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VGH Mannheim Urteil vom 17.04.1989 - 5 S 1990/87 - Zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung

VGH Mannheim v. 17.04.1989: Zur Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung


Der VGH Mannheim (Urteil vom 17.04.1989 - 5 S 1990/87) hat entschieden:
  1. Zur Umdeutung eines formnichtigen öffentlich-rechtlichen Vertrages über die Zulassung der Sondernutzung an einer Straße in die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis.

  2. Dem Gemeingebrauch an einer Straße werden durch deren bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit Grenzen gezogen. Verkehr mit schweren Lastkraftwagen, für den die Tragkonstruktion einer Straße nicht gedacht ist, ist daher Sondernutzung.

  3. Die Vorschriften der §§ 21 Abs 5 StrG (StrG BW) 1964 und 16 Abs 3 S 3 StrG 1987, wonach der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen, sind entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die Sondernutzung ohne Erlaubnis ausgeübt wird.

Siehe auch Straßenrecht - Gemeingebrauch - Sondernutzung und Stichwörter zum Thema Fuhrpark


Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Kosten für die Beseitigung von Straßenschäden zu erstatten.

In den Jahren zwischen 1974 und 1978 betrieb die Beklagte auf dem Grundstück Flst. Nr. ... der Gemarkung der klagenden Gemeinde ... eine Kiesgrube. Zur Abfuhr des Kieses benutzte die Beklagte den Abschnitt der Gemeindeverbindungsstraße (Vweg Nr. 6) zwischen F und der Landesstraße .... Die Straße erschließt das landwirtschaftliche Anwesen M und führt weiter zum Weiler D, wo sie in den Vweg Nr. 5 einmündet. Der Kies wurde von der Beklagten mit ihren 3-​achsigen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 22 t transportiert. Nach Beendigung des Kiesabbaus beförderte die Beklagte mit ihren Lastkraftwagen Erdaushub zur Kiesgrube. Im Dezember 1980 fielen etwa 500 Fuhren an.

Der Kiesabbau war Anfang der 60er Jahre von einer Firma N begonnen worden. Sie betrieb auf dem Gelände zugleich eine Bitumenmischanlage. Den Abtransport besorgte die Fa. N mit ihren 2-​achsigen Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 16 t. Um den Kies abfahren zu können, hatte die Fa. N den Weg im hier interessierenden Abschnitt mit Wand- und Bitumenkies verfüllt und mit einer Asphaltfeindecke belegt, so dass ein 3 -- 3,5 m breiter Straßenkörper entstand.

Da die Beklagte weiterhin die Absicht hatte, Aushub in die Kiesgrube zu verbringen, besprachen der Bürgermeister der Klägerin und der Inhaber der beklagten Firma am 22.2.1981 die weitere Straßenbenutzung. Unter Bezugnahme auf diese Besprechung bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 25.2.1981 der Klägerin folgende "Abmachung":
"Bei der Besprechung wurde zugesagt, dass die Fa. S die Zufahrt über die bestehende Gemeindestraße zur Kiesgrube benützen kann.

Folgenden Auflagen stimme ich zu:

1.) Abhub des Sichtwinkels (sobald die Witterung es zulässt)

2.) Setzungen und Beschädigungen, welche an der Zufahrt zur Kiesgrube entstanden sind, d.h. von meinen Fahrzeugen verursacht wurden, werden von mir behoben..."
Die Klägerin bestätigte in ihrer Antwort vom 27.2.1981 den Eingang des genannten Schreibens und fügte an:
"Ergänzend zu Ziff. 2) muss ausgeführt werden, dass unter Beschädigungen vor allen Dingen auch Setzungen des Randstreifens und Ab- sowie Aufbrüche des Fahrbahnbelags zu verstehen sind. Es ist festzuhalten, dass derartige Schäden auf der gesamten Strecke von der Kreisstraße bis zur Kiesgrube derzeit bzw. vor Beginn der jetzt in großem Umfang vorgenommenen Auffüllung nicht bestehen bzw. bestanden."
Die Beklagte teilte daraufhin mit weiterem Schreiben vom 20.3.1981 mit:
"Mit Ihrem obigen Schreiben bin ich einverstanden. Bestandteil ist jedoch auch mein Schreiben vom 25.2.1981."
Da die Klägerin im Sommer 1982 erhebliche Schäden an der Straße feststellte, forderte sie die Beklagte mehrfach, zuletzt mit Schreiben vom 22.6.1983 unter Fristsetzung bis 8.7.1983 und Ankündigung der Ersatzvornahme auf, die Schäden zu beseitigen. Die Beklagte besserte nur einige Stellen notdürftig aus, unterließ jedoch eine umfassende Reparatur. Bei einer Besichtigung am 14.7.1983 stellte der Leiter der Tiefbauabteilung des Gemeindeverwaltungsverbandes ..., dem die Klägerin angehört, fest, dass die Instandsetzungsarbeiten durch die Beklagte zu verkehrsgefährdenden Zuständen geführt hätten. Da Gefahr im Verzug sei, müssten die weiteren Arbeiten an eine Straßenbaufirma vergeben werden. Die Fa. H, Straßenbau beseitigte im Juli 1983 die Schäden und stellte dafür mit Datum vom 19.10.1983 20.959,95 DM in Rechnung.

