Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 18.06.2013 - 11 CS 13.882 - Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennvermögen

VGH München v. 18.06.2013: Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum und fehlendem Trennvermögen


Der VGH München (Beschluss vom 18.06.2013 - 11 CS 13.882) hat entschieden:

   Es ist davon auszugehen, dass der THC-Gehalt im Blutplasma - nach einem anfänglich steilen Anstieg der Konzentration - mit zunehmendem Abstand zum Zeitpunkt der Cannabiszufuhr zwar nicht linear, wohl aber kontinuierlich sinkt. Die Möglichkeit einer Rückdiffusion von bereits im Körper gespeicherten Cannabinoiden in die Blutbahn erlaubt es nach dem derzeitigen Kenntnisstand nicht, eine bei einem Betroffenen gemessene THC-Konzentration von THC von 3,2 ng/ml, Hydroxy-THC von 2,9 ng/ml und THC-Carbonsäure von 42 ng/ml als Folge eines am selben Tag beendeten Canabiskonsums zu interpretieren. Es muss vielmehr von mindestens zwei voneinander unabhängigne Konsumakten ausgegangen werden.



Siehe auch

Konsumgrade / Konsummuster bei Cannabis

und

Der aktive THC-Wert als Nachweis von gelegentlichem Cannabiskonsum


Gründe:


I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen.

Am 1. Juli 2012 gegen 7.35 Uhr wurde der Antragsteller einer Verkehrskontrolle unterzogen; der dabei durchgeführte Urinschnelltest verlief positiv auf Tetrahydrocannabinol – THC. Laut Polizeibericht vom 1. Juli 2012 hat der Antragsteller den Konsum von einem Joint am Vorabend zugegeben. Die Polizeibeamten vermerkten weiter: „ Letzter BtM-Konsum laut eigenen Angaben 1.7.12, 1.00 Uhr“ und „zuletzt geschlafen am 1.7.12, 2.00 Uhr bis 5:00 Uhr“.

Die dem Antragsteller um 8.27 Uhr entnommene Blutprobe enthielt lt. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der ... 2012 THC von 3,2 ng/ml, Hydroxy-THC von 2,9 ng/ml und THC-Carbonsäure von 42 ng/ml. Die gefundenen Werte belegen nach dem Gutachten die vorangegangene Aufnahme von Cannabis-Zubereitungen wie z.B. Haschisch oder Marihuana offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme.

Nach vorheriger Anhörung entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. Februar 2012 die Fahrerlaubnis aller Klassen. Die Fahrerlaubnisbehörde ging von einem mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Cannabiskonsum im Sinne der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV und von einem fehlenden Trennungsvermögen aus, da der Antragsteller mit mehr als 2,0 ng/ml THC im Blut ein Kraftfahrzeug geführt habe. Die sofortige Vollziehung von Nr. 1 und Nr. 2 (Abgabe des Führerscheins) des Bescheids wurde angeordnet.

Der Antragsteller ließ Klage gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht München erheben, über die noch nicht entschieden ist. Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2013 ab.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde.

Die Antragsgegnerin trat der Beschwerde entgegen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV für die Annahme fehlender Fahreignung sind nach Aktenlage gegeben, weil der Antragsteller gelegentlicher Konsument von Cannabis ist und den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs nicht trennen kann.

Eine gelegentliche Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV liegt vor, wenn tatsächlich mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen wurde (st. Rspr des Senats, vgl. z.B. B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43; v. 25.1.2006 – 11 CS 05.1453 – ZfS 2006, 294). Nach Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vortrags des Antragstellers ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon auszugehen, dass er mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen hat. Aufgrund des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Gutachtens der ... steht fest, dass der Antragsteller am 1. Juli 2012 „offensichtlich einige Stunden vor der Blutentnahme“ um 8.27 Uhr Cannabisprodukte konsumiert hat.

