Das Verkehrslexikon

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OVG Bautzen Beschluss vom 22.11.2012 - 3 L 17/12 - Keine verkehrsrechtliche Gebührenfreiheit für Kirchen

OVG Bautzen v. 22.11.2012: Keine verkehrsrechtliche Gebührenfreiheit für Kirchen


Das OVG Bautzen (Beschluss vom 22.11.2012 - 3 L 17/12) hat entschieden:
  1. Die bundesrechtliche Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ermächtigt die Landesbehörden, die die Straßenverkehrsordnung durchführen, unmittelbar zur Erhebung der in ihr bestimmten Gebühren.

  2. In der Gebührenordnung ist in § 5 GebOSt und mit der Verweisung in § 6 GebOSt auf §§ 7, 8 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes auch die Frage der Gebührenbefreiung im Einzelnen und abschließend geregelt. Für die Anwendung ergänzender landesrechtlicher Regelungen über Gebührenbefreiungen ist in einem solchen Fall daher kein Raum. Eine solche sich aus Art. 31 GG ergebende Sperrwirkung tritt lediglich dort nicht ein, wo das Bundesrecht einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung enthält, wie dies typischerweise in der Formulierung, dass landesrechtliche Vorschriften „unberührt“ bleiben, zum Ausdruck kommt.

  3. Einen solchen Vorbehalt zum Erlass ergänzender landesrechtlicher Regelungen über eine Gebührenbefreiung, wie er z. B. in § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG für die Erhebung von Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit aufgenommen worden ist, findet sich in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht.

Siehe auch Straßenverkehrsrechtliche Gebühren und Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung


Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die vom Kläger geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; denn mit der Zulassungsbegründungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, 515).

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die mit Kostenbescheid vom 21. Oktober 2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 9. September 2010 festgesetzte Gebühr rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Soweit der Kläger gegen die Gebührenerhebung einwendet, dass der Beklagte zu Unrecht eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StVO erteilt hat, da er vielmehr eine straßenrechtliche Sondenutzungserlaubnis nach § 18 StrG LSA hätte erteilen müssen, greift dieser Einwand nicht durch. Einmal davon abgesehen, dass der Kläger keine straßenrechtliche Erlaubnis bei dem dafür zuständigen Träger der Straßenbaulast, sondern unter dem 5. Oktober 2009 bei dem Beklagten ausdrücklich eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzungserlaubnis beantragt hat und er diese erteilte Erlaubnis nicht angefochten hat, setzt er sich nicht mit der in § 19 Satz 1 StrG LSA geregelten Konzentrationswirkung einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis nach § 29 StVO und dem Vorrang des bundesrechtlichen Straßenverkehrsrechts gegenüber dem landesrechtlichen Straßenrecht auseinander (vgl. Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kapitel 4, Rdnr. 6). Der hier in Rede stehende Umzug anlässlich des Martinstages stellt eine straßenverkehrsrechtliche Sondernutzung einer öffentlichen Verkehrsfläche i. S. d. § 29 Abs. 2 StVO dar, da es sich bei dem Umzug mit einer angemeldeten Teilnehmerzahl von 65 Personen um eine mehr als verkehrsübliche Inanspruchnahme des Straßenkörpers handelt (vgl. hierzu: König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 29 StVO Rdnr. 4). Der Kläger legt mit der Antragsbegründung auch nicht dar, dass es sich bei dem Umzug um eine ortsübliche Prozession oder eine andere ortsübliche kirchliche Veranstaltung bzw. kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung im Sinne der Verwaltungsvorschriften zu § 29 StVO handelt, welche von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind (vgl. hierzu Rebler, BayVBl. 2002, 661). Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Umzug auch nicht um eine Versammlung bzw. einen Aufmarsch im Sinne des Versammlungsrechts. Versammlungen im Sinne von Art. 8 GG und dem Versammlungsgesetz sind örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.1989 - 7 C 50/88 -, juris). Eine solche Zielrichtung des Umzuges hat der Kläger nicht dargelegt.

Ermächtigungsgrundlage für die Gebührenerhebung ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, der auf § 6a Abs. 2 und 3 StVG beruhende § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), wonach für Amtshandlungen i. S. d. § 6a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden, i.V.m. Nr. 263 der Anlage zu § 1 GebOSt, wonach eine Gebühr im Rahmen von 10,20 bis 767,- € anfällt. Der Gebührentatbestand ist erfüllt, denn der Beklagte hat eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 StVO erteilt. Der Kläger hat mit dem Zulassungsantrag auch keine Einwendungen gegen die Gebührenhöhe von 51,20 € erhoben.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Gebühr nicht auf die landesrechtliche Gebührenbefreiungsvorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 2 VwKostG LSA berufen kann. Das den Ländern nach Art. 84 Abs. 1 GG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) zustehende Recht zur Regelung des Verwaltungsverfahrens schließt zwar grundsätzlich auch die Kompetenz ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.07.1969 - 2 BvL 25/64, 2 BvL 26/64 -, juris). Bundesgebührenrecht gilt in diesen Fällen nach Art. 84 Abs. 1 GG a.F. für die Gebührenerhebung durch die Landesbehörden nur, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dies bestimmen. In Ausübung dieser Kompetenz sowie der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG ist im Rahmen der Ermächtigung des § 6a StVG mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erlassen worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1979 - VII C 65.75 -, juris; zur Vorgängervorschrift: BVerwG, Urt. v. 13.01.1959 - I C 114.57 -, juris).