Mit Schreiben vom 29.11.1983 forderte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 21.450,16 DM (20.519,90 DM aus der Rechnung der Fa. H und 930,26 DM für Unkosten des Gemeindeverwaltungsverbands ...).

Auf Antrag der Klägerin erließ das Amtsgericht ... am 3.2.1984 gegen die Beklagte einen Mahnbescheid in Höhe von 21.450,16 DM zuzüglich Zinsen und Kosten. Nach Widerspruch der Beklagten beantragte die Klägerin die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht .... Mit Schriftsatz vom 9.7.1985 verlangte die Klägerin, über den im Mahnbescheid geltend gemachten Betrag hinaus weiteren Schadensersatz in Höhe von 5.596,03 DM als Vorschuss für die Beseitigung weiterer von der Beklagten verursachter Schäden.

Das Landgericht erhob Beweis durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Regierungsbaumeister B über die Beschaffenheit der fraglichen Straße. Am 20.8.1985 verurteilte es die Beklagte, an die Klägerin 25.731,95 DM zuzüglich 4 % Zinsen aus 20.415,95 DM seit dem 19.1.1984 zu bezahlen. Hinsichtlich des weitergehenden Zinsbegehrens wies es die Klage ab.

Auf die Berufung der Beklagten hob das Oberlandesgericht ... mit Urteil vom 26.5.1986 das Urteil des Landgerichts auf, erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen. Es führte in den Entscheidungsgründen aus: Der von der Klägerin geltend gemachte vertragliche Anspruch sei öffentlich-​rechtlich. Die Beklagte habe darin nämlich eine Verpflichtung übernommen, die ansonsten der Klägerin als Trägerin der Straßenbaulast nach öffentlich-​rechtlichem Straßenrecht zukomme.

