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VGH Kassel Urteil vom 31.01.2013 - 8 A 1667/12 - Zum Abschleppen eines an einem Taxenstand parkenden Fahrzeugs

VGH Kassel v. 31.01.2013: Zum Abschleppen eines an einem Taxenstand parkenden Fahrzeugs


Der VGH Kassel (Urteil vom 31.01.2013 - 8 A 1667/12) hat entschieden:
  1. Verbotswidrig an einem Taxenstand (Zeichen 229 zu § 41 StVO) parkende Kraftfahrzeuge können auf Kosten der Halter nur dann abgeschleppt werden, wenn nach den Umständen nicht zu erwarten ist, dass Fahrer oder Halter alsbald zum Fahrzeug zurückkehren und selbst wegfahren werden.

  2. Diese Erwartung ist im Allgemeinen erst dann nicht (mehr) begründet, wenn seit Feststellung des ordnungswidrigen Parkens eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten vergangen ist.

  3. Im Übrigen Anschluss an die bisherige Rechtsprechung des früheren 11. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, wonach für das kostenpflichtige Abschleppen von geparkten Kraftfahrzeugen aus absoluten Haltverbotszonen (Zeichen 283 zu § 41 StVO; ausgewiesene Rettungswege) keine Wartezeit einzuhalten ist (Hess. VGH, Urteil vom 22. Mai 1990 - 11 UE 2056/89 -), während vor der Anordnung des Abschleppens von Kraftfahrzeugen aus relativen Halt- oder Parkverbotszonen (Zeichen 286 zu § 41 StVO und § 13 StVO) eine Wartezeit von einer Stunde seit der Feststellung des ordnungswidrigen Parkens einzuhalten ist (Hess. VGH, Urteil vom 11. November 1997 - 11 UE 3450/95 -).

Siehe auch Abschleppkosten - Kfz.-Umsetzungsgebühren und Stichwörter zum Thema Abschleppkosten


Tatbestand:

Der Kläger, ein selbständiger Reisebusunternehmer, begehrt mit seiner Klage die Aufhebung eines Bescheides der damaligen Oberbürgermeisterin der Beklagten vom 25. November 2011 – 017.270810. 2 –, mit dem er zur Erstattung von Abschleppkosten (Leerfahrtkosten) in Höhe von ursprünglich 513,15 € herangezogen worden ist, und eines Widerspruchsbescheids dieser Behörde vom 13. März 2012, mit dem die Kostenforderung im Wege der Teilabhilfe um 3,45 € vermindert und die geltend gemachte Forderung der Beklagten auf insgesamt 509,70 € reduziert worden ist.

Die Kostenforderung beruht auf einer am Samstag, dem 2. Juli 2011, in der Zeit von 19:38 Uhr bis 20:08 Uhr durchgeführten Leerfahrt eines mit dem Fahrer und einem weiteren Mitarbeiter der Auto-Service SAFAR GmbH besetzten Vier-Achser-Abschleppfahrzeugs mit Unterfahrlift, die der Beklagten mit Schreiben vom 4. Juni 2011 (Bl. 3 der Behördenakten) mit insgesamt 446,25 € in Rechnung gestellt wurde. Das Unternehmen war von der Beklagten damals mit dem Abschleppen eines vom Kläger gehaltenen Reisebusses Marke Neoplan (Gewicht laut Rechnung 19,5 Tonnen) mit amtlichem Kennzeichen XX-XX 123 beauftragt worden, nachdem ein mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs beauftragter Bediensteter des Straßenverkehrsamts der Beklagten am 2. Juli 2011 um 19:30 Uhr festgestellt hatte, dass dieser Reisebus auf einem mit dem Zeichen 229 zu § 41 StVO gekennzeichneten Taxenstand am Frankfurter Affentorplatz abgestellt war und der Fahrer nicht im Fahrzeug oder in dessen Umgebung anzutreffen war. Nachdem der städtische Bedienstete laut einer von ihm im Verwaltungsverfahren abgegebenen dienstlichen Erklärung vom 6. Januar 2012 (Bl. 20 der Behördenakten) einmal vergeblich versucht hatte, den Kläger über eine im Bus sichtbar angebrachte Mobilfunknummer telefonisch zu erreichen, ordnete er das Abschleppen des Busses an und brach die Maßnahme um 19:42 Uhr vor Eintreffen des bestellten Abschleppfahrzeugs ab, nachdem gegen 19:40 Uhr der Kläger als Fahrer des Busses zusammen mit einem Reiseleiter bei dem Fahrzeug erschienen war, das wenig später vom Kläger selbst weggefahren wurde. Die dienstliche Erklärung des Bediensteten der Beklagten enthält die Anmerkung, dass bei angeordnetem Abschleppen von Lkw und Bussen immer eine Vollleistung berechnet werde.

