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Amtsgericht Ahrensburg Urteil vom 20.08.2009 - 47 C 823/08 - Verkehrsunfall eines Fahrrads mit Hilfsmotor mit einem PKW im Bereich eines Fußgängerüberweges

AG Ahrensburg v. 20.08.2009: Verkehrsunfall eines Fahrrads mit Hilfsmotor mit einem PKW im Bereich eines Fußgängerüberweges


Das Amtsgericht Ahrensburg (Urteil vom 20.08.2009 - 47 C 823/08) hat entschieden:
  1. Ein Fahrrad mit Hilfsmotor (hier: "Saxonette") ist ein Kraftfahrzeug.

  2. Ein Unfall mit einem Fahrrad mit Hilfsmotor ereignet sich bei dessen Betrieb, auch wenn es gerade nur mit Körperkraft fortbewegt und der Hilfsmotor nicht verwendet wird.

  3. Für Kraftfahrzeuge besteht keine grundsätzliche Wartepflicht vor Fußgängerüberwegen, wenn sich ein Radfahrer dem Fußgängerüberweg nähert, ohne abzusteigen. Der Führer des Kraftfahrzeugs hat aber damit zu rechnen, dass der Radfahrer die Straße fahrend überqueren werde, und sein Fahrverhalten entsprechend anzupassen.

  4. Ein Radfahrer, der an einem Fußgängerüberweg die Straße fahrend überquert, handelt verkehrswidrig. Er missachtet zudem das Vorfahrtsrecht von Kraftfahrzeugen, die sich dem Fußgängerüberweg nähern.

Siehe auch Mofa Fahrrad mit Hilfsmotor und Fußgängerüberweg - Zebrastreifen


Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, der sich am 03.03.2008 in S. ereignete.

An dem Unfall waren ein Fahrrad mit Hilfsmotor ("Saxonette") und ein Pkw vom Typ BMW (7er-​Reihe) beteiligt. Der BMW wurde vom Kläger/Widerbeklagten zu 1.) gefahren, das Fahrrad mit Hilfsmotor vom Beklagten zu 1.)/Widerkläger. Das Fahrrad mit Hilfsmotor ist bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert, der BMW bei der Widerbeklagten zu 2.).

Zu dem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam es gegen 17.50 Uhr auf der Hauptstraße in S. an der Ecke J. im Bereich des dortigen Fußgängerüberweges. Die Verkehrsführung ist an der Unfallstelle so gestaltet, dass der aus der Ortsmitte S. kommende Verkehr auf der Hauptstraße mit "abknickender Vorfahrt" annähernd rechtwinklig nach rechts in die Straße J. geführt wird. Unmittelbar nach dem Rechtsknick führt ein Fußgängerüberweg ("Zebrastreifen") über die Straße J. Die Straße ist im Bereich des Fußgängerüberwegs mittig mit einer Verkehrsinsel versehen, die die Richtungsfahrbahnen baulich voneinander trennt. Der Fußgängerüberweg führt über die Verkehrsinsel. Im Inneren der Kurve (aus Richtung Ortsmitte gesehen rechts von der Straße) befindet sich ein Gebäude. Wegen der weiteren Einzelheiten der Unfallörtlichkeit wird auf die Lichtbilder Nr. 6 bis 8 zum Gutachten des Sachverständigen Dipl.-​Ing. K. ... Bezug genommen.

Der Beklagte zu 1.)/Widerkläger kam mit seinem Fahrrad mit Hilfsmotor aus Richtung Ortsmitte S. und fuhr in Richtung G. Er benutzte den rechts der Straße liegenden kombinierten Rad- und Fußweg und wollte die Straße J. auf dem Zebrastreifen überqueren, um seine Fahrt in gerader Richtung auf der Verlängerung der Hauptstraße in Richtung G. fortzusetzen. Er befuhr den Fußgängerüberweg, ohne abzusteigen. Von rechts näherte sich auf der Straße J. der Kläger/Widerbeklagte zu 1.) mit seinem BMW dem Zebrastreifen. Keiner der beiden hielt an. Es kam auf dem Fußgängerüberweg zum Zusammenstoß.

