Das Verkehrslexikon

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Diebstahl des Fahrzeugs bzw. Schwarzfahrt - Diebstahl von Sachen nach einem Verkehrsunfall

Diebstahl des Fahrzeugs und Haftung bei Schwarzfahrt




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
- Fahrzeugdiebstahl - Schwarzfahrt
- Diebstahlsschäden nach Verkehrsunfall



Einleitung:


Diebstahlsschäden, mit denen sich das Verkehrsrecht beschäftigen muss, entstehen in folgenden hauptsächlichen Fällen:


das Fahrzeug selbst wird entwendet (hier treten Probleme mit der Fahrzeugversicherung - Teil- bzw. Vollkasko - auf);
nach einem Unfall ist das Fahrzeug nicht völlig gesichert, sodass Gegenstände aus dem Fzg entwendet werden oder Gegenstände fliegen kollisionsbedingt durch die Gegend und kommen dadurch abhanden (haftet hierfür der Unfallverursacher bzw. seinen Versicherung?);

ein Fahrzeugdieb oder sonstiger Schwarzfahrer verursacht einen Verkehrsunfall (hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Halters?).

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Weiterführende Links:


KfzDiebstahl

Zur Haftung für Unfallschaden nach einem Diebstahl des Fahrzeugs (Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer)

Schwarzfahrt

Zum Direktanspruch gegen den Fzg-Haftpflichtversicherer bei einer Schwarzfahrt (Diebstahl des Fahrzeugs)

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Fahrzeugdiebstahl - Schwarzfahrt:


BGH v. 30.09.1980:
Der Schutzzweck der Vorschriften über die Sicherung von Kraftfahrzeugen gegen Schwarzfahrer (StVO § 14 Abs 2; StVZO § 38a) umfasst auch Schäden aus einem Unfall, den der Schwarzfahrer bei dem Versuch, sich der Festnahme durch die Polizei zu entziehen, mit dem gestohlenen Fahrzeug herbeiführt.

OLG Koblenz v. 09.01.2006:
Der Fahrzeughalter haftet bei einer ohne sein Wissen erfolgten Schwarzfahrt grundsätzlich nicht. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann daher nur beim Fahrer selbst Regress nehmen.

OLG Nürnberg v. 07.06.2011:
Die Halterhaftung für Unfälle beim Betrieb scheidet aus, wenn jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt. Denn dann haftet anstelle des Halters der unbefugte Benutzer und neben diesem der Halter nur, wenn er die Benutzung schuldhaft ermöglicht hat. Benutzung ohne Wissen und Wollen des Halters bedeutet gegen sein Wissen und seinen Willen. Dass das Fahrzeug ohne Wissen und Wollen des Halters benutzt wurde, muss der Halter beweisen. Die Versicherung haftet auch nicht für den Fahrer, weil insoweit ein Haftungsausschluss nach § 103 VVG gegeben ist.

OLG Brandenburg v. 20.11.2012:
Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz StVG ist zwar derjenige, der das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters benutzt, anstelle des Halters zum Schadensersatz verpflichtet. Diese Regelung entlastet den Halter. Sie gilt jedoch dann nicht, wenn der Fahrzeughalter dem Benutzer das Fahrzeug überlassen hat, § 7 Abs. 3 Satz 2 StVG.



OLG Nürnberg v. 19.04.2017:

  1.  Der Hotelbetreiber haftet für seinen Nachtportier als Erfüllungsgehilfen, wenn dieser den von einem Hotelgast bei ihm abgegebenen Fahrzeugschlüssel für eine unerlaubte Schwarzfahrt mit dem Kundenfahrzeug benutzt und dieses hierbei beschädigt.

  2.  Das gilt auch dann, wenn der Nachtportier nicht bei dem Hotel, sondern bei einem Dienstleistungsunternehmen angestellt war, das von dem Hotel mit dem Rezeptionsdienst beauftragt worden ist.

  3.  Der Hotelkunde kann im Wege der Drittschadensliquidation den vollen Fahrzeugschaden geltend machen, auch wenn es sich um ein Mietfahrzeug handelte und er gegenüber der Vermieterin des Fahrzeugs vertraglich nur zur Tragung einer Selbstbeteiligung verpflichtet war.

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Diebstahlsschäden nach Verkehrsunfall:


    Diebstahl von Gegenständen aus dem Unfallfahrzeug




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