Der angefochtene Kostenbescheid vom 25. November 2011, mit dem neben den als „Abschleppkosten“ bezeichneten Leerfahrtkosten Verwaltungsgebühren in Höhe von 60,00 € und später im Widerspruchsbescheid auf die Hälfte reduzierte Portoauslagen in Höhe von 6,90 € geltend gemacht worden sind, ist dem Kläger am 3. Dezember 2011 zugestellt worden. Seinen mit Anwaltsschreiben vom 15. Dezember 2011 eingelegten Widerspruch gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 2. März 2012 unter Darlegung des Sachverhalts aus seiner Sicht mit der Auffassung begründet, die Anordnung der Abschleppmaßnahme sei unverhältnismäßig gewesen, weil keinerlei Wartezeit eingehalten worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Widerspruchsbegründung (Bl. 27 ff, der Behördenakten) Bezug genommen.

Seine nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids an seine Bevollmächtigten am 16. März 2012 am 16. April 2012 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhobene Klage gegen diese Bescheide hat der Kläger unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren mit der Behauptung begründet, er habe den Bus damals mangels anderweitiger Haltemöglichkeiten am Taxenstand abgestellt, um seine Fahrgäste aussteigen zu lassen, und habe dann selbst eine Toilette in einem nahe gelegenen Gasthaus aufgesucht, wo ihn der Anruf des Behördenbediensteten offenbar deshalb nicht erreicht habe, weil dort kein Handyempfang möglich gewesen sei. Insgesamt habe sein Bus nur rund zehn Minuten an dem Taxenstand gestanden und habe diesen auch nicht gänzlich blockiert, weil er noch Platz für anfahrende Taxen gelassen habe.

Mit Urteil vom 14. Mai 2012 – 5 K 1325/12.F – hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Kostenbescheid sei rechtmäßig. Der einschreitende Behördenbedienstete habe nach seinem erfolglosen telefonischen Kontaktversuch keine Verpflichtung zu weiterem Zuwarten gehabt und die Abschleppmaßnahme wegen bereits eingetretener Störung des Taxenverkehrs ohne Wartezeit anordnen dürfen. Auch die Höhe der entstandenen Kosten sei nicht zu beanstanden, weil für diese Abschleppfälle keine Rahmenvereinbarung mit einem Abschleppunternehmen bestehe und der Beklagten wegen der Eilbedürftigkeit der Entscheidung die Suche nach einem kostengünstigeren Abschleppunternehmen im Einzelfall nicht zumutbar sei. Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Seine mit den Bevollmächtigten des Klägers am 16. August 2012 zugestelltem Beschluss des Senats vom 13. August 2012 – 8 A 1408/12.Z – wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger mit deren am Folgetag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz vom 13. September 2012 begründet. Er macht geltend, die rund drei Minuten nach Antreffen des Reisebusses an dem Taxenstandes erfolgte Anordnung der Abschleppmaßnahme sei entgegen der Auffassung der Beklagten und des Verwaltungsgerichts unverhältnismäßig gewesen, da nicht ohne Einhaltung einer Wartefrist von weiteren zehn bis 15 Minuten davon habe ausgegangen werden können, der Busfahrer werde nicht – wie geschehen – alsbald zu dem verbotswidrig geparkten Reisebus zurückkehren und diesen selbst wegfahren.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2012 den Kostenerhebungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2011 und den Widerspruchsbescheid vom 13. März 2012 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihre Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid und in erster Instanz.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Berufungsbegründung und die Berufungserwiderung im Schriftsatz der Beklagten vom 2. Oktober 2012 (Bl. 111 ff. GA) Bezug genommen.

