Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Haßfurt Urteil vom 20.03.2013 - 2 C 578/11 - Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Fahrzeugs beim Einparken auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz

AG Haßfurt v. 20.03.2013: Zu den Sorgfaltspflichten des Fahrers eines Fahrzeugs beim Einparken auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz


Das Amtsgericht Haßfurt (Urteil vom 20.03.2013 - 2 C 578/11) hat entschieden:
  1. An die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Insassen eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen sind gleich hohe Anforderungen zu stellen. In der Regel ist bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer während dieses Einparkvorgangs teilweise geöffneten Fahrzeugtür des bereits geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadensaufteilung sachangemessen (Fortführung von OLG Frankfurt, Urteil v. 9. Juni 2009, 3 U 211/08 = NJW 2009, S. 3038-3040).

  2. Auch der Umstand, dass der in die Parklücke einfahrende Fahrzeugführer womöglich nicht erkennen kann, dass sich in dem daneben abgestellten Fahrzeug aussteigebereite Personen befinden, entlastet ihn nicht, da er damit rechnen muss, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt ist, so lange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen kann. Der in die Parklücke einfahrende Fahrzeugführer muss sich vielmehr auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen und darf gerade nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten würden. Dies gilt umso mehr dann, wenn der in die Parklücke einfahrende Kfz-Führer aufgrund der dunklen Scheiben des daneben geparkten Fahrzeugs nicht sehen kann, ob sich darin noch Personen aufhalten, da dieser, gerade wenn er die Insassensituation im Nachbarfahrzeug nicht verlässlich abschätzen kann, besonderen Anlass dazu hat, hinreichend sorgsam auf das Nachbarfahrzeug zu achten (Fortführung von LG Saarbrücken, Urteil v. 29. Mai 2009, 13 S 181/08 = NJW-RR 2009, 1250-1252).

Siehe auch Türöffner-Unfälle und Einparken und Türöffnen


Tatbestand:

Die Parteien streiten um gegenseitige Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 03.09.2011 gegen ... Uhr auf dem Parkplatz der Kleingartenanlage Z. ereignete, wobei dieses Parkgelände von jedermann benutzt und befahren werden kann.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer und Halter des Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., welches zum Unfallzeitpunkt bei der Drittwiderbeklagten haftpflichtversichert war.

Der Beklagte zu 1. war zum Unfallzeitpunkt Halter und Eigentümer des Pkw ..., amtliches Kennzeichen ..., welches zum Unfallzeitpunkt bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert war. Der Beklagte zu 1. fuhr am 03.09.2011 gegen ... Uhr mit seiner Ehefrau als Beifahrerin, der Zeugin S., auf dem Parkplatz ..., um dort zu parken. Als der Beklagte zu 1. den Parkplatz anfuhr, waren 3 Parkplätze besetzt, im Übrigen waren weitere Parklücken in großer Anzahl unbesetzt. Neben dem 3. Fahrzeug von drei bereits nebeneinander geparkten Fahrzeugen waren linksseitig mehrere Parklücken frei.

Da dieses Fahrzeug jedoch dergestalt geparkt war, dass dieses bereits die linke Parkplatzbegrenzung seiner Parkbucht überfahren hatte, steuerte der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug den linksseitig davon übernächsten Parkplatz an und parkte hier ein. In der Parkendposition angelangt, hatte der Beklagte zu 1. den Motor bereits abgestellt.

Als die Ehefrau des Beklagten zu 1., die Zeugin S., im Begriff war, die Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs zu öffnen, war der Kläger gerade dabei, in die rechts daneben liegende freie Parktasche einzufahren und stieß hierbei mit der Stoßstange seines Fahrzeugs linksseitig gegen die teilweise geöffnete Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs, wobei das Klägerfahrzeug schon weit in die Parklücke eingefahren war.

Obschon der Kläger umgehend abbremste, konnte er den Anstoß der Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs mit der Stoßstange vorne links am Klägerfahrzeug nicht abwenden.

Das Klägerfahrzeug war mit einer Geschwindigkeit von etwa 6 km/h in die Parklücke eingefahren.