Das Fahrzeug des Klägers/Widerbeklagten zu 1.) wurde bei dem Zusammenstoß beschädigt. Die Reparatur wird voraussichtlich netto 1.554,13 € kosten. Insoweit wird Bezug genommen auf das vom Kläger/Widerbeklagten zu 1.) vorgelegte Privatgutachten zur Schadenshöhe .... Für die Anfertigung des Gutachtens musste der Kläger/Widerbeklagte zu 1.) 407,46 € Vergütung an den Sachverständigen B. zahlen; auf dessen Rechnung ... wird Bezug genommen. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers/Widerbeklagten zu 1.) schrieben die Beklagte zu 2.) mehrfach an. Die zuletzt mit Schreiben vom 08.04.2008 (Anlage K 5, Bl. 19 d.A.) gesetzte Frist bis 16.04.2008 zur Zahlung verstrich. Für die außergerichtliche Vertretung durch seine Prozessbevollmächtigten musste der Kläger/Widerbeklagte zu 1.) 229,55 € bezahlen. Seine Rechtsschutzversicherung beglich die Rechnung und trat die insoweit übergegangenen Erstattungsansprüche an den Kläger/Widerbeklagten zu 1.) ab.

Der Kläger/Widerbeklagte zu 1.) und die Widerbeklagte zu 2.) behaupten, der Kläger/Widerbeklagte zu 1.) habe sich mit seinem Fahrzeug bereits auf dem Zebrastreifen befunden, als der Beklagte zu 1.)/Widerkläger von links kommend auf den Zebrastreifen fuhr. Der Beklagte zu 1.)/Widerkläger sei plötzlich und unvermittelt mit weit überzogener Geschwindigkeit auf den Zebrastreifen gefahren und nicht mehr in der Lage gewesen, sein Fahrzeug rechtzeitig zum Stehen zu bringen. Wegen des Motors sei das Fahrrad sogar noch schneller gewesen als ein normales Fahrrad. Für den Kläger/Widerbeklagten zu 1.) sei der Unfall unabwendbar gewesen.

Der Kläger/Widerbeklagte zu 1.) beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.981,59 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2008 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte zu 1.)/Widerkläger und die Beklagte zu 2.) beantragen,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1.) / Widerkläger beantragt widerklagend,
den Kläger/Widerbeklagten zu 1.) und die Widerbeklagte zu 2.) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Beklagten zu 1.)/Widerkläger 368,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2008 sowie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen.
Der Kläger/Widerbeklagte zu 1.) und die Widerbeklagte zu 2.) beantragen,
die Widerklage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1.)/Widerkläger und die Beklagte zu 2.) behaupten, der Kläger/Widerbeklagte zu 1.) habe den Beklagten zu 1.) kommen sehen müssen; zwei von links kommende Fahrzeuge hätten vor dem Zebrastreifen angehalten, nur der Kläger nicht. Der Beklagte zu 1.)/Widerkläger habe sich ein Ersatzfahrrad für 350,00 € angeschafft. Bis zur Anschaffung des Ersatzfahrrades habe er ein Mofa als Ersatzfahrzeug mieten müssen, wofür er 96,00 € aufgewendet habe. Bei dem Unfall habe der Beklagte zu 1.)/Widerkläger Prellungen am rechten Arm und am Bein erlitten, vor allem aber eine Knieprellung, die ihn über längere Zeit geschmerzt habe. Am 07.03.2008 habe er deshalb eine orthopädisch-​unfallchirurgische Praxis aufgesucht. Er sei für sechs Wochen in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Der Widerkläger ist der Auffassung, hierfür sei ein Schmerzensgeld von mindestens 200,00 € angemessen. Er macht außerdem eine Kostenpauschale von 20,00 € geltend.


Entscheidungsgründe:

Die Klage und die Widerklage sind zulässig und jeweils im aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang begründet.

I.

Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung in Höhe von 1.486,19 € begründet. In dieser Höhe kann der Kläger von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz aufgrund des Unfalls vom 08.03.2008 verlangen. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 7, 17, 18 StVG, für die Beklagte zu 2.) aus § 115 VVG als gesamtschuldnerische Mithaftung.

