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VGH München Beschluss vom 21.10.1998 - 11 CS 98.2123 - Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung zur Beschilderung einer Straße als Fahrradstraße

VGH München v. 21.10.1998: Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung zur Beschilderung einer Straße als Fahrradstraße


Der VGH München (Beschluss vom 21.10.1998 - 11 CS 98.2123) hat entschieden:
Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung gem StVO § 45 Abs 1 S 1 zur Beschilderung einer Straße als Fahrradstraße setzt eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es jedoch nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt vielmehr die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten.


Siehe auch Fahrradstraße und Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen


Gründe:

I.

Nach dem Neubau der Staatsstraße 2054 im Bereich der Ortsumgehung von Maisach wurde das am Ortsausgang von Maisach beginnende und im weiteren Verlauf entlang dem Gelände des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck führende Teilstück der alten Staatsstraße 2054 von Km 0,930 bis Km 3,800 nach Abschluss einer entsprechenden Umstufungsvereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem Freistaat Bayern durch Bekanntmachung der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern vom 21. November 1972 zum öffentlichen Feld- und Waldweg abgestuft; am 18. August 1988 erfolgte die Eintragung in das Bestandsverzeichnis für öffentliche Feld- und Waldwege der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung "Brucker Weg".

Nachdem die Antragsgegnerin bereits 1975 den Winterdienst auf dem Brucker Weg eingestellt und 1987 eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h verfügt hatte, unternahm sie ausweislich der vorgelegten Akten in den darauffolgenden Jahren wiederholt Bemühungen mit dem Ziel, insbesondere den Fahrradverkehr auf dem Brucker Weg sicherer zu gestalten bzw. seine Trennung vom motorisierten Verkehr zu erreichen und damit auch ihr Radverkehrskonzept fortzuführen. Überlegungen des Gemeinderats, zu diesem Zweck durch entsprechende Fahrbahnmarkierungen gesonderte Fahrstreifen für Radfahrer zu schaffen, erwiesen sich wegen der hierfür insgesamt zu geringen Straßenbreite jedoch als nicht realisierbar; ein Beschluss des Bauausschusses vom 5. August 1996, die Straße als Fahrradstraße mit dem Zusatzzeichen "Kraftfahrzeuge frei" zu beschildern, wurde mit weiterem Beschluss vom 28. April 1997 wieder aufgehoben, nachdem die Polizeiinspektion Fürstenfeldbruck in einer Stellungnahme vom 10. September 1996 darauf hingewiesen hatte, dass der Radfahreranteil am Gesamtverkehrsaufkommen für eine Ausweisung als Fahrradstraße zu gering sei und im übrigen hierfür aus Sicherheitsgründen ein bedeutender Umbau der Straße erforderlich sei.

Aufgrund eines entsprechenden Gemeinderatsbeschlusses vom 22. Januar 1998 erließ die Antragsgegnerin am 30. Januar 1998 eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der sie die Sperrung des Brucker Wegs von der Einmündung der Herbststraße sowie ab Ende der Bebauung der Lindacher Straße bis zur Gemeindegrenze für den Kraftfahrzeugverkehr mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Verkehrs sowie des Fahrradverkehrs und die Aufstellung der Zeichen 250, 1026-​36 und 1022-​10 StVO verfügte. Zur Begründung der Maßnahme wurde in einem Aktenvermerk vom 29. Januar 1998 u.a. festgehalten, dass es seit vielen Jahren Zielsetzung der Antragsgegnerin sei, eine sichere Verbindung für Fußgänger und Radfahrer nach Fürstenfeldbruck zu schaffen und die Maßnahme auch dem seit Jahren verfolgten Ziel diene, eine Verkehrsberuhigung im Bereich südlich der Bahnlinie zu erreichen, weshalb dort u.a. Vorfahrtsstraßen abgebaut und Tempo-​30-​Zonen ausgewiesen worden seien; auch solle die Beschaffenheit der Straße, die als Verbindungsstraße für Kraftfahrzeuge nicht notwendig sei, nicht länger unter dem darauf noch stattfindenden Verkehr leiden, damit sie möglichst lange als sicherer Geh- und Radweg in ihrem jetzigen Zustand erhalten bleibe.

Die Antragstellerin, die der Antragsgegnerin mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 26. Januar 1998 mitgeteilt hatte, dass die Zufahrt zu dem von ihr für eine zivile Mitbenutzung vorgesehenen Teil des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck über den Brucker Weg erfolgen solle, legte mit weiterem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 20. Februar 1998 gegen die verkehrsrechtliche Anordnung Widerspruch ein. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass die für die zivile Mitbenutzung beantragte luftrechtliche Genehmigung demnächst erteilt werde und die verkehrsrechtliche Anordnung offensichtlich allein darauf abziele, die beabsichtigte zivile Mitbenutzung des Fliegerhorstes durch die Antragstellerin zu vereiteln.