In seiner Parkendposition stand das Klägerfahrzeug sodann mit seinen linken Rädern vorne und hinten bereits über die linksseitige Parkplatzbegrenzung hinaus, im Verhältnis zur links daneben befindlichen Parkbucht des Beklagtenfahrzeugs.

Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger Nettoreparaturkosten laut Kostenvoranschlag, die angefallen Kosten für den Kostenvoranschlag und die allgemeine Unkostenpauschale. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf die Klageschrift nebst Anlagen verwiesen.

Die Klagepartei behauptet, dass die Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs geöffnet worden sei, ohne darauf zu achten, ob weitere Verkehrsteilnehmer geschädigt werden könnten. Der Kläger habe ordnungsgemäß unter Einhaltung des erforderlichen Mindestabstandes nach links und rechts seinen Einparkvorgang fast beendet gehabt, als völlig unerwartet und unvermittelt die Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs geöffnet worden sei. Die Klagepartei habe nicht damit rechnen können und müssen, dass beim Öffnen der Tür am Beklagtenfahrzeug nicht auf die bestehende Verkehrslage geachtet werde und ihr bereits weitgehend langsam in die Parklücke eingefahrenes Fahrzeug übersehen werde. Das Schadensereignis stelle für diese daher ein unabwendbares Ereignis dar, so dass die Beklagten zu 100 % haften würden.

Der Kläger beantragt daher mit der den Beklagten am 25.11.2011 zugestellten Klage:
  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 863,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.10.2011 zu bezahlen.

  2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 120,67 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten beantragen demgegenüber im Wege der (Dritt-) Widerklage:
  1. Der Kläger und Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. und Widerkläger 1.913,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17. September 2011 zu zahlen.

  2. Der Kläger und Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 1. und Widerkläger notwendige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17. September 2011 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1. verlangt mit der (Dritt-)Widerklage Nettoreparaturkosten laut Kostenvoranschlag und die allgemeine Unkostenpauschale. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schadenspositionen wird auf die Klageerwiderung und Widerklageschrift vom 13.12.2011 samt Anlagen Bezug genommen.

Die Beklagten behaupten, dass die Beifahrertür im Zeitpunkt des Zusammenstoßes nur noch geringfügig geöffnet gewesen sei, allenfalls noch ca. 30 cm. Der Kläger sei in die verbliebene zu enge Parklücke in einem Zug mit zügiger Geschwindigkeit eingefahren. Diese rechts vom Beklagtenfahrzeug befindliche Parklücke sei insbesondere deshalb viel zu schmal gewesen, da das rechts von dieser Parkbucht parkende Fahrzeug die linksseitige Parkplatzmarkierung bereits überfahren hatte. Der Kläger hätte daher von vorne herein davon absehen müssen, in die viel zu schmale Parklücke einzufahren. In jedem Fall hätte er sich in die Parklücke allenfalls hineintasten müssen. Darüber hinaus habe der Kläger bemerken müssen, dass das Beklagtenfahrzeug erst kurz vorher eingeparkt habe und die darin befindlichen Personen sich gerade im Aussteigevorgang befunden hätten.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagte hätten daher 100 %, mindestens 2/3, des dem Beklagten zu 1. entstandenen Schadens zu ersetzen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 1. in der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2012 zum Unfallhergang persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2012 (Bl. 72 ff. d. Akte) verwiesen. Zudem hat das Gericht Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmungen der Zeuginnen T. und S. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 28.02.2012 (Bl. 72 ff. d. Akte) verwiesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend vollumfänglich auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.02.2012 (Bl. 72 ff. d. Akte) Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Ebenso ist die zulässige (Dritt-)Widerklage lediglich teilweise begründet.

I.

Der Klagepartei steht gegen den Beklagten zu 1. als Fahrzeughalter gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 249 BGB und gegen die Beklagte zu 2. als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVersG, § 249 BGB ein Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe von 431,22 € zu.

Die Beklagten haften insoweit ausweislich § 115 Abs. 1 S. 4 VVG als Gesamtschuldner.

1. Ein Ausschluss der Ersatzpflicht wegen höherer Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht, da es sich um einen verkehrsinternen Vorgang handelt.