Gemäß § 7 StVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, dem Geschädigten den Schaden zu ersetzen, der entsteht, wenn beim Betrieb des Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt wird. Gemäß § 17 StVG hängen im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Ersatzpflicht und deren Umfang von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Der Fahrzeugführer haftet gemäß § 18 StVG im gleichen Umfang, es sei denn, er hat den Unfall nicht verschuldet.

Der Unfall ereignete sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Das Fahrrad mit Hilfsmotor des Beklagten zu 1.)/Widerklägers, ein Modell des Herstellers Sachs namens „Saxonette“, ist ein Kraftfahrzeug, weil es mittels eines benzinbetriebenen Motors fortbewegt wird. Dass die „Saxonette“ gefahren wurde, ist unstreitig. Dabei kann offenbleiben, ob das Fahrrad im Moment des Zusammenstoßes gerade mit Motorkraft gefahren wurde – wie offenbar der Kläger behauptet – oder ob der Motor ausgekuppelt bzw. sogar gar nicht in Betrieb war, wie die Beklagten behaupten. Denn die verkehrstypischen Betriebsgefahren eines Kraftfahrzeugs können sich nicht nur dann auswirken, wenn der Motor betrieben wird. Vielmehr ist mittlerweile von der Rechtsprechung entschieden, dass eine ausschließlich technische Betrachtungsweise zur Bestimmung des Merkmals „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ nicht geeignet ist. Vielmehr können sich Betriebsgefahren auch dann auswirken, wenn ein Fahrzeug im Verkehrsraum abgestellt ist oder wenn es geschoben wird (vgl. BGH NJW 1971,1983; BGH NJW 1996, 2023). So verhält es sich hier. Das charakteristische Merkmal der „Saxonette“ ist, dass der Hilfsmotor nach Bedarf zugeschaltet werden kann, ebenso aber auch die Möglichkeit besteht, das Fahrrad wie ein „normales“ Fahrrad zu benutzen, also ohne Motorkraft und nur mit Pedalantrieb zu fahren. Der Betrieb der „Saxonette“ kann also auf zweierlei Weise erfolgen, einmal mit und einmal ohne Motorkraft. In beiden Fällen aber wird sie betrieben. Die Betriebsgefahr erhöht sich unter Einsatz des Motors nur geringfügig, denn es ist gerichtsbekannt, dass derartige Fahrräder auch mit Motorkraft aufgrund einer vorgeschriebenen technischen Begrenzung nur Geschwindigkeiten erreichen, die auch ein halbwegs trainierter Radfahrer ohne Zuhilfenahme des Motors erreichen kann.

Der Unfall wurde auch nicht durch höhere Gewalt verursacht. Vielmehr wurde der Unfall vorwiegend durch den Beklagten zu 1.)/Widerkläger verursacht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte zu 1.)/Widerkläger den Unfall zu 75 % verursacht hat und den Kläger/Widerbeklagten zu 1.) eine Haftungsquote von 25 % trifft. Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 1.)/Widerklägers überwiegt dabei den Verursachungsbeitrag des Klägers/Widerbeklagten zu 1.).

Denn der Beklagte zu 1.)/Widerkläger hat gegen seine Wartepflicht an dem Fußgängerüberweg verstoßen sowie verkehrswidrig die Straße auf dem Fußgängerüberweg fahrend überquert. Er hat dem Kläger/Widerbeklagten zu 1.) die Vorfahrt genommen. Der Beklagte zu 1.) hat während seiner persönlichen Anhörung selbst erklärt, er sei zu faul gewesen, das Fahrrad über den Zebrastreifen zu schieben. Nur so aber hätte er den Fußgängerüberweg überqueren dürfen, wie der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 5 StVO (Kinder dürfen ausnahmsweise Fußwege zum Radfahren benutzen, müssen aber bei der Überquerung der Fahrbahn absteigen) und § 26 Abs. 1 StVO (keine Wartepflicht für Fahrzeuge bei Herannahen eines Radfahrers an einen Fußgängerüberweg) zeigt. Auch steht für das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme fest, dass der Beklagte zu 1.)/Widerkläger mit unangemessen hoher Geschwindigkeit über die Straße gefahren ist.