Mit weiterem Schreiben vom 18. März 1998 bat die Antragstellerin unter Hinweis darauf, dass auch der mit der Wehrbereichsverwaltung ausgehandelte Vertrag über eine zivile Mitbenutzung des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck kurz vor der Unterzeichnung stehe, die Antragsgegnerin um Mitteilung, ob mit einer Zufahrt zu dem Gelände über die Brucker Straße einschließlich des nicht befestigten Grundstücksteils vor dem als Zugangsmöglichkeit zu dem Gelände ausschließlich vorgesehenen Tor 6 Einverständnis bestehe; dabei wies sie darauf hin, dass sich nach einer Untersuchung auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem Sonderlandeplatz Neubiberg das durch die zivile Mitbenutzung des Militärflugplatzes zu erwartende Straßenverkehrsaufkommen auch in der verkehrsstärksten Stunde des Tages auf 6 ankommende und ebensoviele abfahrende Autos beschränken werde. Aufgrund eines entsprechenden Gemeinderatsbeschluss teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Schreiben vom 29. April 1998 mit, dass sie weder planungsrechtlich noch wegerechtlich einer Erschließung des für die zivile Mitbenutzung vorgesehenen Flugplatzgeländes über den Brucker Weg zustimme und auch keine Veranlassung sehe, ihre vor dem Tor 6 befindlichen Grundstücke, soweit sie nicht Bestandteil des Brucker Wegs seien, zur Verfügung zu stellen.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 9. Juni 1998 beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 30. Januar 1998; hilfsweise beantragte sie, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die von ihr getroffene verkehrsrechtliche Anordnung vorläufig dahingehend zu ergänzen, dass auch Anlieger von der Sperrung der Straße für den Kraftfahrzeugverkehr ausgenommen seien und vorläufig das Zusatzzeichen Nr. 1020-​30StVO ("Anlieger frei") aufzustellen.

Zur Begründung führte sie im wesentlichen aus, die verkehrsrechtliche Anordnung vom 30. Januar 1998 sei schon deshalb rechtswidrig, weil die zu ihrer Begründung angeführten straßenverkehrsrechtlichen Gesichtspunkte von der Antragsgegnerin, die sich auch bereits im Verfahren zur Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung entschieden gegen die zivile Mitbenutzung des Militärflugplatzes gewandt habe, offensichtlich nur vorgeschoben seien. Da sich das durch die zivile Mitbenutzung bedingte zusätzliche Verkehrsaufkommen auf dem Brucker Weg langfristig überhaupt nicht bemerkbar mache, sei es jedenfalls unverhältnismäßig, wenn der Brucker Weg sogar für den Anliegerverkehr gesperrt werde. Die Dringlichkeit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergebe sich daraus, dass die Antragstellerin am 27. Mai 1998 den Vertrag über die zivile Mitbenutzung des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck mit der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen habe und ihr am 3 Juni 1998 durch das Luftamt Südbayern die erforderliche luftrechtliche Genehmigung mit Sofortvollzug erteilt worden sei. Durch eine weitere Sperrung des Brucker Wegs mit der Folge, dass der genehmigte zivile Flugbetrieb nicht aufgenommen werden könne, entgingen der Antragstellerin erhebliche Einnahmen; auch sei zu berücksichtigen, dass es seit der Schließung des Sonderlandeplatzes Neubiberg zum 31. Dezember 1997 in der Region München keinen geeigneten Flugplatz mehr gebe, der die dort noch stationierten Flugzeuge aufnehmen könne, deren Kapitaldienste jedoch weiterliefen und die darüber hinaus ohne die Möglichkeit, regelmäßig bewegt zu werden, der Gefahr der Verschrottung ausgesetzt seien.

In ihrer Antragserwiderung wies die Antragsgegnerin im wesentlichen darauf hin, dass weder aus dem Mitbenutzungsvertrag noch der erteilten luftrechtlichen Genehmigung ein subjektives öffentliches Recht der Antragstellerin resultiere, das durch die verkehrsrechtliche Anordnung verletzt sein könnte. Die Antragstellerin sei auch nicht Anliegerin des Brucker Wegs, da zwischen diesem und dem für die Zufahrt zum Flugplatzgelände vorgesehenen Tor 6 Grundstücke der Antragsgegnerin lägen, die nicht Bestandteil des Brucker Wegs und deshalb auch nicht gewidmet seien. Die Antragsgegnerin habe bei Erlass der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt; dass sie die Sperrung des Brucker Wegs nicht wegen ihres unbestrittenen Widerstands gegen die zivile Mitbenutzung des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck verfügt habe, gehe bereits daraus hervor, dass sie erst durch ein am 23. Januar 1998 eingegangenes Schreiben der Regierung von Oberbayern von der Absicht informiert worden sei, das zivile Betriebsgelände über den Brucker Weg und das Tor 6 zu erschließen; in dem 1995 öffentlich ausgelegten Antrag auf Erteilung der luftrechtlichen Genehmigung sei eine Erschließung über das im Osten des Flughafengeländes gelegene Tor 4 vorgesehen gewesen.

Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen wies die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 1998 u.a. darauf hin, dass sie zwischenzeitlich beim Landratsamt Fürstenfeldbruck einen Antrag nach § 28 LuftVG mit dem Ziel gestellt habe, ihr das Recht einzuräumen, auf den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstücken Flur-​Nrn. 2632/4 und 2330/4 für Zwecke der zivilen Mitbenutzung des Flugplatzgeländes eine Zuwegung anlegen und betreiben zu dürfen.

Mit Beschluss vom 6. Juli 1998 wies das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz ab. Da die Antragstellerin keine Verletzung subjektiv-​öffentlicher Rechte geltend machen könne, sei der Antrag bereits unzulässig. Die Antragstellerin sei nicht selbst Verkehrsteilnehmerin und Halterin eines Kraftfahrzeugs und könne sich deshalb nicht auf eine Beschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit durch die verkehrsrechtliche Anordnung berufen. Da nach den vorgelegten Planunterlagen zwischen dem Straßengrundstück und dem Tor 6 eine im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Fläche liege, deren Benutzung der Antragstellerin untersagt sei, könne sie auch nicht als Anliegerin in ihren Rechten verletzt sein; dass sie insoweit ein Enteignungsverfahren eingeleitet habe, sei rechtlich ohne Bedeutung. Im übrigen spreche vieles dafür, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vorlägen, wonach die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken von den Straßenverkehrsbehörden aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränkt oder verboten werden könne. Angesichts der Breite der Straße, die zwischen 5,20 und 5,60 m schwanke, und bei der Annahme eines nicht unbeträchtlichen Fußgänger- und Fahrradverkehrs leuchteten die Sicherheitsbedenken ohne weiteres ein, die sich aus einem ungeordneten Nebeneinander von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrzeugen ergäben. Daneben könne die verkehrsrechtliche Anordnung wohl auch auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVZO gestützt werden. Qualifizierte Interessen der Antragstellerin, die die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung in ihre Abwägung hätte einstellen müssen, seien nicht ersichtlich. Auch eine allgemeine Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin. Da öffentliche Feld- und Waldwege nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dienten, verbiete es wohl schon die straßen- und wegerechtliche Situation, den Besuchern und Benutzern des Militärflugplatzes eine Zufahrtsmöglichkeit über den Brucker Weg zu schaffen; hierzu bedürfe es vielmehr einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis. Da die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe, müsse auch ihr Hilfsantrag ohne Erfolg bleiben.

Mit Schriftsätzen vom 15. Juli 1998 bzw. 20. Juli 1998 beantragten die Antragstellerin und der Beteiligte die Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts. Zur Begründung der Anträge und der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. August 1998 zugelassenen Beschwerden führten die Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes aus:

Auch wenn die Antragstellerin nicht Halterin eines Kraftfahrzeugs sei und als juristische Person nicht selbst Fahrzeuge führen könne, sei sie als Verkehrsteilnehmerin anzusehen, weil die zur Erreichung ihrer Aufgaben erforderliche Teilnahme ihres Geschäftsführers, ihrer Bediensteten, der Flugplatzbenutzer und Lieferanten am Verkehr ihr zuzurechnen sei. Soweit Vertreter der Antragstellerin für diese tätig würden und hierbei zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes die Brucker Straße nutzten, könne dahinstehen, ob diese Nutzung als vorrangig tatsächliches Handeln der Antragstellerin entsprechend dem Rechtsgedanken der zivilrechtlichen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfenschaft oder als botenähnlich zu qualifizieren sei; jedenfalls könne nicht sein, dass dann, wenn zur Erfüllung wirtschaftlicher Zwecke die Rechtsperson der GmbH gewählt werde, diese schlechter gestellt sei als eine natürliche Person. Abgesehen davon verschafften der zivilrechtliche Mitbenutzungsvertrag sowie die vorliegende luftrechtliche Genehmigung der Antragstellerin eine Rechtsposition, die unter den Schutz des Art. 14 GG falle; in diese Rechtsposition werde eingegriffen, wenn durch die verkehrsrechtliche Anordnung die Verbindung des Flugplatzgrundstücks zum öffentlichen Straßennetz unterbrochen werde. Dass der Antragstellerin die Zufahrt zum Brucker Weg rechtlich möglich und sie damit auch in ihren Rechten als Anliegerin verletzt sein könne, ergebe sich daraus, dass zwischen dem Brucker Weg und dem sog. Tor 6 offensichtlich keine fremden Grundstücke lägen. Von Norden her führe die Zufahrt zum Tor 6 über die FlNr. 2632, die nach dem Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin zum Straßengrundstück gehöre. Lediglich bei einer Zuwegung über den Brucker Weg von Westen her müssten die Grundstücke FlNrn. 2632/4 und 2330/4 der Antragsgegnerin in Anspruch genommen werden; da insoweit bereits ein Enteignungsverfahren eingeleitet worden sei, müsse für die im vorliegenden Verfahren zu treffende Entscheidung davon ausgegangen werden, dass das Enteignungsverfahren erfolgreich abgeschlossen werde, da andernfalls in jedem der Verfahren der insoweit fehlende Abschluss des anderen Verfahrens entgegengehalten und damit der gebotene Rechtsschutz der Antragstellerin unterlaufen werden könnte. Unabhängig davon stehe der Antragstellerin hinsichtlich der Zuwegung vom Westen her über die Grundstücke der Antragsgegnerin auch ein Notwegerecht nach § 917 BGB zu.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lägen auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO nicht vor. Insoweit sei bereits zu beanstanden, dass die verfahrensgegenständliche Anordnung ohne die in diesem besonderen Fall gebotene Anhörung der Bundesrepublik Deutschland als Betreiberin des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck und der Antragstellerin als Inhaberin der luftrechtlichen Genehmigung für eine zivile Mitbenutzung und Bewerberin um einen Mitbenutzungsvertrag mit der Bundesrepublik Deutschland ergangen sei; anderenfalls wäre aufgrund entsprechenden Sachvortrags der Antragstellerin deutlich geworden, dass der verkehrsrechtlichen Anordnung auch eine erhebliche planungsrechtliche Bedeutung zukam, die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen gewesen wäre. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass der Geschäftsleiter der Antragsgegnerin bereits einige Tage vor dem der Anordnung zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschluss vom 22. Januar 1998 fernmündlich darauf hingewiesen worden sei, dass die Erschließung des zivil genutzten Flugplatzgeländes über den Brucker Weg und das Tor 6 beabsichtigt sei. Auch sei die totale Sperrung des Brucker Wegs für jeglichen nichtlandwirtschaftlichen Kraftfahrzeugverkehr aufgrund der behaupteten Verkehrssicherheitsgründe nicht gerechtfertigt. Wie einer Stellungnahme des Polizeipräsidiums Oberbayern vom 9. Juni 1998 zu entnehmen sei, weise der Brucker Weg aufgrund seines tatsächlichen Ausbauzustandes den Charakter einer Ortsverbindungsstraße auf. Das Verkehrsaufkommen sei seit der Neutrassierung der Staatsstraße 2054 allerdings gering und eine besondere Beteiligung von Fußgängern und Radfahrern an dem über Jahre hinweg unterdurchschnittlichen Unfallgeschehen sei nicht ersichtlich. Von einer Unfallträchtigkeit des "ungeordneten Nebeneinanders von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrzeugen" auf dem Brucker Weg könne schon im Hinblick auf die dort geltende Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h nicht ausgegangen werden. Im übrigen werde durch Zahlen widerlegt, dass der Brucker Weg im nennenswerten Umfang von Fußgängern und Radfahrern benutzt werde. Auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO, wonach die Maßnahme zur Verhütung außerordentlicher Schäden notwendig sein müsste, seien nicht gegeben, da nicht erkennbar sei, inwiefern die geringfügige zusätzliche Belastung der Straße durch Zu- und Abfahrten zum Flugplatzgrundstück außerordentliche Schäden verursachen könnte. Da der Brucker Weg unabhängig von seiner Widmung als Feld- und Waldweg bis zu seiner Sperrung aufgrund seiner Breite und des Oberflächenbelags von allen auf ihm zugelassenen Fahrzeugen benutzt worden sei, wobei durchschnittlich zwischen 76 und 103 Kraftfahrzeugen pro Stunde gezählt worden seien, halte sich die verkehrsrechtliche Anordnung auch nicht im Rahmen der Widmung des öffentlichen Feld- und Waldweges und verkenne die Grundregeln des Verhältnisses von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht. Da das Straßenverkehrsrecht Regelungen nur innerhalb des Rahmens decke, in dem der Verkehr durch die wegerechtliche Widmung zugelassen sei, könne der Durchgangsverkehr grundsätzlich nicht ausgeschlossen bzw. so beschränkt werden, dass das einem Ausschluss gleichkomme. Verkehrsrechtliche Anordnungen zur Verkehrsbeschränkung müssten aus der konkreten örtlichen Situation ordnungsrechtlich geboten sein; der Brucker Weg sei als ehemalige Staatsstraße nach seinen Dimensionen aber tatsächlich für ein Nebeneinander der verschiedenen Verkehrsarten geeignet. Ermessensfehlerhaft erscheine auch, dass die Antragsgegnerin nicht in Erwägung gezogen habe, den Brucker Weg erst ab der Zufahrt zum Tor 6 zu sperren oder ihr Ziel durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen wie etwa eine weitere Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu erreichen.

Die Beschwerdeführer beantragten, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 6. Juli 1998 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 1998 anzuordnen; die Antragstellerin wiederholte ferner den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Hilfsantrag.