2. Gemäß §§ 7, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG ist eine Abwägung der beiderseitigen Verschuldens- und Verursachungsbeiträge vorzunehmen. Dabei dürfen indes nur bewiesene und unstreitige Umstände in die Abwägung eingestellt werden (BGH NZV 1995, 145).

Nach durchgeführter Beweisaufnahme steht vorliegend zum einen fest, dass die Beifahrertüre des Beklagtenfahrzeugs ohne sorgfältige Rückversicherung des von hinten herannahenden Verkehrs unvermittelt geöffnet wurde. Zum anderen ist unstreitig, dass das Klägerfahrzeug mit einer Geschwindigkeit von circa 6 km/h den Einparkvorgang vornahm und dass das rechtsseitig daneben geparkte Fahrzeug bereits die linksseitige Parkplatzbegrenzung von dessen Parktasche überschritten hatte ebenso wie das Klägerfahrzeug die linksseitige Parkplatzbegrenzung seiner Parklücke im Verhältnis zur linksseitig daneben befindlichen Parkbucht des Beklagtenfahrzeugs überfahren hatte.

Das Gericht hält vorliegend daher eine hälftige Haftungsverteilung dem Grunde nach für sachangemessen.

Ausgangspunkt hierbei ist das auf Parkplatzanlagen vorherrschende Prinzip der gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme, wonach bei einem Zusammenstoß auf einem Parkplatz die allgemeinen Regeln der StVO teilweise nur entsprechend gelten, teilweise durch den Grundsatz der wechselseitigen Rücksichtnahme ersetzt werden, so dass in aller Regel - wie auch hier - von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen ist (vgl. dazu Grüneberg, Haftungsquote bei Verkehrsunfällen, 12. Aufl. 2012, Vorbemerkung Rn 272 f und 273).

Unter Zugrundelegung der Wertung der Gebote aus der StVO nimmt das Gericht vorliegend einen in jedem Fall gleichermaßen zu gewichtenden Verstoß beider Verkehrsteilnehmer gegen das Gebot zu größtmöglicher gegenseitiger Rücksichtnahme auf einem Parkplatz an.

An die Sorgfalt des Fahrers eines Fahrzeugs, der auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz in eine Parklücke einparken will, sowie an die Sorgfaltspflicht des Fahrers oder Mitfahrers eines neben dieser Parklücke abgestellten weiteren Fahrzeugs beim Aussteigen sind nämlich gleich hohe Anforderungen zu stellen, so dass in der Regel bei einer Kollision des einparkenden Fahrzeugs mit einer teilweise geöffneten Fahrzeugtür eines geparkten Fahrzeugs eine hälftige Schadensaufteilung sachangemessen ist (siehe dazu OLG Frankfurt, Urteil v. 09.06.2009, AZ: 3 U 211/08, Juris = NJW 2009, S. 3038-3040).

Dem Beklagtenfahrzeug ist hiernach in entsprechender Anwendung des § 14 StVO ein Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des Aussteigenden zuzurechnen.

Dem Klägerfahrzeug ist demgegenüber ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 StVO beim Einbiegen in eine Parklücke auf einer Parkplatzanlage in jedem Fall zuzurechnen, wobei insoweit auch eine leicht erhöhte Betriebsgefahr des in die Parklücke einfahrenden Klägerfahrzeugs im Kollisionszeitpunkt im Verhältnis zu dem nach abgeschlossenem Einparkvorgang stehenden und bereits vollständig eingeparkten Beklagtenfahrzeug in Rechnung zu stellen ist.

Nachdem beide Seiten angegeben haben, den jeweiligen Unfallgegner erst im bzw. unmittelbar vor dem Kollisionsmoment wahrgenommen zu haben, kann auf der Grundlage etwa gleichgelagerter Aufmerksamkeitspflichten nur der Schluss etwa gleichartiger Unaufmerksamkeit gezogen werden, weswegen das Gericht die getroffene hälftige Verteilung der Haftung dem Grunde nach für sachgerecht hält.

a) Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht zum einen zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Beklagtenfahrzeug in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 1 StVO ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht beim Aussteigevorgang dahingehend, sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, zur Last zu legen ist. Denn insoweit hat die Zeugin S. - obschon im Lager des Beklagten zu 1. stehend - in völlig glaubwürdiger und glaubhafter Weise ausgeführt, dass diese sich nicht nach hinten rückversichert hatte, ob ein Fahrzeug von hinten in die Parklücke einparken hätte wollen, bevor diese im Zusammenhang mit dem Aussteigevorgang die Beifahrertür am Beklagtenfahrzeug geöffnet hat.