Das ergibt sich vor allem aus der Aussage der Zeugin G., die ausgesagt hat, der Beklagte zu 1.)/Widerkläger sei hinter dem Haus „herausgeschossen“; er sei einfach so darauf zu gefahren, ohne links und rechts zu gucken. Sie habe den Eindruck gehabt, der Beklagte zu 1.)/Widerkläger sei sehr schnell, „also zu schnell“ gewesen, hätte gleichwohl aber noch die Möglichkeit gehabt abzubremsen .... Die Aussage der Zeugin G. ist inhaltlich glaubhaft. Die Zeugin schätzt das Gericht auch glaubwürdig ein; weder konnte das Gericht Auffälligkeiten bei ihrem Aussageverhalten feststellen, noch waren Anhaltspunkte für ein eigenes Interesse der Zeugin am Ausgang des Rechtsstreits ersichtlich. Vielmehr machte die Zeugin G. einen konzentrierten, sachlichen und überzeugenden Eindruck.

Die Aussage der Zeugin wird bestätigt durch die des Zeugen M., der ausgesagt hat, der Beklagte zu 1.)/Widerkläger sei „nicht besonders schnell oder langsam“ gefahren, sondern „wie so ein Fahrradfahrer eben fährt“ .... Das Gericht ist von der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen M. und von dessen Glaubwürdigkeit ebenso überzeugt.

Die Aussagen der Zeugen werden auch durch die Erklärungen des Beklagten zu 1.)/Widerklägers während seiner persönlichen Anhörung ... nicht widerlegt. Zu seiner Geschwindigkeit hat sich der Beklagte zu 1.)Widerkläger nur dahingehend geäußert, eine Saxonette fahre „höchstens 20“ ....

Demgegenüber steht zwar auch fest, dass der Unfall auch von dem Kläger/Widerbeklagten zu 1.) mit verursacht wurde. Denn der Kläger hat vor dem Fußgängerüberweg nicht angehalten, obwohl er hierzu aufgrund der Verkehrslage ohne weiteres in der Lage gewesen wäre. Die Zeugin G. hat bei ihrer Vernehmung ausgesagt, sie habe sich gewundert, warum der Kläger/Widerbeklagte zu 1.) nicht bremse. Fast wortgleich hat sich der Zeuge M. geäußert („Moment, der hält ja gar nicht an“). Zwar war der Kläger/Widerbeklagte zu 1.) nicht grundsätzlich verpflichtet, vor dem Fußgängerüberweg zu warten; er war vorfahrtberechtigt. Er musste aber beim Herannahen an den Fußgängerüberweg damit rechnen, dass von einer der beiden Seiten Radfahrer auf die Straße fahren könnten. Zusätzliche Vorsicht war insbesondere wegen des im Kurveninneren stehenden Gebäudes geboten, welches auf den Lichtbildern 6 und 7 zum Gutachten (Bl. 110 d.A.) zu sehen ist. Denn dieses Gebäude verdeckte die Sicht auf den parallel zur Hauptstraße verlaufenden Radweg aus Richtung Ortsmitte, auf dem der Beklagte zu 1.)/Widerkläger herangefahren kam.

Aus dem Sachverständigengutachten ergibt sich nichts anderes; konkrete Aussagen zu den Geschwindigkeiten der unfallbeteiligten Fahrzeuge konnte der Sachverständige aufgrund fehlender Anknüpfungstatsachen, insbesondere Ausgangsdaten zu dem genauen Kollisionspunkt , nicht treffen, bestätigt aber die Angaben des Klägers/Widerbeklagten zu 1.) und des Beklagten zu 1.)/Widerklägers zu ihren eigenen gefahrenen Geschwindigkeiten .... Insbesondere hat der Kläger//Widerbeklagte zu 1.) seine Behauptung, der Beklagte zu 1.)/Widerkläger sei „mit weit überzogener Geschwindigkeit“ gefahren, nicht bewiesen.