Die Antragsgegnerin beantragte die Zurückweisung der Beschwerden. Sie wies erneut darauf hin, dass die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag nicht Halterin eines Kraftfahrzeuges und deshalb auch nicht Verkehrsteilnehmerin sei und dass sich auch aus dem von ihr mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Mitbenutzungsvertrag keine Rechtsposition ableiten lasse, in der sie durch die angeordnete Verkehrsbeschränkung verletzt sein könne. Abgesehen davon, dass der Antragstellerin im Mitbenutzungsvertrag eine Zuwegung zu der für ihre Mitbenutzung vorgesehenen Teilfläche des Militärflugplatzes über das Tor 6 keineswegs garantiert worden sei, sei diese Zuwegung auch nicht zwingend, weil das Gelände des Militärflugplatzes Fürstenfeldbruck mehrfach erschlossen und an das örtliche wie überörtliche Straßenverkehrsnetz mit rechtlich gesicherten Zufahrten angeschlossen sei. Da das Tor 6 abseits des gewidmeten Brucker Weges liege und außerdem zwischen dem Weg und Tor 6 noch Grundstücke lägen, die keine Straßengrundstücke seien, verleihe der Mitbenutzungsvertrag der Antragstellerin auch nicht die Position einer Anliegerin. Daran ändere auch die beantragte Enteignung nichts, weil schon fraglich sei, ob sie dem Wohl der Allgemeinheit diene. Auch aus dem behaupteten Notwegerecht könne die Antragstellerin keine ihre Klagebefugnis begründende Rechtsposition ableiten; da die Antragstellerin den Mitbenutzungsvertrag zu einem Zeitpunkt unterzeichnet habe, als die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung ebenso bekannt gewesen sei wie der Vortrag der Antragstellerin im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren zu der zwischen dem Brucker Weg und dem Tor 6 gelegenen ca. 20 m langen Grundstücksteilfläche, die weder für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet sei noch im Eigentum der Antragstellerin bzw. der Eigentümerin des Flugplatzgeländes stehe, handele sie rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr auf ein Notwegerecht berufen wolle. Die verkehrsrechtliche Anordnung sei auch formell-​rechtlich und materiell-​rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Antragsgegnerin im Zeitpunkt ihres Erlasses aufgrund der damals im luftrechtlichen Genehmigungsverfahren noch beabsichtigten wegemäßigen Erschließung der zivilen Betriebsfläche über das im Osten des Flugplatzgeländes gelegene Tor 4 nicht mit einer Zufahrt über das Tor 6 habe rechnen müssen und die Antragsgegnerin damals weder ein Recht zum Besitz an einer Teilfläche des Militärflugplatzes gehabt habe noch im Besitz einer luftrechtlichen Genehmigung gewesen sei, habe für die Antragsgegnerin kein Anlass bestanden, die Antragstellerin vor Erlass der verkehrsrechtlichen Anordnung anzuhören; es sei auch nicht richtig, dass die Antragsgegnerin vor Erlass des Gemeinderatsbeschlusses am 22. Januar 1998 Kenntnis von der beabsichtigten Erschließung über das Tor 6 und somit den Brucker Weg gehabt habe. Soweit von den Beschwerdeführern angezweifelt werde, dass die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO für den Erlass der verfahrensgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung gegeben seien, sei darauf hinzuweisen, dass der Verkehr am Brucker Weg durch die fortschreitende Bebauung im Gewerbe- und Industriegebiet Hasenheide der Stadt Fürstenfeldbruck immer mehr zugenommen habe und deshalb immer mehr zur Gefährdung von Radfahrern geführt habe. Die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Oberbayern vom 9. Juni 1998 entbehre deshalb jeder tatsächlichen Grundlage; zur Frage der dort angesprochenen Unfallhäufigkeit in der Vergangenheit sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin ihrer Verantwortung nicht gerecht würde, wenn erst Menschen zu Schaden kommen müssten, bevor sinnvolle und richtige verkehrsrechtliche Anordnungen getroffen würden. Die Sperrung des Brucker Wegs für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr diene auch der Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Antragsgegnerin, die seit Jahren im Bereich südlich der Bahnlinie eine umfassende Verkehrsberuhigung verfolge. Da es sich beim Brucker Weg um einen öffentlichen Feld- und Waldweg handele, der als solcher nach Art. 53 Nr. 1 BayStrWG der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken diene und dem keine Erschließungsfunktion für einen Zivilflugplatz zukomme, habe sich die Antragsgegnerin mit der von ihr verfügten Verkehrsbeschränkung auch im Rahmen der Widmung des Brucker Wegs gehalten. Soweit der Antragsgegnerin schließlich vorgeworfen werde, sie habe es verabsäumt, die Sperrzone räumlich so zu beschränken, dass die Zufahrt der Antragstellerin zum Tor 6 noch möglich sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Antragsgegnerin im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht bekannt gewesen sei, dass eine Zuwegung zum zivilen Betriebsgelände über den Brucker Weg beabsichtigt gewesen sei.

Mit Schriftsatz der Wehrbereichsverwaltung VI vom 28. August 1998 beantragte die Bundesrepublik Deutschland ihre Beiladung zum Verfahren mit der Begründung, dass durch die Entscheidung des Gerichts insofern ihre rechtlichen Interessen berührt würden, als das Tor 6 in Zusammenhang mit dem militärischen Flugbetrieb nach wie vor als sog. "Crash-​Tor" vorgesehen sei und die angefochtene Sperrung des Brucker Wegs dazu führe, dass die Befahrung der Straße auch im Notfall nur unter gleichzeitiger Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften möglich sei. Da der Antragstellerin aus Gründen der militärischen Sicherheit im Mitbenutzungsvertrag eine Zufahrtsmöglichkeit zum zivil genutzten Teil des Flugplatzes ausschließlich über das Tor 6 eingeräumt worden sei, bestehe auch ein starkes Interesse daran, dass die Antragstellerin ihr Fluggelände auf dem vertraglich vorgesehenen Weg erreichen könne.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten einschließlich der darin befindlichen Planunterlagen verwiesen.