Hierin ist demnach ein nicht unerheblicher Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht des Aussteigenden entsprechend § 14 Abs. 1 StVO zu sehen, da dieses Gebot der StVO jedenfalls in sinngemäßer Anwendung auf solchen öffentlichen Parkplätzen Anwendung findet, die von jedermann benutzt und befahren werden können (siehe dazu OLG Frankfurt a.a.O; s. LG Saarbrücken, U.v.29.05.2009, AZ: 13 S 181/08, Rn 8 - zitiert nach Juris = NJW-RR 2009, 1250-1252).

b) Zu Lasten des Klägerfahrzeugs ist ein gleichermaßen erheblicher Verstoß gegen das gegenseitige gesteigerte Rücksichtnahmegebot auf Parkplatzanlagen aus § 1 StVO zu berücksichtigen, da dieser vorliegend insoweit gegen seine Sorgfaltspflichten und Rücksichtnahmepflichten beim Einbiegen in eine Parkplatzlücke verstoßen hat, ohne dass es darauf ankommt, welche Größe der Seitenabstand des Klägerfahrzeugs zum linksseitig davon geparkten Beklagtenfahrzeug tatsächlich betragen hat. Ebensowenig kommt es darauf an, wie weit die Fahrzeugtür des Beklagtenfahrzeugs tatsächlich geöffnet war.

Ausgangspunkt zur Bemessung der Achtsamkeits- und Rücksichtnahmepflichten des auf einer Parkplatzanlage in eine Parkbucht Einfahrenden ist, dass die Verkehrsfläche auf einer Parkplatzanlage nicht vom Vorwärtskommen, sondern vielmehr vom Parken und damit vom ruhenden Verkehr bestimmt wird. Das Gebot der gesteigerten gegenseitigen Rücksichtnahme auf Parkplätzen entspringt nämlich dem Umstand, dass auf Parkplätzen vermehrt Fußgängerverkehr stattfindet, der Pkw-Verkehr maßgeblich durch die Suche nach freien Parkplätzen, durch ständiges Ein- und Ausparken und insbesondere auch durch Ein- und Aussteigen von Fahrzeuginsassen geprägt ist, so dass der Fahrverkehr einer Vielzahl von Ablenkungen und Gefahren für sich und andere ausgesetzt ist. Mit Rücksicht hierauf muss entsprechend dem Gebot des § 1 StVO jeder Verkehrsteilnehmer stets bremsbereit sein, darf nur mit besonderer Vorsicht und angepasster, mäßiger Geschwindigkeit fahren und hat sich mit den übrigen Verkehrsteilnehmern hinreichend zu verständigen. Daher muss derjenige, der auf einem Parkplatz in eine Parkbucht einfährt, neben welcher sich unmittelbar bereits ein anderes Fahrzeug befindet, jederzeit damit rechnen, dass in diesem Fahrzeug eine Person sitzt, die aussteigen möchte und die Tür öffnet. Auch der Umstand, dass der in die Parklücke Einfahrende womöglich nicht erkennen kann, dass in dem neben ihm geparkten Fahrzeug sich noch aussteigewillige Personen befinden, entlastet Ersteren nicht, da der in die Parklücke Einfahrende jedenfalls damit rechnen muss, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt ist, solange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Da der in die Parklücke Einfahrende daher jederzeit damit rechnen muss, dass in dem bereits daneben geparkten Fahrzeug eine Person sitzt, die aussteigen möchte und die Tür öffnet, hat der Einfahrende im Zusammenhang mit dem Einfahrvorgang äußerste Sorgfalt zu beachten und darf dabei gerade nicht darauf vertrauen, wie im fließenden Verkehr, einfach einfahren zu dürfen. Angesichts der Enge von Parkbuchten im Verhältnis zu den gleichzeitig gestiegenen Abmessungen der Fahrzeuge muss stets damit gerechnet werden, dass Aussteigende den Raum der angrenzenden Parkbucht kurzzeitig in Anspruch nehmen, so dass insoweit die Einfahrtgeschwindigkeit mäßigend anzupassen ist (vgl. dazu OLG Frankfurt a.a.O.; LG Saarbrücken a.a.O.; LG Frankfurt, U.v. 19.08.2008, AZ: 2-17 O 65/2007, Juris).