Dem Senat liegen die die streitige Kostenerhebung betreffenden Behördenakten der Beklagten (ein Hefter) vor. Sie sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.


Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 S. 3 bis 5, Abs. 6 VwGO).

Sie hat auch in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Denn der angefochtene Leistungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, so dass er und der ihn bestätigende Widerspruchsbescheid antragsgemäß aufzuheben sind, soweit nicht im Widerspruchsbescheid eine Teilabhilfe in Höhe von 3,45 € erfolgt ist. (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO) und deshalb die unbeschränkt eingelegte Berufung des Klägers in diesem geringfügigen Umfang teilweise unbegründet und zurückzuweisen ist.

Die den Bescheiden zugrundeliegende Abschleppanordnung war unverhältnismäßig und daher rechtswidrig, weil die von der Beklagten geltend gemachten beträchtlichen Leerfahrtkosten und die weiteren von der Beklagten verlangten Verwaltungskosten nicht entstanden wären, wenn der einschreitende Hilfspolizeibeamte zehn Minuten auf das Eintreffen des Busfahrers gewartet hätte, wozu er – mindestens – verpflichtet war. Durch die Rechtsprechung des früher für Polizeirecht zuständigen 11. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich der erkennende Senat anschließt, ist zwar seit langem geklärt, dass für das Abschleppen verbotswidrig abgestellter Kraftfahrzeuge aus absoluten Haltverbotszonen keine bestimmten Wartefristen einzuhalten sind (Hess. VGH, Urteil vom 22. Mai 1990 – 11 UE 2056/89 –, NVwZ-RR 1991, 28 = juris Rn. 18 ff. m.w.N.):
„Gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung der Ersatzvornahme in Form des Abschleppens des Fahrzeugs bestehen auch im übrigen keine Bedenken. Insbesondere ist die unverzügliche Veranlassung des Abschleppens eines in einer absoluten Haltverbotszone abgestellten Fahrzeugs grundsätzlich rechtlich nicht zu beanstanden, sofern nicht ausnahmsweise die Polizeivollzugsbeamten aufgrund konkreter Umstände davon ausgehen können, daß der Fahrer ohne Schwierigkeiten und ohne Verzögerung festgestellt und zum umgehenden Entfernen des verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs veranlaßt werden kann. Nur bei Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles kann das sofortige Abschleppen eines verbotswidrig in einer absoluten Haltverbotszone parkenden Fahrzeugs gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1989, NJW 1990, 931). Beispielsweise wäre es mit dem Gebot der Verhältnismäßigkeit des Einsatzes staatlicher Mittel nicht vereinbar, wenn aufgrund konkreter Umstände der betreffende Polizeivollzugsbeamte davon ausgehen kann, daß der Fahrer unverzüglich zurückkehren und sein Fahrzeug entfernen wird.

Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall weder vom Kläger vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Vielmehr ist die Feststellung des Beklagten, der Fahrer des verkehrswidrig abgestellten Fahrzeugs sei an Ort und Stelle von dem Polizeivollzugsbeamten nicht zu ermitteln gewesen, unwidersprochen geblieben. Alle Umstände des Falles sprachen sogar dafür, daß der verkehrsordnungswidrige Zustand über längere Zeit anhalten werde...

Ferner hatten sie bei der von ihnen zu treffenden Entscheidung zu berücksichtigen, daß das Fahrzeug in einer absoluten Haltverbotszone abgestellt war, in der auch kurzzeitiges Halten grundsätzlich untersagt ist. Eine Hinnahme des voraussichtlich auf unabsehbare Zeit andauernden rechtswidrigen Zustands verbot sich bei dieser Sachlage, zumal die Beamten davon ausgehen mußten, daß das Fahrzeug zum Zeitpunkt ihres Eintreffens bereits einige Zeit dort abgestellt war.

