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Kammergericht Berlin Beschluss vom 30.08.2007 - 12 U 141/07 - Zur Haftung bei einem Kfz-Unfall im Kreisverkehr

KG Berlin v. 30.08.2007: Zur Haftung bei einem Kfz-Unfall im Kreisverkehr


Das Kammergericht Berlin (Beschluss vom 30.08.2007 - 12 U 141/07) hat entschieden:
  1. Auch im Kreisverkehr gelten beim Ausfahren durch Rechtsabbiegen die Pflichten aus § 9 Abs. 1 StVO.

  2. § 9a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs.1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs.2).

  3. Der Fahrtrichtungsanzeiger ist dann „rechtzeitig“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit.

  4. Will der Kläger eine Mithaftung des Bevorrechtigten damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Bevorrechtigte durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre.

Siehe auch Kreisverkehr und Stichwörter zum Thema Vorfahrt


Gründe:

Die Berufung, mit der der Kläger noch die Haftung der Beklagten nach einer Quote von 50 % geltend macht, hat keine Aussicht auf Erfolg.

I.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Beides ist hier nicht der Fall. Der Senat folgt vielmehr der im Ergebnis zutreffenden angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet wird.

1. Der Kläger meint, die Beklagte müsse zu 50% für seinen unfallbedingten Schaden haften, weil auch sie gegen die erhöhte Pflicht zur Vorsicht und Rücksichtnahme aus § 1 StVO verstoßen habe, die ihr - ebenso wie ihm, dem Kläger - als sich im Kreisverkehr bewegenden Verkehrsteilnehmern auferlegt sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei § 9 StVO auf das Abbiegen aus dem Kreisverkehr nicht anwendbar.

Vielmehr seien nach den auf der Fahrbahn vorhandenen Spurzeichnungen beide Fahrzeuge berechtigt gewesen, jeweils im Kreisverkehr zu bleiben oder diesen an der Ausfahrt Goerdeler Damm zu verlassen; daher gäbe es keinen Anscheinsbeweis gegen ihn, den Kläger; auch sei der rechte Fahrtrichtungsanzeiger betätigt worden, die Beklagte hätte unfallverhütend reagieren können und das Landgericht sei verfahrensfehlerhaft dem entsprechenden Beweisantritt nicht nachgegangen.

Dies Argumentation rechtfertigt keine Abänderung der zutreffenden angefochtenen Entscheidung.

a) Zwar sind die Bemerkungen des Landgerichts auf S. 4 des angefochtenen Urteils zum Anscheinsbeweis gegen den Kläger überflüssig; denn das Landgericht hat dann auf S. 5 - unabhängig von einem Anscheinsbeweis - Sorgfaltspflichtverletzungen des Klägers zutreffend positiv festgestellt (Abbiegen nach rechts aus dem dritten Fahrstreifen von rechts ohne hinreichend auf den Verkehr rechts von ihm zu achten).

Diese Bewertung des Geschehens durch das Landgericht ist auch richtig.

Entgegen der Auffassung des Klägers auf S. 2 der Berufungsbegründung gilt § 9 Abs. 1 StVO auch im Kreisverkehr und für das Abbiegen nach rechts aus dem Kreisverkehr (vgl. nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, StVO § 9 Rn 19).

§ 9a StVO regelt dagegen für bestimmte Arten des Kreisverkehrs lediglich das Verhalten bei der Einfahrt (Abs. 1) und das Verhalten bei Vorhandensein einer Mittelinsel (Abs. 2).

Für das Ausfahren aus dem Kreisverkehr gilt § 9 Abs. 1 StVO; für das Fahren im Kreisverkehr gilt darüber hinaus das Rechtsfahrgebot des § 2 Abs. 2 StVO (vgl. nur OLG Hamm DAR 2004, 90; Hentschel, aaO, StVO § 2 Rn 32; Heß, in: Janiszewski u a., Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl. 2006, StVO § 2 Rn 49).

Somit war es sorgfaltswidrig, dass der Sohn des Klägers, Ö. P., als Führer des klägerischen Fahrzeugs im Kreisverkehr nicht möglichst weit rechts gefahren ist, sich zum Zwecke des Abbiegens nach rechts nicht möglichst weit rechts eingeordnet und auch vor dem Abbiegen nach rechts nicht hinreichend auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hat (§§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 Satz 2 und 4 StVO). Insoweit sind die Ausführungen des Landgerichts (UA 5) nicht zu beanstanden.

b) Ein Mitverschulden der Zweitbeklagten am streitgegenständlichen Unfall kann nicht festgestellt werden.

Entgegen der Auffassung des Klägers werden die vorstehenden Verhaltensregeln auch nicht außer Kraft gesetzt durch die im Kreisverkehr vorhandenen Fahrstreifenmarkierungen; richtig weist der Kläger allerdings auf S. 2 f. der Berufungsbegründung darauf hin, dass die im Kreisverkehr Fahrenden besonders vorsichtig fahren müssen; dies gilt allerdings vor dem Hintergrund der Verhaltensregeln der §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 StVO für allem für Rechtsabbieger, die das Rechtsfahrgebot nicht beachten und sich vor dem Abbiegen nicht möglichst weit rechts einordnen.