Hiernach hat der Kläger in jedem Fall unter zwei Gesichtspunkten nicht unerheblich gegen das Gebot zu größtmöglicher Rücksichtnahme des auf einer Parkplatzanlage in eine Parklücke Einfahrenden aus § 1 StVO verstoßen, wobei insoweit verschärfend zu berücksichtigen ist, dass das rechts von derjenigen Parklücke, in die der Kläger einfahren wollte, parkende Fahrzeug bereits die linke Parkplatzabgrenzung zur klägerischen Parkbucht überfahren hatte:

Einerseits hätte der Kläger allein aufgrund dieses Umstands, dass das rechts von der von ihm ins Auge gefassten Parklücke parkende weitere Fahrzeug bereits über dessen linksseitige Parkplatzbegrenzung hinaus parkte, die betreffende Parkbucht gar nicht erst auswählen dürfen, zumal zahlreiche weitere freie Parkmöglichkeiten vorhanden waren, was unbestritten blieb. Denn insoweit hätte es der gebotenen Achtsamkeit und Umsicht entsprochen, eine solche Parkbucht auszuwählen, in welche ohne Schwierigkeiten und ohne besondere Umstände mittig unter ordnungsgemäßem gleichmäßigen linksseitigen und rechtsseitigen Abstand zu den beiderseitigen Parkplatzbegrenzungen eingefahren und geparkt werden hätte können.

Andererseits hätte der Kläger in die betreffende Parktasche ohnehin nur unter erheblich gesteigerter Sorgfalt und Achtsamkeit einfahren dürfen. Dabei wäre von ihm zu verlangen gewesen, die Einfahrtsgeschwindigkeit dergestalt anzupassen, dass dieser nur unter vorsichtigstem Hineintasten in die Parklücke, ggfls. lediglich unter Betätigen des Kupplungsantriebs, in die Parklücke hineinfahren hätte dürfen. Dagegen hat der Kläger indessen schon aufgrund seiner eigenen Einlassung verstoßen, wonach er mit etwa 6 km/h in die Parklücke eingefahren ist, da dies gemessen an den gesteigerten Achtsamkeitsanforderungen zu zügig war. Auch der Umstand, dass der Kläger womöglich nicht hat erkennen können, dass die Ehefrau des Beklagten zu 1. noch in dem Fahrzeug aussteigebereit saß, entlastet ihn dabei nicht, da er jedenfalls damit rechnen musste, dass das Fahrzeug noch mit Insassen besetzt war, so lange er sich nicht hinreichend vom Gegenteil überzeugen konnte. Der Kläger hätte sich insoweit viel mehr auf ein Türöffnen des Nachbarfahrzeuges einstellen müssen und durfte gerade nicht darauf vertrauen, dass sich dessen Insassen verkehrsgerecht verhalten würden. Dies gilt umso mehr, da der Kläger nach eigenen Angaben aufgrund der dunklen Scheiben des Beklagtenfahrzeugs nicht sehen hat können, ob sich darin noch Personen aufhalten, da der Kläger gerade weil er die Insassensituation im Nachbarfahrzeug nicht verlässlich abschätzen konnte, besonderen Anlass dazu gehabt hat, hinreichend sorgsam auf das Nachbarfahrzeug zu achten (vgl. dazu nochmal jeweils OLG Frankfurt a.a.O., LG Frankfurt a.a.O., LG Saarbrücken a.a.O.).

Der Kläger hat daher in jedem Fall gegen seine Pflicht zur gesteigerten Sorgfalt und Rücksichtnahme aus § 1 StVO verstoßen, da er einerseits in die vorliegende Parklücke gar nicht aufgrund der vorgefundenen Verkehrssituation hätte einparken dürfen und andererseits die Einfahrtsgeschwindigkeit nicht in Gestalt von vorsichtigstem Hineintasten angepasst hatte (vgl. dazu auch sinngemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVO).

