrer; diesen genügten die von P. getroffenen Maßnahmen (objektiv) nicht.

Zwar hatte P. die vorgeschriebenen Sicherungen (vgl § 38a StVZO) betätigt; nach den Feststellungen des Berufungsgericht hatte er insbesondere das Lenkradschloss gesperrt und den Wagen abgeschlossen. Diese Sicherungen waren aber zum erheblichen Teil nutzlos, weil Fahrzeugschlüssel im Wageninnern verblieben. Ein so "gesichertes" Kraftfahrzeug genügt nicht den Sicherheitsanforderungen; diese verlangen wirksame Sicherungen, von denen hier keine Rede sein konnte. Dabei ist es gleichgültig, ob die Schlüssel in der offenen Ablage gelegen haben, wie Sch. im Strafverfahren ausgesagt hat, oder ob sie im Handschuhfach lagen, wie die Beklagte behauptet. Fahrzeugschlüssel sind vor unbefugtem Zugriff zu sichern; werden sie im Wageninnern aufbewahrt, dann hat vor allem die Lenkradsicherung keinen Zweck. Insbesondere ist das Handschuhfach der denkbar ungeeignete Platz für die Aufbewahrung der Schlüssel; erfahrungsgemäß halten Diebe gerade im Handschuhfach Nachschau, weil sie mit der leider verbreiteten Unsitte rechnen, dass dort neben Wertsachen Kraftfahrzeugpapiere und Reserveschlüssel aufbewahrt werden. Deshalb wird sogar angenommen, dass es grob fahrlässig ist, daher den Kaskoversicherer nach § 61 VVG von seiner Deckungspflicht für den Diebstahl des Wagens befreit, wenn Reserveschlüssel im Handschuhfach aufbewahrt werden, mögen auch Lenkradschloss und Wagentür verriegelt gewesen sein (OLG Nürnberg VersR 1965, 32; OLG Karlsruhe VersR 1976, 454, 455; Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl Bd V Anm J 100 S F 169; Jagusch, Straßenverkehrsrecht 25. Aufl § 14 StVO Rdn 20; Schmidt, DAR 66, 124, 129).

b) Dieser objektive Verstoß gegen die Sicherungspflicht hat Sch. die Schwarzfahrt ermöglicht, da der Besitz der Fahrzeugschlüssel ihm die unbefugte Benutzung nicht unerheblich erleichterte. Sch. hat tatsächlich die Schlüssel gefunden und sie zu seiner Fahrt benutzt. Das reicht aus, um nicht nur den Ursachenzusammenhang, sondern auch einen Haftungszusammenhang zwischen der unterlassenen Sicherung und der Schwarzfahrt sowohl für § 7 Abs 3 Satz 1 2. Halbs StVG als auch für die § 823 Abs 1 und 2 BGB iVm § 14 Abs 2 Satz 2 StVO herzustellen. Der Zusammenhang entfällt nicht etwa deshalb, weil nach der Persönlichkeit des einschlägig vorbestraften Sch. angenommen werden kann, dass er das Lenkradschloss überdreht und den Wagen kurzgeschlossen haben würde, wenn er die Schlüssel nicht gefunden hätte. Mit dieser Einwendung kann sich der nachlässige Führer eines Kraftfahrzeugs seiner Haftbarkeit nicht entziehen. Würde nämlich der Verstoß gegen die Sicherungspflichten für eine Haftung nur herangezogen werden können, wenn es ohne ihn zu der Schwarzfahrt nicht gekommen wäre, dann bliebe der Verstoß durchweg ohne haftungsrechtliche Folgen; denn die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Sicherungsmaßnahmen können eine unbefugte Benutzung des Fahrzeugs zwar erschweren, nicht aber ausschließen (vgl Senatsurteil vom 11. März 1958 - VI ZR 56/57 = VersR 1958, 328; vom 1. April 1958 - VI ZR 92/57 = VersR 1958 413; vom 4. Oktober 1960 - VI ZR 194/59 = VersR 1960, 1091). Aus demselben Grund, aus dem deshalb diese in der Sache liegenden Beschränkungen nicht von der Sicherungspflicht zu befreien vermögen, muss es auch für die Bejahung des Haftungszusammenhangs genügen, wenn die Mängel der Fahrzeugsicherung die unbefugte Benutzung nicht unerheblich erleichtert haben. Das ist bei Fallgestaltungen wir hier ohne weiteres zu bejahen; nicht nur erleichterte der Besitz der Schlüssel dem Sch. die Entwendung des Fahrzeugs am 27. September 1973, sondern er half ihm auch bei der unauffälligen Benutzung des gestohlenen Wagens in der Folgezeit bis zu dem Unfall am 3. Oktober 1973. Selbstverständlich bleibt dem Sicherungspflichtigen auch bei dieser Fallgestaltung der Gegenbeweis möglich, dass der Besitz der Schlüssel dem Schwarzfahrer die unbefugte Ingebrauchnahme des Fahrzeugs aus besonderen Umständen nicht erleichtert hat. Diesen Nachweis hat aber die Beklagte hier weder geführt noch angetreten.