Das wird durch die Behauptung der Beschwerde, wonach neuere Untersuchungen ergeben hätten, dass im Fettgewebe gespeichertes THC unter Stress wieder in das Blut abgegeben werden könne, nicht in Frage gestellt, zumal die neueren Untersuchungen nicht benannt werden. Die Möglichkeit einer Rückdiffusion von bereits im Körper gespeicherten Cannabinoiden in die Blutbahn erlaubt es nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Senats nicht, die beim Antragsteller gemessene THC-Konzentration als Folge eines am 1. Juli 2012 vor 2.00 Uhr beendeten Canabiskonsums zu interpretieren. Die dem Gericht vorliegenden grafischen Darstellungen des Abbauvorgangs (vgl. Sticht/Käferstein, Grundbegriffe, Toxikokinetik und Toxikodynamik, in: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1998, S. 8, Abb. 2; Möller/Kauert/Tönnes/Schneider/ Theunissen/Ramaekers, Blutalkohol Bd. 43 [2006] S. 365 f., Abbildungen 1 und 2; Hettenbach in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, 2005, § 1, Rn. 70, Abb. 2; Möller in: Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, a.a.O., § 3, Rn. 75, Abb. 12) zeigen, dass der THC-Gehalt im Blutplasma - nach einem anfänglich steilen Anstieg der Konzentration - mit zunehmendem Abstand zum Zeitpunkt der Cannabiszufuhr zwar nicht linear, wohl aber kontinuierlich sinkt. Soweit sich aus den Abbildungen 1 und 2 im Anhang 2 des Gutachtens, das Prof. Dr. Aderjan vom Institut für Rechts- und Verkehrsmedizin der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg am 29. August 2005 für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Streitsache 11 CS 05.1453 erstattet hat, ergibt, dass es mit fortschreitender Zeit teilweise zu einem Wiederansteigen der THC-COOH-Konzentration im Plasma bzw. im Serum kommt, kann diese Gegebenheit vorliegend unberücksichtigt bleiben, da der Senat zum Zwecke des Nachweises eines wiederholten Cannabiskonsums durch den Antragsteller nicht auf das Abbauprodukt "THC-Carbonsäure", sondern auf die THC-Konzentration selbst abstellt. Hierbei wird nicht verkannt, dass Aderjan im Gutachten vom 29. August 2005 (S. 11 f.) darauf hingewiesen hat, dass auch der Wirkstoff THC selbst - und zwar mit zeitlicher Verzögerung - u. a. im peripheren Fettgewebe des Körpers gespeichert wird, und dass dieser Stoff (ebenso wie seine Metaboliten) im Körper wiederholt zirkuliert (er nämlich von der Leber über die Galle in den Darm und nach Reabsorption ins Blut wieder in die Leber gelangt). Die Aussage, diese Kumulation von THC in Speichergeweben und die zunehmende Sättigung der Bindungsstellen bewirke mit der Zeit eine Rückdiffusion in analytisch fassbarer Konzentration, die über längere Zeit hinweg (z.B. über mehr als 24 bis 48 Stunden) nachweisbar sein könne, hat Aderjan jedoch auf Fälle von "wiederholtem massivem Konsum" beschränkt (S. 12 des Gutachtens vom 29.8.2005). Zugleich hat er mit zweifelsfreier Deutlichkeit festgehalten, dass diese "späten Konzentrationsverläufe" im Blut bei geringer Dosis bzw. geringem Körperbestand an THC unterhalb der gängigen Nachweisgrenzen verlaufen (Gutachten vom 29.8.2005, ebenda). Da sich im Körper des Antragstellers auf der Grundlage seiner Behauptung, am 1. Juli 2012 erstmals Cannabis eingenommen zu haben, bis zur Blutentnahme allenfalls ein geringes THC-Depot gebildet haben konnte, lässt es sich nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Gerichts ausschließen, dass die festgestellte THC-Konzentration in nennenswertem Umfang auf einer Rückdiffusion desjenigen THC beruht, das er sich ca. 7 Stunden vorher zugeführt hat.

Als zweiten Konsumakt muss sich der Antragsteller nach summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtschutzverfahren den von ihm selbst am 1. Juli 2012 eingeräumten Cannabiskonsum gegen 1.00 Uhr entgegen halten lassen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Polizeibeamten die Aussage des Antragstellers unrichtig wiedergegeben oder ihm gar, wie die Beschwerde meint, die Uhrzeit „in den Mund gelegt“ hätten. Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Äußerung des Antragstellers von dem Bemühen getragen war, den Zeitpunkt der Cannabiseinnahme möglichst weit in die Vergangenheit zu legen, um in einem Verfahren, das eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG zum Gegenstand haben würde, mit Aussicht auf Erfolg einwenden zu können, er habe frei von Verschulden davon ausgehen dürfen, im Zeitpunkt der motorisierten Verkehrsteilnahme nicht mehr unter dem Einfluss dieser Droge zu stehen. Mit seiner Äußerung, der Zeitpunkt des Konsums sei später gewesen, möchte der Antragsteller sein Geständnis widerrufen. Hierfür reicht jedoch nicht eine bloße gegenteilige Äußerung, sondern es müssten Einzelheiten geschildert und dargetan werden, warum es entgegen seiner Äußerung in der polizeilichen Vernehmung nicht zu einem Konsum zum genannten Zeitpunkt gekommen ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.9.2008 – 11 CS 08.2062 – Rn. 14), zumal der Antragsteller laut Polizeibericht zwischen 2.00 Uhr und 5.00 Uhr geschlafen haben will. Ein Cannabiskonsum vor 2.00 Uhr und dann wieder nach 5.00 Uhr wären in diesem Fall zwei getrennt zu sehende Konsumakte und keine einheitliche Tat, so dass der Fall nicht mit dem vom Senat am 25. November 2008 – 11 CS 08.2238 – entschiedenen Fall, wie die Beschwerde meint, vergleichbar ist. Warum sich der Antragsteller nicht mehr an den Zeitpunkt des Cannabiskonsums erinnern will, ist nicht nachvollziehbar, soweit man nicht von einem Beigebrauch von Alkohol ausgeht. Im Gegensatz zum Strafverfahren ist der Betroffene im Fahrerlaubnisverfahren zur Mitwirkung verpflichtet, wie die Regelungen in Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG und § 11 Abs. 8 FeV zeigen. Die Mitwirkungsverpflichtung schließt auch Angaben zum Konsum von Stoffen, die die Fahreignung infrage stellen können, ein (BayVGH, B.v. 27.3.2013 – 11 CS 13.548 – Rn. 8). Kommt der Betroffene seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, obwohl ihm das ohne weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, ist es zulässig, dieses Verhalten bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275).