Daher ist dem Klägerfahrzeug in jedem Fall ein maßgeblicher Verursachungsanteil für das Unfallgeschehen anzulasten, völlig unabhängig von der Größe des Seitenabstandes des einfahrenden Klägerfahrzeugs zum bereits linksseitig davon geparkten Beklagtenfahrzeug und auch völlig unabhängig von dem Umfang des Öffnens der Beifahrertür vom Beklagtenfahrzeug im Kollisionsmoment.

c) In jedem Fall erforderte demnach die vorliegende Situation besondere Umsicht, Achtsamkeit und Sorgfalt von beiden beteiligten Verkehrsteilnehmern im Sinne einer vollständigen Konzentration auf die gesamte Umgebung, wogegen sowohl die Beifahrerin des Beklagtenfahrzeugs als auch der Kläger gleichermaßen verstoßen haben.

Insoweit ist nochmal zu betonen, dass auf Grundlage etwa gleichgelagerter Aufmerksamkeitspflichten deshalb auch nur der Schluss etwa gleichartiger Unaufmerksamkeit gezogen werden kann, insbesondere da sowohl der Kläger als auch die Zeugin S. angegeben haben, die jeweils andere Partei erst im Kollisionszeitpunkt bzw. erst unmittelbar davor wahrgenommen zu haben, ohne dass beide noch reagieren hätten können, um den Zusammenstoß zwischen Tür und Stoßstange des Klägerfahrzeugs zu verhindern.

Daher ist nach Überzeugung des Gerichts die Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens, das die Klägerseite insbesondere zum Beweis der Tatsache, dass der seitliche Abstand des Klägerfahrzeugs mehr als 30 cm zum Beklagtenfahrzeug betragen hat, aus Rechtsgründen ohne Relevanz. Denn selbst im Falle des Nachweises, dass der Abstand des einfahrenden Klägerfahrzeugs zum Beklagtenfahrzeug mehr als 30 cm betragen hatte und die Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs damit mehr als 30 cm zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes geöffnet war, verbleibt es in jedem Falle aufgrund der vorstehenden Erwägungen bei einem nicht unerheblichen Verursachungsbeitrag des Klägerfahrzeugs, der zu einer hälftigen Haftungsverteilung dem Grunde nach führt. Insoweit ist nochmals auf den von dieser Frage völlig unabhängigen Verstoß des Klägerfahrzeugs gegen § 1 StVO allein deshalb zu verweisen, weil das Klägerfahrzeug zum einen in die betreffende Parklücke gar nicht erst hätte einfahren dürfen und zum anderen weil das Klägerfahrzeug sich allenfalls mit geringster angepasster Geschwindigkeit in die betreffende Parklücke hätte hineintasten dürfen, wobei die vorgetragene (unbestrittene) Einfahrgeschwindigkeit in die Parklücke von 6 km/h dem keineswegs genügte, dies vielmehr zu schnell war.

Überdies ist die leicht erhöhte Betriebsgefahr des sich im Zusammenhang mit dem Einparkvorgang in Bewegung befindlichen Klägerfahrzeugs im Verhältnis zum bereits stehenden und endgültig geparkten Beklagtenfahrzeug in jedem Fall zulasten der Klägerseite zu veranschlagen.

Einem entsprechenden Beweisantrag der Klägerseite auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens war daher mangels Entscheidungserheblichkeit in Anlehnung an § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 2 StPO nicht nachzukommen (vgl. dazu Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, vor § 284 Rn 9).

3. Für keinen der Unfallbeteiligten liegt ein unabwendbares Ereignis vor, das gemäß § 17 Abs. 3 StVG die Haftung für die eine oder andere Seite entfallen lassen würde. Dabei gilt, dass das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses derjenige zu beweisen hat, der sich nach § 17 Abs. 3 entlasten will (vgl. Hentschel, StrVR, 40. Aufl., § 17 StVG, Rn 23). Die Unaufklärbarkeit von Umständen geht daher zu Lasten des Beweispflichtigen. Bloße Zweifel an der Unvermeidbarkeit schließen hierbei die Annahme der Unabwendbarkeit im Sinne des Abs. 3 aus (vgl. Hentschel, a.a.O.).