Bei dieser Sachlage steht das eingesetzte Mittel – das unverzüglich veranlaßte Entfernen des verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs – unter Berücksichtigung der damit verfolgten Ziele und der Bedeutung des Interesses der Allgemeinheit an der effektiven Durchsetzung eines absoluten Haltverbots nicht außer Verhältnis zu den Nachteilen für den Betroffenen im Sinne von § 5 HSOG. Die Abschleppmaßnahme diente dem Zweck, dem absoluten Haltverbot tatsächliche Wirksamkeit zu verschaffen, um Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zu begegnen, die in absoluten Haltverbotszonen typischerweise mit gewisser Wahrscheinlichkeit entstehen können, wenn Fahrzeuge dort abgestellt werden. Darüber hinaus diente das Umsetzen des widerrechtlich abgestellten Fahrzeugs des Klägers dem generalpräventiv begründeten erheblichen öffentlichen Interesse daran, zu verhindern, daß durch die negative Vorbildwirkung verbotswidrigen Parkens andere Verkehrsteilnehmer zu ähnlichem verbotswidrigen Verhalten veranlaßt werden könnten (vgl. BVerwG, a.a.O.; ...). Dieses gewichtige öffentliche Interesse an der wirksamen Durchsetzung eines absoluten Haltverbots überwiegt regelmäßig eindeutig das Interesse eines Verkehrsordnungsvorschriften bewußt mißachtenden Verkehrsteilnehmers, nicht den Nachteilen ausgesetzt zu sein, die das Abschleppen nach sich zieht. So ist es auch im Streitfall. Die Nachteile für den Kläger, die darin bestanden haben, die Abschleppkosten in Höhe von 80,-- DM tragen und das Fahrzeug von dem Parkplatz abholen zu müssen, sind gegenüber dem erheblichen öffentlichen Interesse, zur Wahrung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere des freien Zugangs für Feuerwehr- und Rettungsfahrzeuge sowie des Schutzes von Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer, die in der Straßenverkehrsordnung angeordneten Ge- und Verbote effektiv durchzusetzen, wobei nach der Wertung des Verordnungsgebers dem Haltverbot besonderer Rang zukommt (vgl. die in § 12 Abs.1 StVO aufgeführten Fälle), vernachlässigenswert.“
Ebenfalls durch die den erkennenden Senat überzeugende Rechtsprechung des früheren 11. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt ist ferner, dass eine Wartezeit von mindestens einer Stunde seit Feststellung der Ordnungswidrigkeit eingehalten werden muss, ehe das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs von einem nur gegen – nicht entrichtetes – Entgelt (Parkuhr, Parkautomat) zur Verfügung gestellten Parkplatz veranlasst werden darf (Hess. VGH, Urteil vom 11. November 1997 – 11 UE 3450/95 –, NVwZ-RR 1999, 23 = juris Rn. 28 f.):
„... Eine Abschleppmaßnahme ist grundsätzlich verhältnismäßig, wenn sie im Hinblick auf den angestrebten Erfolg der Erfüllung der von dem Pflichtigen vorzunehmenden vertretbaren Handlung, das Entfernen des Kraftfahrzeugs, geeignet, als einzig wirksames Mittel erforderlich und auch unter Abwägung mit dem für den Pflichtigen eintretenden Nachteil angemessen ist (vgl. dazu grundsätzlich die ständige Rechtsprechung des Senats, Hess. VGH, U. v. 24.11.1986 - 11 UE 1177/84 -, ESVGH 37, 81 = NVwZ 87, 904; Hess. VGH, U. v. 27.06.1995 - 11 UE 1354/92 -). Diese Kriterien sind hier erfüllt. Das Abschleppen des Kraftfahrzeugs war zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Beendigung des Verkehrsverstoßes offenkundig geeignet und auch erforderlich, weil es ein anderes, ebenso wirksames, die Rechtsstellung des Pflichtigen weniger beeinträchtigendes Mittel zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht gab. Der durch das Abschleppen des Fahrzeugs für den Kläger entstandene Nachteil, sein Kraftfahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die gesamten Kosten in Höhe von 187,63 DM zu zahlen, steht auch nicht außer Verhältnis zu dem Erfolg, die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beheben und den Parkplatz bestimmungsgemäß für andere Verkehrsteilnehmer frei zu machen. Dabei ist maßgeblich darauf abzustellen, dass die Missachtung der von dem Parkscheinautomaten ausgehenden Anordnung, nur nach Lösen eines Parkscheins zu den vorgegebenen Zeiten zu parken, dessen verkehrsregelnde Funktion beeinträchtigt, durch Anordnung zeitlich begrenzten Parkens knappen Parkraum möglichst vielen Kraftfahrern zur Verfügung zu stellen ( BVerwGE 58, 326; BVerwG, B. v. 06.07.1983 - 7 B 182/82-, MDR 1984, 255).