II.

1. Der Antrag der Bundesrepublik Deutschland auf Beiladung zum Verfahren war abzulehnen, da sie weder an dem streitigen Rechtsverhältnis in der Weise beteiligt ist, dass ihre Rechte durch die vom Gericht begehrte Sachentscheidung unmittelbar und zwangsläufig bestätigt oder verändert werden mit der Folge, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO gegeben wären, noch durch die Entscheidung in ihren rechtlichen Interessen im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO berührt wird.

Soweit zur Begründung des Beiladungsantrags darauf hingewiesen wird, die Entscheidung berühre die Rechtsstellung der Bundesrepublik insoweit, als der Brucker Weg im Falle einer Bestätigung der Sperrung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr auch in Notfällen von ihr nur unter Verletzung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften befahren werden könne, ist eine rechtliche Betroffenheit der Bundesrepublik schon deshalb nicht erkennbar, weil es sich bei dem Tor 6 nach ihrem eigenen Sachvortrag im Zusammenhang mit dem militärischen Flugbetrieb der Bundeswehr lediglich um ein sog. "Crash-​Tor" handelt, das als solches nur bei Vorliegen einer Notsituation, insbesondere im Falle eines Flugunfalls benutzt wird. In einer derartigen Situation ist die Bundeswehr aber schon aufgrund des ihr nach § 35 Abs. 1 StVO zustehenden Sonderrechts befugt, den Brucker Weg unabhängig von seiner Sperrung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr bzw. der Vollziehbarkeit der zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung zu befahren.

Eine Beiladung der Bundesrepublik ist auch nicht im Hinblick auf das von ihr geltend gemachte Interesse an der Durchführung des mit der Antragstellerin geschlossenen Mitbenutzungsvertrags geboten. Zwar ist anerkannt, dass auch eine durch die Entscheidung betroffene privatrechtliche Rechtsposition die Beiladung rechtfertigen kann, etwa wenn die zu erwartende Entscheidung bei der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche hilfreich sein kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl. 1998, § 65 RdNr. 9). Dass eine Entscheidung über die vorläufige Berechtigung der Antragstellerin, die fragliche Straße mit Kraftfahrzeugen befahren zu können, unter diesem Gesichtspunkt auch die rechtlichen Interessen der Bundesrepublik berührt, ist jedoch nicht erkennbar. Insbesondere sind dem Vorbringen im Beiladungsantrag keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass bereits eine vorübergehende Nichtbefahrbarkeit der für die Zufahrt vorgesehenen Straße die Wirksamkeit des Vertrages oder die sich aus ihm ergebenden wesentlichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien berührt; dies gilt auch im Hinblick auf das der Antragstellerin in § 2 Nr. 3 des Mitbenutzungsvertrags eingeräumte Kündigungsrecht aus wichtigem Grund, das u.a. zur Voraussetzung hat, dass die vereinbarte Mitbenutzung auf Dauer nicht realisiert werden kann. Der Umstand, dass nach der Begründung des Beiladungsantrags Gesichtspunkte der militärischen Sicherheit dafür maßgebend waren, dass der Antragstellerin im Mitbenutzungsvertrag eine Zufahrtsmöglichkeit ausschließlich über das Tor 6 eingeräumt wurde, vermag ein die Beiladung der Bundesrepublik als Grundstückseigentümerin rechtfertigendes rechtliches Interesse an der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung schon deshalb nicht zu begründen, weil sie, wie auch immer sie ausfällt, die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik nicht berührt; insbesondere ist die Bundesrepublik bei einem für die Antragstellerin ungünstigen Ausgang des Verfahrens aufgrund des Mitbenutzungsvertrags nicht verpflichtet, dieser unter Zurückstellung eigener Sicherheitsinteressen eine andere Zufahrtsmöglichkeit zu dem für die zivile Mitbenutzung vorgesehenen Areal zu eröffnen.

