1. |
Die für Parkplätze und Parkhäuser aufgestellten Grundsätze, wonach jederzeit mit rangierenden und aus Parktaschen herausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, weshalb eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h angemessen sei, ist auf das von LKW befahrenen Betriebsgelände mit einer Laderampe nicht ohne weiteres anzuwenden.
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2. |
Entscheidend für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen i. S. d. § 7 Abs. 2 StVO ist die tatsächliche Fahrbahnbreite, nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen.
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3. |
Im Falle eines Fahrstreifenwechsels (§ 7 Abs. 5 StVO) oder eines Anfahrens von der Laderampe eines Betriebsgeländes (§ 1 StVO i. V. m. § 10 StVO) kommt eine Mithaftung des Unfallgegners nur dann in Betracht, wenn der Fahrstreifenwechsler / Anfahrende Umstände nachweist, die ein Mitverschulden des Unfallgegners belegen.
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