Unverhältnismäßig könnte ein Abschleppen des Kraftfahrzeugs nur sein, wenn bereits nach kurzer Dauer des Verkehrsverstoßes das Kraftfahrzeug in einem Zeitpunkt abgeschleppt würde, in dem noch damit zu rechnen ist, dass der Kraftfahrzeugführer das Kraftfahrzeug selbst wegfährt. Ist aber nach einer gewissen Zeit nicht mehr absehbar, ob und wann das Kraftfahrzeug weggefahren wird, ist es auch im Hinblick auf den zu erreichenden Erfolg, die Beeinträchtigung des Schutzguts der Gewährleistung kostbaren Parkraums durch Freimachen des Parkplatzes zu beseitigen, verhältnismäßig, das Fahrzeug abzuschleppen. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn das Fahrzeug mehr als eine Stunde unter Verstoß gegen die von dem Parkscheinautomaten ausgehende Anordnung, nur mit einem Parkschein zu parken, besteht. Dies gilt sowohl für den Fall, dass die ursprünglich mit dem Lösen eines Parkscheines erlaubte Parkzeit abgelaufen ist, als auch für den Fall, dass - wie hier - von vornherein kein Parkschein gelöst wird. In beiden Fällen erscheint es nach der Zwecksetzung von öffentlichen Parkplätzen angemessen und sachgerecht, dass mehr als eine Stunde rechtswidrig abgestellte Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden können. Denn der Parkraum muss für legal parkende Kraftfahrzeuge frei gemacht werden, weil dadurch der grundsätzlich vorhandene Parkdruck gerade in Innenstädten ... verringert, der damit gesteigerte und den Verkehrsfluss hemmende Parksuchverkehr gemindert und insbesondere auch wirksam der generalpräventive Effekt gefördert wird. Ein solches generalpräventives Interesse hat erhebliches Gewicht, weil erfahrungsgemäß Kraftfahrzeuge, die längere Zeit an nicht betätigten oder abgelaufenen Parkuhren abgestellt sind, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigen Verhalten veranlassen ( BVerwG, B. v. 06.07.1983 - 7 B 182/82 -, a. a. O.; dies bejahend auch Hess. VGH, U. v. 15.06.1987 - 11 UE 318/84 -). Der Senat hält es in diesen Fällen unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für sachgerecht, für die "Wartefrist" bis zum Abschleppen eines rechtswidrig im öffentlichen Parkraum abgestellten Kraftfahrzeugs nicht auf die abstrakte Höchstparkdauer im jeweiligen Bereich oder auf die Zeit des gegebenenfalls zuvor rechtmäßigen Abstellens des Kraftfahrzeugs abzustellen. Denn die Karenzzeit nach Überschreitung der zulässigen Parkzeit bzw. nach Beginn des von vornherein rechtswidrigen Parkens eines Kraftfahrzeugs wird nicht im Hinblick auf den Zeitraum eines möglicherweise zulässigen Parkens des Kraftfahrzeugs eingeräumt, sondern allein zur Vermeidung unnötiger Härten im Rahmen der Vollstreckung der Ersatzvornahme. Dafür ist nach § 49 Abs. 1 VwGO maßgeblich der Zeitpunkt, in dem die vorzunehmende Handlung nicht erfüllt wird. Dies ist der Zeitpunkt, ab dem das Kraftfahrzeug rechtswidrig, weil ohne Betätigung der Parkuhr, des Parkscheinautomaten oder der Parkscheibe oder nach Ablauf der danach zulässigen Parkzeit im öffentlichen Parkraum steht. Ab diesem durch eine konkrete Uhrzeit zu bestimmenden Zeitpunkt ist der Pflichtige zum Wegfahren bzw. Entfernen des Kraftfahrzeugs unabhängig davon verpflichtet, wie lange er vorher rechtmäßig geparkt hat oder hätten parken können. Ebenso wie es im Hinblick auf die Grundverfügung, sein Fahrzeug nach Ablauf der zulässigen Parkzeit wegzufahren, keinen sachgerechten Gesichtspunkt dafür gibt, dieses Wegfahrgebot zeitlich nach der vorherigen rechtmäßigen Parkzeit oder der möglichen rechtmäßigen Parkzeit zu staffeln, gibt es auch keine sachgerechte Grundlage dafür, eine Vollstreckung dieser Grundverfügung nach unter diesen Gesichtspunkten differenzierten Zeitpunkten als verhältnismäßig zu beurteilen. Unter realitätsnahem Einbeziehen möglicher, von dem Pflichtigen nicht voraussehbarer Verzögerungen oder Verhinderungen erscheint es zumutbar, dass der Pflichtige davon ausgehen muss, dass sein Kraftfahrzeug nach einem rechtswidrigen Parken von mehr als einer Stunde abgeschleppt werden kann. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass Verkehrseinrichtungen wie Parkuhren und Parkscheinautomaten grundsätzlich nur zur Bewirtschaftung knappen Parkraums zulässig sind, der also innerhalb eines angemessenen Zeitraums von rechtswidrig abgestellten Kraftfahrzeugen befreit werden muss, um ihn wieder zum Wohle der Allgemeinheit für legal parkende Kraftfahrzeugführer zur Verfügung zu stellen. Da schon die Verhältnismäßigkeit der Grundverfügung sich nicht nach einer vorherigen rechtmäßigen Parkzeit oder der abstrakten Höchstparkdauer im Bereich der jeweiligen Parkuhr oder des jeweiligen Parkscheinautomaten richtet, gibt es auch unter diesem Gesichtspunkt keinen sachgerechten Anhaltspunkt dafür, abweichend davon bei der Vollstreckung auf diesen Maßstab abzustellen. Unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten erscheint deshalb eine Wartefrist bis zur Vollstreckung von einer Stunde nach Beginn des rechtswidrigen Parkens praxisnah und sachgerecht...“
Der vorliegende Fall ist insofern zwischen diesen beiden Fallgruppen einzuordnen, als der Taxenstand nicht – wie beim absoluten Haltverbot – nur dem fließenden Verkehr bzw. Rettungsfahrzeugen vorbehalten war und für diese jederzeit freigehalten werden musste, andererseits aber nur zum Halten und Parken bestimmter öffentlicher Verkehrsmittel, zu denen der Reisebus des Klägers nicht gehörte, zugelassen war. Wie sich aus der Verhandlungsniederschrift über eine Abschleppmaßnahme vom 2. Juli 2011 (Bl. 1 der Behördenakten) ergibt, war zwar vor dem Standort des vom Kläger abgestellten Busses neben Zeichen 229 (Taxenstand) zu § 41 StVO (Erläuterungen: Ge- oder Verbot; Fahrzeugführer dürfen an Taxenständen nicht halten, ausgenommen sind betriebsbereite Taxen) auch das Zeichen 283 (Absolutes Haltverbot) zu § 41 StVO (Erläuterungen: Ge- oder Verbot; Fahrzeugführer dürfen auf der Fahrbahn nicht halten) aufgestellt. Jedoch bezog sich, wie den Erläuterungen zu beiden Zeichen zu entnehmen ist, das absolute Haltverbot nur auf den an den Taxenstand angrenzenden Teil der Fahrbahn, während das speziellere Zeichen 229 für den Taxenstand selbst ein relatives Haltverbot mit einer privilegierenden Ausnahmeregelung für betriebsbereite Taxen aussprach.