Der Umfang des Schadens an dem Pkw des Klägers/Widerbeklagten zu 1.) ist unstreitig, so dass die Beklagten dem Kläger/Widerbeklagten zu 1.) 75 Prozent seines geltend gemachten Schadens zu ersetzen haben.

Die Zinsansprüche des Klägers/Widerbeklagten zu 1.) ergeben sich aus §§ 286, 288, 291 BGB. Die Beklagten befanden sich spätestens seit Ablauf der mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 08.04.2008 ... gesetzten Frist in Verzug.

Die Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit der klägerischen Prozessbevollmächtigten haben die Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung im Rahmen des Schadens gemäß § 249 BGB zu ersetzen.


II.

Die Widerklage ist überwiegend unbegründet. Sie ist lediglich in Höhe von 67,50 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit der Widerklage begründet.

Die Widerbeklagten haben dem Beklagten zu 1.)/Widerkläger entsprechend den bereits unter I. getroffenen Feststellungen 25 Prozent seines unfallbedingten Schadens zu ersetzen. Die Ansprüche des Beklagten zu 1.)/Widerklägers folgen ebenfalls aus §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 115 VVG. Allerdings sind nicht alle vom Beklagten zu 1.)/Widerkläger angeführten Schadenspositionen in voller Höhe ersatzfähig, so dass die Widerbeklagten von einem ersatzfähigen Schaden von nur insgesamt 270,00 lediglich € 67,50 € zu erstatten haben.

1. Die Kosten für die Anschaffung eines Ersatzfahrrades sind nur zu 250,00 € zu berücksichtigen. Dabei schätzt das Gericht den Restwert des beschädigten Unfallfahrrades aufgrund eigener Sachkenntnis aus anderen Verfahren auf 100,00 €, weil allein der Motor auf dem Gebraucht-​Teilemarkt ca. 60 bis 80 € einbringen kann.

2. Die Kostenpauschale in Höhe von 20,00 € hält das Gericht für voll berücksichtigungsfähig.

3. Hingegen sind die Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nicht von den Widerbeklagten zu ersetzen. Der Beklagte zu 1.)/Widerkläger hat nicht schlüssig vorgetragen, warum die Anmietung für einen derart langen Zeitraum (46 Tage!) erforderlich gewesen sein soll. Die Beschaffung eines neuen oder gebrauchten, gleich geeigneten Fahrrades ist binnen weniger Tage möglich. Sofern der Beklagte zu 1.)/Widerkläger aufgrund besonderer Wünsche in bezug auf die Ausstattung länger benötigt, haben insoweit nicht mehr die Widerbeklagten einzustehen.

4. Die Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch sieht das Gericht nicht als gegeben an. Es bestehen bereits Zweifel an der Schlüssigkeit des Vorbringens des Beklagten zu 1.)/Widerklägers in diesem Punkt, denn er behauptet lediglich, „längere Zeit“ unter Schmerzen gelitten zu haben und für sechs Wochen in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein. Ob dieser Vortrag hinreichend substantiiert ist, kann im Übrigen dahinstehen. Denn die Frage, ob darüber Beweis zu erheben gewesen wäre, stellte sich für das Gericht nicht, weil der Beklagte zu 1.)/Widerkläger trotz energischen Bestreitens der Widerbeklagten auch keinen geeigneten Beweis für die behaupteten unfallbedingten Beeinträchtigungen angetreten hat. Das angebotene Zeugnis seiner Ehefrau hält das Gericht nicht für ein geeignetes Beweismittel, weil sie nicht über den erforderlichen medizinischen Sachverstand verfügt, um die vorgetragenen Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit in der erforderlichen Form beurteilen zu können. Die Zinsansprüche des Beklagten zu 1.)/Widerklägers ergeben sich aus § 291 BGB. Zu den Voraussetzungen für weitergehende Zinsansprüche ist nichts vorgetragen.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 100 ZPO unter Anwendung der Baumbach'schen Formel. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.459,59 € festgesetzt.