Die Beklagte zu 2) ist dagegen dem Rechtsfahrgebot gerecht geworden; sie war auch nicht nach der Fahrbahnmarkierung in Form eines [nach links weisenden Pfeils] gehalten, den Kreisverkehr an der nächsten Ausfahrt zu verlassen, sondern durfte - wie auch der Kläger auf S. 3f. zutreffend einräumt - im Kreisverkehr verbleiben.

Soweit der Kläger auf S. 4 der Berufungsbegründung die Mithaftung der Beklagten daraus herleitet, der Fahrer seines Fahrzeugs, sein als Zeuge vernommener Sohn, habe zweifellos den rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt, so dass für die Zweitbeklagte das beabsichtigte Rechtsabbiegen eindeutig erkennbar gewesen sei, rechtfertigt dies eine Mithaftung nicht.

Der Fahrtrichtungsanzeiger des Linksabbiegers ist dann „rechtzeitig“ i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO betätigt, wenn sich der Verkehr auf das Abbiegen einstellen kann: maßgeblich dafür ist weniger die Entfernung vom Abbiegepunkt als vielmehr die Zeit zwischen Anzeigebeginn und Abbiegen unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat DAR 2002, 557 = VRS 103, 403 = KGR 2003, 3 = NZV 2003, 89 = VersR 2003, 259 (Ls.) = MDR 2003,507; Senat, MDR 2005, 806 = VRS 108, 410 = KGR 2005, 665 = NZV 2005, 413).

Für die Rechtzeitigkeit der Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers vor dem Einleiten des Abbiegens nach links reichen z. B. bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h 5 Sekunden vor dem Abbiegen, also 41, 5 m vor dem Abbiegen aus (vgl. BGH VRS 25, 264).

Keinesfalls ausreichend für „rechtzeitiges“ Ankündigen der Absicht des Abbiegens im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO ist jedoch ein Setzen des Blinkers mit unmittelbar nachfolgendem Abbiegen nach rechts.

Der Zeuge hat jedoch keine Angaben dazu gemacht, in welchem Zeitpunkt vor dem Unfall er den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt haben will; er konnte auch nicht angeben, wie groß der Abstand zu dem im rechts benachbarten Fahrstreifen nachfolgenden Fahrzeug der Zweitbeklagten war. Daher ist es nicht möglich festzustellen, dass das Betätigen des Fahrtrichtungsanzeigers „rechtzeitig“ im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO geschah, so dass sich die Zweitbeklagte darauf hätte einstellen können.

Auch die Behauptung des Klägers auf S. 4 der Berufungsbegründung, die Zweitbeklagte hätte bei ausreichender Aufmerksamkeit, angepasster Fahrweise und sofortiger Bremsung den Unfall vermeiden können, führen nicht zu einer Mithaftung der Beklagten; sie bleiben im Bereich der Spekulation und haben auch keine weitere Beweisaufnahme durch das Landgericht im Wege der Vernehmung des R. M. als Zeugen geboten.

Will der Kläger eine Mithaftung des Unfallgegners damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der andere durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit der Vorfahrtsverletzung in einer solchen Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion überhaupt möglich gewesen wäre (vgl. Senat, Urteile vom 14. November 2002 – 12 U 140/01 – KGR 2003, 235=VRS 105, 104 = NZV 2003, 575 und vom 22. Juli 2002 - 12 U 9728/00 - KGR 2003, 20 = VRS 103, 406 = NZV 2003, 378).

Zutreffend hat das Landgericht auf S. 5f. des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass kein Tatsachenvortrag des Klägers zu den Fahrzeugabständen vorhanden ist. Es kommt hinzu, dass der Kläger auch keine Angaben zu Geschwindigkeiten der Fahrzeuge vor dem Unfall gemacht hat; daher war der Zeuge M. nicht zu vernehmen; im Übrigen ergeben sich aus dessen schriftlichen Angaben vom 21. Februar 2006 gegenüber der Polizei in dem gegen den Sohn des Klägers geführten Ordnungswidrigkeiten - Verfahren - Der Polizeipräsident in Berlin 58.90.111277.9 - keine Hinweise auf ein Mitverschulden der Beklagten zu 2). R. M., der hinter dem Fahrzeug der Zweitbeklagten fuhr, hat u. a. geschrieben: „...Als er plötzlich vor Frau D. aus dem Kreis fahren wollte. Der Audi ist geradeso an Frau D. vorbeigekommen. Dabei traf er ihre Front mit seiner rechten hinteren Seite...“. Danach spricht nichts für einen bestimmten, für eine rechtzeitige Reaktion hinreichend großen Abstand.

Darüber hinaus ist der Zeugenbeweis ein ungeeignetes Beweismittel, soweit es um die Bewertung geht, ob eine Verkehrsteilnehmer den Unfall durch rechtzeitige Reaktion hätte vermeiden können. Aber mangels vorhandener Anknüpfungstatsachen wäre insoweit auf entsprechenden Antrag des Klägers auch keine Beweisaufnahme durch Einholen eines Unfallrekonstruktionsgutachten durchzuführen gewesen.


II.

Im Übrigen hat die Sache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO.

Es wird angeregt, die Fortführung des Berufungsverfahrens zu überdenken.