Mit dem verbotswidrigen Abstellen seines nicht privilegierten Reisebusses in dieser relativen Haltverbotszone hat der Kläger eine Ordnungswidrigkeit begangen (§ 49 Abs.3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO und Anl. 2 Zeichen 229 zu § 41 StVO) und zugleich das mit dem Haltverbot verbundene Wegfahrgebot verletzt (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 22. Mai 1990, a.a.O., juris Rn. 17 zu Zeichen 233 zu § 41 StVO, und Urteil vom 11. November 1997, a.a.O., juris Rn. 20 zum Abschleppen eines ohne vorgeschriebenen Parkschein abgestellten Kraftfahrzeugs, jeweils m.w.N.). Diese Ordnungsverstöße wiegen jedoch hinsichtlich ihrer Sozialschädlichkeit weitaus geringer als das verbotswidrige Parken von Kraftfahrzeugen in absoluten Haltverbotszonen oder auf ausgewiesenen Rettungswegen. Im Unterschied zur Zweckentfremdung dieser durch absolute Haltverbote gekennzeichneten Verkehrsflächen bewirkt die ordnungswidrige zeitweilige Zweckentfremdung von Taxiständen durch das Parken nicht privilegierter Fahrzeuge keine akute Gefährdung der Sicherheit oder Leichtigkeit des fließenden Straßenverkehrs, von Leben und Gesundheit hilfebedürftiger Personen oder des Schutzes bedeutender Sachwerte im Brand- oder Katastrophenfall. Beeinträchtigt werden durch verbotswidriges Parken an Taxiständen nur die Möglichkeiten anfahrender Taxen bzw. Taxifahrer, transportierte Fahrgäste direkt am Taxenstand aussteigen zu lassen und dort anschließend auf neue Fahrgäste zu warten. Ersteres ist aber auch dann möglich und erlaubt, wenn der Taxenstand durch andere Fahrzeuge blockiert ist, weil Taxen, wenn die Verkehrslage es zulässt, auch neben anderen auf einem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand stehenden Fahrzeugen Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen dürfen (§ 12 Abs. 4 S. 3 StVO). Dadurch werden die Folgen auch der kompletten Fehlbelegung eines Taxenstandes durch nicht privilegierte Fahrzeuge deutlich relativiert. Denn das Vorhandensein eines Taxenstands bietet weder den Taxiunternehmern eine Gewähr dafür, diesen Stand – etwa bei Belegung sämtlicher Standplätze durch andere Taxen – jederzeit zweckentsprechend nutzen zu können, noch können potentielle Fahrgäste damit rechnen, am Taxenstand – auch in betriebsschwachen Zeiten – jederzeit wartende Taxen vorzufinden.

