Fußgängerüberweg - Zebrastreifen - Fußgänger - Radfahrer - Fahrrad - Rollstuhlfahrer - Krankenfahrstühle - Zebrastreifenmarkierung
 

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Fußgänger-Unfälle - Radfahrer-Unfälle - Sichtfahrgebot - Straßenbahn-Unfälle


Fußgängerüberweg - Zebrastreifen


Geschützte Fußgängerüberwege sind nur solche Übergänge, die durch Zeichen 293 (Zebrastreifenmarkierung) ausgewiesen sind. Das Aufstellen eines isolierten Zeichens 350 genügt nicht.

Das Vorrecht gilt nur für Fußgänger, Benutzer von Krankenfahrstühlen und Rollstuhlfahrer. Radfahrer müssen ihr Fahrrad laufend schieben oder "rollern", wenn sie den Vorrang in Anspruch nehmen wollen.

Nicht einheitlich wird die Frage beantwortet, ob auch ein Zebrastreifen mit Ampelregelung ein Fußgängerüberweg im Sinne des § 315 c StGB ist oder nicht. Der BGH hat diese Frage bislang offen gelassen.








Gliederung:



Allgemeines: - nach oben -
  • OLG Düsseldorf v. 25.08.1992:
    Allein die Feststellung, daß ein Fußgänger den Überweg bereits betreten hat und dort zwei Schritte gegangen ist, als der Kraftfahrzeugführer diesen passierte, belegt nicht eine Zuwiderhandlung des Fahrzeugführers gegen § 26 I StVO

  • KG Berlin v. 03.06.2004:
    Steigt der Radfahrer ab und überquert er die Fahrbahn auf dem Fußgängerüberweg, indem er mit einem Fuß auf ein Pedal steigt und "rollert", ist dies kein Verstoß gegen das Verbot, den Fußgängerüberweg mit dem Fahrrad zu befahren.

  • LG Frankenthal v. 24.11.2010:
    Derjenige, der radfahrenderweise einen Fußgängerüberweg überquert, wird vom Schutzbereich eines Fußgängerüberwegs nicht erfasst Gem. § 26 Abs. 1 StVO sind an Fußgängerüberwegen lediglich Fußgänger sowie Fahrer von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen privilegiert, nur diesen räumt die Straßenverkehrsordnung gegenüber Fahrzeugen des fließenden Verkehrs Vorrang ein. Dem gegenüber genießt ein Radfahrer, der sich als solcher fortbewegt, bei Überquerung der Fahrbahn auf einem Fußgängerüberweg gerade nicht den Schutz des § 26 Abs. 1 StVO. Bei einer Kollision zwischen bevorrechtigtem Kfz und den Zebrastreifen fahrenderweise überquerden Radfahrer, der jedoch die gegenüberliegende Verkehrsinsel schon fast erreicht hat, kann Schadensteilung angemessen sein.




Ampelgeregelter Zebrastreifen und § 315 c StGB: - nach oben -


Weiteres zum Thema Schadensersatz und Haftung: - nach oben -