Mit Urteil vom 25.6.1987 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Rechtsanspruch nicht zu. Insbesondere bestehe ein Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nicht. Denn der zwischen den Beteiligten geschlossene öffentlich-​rechtliche Vertrag sei nach § 125 S. 1 BGB in Verb. mit §§ 59 Abs. 1, 62 S. 2 LVwVfG nichtig. Die fragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten über die Nutzung der Straße und die Behebung von Straßenschäden könne nur als öffentlich-​rechtlicher Vertrag wirksam abgeschlossen werden. § 57 LVwVfG fordere hierfür die Schriftform. Über § 62 S. 2 LVwVfG sei daher § 126 BGB über die gesetzliche Schriftform maßgeblich. Die Regelung über die gewillkürte Schriftform des § 127 BGB sei dagegen nicht anwendbar. Nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB müssen die Unterschriften auf derselben Urkunde geleistet werden. Dies sei hier nicht geschehen. Der Austausch einseitiger Erklärungen in Form eines Briefwechsels wie im vorliegenden Fall reiche für die Wahrung der Schriftform nicht aus. Dieser formnichtige öffentlich-​rechtliche Vertrag könne auch nicht als formfreier privatrechtlicher Vertrag fortbestehen. Er könne auch nicht in einen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Ebensowenig habe die Klägerin einen öffentlich-​rechtlichen Erstattungsanspruch. Es gehe nämlich nicht um die Rückabwicklung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen, sondern um Aufwendungsersatz. Weiter scheide eine öffentlich-​rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag aus. Denn die Gemeinde habe nicht ein objektiv fremdes Geschäft wahrgenommen, sondern ein eigenes. Auch Ansprüche aus § 18 Abs. 4 S. 2 oder § 21 Abs. 5 StrG (a.F.) bestünden nicht. Denn nach beiden Vorschriften müsste die Beklagte Inhaberin einer Sondernutzungserlaubnis gewesen sein, was hier wegen der Nichtigkeit des gesamten öffentlich-​rechtlichen Vertrages nicht in Betracht komme. Auch zivilrechtliche Ansprüche, die nach Verweisung zu prüfen seien, bestünden nicht. Eine Haftung für schuldhafte widerrechtliche Verletzung des Straßenkörpers nach § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Denn nur eine durch bestimmungswidrige Benutzung der Straße eintretenden Beschädigung löse die Verschuldenshaftung aus. Die Beklagte habe die Straße jedoch bestimmungsgemäß, d.h. im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt. Gemeingebrauch sei die Benutzung der Straße durch jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen. Die Straße werde seit den 30er Jahren als Vweg Nr. 6 geführt. In den 60er Jahren sei ein 3 -- 3,5 m breiter Straßenkörper geschaffen worden. Sie diene dem Verkehr zwischen Gemeindeteilen der Klägerin; es handle sich mithin um eine Gemeindeverbindungsstraße. Demgemäß sei die Straße auch im Straßenverzeichnis für Gemeindeverbindungsstraßen eingetragen. Demnach sei der Kiestransport von der Widmung mit umfasst. Straßenverkehrsvorschriften hätten der Benutzung durch den Schwerlastverkehr nicht entgegengestanden. Erst 1983 sei ein Verkehrsverbot für Fahrzeuge mit mehr als 6 t tatsächlichem Gewicht angeordnet worden. Die Beklagte habe die Straße auch innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen benutzt. Anhaltspunkte für die Verkehrsüblichkeit ergäben sich aus der von der Klägerin geduldeten tatsächlichen Nutzung. Seit den 40er Jahren, spätestens seit den 60er Jahren sei es ortsüblich gewesen, die Straße zum Zwecke des Kiestransports mit Lastkraftwagen zu befahren. Allerdings gestalte auch der bauliche Zustand, in dem eine Straße dem Verkehr zur Verfügung gestellt werde, den rechtlichen Rahmen des zulässigen Gebrauchs. Nach dem vom Landgericht ... eingeholten Sachverständigengutachten sei der Weg nach seiner bau- und verkehrstechnischen Beschaffenheit auf landwirtschaftlichen Anliegerverkehr und geringen Schwerlastverkehr ausgerichtet gewesen. Auch soweit dieser bauliche Zustand durch die Widmung nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Maß begrenzt werde, ergebe sich die sachenrechtliche Bestimmung des Gemeingebrauchs aus der erkennbaren technischen Zweckbestimmung der Straße. Im Hinblick darauf, dass die Straße schon seit Jahrzehnten auch dem Kiestransport mit Lastkraftwagen diene, könne aber nicht gesagt werden, die Beklagte habe einen dem öffentlichen Verkehr erkennbar nur beschränkt gewidmeten Weg widmungswidrig benutzt. Angesichts der fehlenden Verkehrsbeschränkung habe sich die Beklagte darauf verlassen dürfen, dass sie sich im Rahmen des Gemeingebrauchs gehalten habe.

Gegen dieses ihr am 10.7.1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 6.8.1987 Berufung eingelegt.