2. Gegenstand der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen und auch im übrigen zulässigen Beschwerden des Beteiligten und - im Hauptantrag - der Antragstellerin ist das Begehren, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die durch die Aufstellung der Verkehrszeichen 250, 1026-​36 und 1022-​10 StVO verlautbarte verkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin vom 30. Januar 1998 anzuordnen, um auf diese Weise zu erreichen, dass die alte Brucker Straße im fraglichen Bereich vorläufig wieder von jedermann mit Kraftfahrzeugen befahren werden darf. Mit ihrem Hilfsantrag will die Antragstellerin dagegen offensichtlich erreichen, dass vorläufig zumindest Anliegerverkehr bis zum Tor 6 stattfinden und die Straße damit von ihren Angestellten, den Flugplatzbenutzern und darüber hinaus all denjenigen mit Kraftfahrzeugen befahren werden kann, die zu ihr sog. tatsächliche Anliegerbeziehungen unterhalten oder anknüpfen wollen. Der Antragstellerin geht es somit im Hilfsantrag nicht lediglich darum, eine (vorläufige) Ausnahmegenehmigung für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte, d.h. namentlich benannte Personen, sondern eine allgemeine Ausnahme für einen unbestimmten Personenkreis zu erhalten. Eine derartige allgemeine Ausnahme kann aber nicht durch eine Genehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO, die nach § 46 Abs. 3 Satz 3 StVO von dem begünstigten Verkehrsteilnehmer mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen wäre, sondern nur durch ein entsprechendes Zusatzschild nach § 41 Abs. 2 Satz 5 StVO zugelassen werden (vgl. OVG Koblenz vom 15.3.1985 - 7 A 100/84 -NJW 1985, 2045). Das von der Antragstellerin mit dem Hilfsantrag verfolgte Ziel kann daher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auch nicht durch einen auf die Erteilung einer vorläufigen Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gerichteten Antrag nach § 123 VwGO erreicht werden. Vielmehr stellt sich das mit dem Hilfsantrag der Antragstellerin verfolgte Rechtsschutzziel bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) gegenüber dem mit dem Hauptantrag verfolgten Begehren lediglich als ein Minus in dem Sinne dar, dass damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zumindest teilweise, d.h. nur bezogen auf die Anlieger, erreicht werden soll; da es sich insoweit lediglich um einen unselbständigen Annex handelt, ändert daran der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin mit dem Hilfsantrag auch dazu verpflichtet werden soll, zur Verlautbarung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zugunsten des Anliegerverkehrs vorläufig das entsprechende Zusatzzeichen 1020-​30 StVO ("Anlieger frei") aufzustellen.

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Beteiligten sind unbegründet.

a) Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs fällt schon deshalb zugunsten der Antragsgegnerin aus, weil sich bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführer im Zulassungs- und Beschwerdeverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Rechte der Antragstellerin durch die verfahrensgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung verletzt und sie damit in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt sein könnte.

aa) Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, die Antragstellerin sei nicht Verkehrsteilnehmerin und könne deshalb auch nicht als solche durch die angeordnete Verkehrsbeschränkung in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt sein, begegnet die Richtigkeit dieser Auffassung weder im Hinblick darauf rechtlichen Bedenken, dass der Geschäftsführer der Antragstellerin nach deren Sachvortrag Halter eines Kraftfahrzeugs ist und darüber hinaus auch die Antragstellerin selbst als juristische Person Halterin sein könnte, noch spielt insoweit eine Rolle, ob die Durchführung eines zivilen Flugbetriebs entsprechend der zwischen der Antragstellerin und der Bundesrepublik getroffenen Mitbenutzungsvereinbarung und der erteilten luftrechtlichen Genehmigung faktisch davon abhängt, dass auch die Flugplatzbenutzer ebenso wie das für den Flugbetrieb erforderliche Personal das Gelände mit Kraftfahrzeugen erreichen können. Auch wenn die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts nach § 19 Abs. 3 GG Trägerin des von ihr insoweit in Anspruch genommenen Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG sein kann und sich zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben ihres Geschäftsführers und ihrer sonstigen Angestellten bedient, kommt eine Verletzung eigener Rechte der Antragstellerin infolge einer Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit durch die angeordnete Verkehrsbeschränkung schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei verkehrsrechtlichen Anordnungen bzw. den sie verlautbarenden Verkehrszeichen um Verwaltungsakte in der Form von Allgemeinverfügungen mit Dauerwirkung handelt; als solche beanspruchen die Verkehrszeichen Geltung und entfalten als Handlungsgebote oder -verbote Rechtswirkungen nur gegenüber demjenigen, von dem sie wahrgenommen werden können bzw. der sich der Regelung des Verkehrszeichens gegenübersieht (vgl. BVerwG vom 13.12.1979 - 7 C 46.78 - BVerwGE 59, 221). Damit kommen als Verkehrsteilnehmer, die unter dem Gesichtspunkt der Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit durch ein Verkehrszeichen eine Rechtsverletzung geltend machen können, nur natürliche Personen in Betracht. Die in diesem Zusammenhang geäußerte Auffassung, die Teilnahme von Vertretern der Antragstellerin am Straßenverkehr zur Erfüllung des Gesellschaftszwecks sei analog zur zivilrechtlichen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfenschaft oder als botenähnlich der Antragstellerin selbst zuzurechnen, lässt sich rechtlich nicht begründen.