Der Zusammenstoß war vorliegend vielmehr für beide Beteiligten bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt vermeidbar, zumal zu Lasten beider Fahrzeuge die oben genannten Sorgfaltspflichtverletzungen in Rechnung zu stellen sind.

Dem Beklagtenfahrzeug ist insoweit ein Verstoß gegen § 14 StVO in dessen sinngemäßer Anwendung anzulasten.

Aber auch der Klagepartei ist in jedem Fall ein Verstoß gegen das Gebot zu größtmöglicher gegenseitiger Rücksichtnahme und gesteigerter Aufmerksamkeit des auf einer Parkplatzanlage in eine Parklücke Einfahrenden aus § 1 StVO aufgrund der oben erörterten Erwägungen anzulasten. Insbesondere war der vorliegende Unfall in Gestalt der Kollision des in die Parklücke einfahrenden Klägerfahrzeugs mit der sich öffnenden Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs zum einen schon deshalb nicht unvermeidbar, da der Kläger erst gar nicht in die betreffende Parklücke hätte einfahren dürfen.

Zum anderen ist anzunehmen, dass der Zusammenstoß bei Beobachtung der erheblich gesteigerten Sorgfalt und Achtsamkeit in Gestalt des Hineintastens in die Parklücke unter vorsichtigem Betätigen des Kupplungsantriebes gerade vermeidbar gewesen wäre. Denn eine Unvermeidbarkeit auch in diesem Fall des vorsichtigen Hineintastens unter zentimeterweisem Forttasten wäre allenfalls dann denkbar gewesen, wenn die Beifahrertür gegen die Seitenwand des bereits eingefahrenen Klägerfahrzeugs gestoßen worden wäre, so dass dem Kläger keinerlei Ausweichmöglichkeit auch bei Beobachtung "engelsgleicher" höchster Sorgfalt mehr geblieben wäre. Vorliegend ist der Kläger indessen mit der linken Frontseite seines Fahrzeugs gegen die bereits geöffnete Beifahrertür des Beklagtenfahrzeugs gestoßen, so dass der Kläger das Öffnen der Tür bei Beobachtung der beschriebenen erhöhten Sorgfaltsanforderungen vor dem Anstoß hätte erkennen und durch sofortiges Anhalten den Unfall gerade abwenden hätte können (s. dazu LG Saarbrücken a.a.O. Rn 12).

Auch vor diesem Hintergrund ist in jedem Falle eine Unabwendbarkeit des Unfallereignisses für die Klageseite im Sinne des § 17 Abs. 3 StVO auszuschließen, so dass auch insoweit die Durchführung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (zur Ermittlung des Seitenabstandes der unfallbeteiligten Fahrzeuge bzw. der fehlenden Brems-/Reaktionsmöglichkeit des Klägers) aus Rechtsgründen völlig unerheblich ist. Auch unter diesem Gesichtspunkt war daher ein entsprechender Beweisantrag der Klägerseite mangels Entscheidungserheblichkeit in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 S. 2 Var. 2 StPO nicht zu berücksichtigen.

4. Der ersatzfähige Schaden des Klägers beläuft sich daher auf insgesamt 431,22 €.

Dabei waren folgende Schadenspositionen zu berücksichtigen, wobei diese unbestritten blieben und auch keine sonstigen Bedenken hiergegen seitens des Gerichts bestehen:

Reparaturkosten lt. Kostenvoranschlag netto: 797,44 €
Kosten für Kostenvoranschlag: 40,00 €
Unkostenpauschale, § 287 ZPO: 25,00 €
Summe: 862,44 €
Davon 50 %: 431,22 €


a) Von den Reparaturkosten war nur der Nettobetrag ohne MWSt. i.H.v. 797,44 € zu berücksichtigen, da eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchgeführt wurde und somit die Umsatzsteuer nicht tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Dabei sind auch die Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 40 Euro durchgreifend. Die geltend gemachte Unkostenpauschale war in Höhe von 25 Euro zu berücksichtigen, § 287 ZPO.

b) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten betreffend die außergerichtliche Regulierung des Unfallschadens waren demnach auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 431,22 € (berechtigte Schadensersatzforderung) auszusprechen. Hiernach ergibt sich ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 83,54 € bei Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer.