c) Allerdings muss die Beklagte für die Folgen der ungenügenden Sicherung des Kraftfahrzeugs nach § 823 BGB wie nach § 7 Abs 3 Satz 1 2. Halbs StVG nur einstehen, wenn P. oder seiner Ehefrau in ihrer Eigenschaft als Führer bzw Halter des Kraftfahrzeugs Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Berufungsgericht meint, das klagende Land habe das nicht nachgewiesen, insbesondere die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass Frau P. die Schlüssel bei einer Gelegenheit, bei der sie nicht Fahrer des Fahrzeugs gewesen sei, von P. unbemerkt im Wagen abgelegt habe.

Zu Recht rügt die Revision, dass das Berufungsgericht insoweit die Beweislage, die sich in diesen Fällen stellt, nicht fehlerfrei beurteilt hat.

aa) Schon für die Darlegungslast und Beweisführungslast ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte bei der Aufklärung, warum es zu der Schwarzfahrt kommen konnte, durchweg auf die Mithilfe des sicherungspflichtigen Fahrzeugführers bzw Halters angewiesen ist; diesem ist es im allgemeinen auch möglich und zuzumuten, über die Maßnahmen, die zur Sicherung des Fahrzeugs gegen unbefugte Benutzer getroffen worden sind, Auskunft zu geben. Dem hat der Tatrichter bei der Würdigung des Parteivorbringens Rechnung zu tragen; vom Geschädigten kann er nur die diesem nach Sachlage möglichen Darlegungen und Beweiserbieten erwarten, während von dem für die Sicherung des Fahrzeugs verantwortlichen Fahrzeugführer und Halter verlangt werden muss, sein Bestreiten zum behaupteten Verschulden mit Einzelheiten zu belegen (vgl auch BGH Urt v 26. September 1979 - IV ZR 94/78 = VersR 1979, 1120 für einen ähnlichen Konflikt). Vor allem hat der Tatrichter hier besonderen Anlass, eine insoweit erkennbare Zurückhaltung des Beklagten oder einen Wechsel in seinem Vortrag für die Beweiswürdigung mitzuverwerten.

Die Anforderungen des Berufungsgerichts, das von dem klagenden Land Angaben darüber verlangt, ob P. oder seine Ehefrau bei welcher Gelegenheit, aus welchem Grund und an welcher Stelle die Schlüssel in den Wagen gelegt haben, wie die Verhältnisse im Wageninnern beschaffen waren und wie leicht die Schlüssel entdeckt werden konnten, ohne dass die Beklagte hierzu genauere Einzelheiten dargetan hatte, werden dem nicht gerecht. Sie müssten dazu führen, dass der durch § 823 BGB, § 14 Abs 2 Satz 2 StVO, § 7 Abs 3 StVG beabsichtigte Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den besonderen Gefahren, die mit Schwarzfahrten verbunden sind, weithin wirkungslos bliebe.

bb) Zu dieser durch die Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Beweisführung bedingten Aufgabenverteilung im Prozess kommt hinzu, dass der Verschuldensnachweis regelmäßig noch aus anderen Gründen in diesen Fällen erleichtert ist. Zwar wird der objektive Verstoß gegen § 14 Abs 2 Satz 2 StVO schon wegen der insoweit nicht konkret genug gefassten Verhaltensanordnung des Schutzgesetzes nicht ohne weiteres eine echte Beweislastumkehr rechtfertigen können, die dem Sicherungspflichtigen den Entlastungsbeweis für sein fehlendes Verschulden auferlegt. In vielen Fällen greifen aber die Grundsätze zum Anscheinsbeweis ein, wenn wie hier feststeht, dass das Fahrzeug von dem Fahrzeugführer ohne ausreichende Sicherung abgestellt worden ist (vgl auch für die Haftung nach § 7 Abs 3 StVG RGZ 119, 58, 60; 135, 149, 158; Jagusch aaO § 7 StVG Rz 60; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht § 7 StVG Rz 330; Krumme/Steffen, Straßenverkehrsgesetz § 7 Rz 48; von Hippel, VersR 1966, 507 Fn 3). Das gilt auch für den Streitfall. Haben wie hier Zweitschlüssel in der Ablage oder im Handschuhfach eines abgeschlossenen Wagens gelegen, dann spricht nach aller Erfahrung der erste Anschein für den typischen Sachverhalt, dass sie dort von dem Halter, der den Wagen vorwiegend selbst benutzt, als Reserveschlüssel abgelegt worden sind. Das gilt insbesondere, wenn feststeht, dass neben Schlüsseln auch die Wagenpapiere im Fahrzeug geblieben sind, wie P. bei seiner Verlustmeldung angegeben hat. Gegenüber solcher sich bei ungezwungener Betrachtung nach der Lebenserfahrung aufdrängenden Erklärung treten andere denkbare Möglichkeiten für ein Verbleiben der Zweitschlüssel im Innern des abgeschlossenen Wagens ganz in den Hintergrund.

