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"Grundsätzlich richtig hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass sich der Unfall auf einem Betriebsgelände ereignete und auf einem solchen erhöhte Vorsicht und Obacht erforderlich ist, was vor allem dann gilt, wenn, wie hier, reger Verkehr herrscht und eine Vielzahl von Fahrzeugen dieses Gelände befahren. Nicht gefolgert werden kann daraus allerdings, dass beim Befahren eines solchen Betriebsgeländes ein Anhalten grundsätzlich in weniger als 6 m gegeben sein muss. Dies würde dazu führen, dass, unter Berücksichtigung der einschlägigen oben aufgeführten Anhaltewegtabellen, unabhängig von den zulässigen 20 km/h tatsächlich nur eine Geschwindigkeit von unter 15 km/h den Sorgfaltspflichten gerecht würde. Eine solche grundsätzliche Beschränkung für das Befahren eines Betriebsgeländes ohne Berücksichtigung der geltenden Höchstgeschwindigkeiten und der tatsächlichen Verkehrssituation besteht nach Auffassung des Senats nicht. Die für Parkplätze und Parkhäuser aufgestellten Grundsätze (vgl. hierzu Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 8 StVO Rn 31), wonach jederzeit mit rangierenden und aus Parktaschen herausfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, weshalb lediglich Schrittgeschwindigkeit, im allgemeinen nicht schneller als 10 km/h angemessen ist, sind auf ein Betriebsgelände der vorliegenden Art, nicht ohne Weiteres anzuwenden."
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