Zinsen betreffend die Klagehauptforderung waren gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB infolge der ernstlichen und endgültigen Erfüllungsverweigerung seitens der Beklagten zu 2. mit Schreiben vom 11.10.2011 seit 12.10.2011 zuzusprechen, da sich die Beklagten seit diesem Zeitpunkt insoweit in Verzug befinden, wobei die Beklagte zu 2. auch den Beklagten zu 1. (verzugsbegründend) vertreten hatte.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

5. Im Übrigen war die Klage in der Hauptforderung und den Nebenforderungen als unbegründet abzuweisen.


II.

Die zulässige (Dritt-)Widerklage ist gleichermaßen nur zum Teil begründet.

Dem Beklagten zu 1. steht gegen den Kläger als Fahrzeughalter und Fahrer gemäß §§ 7, 18, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB und gegen die Drittwiderbeklagte als Haftpflichtversicherer gemäß §§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVersG, § 249 BGB ein Schadensersatzanspruch in tenorierter Höhe von 956,67 € zu.

Hierbei haften der Kläger und die Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner, § 115 Abs. 1 S. 4 VVG.

1. Im Hinblick auf die hälftige Verteilung der Haftungsquote dem Grunde nach wird auf die obigen Ausführungen unter I. verwiesen. Hiernach ist zur Überzeugung des Gerichts angesichts der beiderseitigen Verstöße gegen den Grundsatz der erhöhten gesteigerten Rücksichtnahme und Achtsamkeit auf Parkplätzen eine gleichmäßige Schadensteilung sachangemessen.

2. Der erstattungsfähige Schaden des Beklagten zu 1. beläuft sich der Höhe nach auf 956,67 €.

Dabei waren folgende Schadenspositionen zu berücksichtigen, wobei hiergegen keine Bedenken seitens des Gerichts bestehen :

Reparaturkosten lt. Kostenvoranschlag netto: 1.888,33 €
Unkostenpauschale: 25,00 €
Summe: 2.913,33 €
Davon 50 %: 956,67 €


a) Bei den Reparaturkosten war wiederum nur der Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 1.888,33 € zu berücksichtigen, da eine Reparatur des Fahrzeugs nicht durchgeführt wurde und somit die Umsatzsteuer nicht tatsächlich angefallen ist, § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Durchgreifende Einwendungen gegen die beklagtenseits dergestalt zugrunde gelegten Reparaturkosten wurden nicht erhoben. Die geltend gemachte Unkostenpauschale war in Höhe von 25 Euro zu berücksichtigen, § 287 ZPO.

b) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten betreffend die außergerichtliche Regulierung des Unfallschadens des Beklagten zu 1. waren auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 956,67 € (berechtigte Schadensersatzforderung) auszusprechen. Hieraus ergibt sich ein erstattungsfähiger Gesamtbetrag von 155,30 € bei einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Kostenpauschale und Mehrwertsteuer.

Zinsen betreffend die Hauptforderung und Nebenforderung in Gestalt der soeben dargelegten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten waren gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 BGB zuzuerkennen, weil die Drittwiderbeklagte sich in Anbetracht des Anspruchsschreibens des Beklagtenvertreters vom 07.09.2011 unter Setzung einer Regulierungsfrist bis spätestens 16.09.2011 infolge fehlender Regulierung ab dem 17.09.2011 in Verzug befand, wobei dies angesichts der Vertretungsbefugnis der Drittwiderbeklagten für den bei ihr haftpflichtversicherten Kläger für diesen wiederum genauso gilt.

3. Im Übrigen war die (Dritt-)Widerklage in der Hauptforderung und den Nebenforderungen als unbegründet abzuweisen.


III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich unter Zugrundelegung eines Gesamtstreitwertes in Höhe von 2.776,77 € jeweils aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 2. Fall, 100 Abs. 4 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht jeweils auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.