Diese bundesrechtliche Gebührenordnung ermächtigt die Landesbehörden, die die Straßenverkehrsordnung durchführen, unmittelbar zur Erhebung der in ihr bestimmten Gebühren. In der Gebührenordnung ist in § 5 GebOSt und mit der Verweisung in § 6 GebOSt auf §§ 7, 8 des Verwaltungskostengesetzes des Bundes auch die Frage der Gebührenbefreiung im Einzelnen und abschließend geregelt. Für die Anwendung ergänzender landesrechtlicher Regelungen über Gebührenbefreiungen ist in einem solchen Fall daher kein Raum (vgl. zur Sperrwirkung einer abschließenden bundesrechtlichen Gebührenregelung: BVerfG, Beschl. v. 01.03.1978 - 1 BvR 786/70 u. a. -, juris; BVerwG, Urt. v. 23.04.1998 - 3 C 56.96 -, juris; Urt. v. 01.12.1989 - 8 C 14.88 -, juris; Urt. v. 22.03.1979, a. a. O.). Eine solche sich aus Art. 31 GG ergebende Sperrwirkung tritt lediglich dort nicht ein, wo das Bundesrecht einen Vorbehalt zugunsten der Landesgesetzgebung enthält, wie dies typischerweise in der Formulierung, dass landesrechtliche Vorschriften „unberührt“ bleiben, zum Ausdruck kommt (vgl. zu dieser Formel: BVerfG, Beschl. v. 01.03.1978, a. a. O. und v. 11.12.1962 - 2 BvL 2/60 u. a. - juris). Einen solchen Vorbehalt zum Erlass ergänzender landesrechtlicher Regelungen über eine Gebührenbefreiung, wie er z. B. in § 2 Abs. 3 Satz 2 GKG für die Erhebung von Gerichtskosten in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit aufgenommen worden ist, findet sich in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nicht. Einen aus staatskirchenrechtlichen Bestimmungen ableitbaren Anspruch auf generelle Freistellung von der Erhebung staatlicher Gebühren legt der Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich (zum fehlenden Anspruch auf Gerichtsgebührenbefreiung im Verwaltungsprozess: BVerfG, Beschl. v. 30.09.2000 - 2 BvR 708/96 -, juris). Im Übrigen ergibt sich aus den Materialien zum Gesetz über den Evangelischen Kirchenvertrag vom 3. Februar 1994 (GVBl. LSA S. 172), mit dessen Artikel 2 § 2 Abs. 1 VwKostG LSA geändert wurde, nicht, dass diese Regelung generell Geltung für die Erhebung von Gebühren auf bundesrechtlicher Grundlage beansprucht. Es heißt dort in der Begründung zu Artikel 17 des Vertrages (LT-Drs 1/3087, S. 15):
„Der Artikel legt in Übereinstimmung mit den historisch gewachsenen Rechten der Kirchen und mit vergleichbaren Kirchenverträgen eine Gebührenbefreiung für die Kirchen im gleichen Umfang wie für Landesbehörden fest, soweit die Gebühren auf der Grundlage von Landesgesetzen erhoben werden; Gebühren auf Grund von Bundesgesetzen, für die den Kirchen aber in aller Regel ebenfalls Gebührenfreiheit zusteht, oder auf Grund kommunaler Satzung ohne landesgesetzliche Grundlage fallen nicht hierunter.“
Soweit sich der Kläger zur Begründung der von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 18. Juni 2009 (1 A 428/06 HAL) bezieht, welches nach seiner Darstellung in den Entscheidungsgründen eine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts Magdeburg abweichende Auffassung vertreten hat, greift dieser Einwand nicht durch, weil die dortigen Ausführungen zur Gebührenbefreiung von Kirchen im Straßenverkehrsrecht nicht tragend waren, da die Klage bereits als unzulässig abgewiesen wurde.

Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17.07.1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache zudem in der Antragsschrift darzulegen. „Dargelegt” im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.2011 - 1 L 3/11 -, juris m. w. N.).

Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, „ob der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt (aber auch anderswo) im VwKostG-LSA inhaltlich über die bundesrechtlichen Regelungen des VwKostG des Bundes und der GebOSt hinausgehend den Tatbestand einer Gebührenbefreiung für Kirchen und sonstige Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften normieren durfte.“ Der Kläger zeigt mit der Antragsbegründung zum einen nicht auf, dass die Frage der Reichweite der Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers nach der allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist. Der Kläger legt zum anderen auch nicht dar, dass es abgesehen von den Fällen, in denen der Bundesgesetzgeber einen entsprechenden Vorbehalt zugunsten des Landesrechts aufgenommen hat, tatsächlich auch die Intention des Gesetzgebers im Zustimmungsgesetz zum Evangelischen Kirchenvertrag war, generell eine Gebührenbefreiung zugunsten der Kirchen und sonstigen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften in den Fällen der Gebührenerhebung aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften vorzusehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar, §§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.