Sie beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 25. Juni 1987 -- 4 K 1388/86 -- zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 25.731,95 DM nebst 8,35 % Zinsen aus 20.415,95 DM seit dem 19.1.1984 zu bezahlen.
Zur Begründung macht sie geltend: Es sei nicht richtig, wenn das Verwaltungsgericht die zwischen den Parteien getroffene Absprache als öffentlich-​rechtlichen Vertrag ansehe. Es handle sich nämlich nur um eine einseitige Verpflichtungserklärung der Beklagten, die an der Straße angerichteten Schäden wieder zu beseitigen. Dies sei eine Absprache eigener Art und keinesfalls ein öffentlichrechtlicher Vertrag, so dass die Formvorschrift des § 57 LVwVfG nicht gelte. Unrichtig sei desweiteren die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte die Straße bestimmungsgemäß, d.h. lediglich im Rahmen des Gemeingebrauchs genutzt habe und deshalb kein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB habe entstehen können. Gemeingebrauch liege nicht vor, wenn die Benutzung einer öffentlichen Straße den Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtige. So sei es hier. Die Benutzung der Straße mit schweren Lastwagen der Beklagten verursache Schäden an der Straße, so dass diese für andere Verkehrsteilnehmer nicht mehr gefahrlos benutzbar sei. Dass zwar nicht das einmalige Befahren mit einem schweren Fahrzeug, wohl aber die gehäufte Benutzung der Straße durch die schweren Lkw der Beklagten Schäden verursachen könne, sei bei der Absprache im Jahre 1981 unstreitig gewesen. Es habe sich mithin um eine bestimmungswidrige Benutzung gehandelt. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie entgegnet: Sie habe mit ihren Fahrzeugen den Gemeingebrauch an dem Weg nicht überschritten. Die Verkehrsbeschränkung für Fahrzeuge mit mehr als 6 t Gesamtgewicht sei erst Mitte 1983 angeordnet worden. Abgesehen davon sei ausweislich des Schreibens der Klägerin vom 27.2.1981 davon auszugehen, dass im Jahre 1981 Schäden noch nicht vorhanden gewesen seien. Die Klägerin bestreite zu Unrecht, das Vorliegen eines öffentlich-​rechtlichen Vertrages. Es habe nämlich ein typisches Austauschverhältnis vorgelegen. Die Klägerin habe sich zur Duldung des Lastwagenverkehrs auf der Straße verpflichtet. Der Vertrag sei wegen Formunwirksamkeit nichtig. Es handle sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein Schuldanerkenntnis. Es fehle nämlich hierfür ein rechtlicher Grund. Wegen des im Wege der Klageerweiterung verlangten Schadensersatzes berufe sie sich vorsorglich auf die dreijährige Verjährung nach § 852 BGB. Zumindest bestehe ein Anspruch nicht in der geltend gemachten Höhe.

Dem Senat haben Akten der Klägerin sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vorgelegen.


Entscheidungsgründe:

Der am 17.4.1989 eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 14.4.1989, der Rechtsausführungen enthält, gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Denn das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zu Unrecht abgewiesen. Der Klägerin steht der mit ihrem Berufungsantrag geltend gemachte Zahlungsanspruch in vollem Umfang zu.

Allerdings schließt sich der erkennende Senat dem Verwaltungsgericht insofern an, als es vertragliche Ansprüche der Klägerin verneint. Eine wirksame vertragliche Verpflichtung der Beklagten kam nämlich nicht zustande, wie sich aus folgendem ergibt:

Die von der Klägerin der Beklagten im Jahre 1977 übersandte "Verpflichtungserklärung" konnte eine Zahlungspflicht der Beklagten nicht begründen konnte, weil diese Verpflichtungserklärung von ihr nicht unterzeichnet wurde. Auch im Jahre 1981 ging die Beklagte eine rechtswirksame Verpflichtung zur Beseitigung von Straßenschäden nicht ein. Zwar fehlt es nicht an einer Einigung der Beteiligten darüber, dass die Beklagte von ihr verursachte Schäden an der Gemeindeverbindungsstraße nach F zu beheben hat, die Einigung ist jedoch deshalb rechtsunwirksam, weil es sich um einen öffentlich-​rechtlichen Vertrag handelt und dieser die in § 54 LVwVfG vorgeschriebene Schriftform nicht einhält. Wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausführlich und überzeugend dargetan hat, ist der Vertragstext nicht in eine Urkunde aufgenommen und daher auch nicht von den Beteiligten unterzeichnet, wie dies §§ 62 S. 2 LVwVfG, 126 Abs. 2 S. 1 BGB fordern. Auch den Anforderungen von § 126 Abs. 2 S. 2 BGB ist nicht genügt. Im einzelnen kann auf die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 2 § 6 EntlG).

Nicht zu folgen vermag der Senat dem Verwaltungsgericht jedoch, wenn es gesetzliche Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte ablehnt. Nach Überzeugung des Senats kann die Klägerin nämlich gemäß § 21 Abs. 5 StrG in der hier maßgeblichen Fassung vom 20.3.1964 (GBl. S. 127) von der Beklagten Schadensersatz verlangen. Das Verwaltungsgericht hat dies mit der Begründung abgelehnt, die Beklagte sei nicht Inhaberin einer Sondernutzungserlaubnis gewesen; der öffentlich-​rechtliche Vertrag des Jahres 1981 sei in vollem Umfang nichtig.

Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, soweit das Verwaltungsgericht die vertragliche Erklärung der Klägerin, die er als Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis an die Beklagte auslegt, wegen des schon erwähnten Formfehlers als vertragliche Leistung der Klägerin für rechtsunwirksam hält. Jedoch überzeugt den Senat die Begründung, mit der das Verwaltungsgericht die -- von ihm durchaus nicht übersehene -- Möglichkeit der Umdeutung der vertraglichen Willenserklärung in einen auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gerichteten Verwaltungsakt verneint, nicht. Die "rechtslogischen Gründe", die es nach Meinung des Verwaltungsgerichts, das sich auf Obermayer (Kom. zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 1983, § 6 RdNr. 75 und § 47 RdNr. 13) berufen kann, verbieten, dass an die Stelle eines von zwei Partnern einvernehmlich geschlossenen Vertrages durch Umdeutung ein einseitiger, allein von der Behörde zu erlassender Hoheitsakt tritt, sprechen jedenfalls im vorliegenden Fall nicht gegen eine Konversion, wenn man bedenkt, dass die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, der nur auf Antrag des Benutzers von der Straßenbaubehörde erlassen wird.

Damit ist freilich die in Rechtsprechung und Literatur nicht vertieft behandelte Frage der Umdeutung eines nichtigen Verwaltungsvertrages in einen Verwaltungsakt (vgl. neben Obermayer: Uhle/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage 1986, § 70 V; Bayrischer VGH, Urteil vom 21.3.1977, NJW 1978, 2410, 2413) nicht abschließend entschieden. Auszugehen ist von der Bestimmung des § 62 S. 2 LVwVfG, wonach bei fehlender Regelung in §§ 54 ff LVwVfG und in den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes ergänzend das Bürgerliche Gesetzbuch entsprechend anzuwenden ist. Da § 47 LVwVfG nur eine auf die Umdeutung eines Verwaltungsakts in einen anderen Verwaltungsakt beschränkte Regelung enthält (vgl. Obermayer, a.a.O., RdNr. 12 zu § 47; Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, § 47 RdNr. 2; Knack/Klappstein, VwVfG, 2. Aufl. 1982, § 47 RdNr. 2.1.1), beantwortet sich die Frage der Umdeutung im vorliegenden Fall nach § 140 BGB. Sinn und Zweck dieser Vorschrift besteht darin, den von den Parteien erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auch dann zu verwirklichen, wenn das rechtliche Mittel, das sie dafür gewählt haben, unzulässig ist, jedoch ein anderer rechtlich gangbarer Weg zur Verfügung steht, der zum annähernd gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führt (Mayer-​Maly, Münchner Kommentar zum BGB, § 140 RdNr. 1 m.w.N. der Rechtsprechung).

Gegen die Umdeutung eines nichtigen öffentlich-​rechtlichen Vertrages in einen Verwaltungsakt wird insbesondere eingewandt, dass ein Verwaltungsakt nur dann vorliegen könne, wenn die Behörde eine einseitige verbindliche Regelung kraft hoheitlicher Gewalt habe treffen wollen. Ein derartiger Wille zu verbindlicher Regelung eines Einzelfalles könne im Wege der Umdeutung nicht ersetzt werden. Des weiteren wird einer Konversion entgegengehalten, dass ebenso wie im Privatrecht auch im öffentlichen Recht das Ersatzgeschäft in dem umzudeutenden Geschäft enthalten sein müsse, dass es also in seinen Wirkungen nicht über die Wirkungen des anderen Geschäfts hinausgehen dürfe. Dies treffe im Verhältnis zwischen Vertrag und Verwaltungsakt aber zu, weil ein Verwaltungsakt stets und ipso jure ein Vollstreckungstitel ist. Im Falle eines zweiseitigen Vertrages führe eine Umdeutung ferner dazu, dass sich zwar die Verpflichtung der Behörde in eine Zusage umdeuten lasse, die Verpflichtung des Vertragspartners aber auf der Strecke bleibe.