Deshalb hat im Streitfall schon aufgrund des typischen Lebenssachverhalts das klagende Land zunächst den Nachweis geführt, dass P. die Aufbewahrung der Schlüssel im Wageninnern bekannt war, als er ihn abstellte. Es ist Sache der Beklagten, Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu beweisen, die diesen Anschein ernsthaft erschüttern. Dazu würde nicht der Nachweis ausreichen, dass Frau P. die Schlüssel zu gelegentlichen Fahrten benutzt hat, wie die Beklagte behauptet. Eben weil die Zweitschlüssel bei Entwendung des Fahrzeugs im Wagen lagen, spräche dann die Lebenstypik dafür, dass Frau P. sie dort nach Beendigung ihrer Fahrt aufgrund Vereinbarung mit ihrem den Wagen in erster Linie benutzenden Ehemann zurückgelassen hat. Ebensowenig würde zur Erschütterung des Anscheinsbeweises die bloße Behauptung der Beklagten genügen, Frau P. habe den Schlüssel auf einer Fahrt mit P. von ihm unbemerkt in das Handschuhfach gelegt. Vielmehr müsste die Beklagte, wenn sie sich auf diese Möglichkeit beschränken will, den vollen Beweis für die Richtigkeit ihrer Behauptung erbringen. Selbst wenn ihr dieser Nachweis zur Überzeugung des Tatrichters gelingen sollte, müsste das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen, die an die Aufmerksamkeit und Sorgfalt des für die Sicherung des Fahrzeugs verantwortlichen Fahrzeugführers zu stellen sind, der sich dann stellenden Frage nachgehen, ob P. unter den konkreten Umständen die Unkenntnis von diesen Vorgängen entlasten kann. Der erkennende Senat kann dies nicht selbst entscheiden, da es hierzu an einer ausreichenden Aufklärung des Sachverhalts fehlt.

cc) Sollte das Berufungsgericht auch aufgrund der hier gebotenen Sicht einen schuldhaften Verstoß gegen die Sicherungspflichten des Fahrzeugführers nicht feststellen können, so wird es sich damit auseinanderzusetzen haben, ob auch für eine - allerdings beschränkte - Haftung des P. als Halter nach § 7 Abs 3 Satz 1 2. Halbs StVG die Beweislast dafür, dass er die unbefugte Ingebrauchnahme des Fahrzeugs durch Sch. verschuldet hat, den Kläger trifft. Das ist zwar herrschende Ansicht (RGZ 119, 58, 60; 135, 149, 158; Senatsurteil vom 11. November 1969 - VI ZR 74/68 = VersR 1970, 66, 67; Jagusch = aaO § 7 StVG Rz 60; Wussow, Unfallhaftpflichtrecht 12. Aufl Rz 746). Doch kann der Gesichtspunkt, dass es auch insoweit um Betriebsrisiken geht, für die die Beweislastregel in § 7 Abs 2 StVG systemrichtiger erscheint (vgl Full/Möhl/Rüth aaO; Krumme/Steffen aaO), bedenkenswert sein. Hierzu abschließend Stellung zu nehmen, hat der erkennende Senat im gegenwärtigen Stand des Verfahrens keinen Anlass.


III.

Das Berufungsurteil kann auch nicht mit anderer Begründung bestehen bleiben. Wie oben schon gesagt, stehen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen im Revisionsrechtszug zugunsten der Klägerin auszugehen ist, die hier geltend gemachten Unfallschäden in einem Ursachenzusammenhang und Zurechnungszusammenhang zu der Schwarzfahrt des Sch., für deren Folgen der Beklagte einstehen muss, wenn die Schwarzfahrt durch P. oder seine Ehefrau schuldhaft ermöglicht worden sein sollte. Da deshalb diese Frage entscheidungserheblich ist, war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zurückzuverweisen.

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, soweit der erkennende Senat in seinem Beschluss vom 30. Oktober 1979 über sie noch nicht entschieden hat.