Der Antragsteller kann sich aber auch aus einem anderen Grund nicht mit Erfolg darauf berufen, dass bei ihm nur ein einmaliger und kein gelegentlicher Cannabiskonsum vorliege. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Falle der Teilnahme eines Kraftfahrzeugführers am Straßenverkehr unter der Einwirkung von Cannabis zur Verneinung seiner Fahreignung eine weitere Aufklärung durch Ermittlungen zur Häufigkeit seines Konsums nur dann geboten, wenn er ausdrücklich behauptet und substantiell darlegt, er habe erstmals Cannabis eingenommen und sei somit weder gelegentlicher noch regelmäßiger Konsument. Erst wenn hierzu substantiierte Darlegungen erfolgen, ist ihre Glaubhaftigkeit unter Würdigung sämtlicher Fallumstände zu überprüfen (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2013 – 11 CS 13.43 – Rn. 31; v. 26.9.2011 – 11 CS 11.1427; v. 26.10.2012 – 11 CS 12.2182; ebenso OVG RhPf, B.v. 2.3.2011 – 10 B 11400/10 – DAR 2011/279; OVG NW, B.v. 26.7.2009 – 16 B 1895/9; VGH BW, U.v. 21.2.2007 –10 S 2302/06 – VBl BW 2007, 214). Denn die Kombination von erstmaligem Cannabiskonsum, anschließender Verkehrsteilnahme unter Einwirkung des erstmalig konsumierten Stoffes und schließlich der Feststellung dieses Umstandes bei einer Verkehrskontrolle unter Berücksichtigung der relativ geringen polizeilichen Kontrolldichte spricht insgesamt deutlich für einen nur sehr selten anzunehmenden Fall. Vor diesem Hintergrund bedarf es einer ausdrücklichen Behauptung mit substantiierten Darlegungen dazu, dass es sich bei der festgestellten Einnahme von Drogen tatsächlich um einen erstmaligen Konsum gehandelt hat (vgl. VGH BW, U.v. 22.11.2012 – 10 S 3174/11, Rn. 26 f. – DÖV 2013, 282).

Zwar ist die Gelegentlichkeit des Cannabiskonsum nach einhelliger Auffassung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Tatbestandsmerkmal, für das die Fahrerlaubnisbehörde nach dem sog. Günstigkeitsprinzip die materielle (und objektive) Beweislast trägt, mit der Folge, dass eine etwaige Nichterweislichkeit zu ihren Lasten geht. Doch vor dem Hintergrund des geschilderten, äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum Einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum Anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, rechtfertigt in einem Akt der Beweiswürdigung (vgl. OVG NW, B.v. 12.3.2012 – 16 B 1294/11 – DAR 2012, 275) die Annahme, dass ohne substantiierte Darlegung des Gegenteils nicht von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden muss. Das Verwaltungsverfahren kennt zwar ebenso wie der Verwaltungsprozess grundsätzlich keine Behauptungslast und Beweisführungspflicht, da Behörden und Verwaltungsgerichte den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (vgl. Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 VwGO), jedoch sollen die Beteiligten bei der Sachaufklärung mitwirken bzw. sind sie hierzu nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 und 2 BayVwVfG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO heranzuziehen. Unterlässt es ein Beteiligter aber ohne zureichenden Grund, seinen Teil zur Sachaufklärung beizutragen, obwohl ihm das ohne Weiteres möglich und zumutbar ist und er sich der Erheblichkeit der in Rede stehenden Umstände bewusst sein muss, kann dieses Verhalten je nach den Gegebenheiten des Falles bei der Beweiswürdigung zu seinen Lasten berücksichtigt werden (vgl. zum Verwaltungsverfahren Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 26 Rn. 40 f. und 43 f., § 24 Rn. 12a ff. und 50; zum Verwaltungsprozess s. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 86 Rn. 11 f., § 108 Rn. 17).

Hier hat der Antragsteller zunächst lediglich bestritten, dass ein zweiter Konsumakt nachgewiesen sei. Erstmals in der Beschwerde führt er „hinsichtlich des einmaligen Konsums“ aus, der Antragsteller habe sich am 1. Juli 2012 auf dem Weg zu seinem ersten Motocross-Rennen befunden; es sei deswegen erheblich aufgeregt gewesen und habe zur Beruhigung Cannabis konsumiert. Dass jemand gerade vor einem Motocross-Rennen zur Beruhigung eine Droge ausprobiert, deren Wirkung er (angeblich) nicht kennt, ist schwer nachvollziehbar; der Vortrag ist jedenfalls nicht ausreichend.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG, § 47 Abs. 3 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1, 46.3, 46.5, sowie 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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