Die zuletzt genannten Argumente sprechen nach Auffassung des Senates hier nicht gegen eine Umdeutung. Das Problem des Vollstreckungstitels stellt sich nicht, weil die Sondernutzungserlaubnis ein begünstigender Verwaltungsakt ist. Das Problem der Verpflichtung des Vertragspartners entfällt ebenfalls, weil dessen Schadensersatzpflicht bei Annahme der Gültigkeit der Sondernutzungserlaubnis sich unmittelbar und in gleichem Umfang aus § 21 Abs. 5 StrG a.F. bzw. nunmehr § 16 Abs. 3 S. 3 StrG in der Fassung vom 26.9.1987, GBl.S. 478 ableiten lässt. Es bleiben mithin nur die Bedenken, die sich auf die unterschiedlichen Wesensmerkmale der beiden Rechtsinstitute Verwaltungsakt und öffentlich-​rechtlicher Vertrag gründen. Ob es nicht gerade dem Wesen der Umdeutung entspricht, gewisse Unterschiede in der rechtsbegrifflichen Einordnung zurücktreten zu lassen, braucht der Senat nicht abschließend zu entscheiden. Denn selbst wenn man eine Konversion im Ergebnis ablehnt, ändert dies letztlich nichts an der Schadensersatzpflicht der Beklagten. In diesem Fall erscheint es nämlich geboten, § 21 Abs. 5 StrG (a.F.) entsprechend auf den hier gegebenen Fall anzuwenden, dass eine Sondernutzung ohne Erlaubnis stattfindet. Dies fordern Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Derjenige, der die Vorteile einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung für sich in Anspruch nimmt, muss auch die dadurch der Allgemeinheit zugefügten Nachteile beseitigen. Dies kann nicht nur dann gelten, wenn ihm die Sondernutzung erlaubt wurde, sondern auch und erstrecht dann, wenn dies ohne Erlaubnis geschieht. Andernfalls läge darin eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung der rechtswidrigen Sondernutzung.

In der analogen Anwendung von § 21 Abs. 5 StrG sieht sich der Senat auch durch die Regelung in § 21 Abs. 1 StrG a.F. (jetzt § 19 Abs. 1 StrG) bestärkt. Diese Bestimmung knüpft die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr nicht an die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, sondern -- sinnvollerweise -- an die tatsächliche Sondernutzung. Entsprechendes ist billigerweise auch dann anzunehmen, wenn die Sondernutzung zu Schäden an der Straße geführt hat.

Geht man mithin von der analogen Anwendbarkeit von § 21 Abs. 5 StrG a.F. aus, so hängt die Schadensersatzpflicht zunächst davon ab, dass die Benutzung der fraglichen Gemeindeverbindungsstraße mit Lastkraftwagen von 22 t zulässigem Gesamtgewicht durch die Beklagte Sondernutzung war oder ob sie sich damit im Rahmen des Gemeingebrauchs gehalten hat, wie sie meint. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 StrG a.F. (= § 13 Abs. 1 StrG n.F.) ist Gemeingebrauch der Gebrauch der öffentlichen Straßen im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften innerhalb der verkehrsüblichen Grenzen.

Entgegen dem Vorbringen der Klägerin scheidet Gemeingebrauch hier nicht bereits deshalb aus, weil die Benutzung der Straße durch die Beklagte den Gemeingebrauch anderer unzumutbar beeinträchtigt hätte. Die unzumutbare Beeinträchtigung sieht die Klägerin in der Verursachung von Straßenschäden. Diese Betrachtungsweise ist deshalb unrichtig, weil die einzelne Fahrt mit dem Lkw für sich genommen keine unzumutbare Beeinträchtigung anderer mit sich bringt. Die Beeinträchtigung ist erst das Ergebnis einer Vielzahl von Fahrten mit diesen schweren Fahrzeugen.

Desweiteren ist eine Einschränkung der Widmung unter Ausschluss des Schwerlastverkehrs nicht ersichtlich und auch von der Klägerin niemals behauptet worden. Auch die Straßenverkehrsvorschriften untersagten für den hier zu beurteilenden Zeitraum den Schwerlastverkehr nicht. Ein Verkehrsverbot für Lastkraftwagen über 6 t wurde unstreitig erst im Jahre 1983 angeordnet.