Deshalb muss bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer sofortigen Abschleppmaßnahme bei zeitweiliger Zweckentfremdung vorhandener Standflächen an Taxenständen ein deutlicher Unterschied gemacht werden zu den dargestellten Folgen einer Fehlbelegung von Verkehrsflächen in absoluten Haltverbotszonen, die jederzeit von nicht privilegiertem ruhenden Verkehr freigehalten werden müssen und bei denen nach der bisherigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs für die Anordnung von Abschleppmaßnahmen keine Wartefristen einzuhalten sind. Zwar besteht an der Wiederherstellung der zweckentsprechenden Nutzbarkeit von Halteplätzen an Taxiständen zweifellos ein größeres öffentliches Interesse als an der Entfernung verbotswidrig geparkter Fahrzeuge von Standplätzen in relativen Verbotszonen, in denen das Halten und für bestimmte Zwecke oder bei Erfüllung bestimmter Anforderungen das Parken zeitweilig erlaubt ist (eingeschränktes Haltverbot, Zeichen 286 zu § 41 StVO, und § 13 StVO). Denn in diesen Fällen tritt eine Störung der öffentlichen Sicherheit nicht schon mit dem Anhalten des Fahrzeugs ein, sondern erst nach Ablauf bestimmter Standzeiten oder Nichterfüllung bestimmter Zahlungs- oder sonstiger Leistungspflichten.