Jedoch unterliegt der Gemeingebrauch einer weiteren Einschränkung. Denn die Begrenzung des Gemeingebrauchs auf den "Rahmen der Widmung" bezieht sich nicht nur auf den Rechtsakt und die sich daraus ergebenden Beschränkungen hinsichtlich der Verkehrsarten oder des Verkehrszweckes, sondern auch auf den Realakt der Schaffung und Indienststellung des dinglichen Substrats, der Straße, und damit auf dessen bau- und verkehrstechnische Beschaffenheit. Aus dieser Beziehung ergibt sich auch eine Begrenzung des Gemeingebrauchs hinsichtlich des Maßes der Benutzung. Straßen werden unter bestimmten Annahmen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge (Achslast und Gesamtgewicht, Abmessungen, Art der Räder usw.) und die Art des Fahrens (Geschwindigkeit, Lenkfähigkeit usw.) gebaut. Daraus folgen die Grenzen der technischen Zweckbestimmung einer Straße. Ihre Überschreitung ist geeignet, eine Straße als Bauwerk mehr als es bei der vorgegebenen Benutzung der Fall ist, abzunutzen, zu beschädigen oder in schweren Fällen sogar zu zerstören. Deshalb kann der Gemeingebrauch aus der Natur der Sache nicht weitergehen, als es der technischen Zweckbestimmung entspricht (so bereits Urt. des erk. Sen. v. 25.6.1981 -- 5 S 1353/80 -- DÖV 1982, 206 mit Anm. Steiner = NJW 1982, 402; ebenso Kodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl. 1985, Kap. 24 RdNr. 17).

Im vorliegenden Fall spricht alles dafür, dass der von der Beklagte durchgeführte Schwerlastverkehr von der Straße nach ihrer bau- und verkehrstechnischen Beschaffenheit nicht verkraftet werden konnte. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sachverständigengutachten von Reg. Baumeister B, das dem Landgericht ... unter dem 15.6.1985 erstattet wurde. Danach steht fest, dass die "Tragkonstruktion der Fahrbahn durch Schwerverkehr überlastet" ist, der Weg sich lediglich als "Wirtschaftsweg für leichtere Fahrzeuge" eignet.

Der entsprechenden Anwendung von § 21 Abs. 5 StrG kann die Beklagte auch nicht entgegenhalten, sie dürfe deshalb nicht wie der Inhaber einer Sondernutzungserlaubnis behandelt werden, weil sie das Befahren des Weges mit schweren Fahrzeugen nicht als Sondernutzung habe erkennen können. Nach Lage der Dinge gibt es nämlich keine ernstlichen Zweifel, dass sich die Beklagte darüber im klaren war oder jedenfalls bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt im klaren sein musste, den nach der Beschaffenheit des Weges zulässigen Gemeingebrauch zu überschreiten. Dafür spricht folgendes:

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein Tiefbauunternehmen betreibt und deshalb ohne weiteres angenommen werden kann, dass sie die bauliche Beschaffenheit der Straße zuverlässig einschätzen konnte. Dafür spricht auch der Umstand, dass ausweislich des Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten keine Zweifel daran bestanden, dass die Beklagte selbst zur fachgerechten Reparatur der Straße in der Lage war. Weiter wurde die Beklagte auf die unzureichende Beschaffenheit der Straße für den Schwerverkehr durch die ihr im Jahre 1977 übersandte Verpflichtungserklärung hingewiesen. Auch war der Beklagten ausweislich der Darlegungen von Frau S in der mündlichen Verhandlung des Senats bekannt, dass die Vorgängerfirma (Fa. N) umfangreiche Bauarbeiten an der fraglichen Gemeindeverbindungsstraße vornahm. Spätestens aus dem Schriftwechsel des Jahres 1981 lässt sich ablesen, dass die Beklagte selbst keine Zweifel mehr daran hatte, durch Schwerverkehr Straßenschäden zu verursachen und mithin den Gemeingebrauch zu überschreiten.

Angesichts dieser Sachlage ist es auch klar, dass der Beklagten eine schuldhafte widerrechtliche Verletzung des im Eigentum der Klägerin stehenden Straßenkörpers nach § 823 Abs. 1 BGB anzulasten ist, so dass die eingeklagte Forderung auch auf diesen Tatbestand gestützt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.1958 -- VI ZR 311/56 -- DÖV 1958, 343 und Urt. v. 14.10.1957 -- III ZR 102/56 -- VRS 1957, 3). Dass es sich insoweit um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt, ist unerheblich, da nach Verweisung des Rechtsstreits an die Verwaltungsgerichtsbarkeit auch zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen heranzuziehen sind.