Umgekehrt sind bei Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Abschleppmaßnahmen ohne Wartezeit bei Zweckentfremdung von Taxenständen durch das Abstellen nicht privilegierter Fahrzeuge auch die nachteiligen Folgen für den betroffenen Fahrzeughalter zu berücksichtigen, der neben einem wegen der Ordnungswidrigkeit verhängten Bußgeld auch die horrenden Abschleppkosten, deren Verhältnismäßigkeit vor allem bei – wie hier – durch vorzeitige Anordnung einer Abschleppmaßnahme verursachten Leerfahrtkosten sehr fragwürdig ist.

Es ist deshalb durch die einschreitenden Bediensteten eine Ermessensentscheidung zu treffen, nach welcher Wartezeit das Abschleppen angeordnet werden soll, weil nicht mehr damit zu rechnen ist, dass der Fahrer eines verbotswidrig an einem Taxenstand abgestellten Fahrzeugs wieder dort erscheinen wird, um das Fahrzeug selbst wegzufahren. An einer solchen Ermessensentscheidung fehlt es hier gänzlich, weil aus der von dem Hilfspolizeibeamten angefertigten Niederschrift, der Rechnung des Abschleppunternehmens vom 4. Juli 2011 (Bl. 3 der Behördenakten) und der dienstlichen Erklärung des Bediensteten vom 6. Januar 2012 (Bl. 20 der Behördenakten) ersichtlich ist, dass er nach Feststellung der Ordnungswidrigkeit um 19:30 Uhr und nur einem erfolglosen Anrufversuch mit der im Bus von außen sichtbar angebrachten Handynummer des Klägers um 19:38 Uhr oder davor die fehlgeschlagene Abschleppmaßnahme veranlasst hat, die nach Eintreffen des Klägers am Bus „gegen 19:40 Uhr“ abgebrochen wurde. Da die eingehaltene Wartezeit von maximal acht Minuten keinesfalls ausreichend war, bietet der vorliegende Fall an sich keine Veranlassung, zur Mindestdauer der in solchen Fällen einzuhaltenden Wartefrist konkret Stellung zu nehmen. Um der Beklagten jedoch einen Anhaltspunkt für künftige Fälle gleicher Art zu geben, hält es der Senat für angebracht, die einzuhaltende Mindestwartezeit konkret zu benennen. Sie liegt in der Mitte zwischen der vom früheren 11. Senat veranschlagten Wartezeit von mindestens einer Stunde bei Zweckentfremdung von Parkplätzen in eingeschränkten Haltverbotszonen oder in den Fällen des § 13 StVO und keiner Wartezeit bei der Missachtung absoluter Haltverbotszonen, also bei einer halben Stunde, gerechnet von der Feststellung der Ordnungswidrigkeit durch die einschreitenden Bediensteten.

Da der Berufung des Klägers ganz überwiegend stattzugeben ist, hat die Beklagte die Kosten des gesamten Verfahrens als letztlich unterliegende Beteiligte zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO); soweit im Widerspruchsbescheid eine Teilabhilfe bezüglich Portokosten in Höhe von 3,45 € erfolgt ist und es deswegen bei der erstinstanzlichen Klageabweisung bleiben kann, ist das insoweit gegebene geringfügige Unterliegen des Klägers für die Kostenentscheidung unerheblich (§ 155 Abs. 1 S. 3 VwGO).

Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar betrifft die - soweit ersichtlich - bundesweit noch nicht geklärte Frage, wann bei Verstößen gegen Zeichen 229 zu § 41 StVO mit der Veranlassung von Abschleppmaßnahmen begonnen werden darf, auch nicht revisibles Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Überwiegend geht es aber um die Anwendung und Auslegung bundesrechtlicher Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung, die auch in anderen Bundesländern in vergleichbarer Weise relevant werden können.

Die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit dieses Urteils und die Abwendungsbefugnis des Klägers beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 9, 711 ZPO.