Entgegen der Meinung der Beklagten ist der Ersatzanspruch der Klägerin nicht verjährt. Für den öffentlich-​rechtlichen Anspruch der Klägerin gemäß § 21 Abs. 5 StrG a.F. gibt es keine ausdrückliche Verjährungsregelung. Das Straßengesetz schweigt, und auch das Verfahrensrecht regelt nicht allgemein, ob und wann ein öffentlich-​rechtlicher Anspruch verjährt, welche Verjährungsfristen gelten und welche Wirkung eine Verjährung auf den geltend gemachten Anspruch hat. § 53 LVwVfG erschöpft sich in einer Detailregelung. Nach allgemeiner Auffassung richtet sich die Verjährung vermögensrechtlicher Ansprüche im öffentlichen Recht daher nach §§ 194 ff. BGB, sofern und soweit der analogen Anwendung dieser Vorschriften die Grundgedanken und Erfordernisse des öffentlichen Rechts nicht entgegenstehen (vgl. z.B. Kopp, a.a.O. § 53 RdNr. 23, Knack/Schwarze, a.a.O. vor § 53 jeweils m.w.N. der Rechtsprechung). Danach ist hier von der 30jährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB auszugehen. Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die kürzeren Verjährungsfristen bei Geschäften des täglichen Lebens (§ 196 BGB) und bei wiederkehrenden Leistungen (§ 197 BGB) kommt mangels eines vergleichbaren Sachverhalts nicht in Betracht. Ebenso fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage für die von der Beklagten für richtig gehaltene entsprechende Anwendung der §§ 558, 606 und 1057 BGB über die kurze Verjährungsfrist in den Fällen der Gebrauchsüberlassung durch Miete, Pacht, Laie oder Nießbrauch. Dabei handelt es sich um Vorschriften, die auf die besonderen Bedürfnisse des Zivilrechts zugeschnitten sind. Bei dieser Sachlage ist für den öffentlich-​rechtlichen Anspruch in direkter oder analoger Anwendung von § 21 Abs. 5 StrG a.F. allenfalls an eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB zu denken. Die dort vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist seit Kenntnis des Schadens wäre aber gemäß § 209 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verb. mit § 696 Abs. 3 ZPO durch die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte am 7.2.1984 unterbrochen worden. Dass die Klägerin insoweit einen unzulässigen Rechtsweg beschritten hat, steht dem, wie § 212 Abs. 1 BGB zeigt, nicht entgegen. Diese Vorschrift geht davon aus, dass auch eine unzulässige Klage zur Unterbrechung der Verjährung führen kann.

Schließlich ist auch die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht zu beanstanden. Der eingeklagte Betrag von 25.731,95 DM setzt sich zusammen aus 19.485,69 DM aus der Rechnung der Fa. H, die nach Prüfung durch den Sachverständigen B um 1.34,21 DM gekürzt wurde. Weiter sind 930,26 DM an Unkosten für Ingenieurleistungen des Gemeindeverwaltungsverbands ... in Rechnung gestellt, welche die Beklagte nicht angegriffen hat. Hinzu kommen im Berufungsverfahren noch 5.316.-​- DM aus dem Klagerweiterungsantrag vom 10.7.1985. Die insoweit von der Beklagten erhobenen Einwendungen, nämlich dass auch das Teilstück zwischen F und D die vom Sachverständigen festgestellten Schäden der Fahrbahndecke in Form von "wabenförmigen Rissen" aufweise, sind nicht berechtigt. Selbst wenn man auf Grund der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder eine Identität des Schadensbildes unterstellt, ändert dies nichts an dem allein entscheidungserheblichen Umstand, dass die Klägerin die Schäden an dem von ihr befahrenen Teilstück verursacht hat. Das Sachverständigengutachten hat ohne jeden Zweifel ergeben, dass die Straßenschäden auf Schwerverkehr mit Lastkraftwagen zurückzuführen sind. Die vom Landgericht gehörten Zeugen haben desweiteren bestätigt, dass praktisch ausschließlich die Beklagte das Straßenstück mit schweren Lastkraftwagen befahren hat. Der sonstige Schwerverkehr war von ganz untergeordnetem Umfang. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat insoweit auf die ausführliche und überzeugende Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts ... (S. 6 -- 12).

Auch die Zinsforderung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte war spätestens durch das Anwaltsschreiben der Klägerin vom 4.1.1984 mit Wirkung vom 19.1.1985 in Verzug gesetzt worden. Die Höhe der geltend gemachten Zinsen ergibt sich aus der von der Klägerin vorgelegten Bankbescheinigung (S. 174 der Akten des Verwaltungsgerichts).