bb) Die Antragstellerin kann sich nach Lage der Akten aber auch nicht auf die mögliche Verletzung einer nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten eigentumsrechtlichen Rechtsposition berufen. Dabei kann dahinstehen, ob das Unternehmen der Antragstellerin im Hinblick darauf, dass es sich dabei nach ihrem eigenen Vorbringen nicht um einen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Gewerbebetrieb handelt, überhaupt dem Schutzbereich dieser Bestimmung unterliegt. Denn jedenfalls könnte die Antragstellerin nach Sachlage die Verletzung einer eigentumsrechtlich geschützten Rechtsposition durch die verfahrensgegenständliche Verkehrsbeschränkung nur dann geltend machen, wenn sie als Anliegerin des Brucker Wegs anzusehen wäre mit der Folge, dass sie sich auf den in seinem Kernbereich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten gesteigerten Gemeingebrauch des Anliegers berufen könnte. Davon, dass die Antragstellerin Anliegerin des Brucker Wegs im straßenrechtlichen und straßenverkehrsrechtlichen Sinn ist, kann nach Lage der Akten jedoch ebensowenig ausgegangen werden, wie der von ihr vertretenen Rechtsauffassung zu folgen ist, ihr sei im Hinblick auf den bereits gestellten Enteignungsantrag zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Rechtsstellung einer Anliegerin einzuräumen.

Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Akten im Zusammenhang mit der Abstufung der Staatsstraße 2054 im fraglichen Bereich zu einem öffentlichen Feld-​und Waldweg rechtfertigen insbesondere nicht die Annahme, der Antragstellerin sei es bereits aufgrund der bestehenden Rechtslage möglich, ohne die Verletzung von Eigentumsrechten der Antragsgegnerin das Flugplatzgelände über die hierfür vorgesehene Zufahrt beim Tor 6 zu erreichen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann den bei den Akten befindlichen Unterlagen nämlich nicht entnommen werden, dass der gewidmete Teil des Brucker Wegs unmittelbar bis an das Tor 6 heranreicht. Insoweit lassen vielmehr sowohl der in die bei der Umstufungsakte der Antragsgegnerin befindlichen Flurkarte grau eingetragene Verlauf der Straße nach ihrer Abstufung zum öffentlichen Feld- und Waldweg wie auch die zeichnerische Darstellung in dem vom Bevollmächtigten der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 26. Juni 1998 vorgelegten Auszug aus dem Katasterkartenwerk erkennen, dass jedenfalls nach der Abstufung der von Norden her an das Tor 6 bzw. das unmittelbar davor liegende Grundstück FlNr. 2632/2 der Bundesrepublik Deutschland heranführende Teil der FlNr. 2632 nicht mehr Teil der gewidmeten Straße ist; darauf weist auch der Eintrag im Bestandsverzeichnis bzw. die zugrundeliegende Eintragungsverfügung der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 1980 (Bl. 150/151 der Akte) hin, wonach der Brucker Weg die FlNr. 2632 (T) nur teilweise in Anspruch nimmt. Dass von Osten her kommend eine Zufahrt vom Brucker Weg zum Tor 6 ohne Inanspruchnahme der dort gelegenen Grundstücke FlNrn. 2632/4 und 2330/4 der Antragsgegnerin nicht möglich ist, wird auch von der Antragstellerin nicht in Abrede gestellt.

Eine rechtliche Befugnis der Antragstellerin zur Befahrung der vor dem Tor 6 gelegenen Grundstücke der Antragsgegnerin und eine daraus abzuleitende Anliegerstellung der Antragstellerin kann auch nicht im Hinblick auf das von ihr geltend gemachte Notwegerecht des § 917 BGB angenommen werden. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass notwegeberechtigt nur der Eigentümer des (verbindungslosen) Grundstücks und der Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist; lediglich Nutzungsberechtigten steht dagegen kein eigenes Notwegerecht zu (vgl. Palandt, BGB, 57. Aufl. 1998, § 917 RdNr. 8). Unabhängig davon kann im vorliegenden Fall ein Notwegerecht der Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin aber auch im Hinblick auf § 918 Abs. 2 BGB nicht angenommen werden. Danach hat im Falle der Veräußerung eines Grundstücksteils oder eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücks der Veräußerer desjenigen Grundstücks bzw. Grundstücksteils, über das die Verbindung zur öffentlichen Straße bisher stattfand, den Notweg zu dulden; dem Sinn dieser Bestimmung entsprechend, wonach das Notwegerecht auf das bisherige Verbindungsgrundstück konkretisiert und beschränkt werden soll, kann für den Fall, dass zwar keine Veräußerung, sondern wie vorliegend lediglich eine schuldrechtliche Nutzungsüberlassung eines Grundstücks erfolgt ist, nichts anderes gelten.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens von ihrer Anliegereigenschaft aber auch nicht im Hinblick auf den von ihr gestellten Enteigungsantrag auszugehen. Die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes könnte es unter dem von ihr dargestellten Gesichtspunkt allenfalls dann rechtfertigen, bei der gebotenen summarischen rechtlichen Beurteilung von einem erfolgreichen Abschluss des Enteignungsverfahrens auszugehen, wenn dieser ohne Berücksichtigung der verfahrensgegenständlichen Straßensperrung zweifelsfrei zu erwarten wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Insoweit ist zwar zu berücksichtigen, dass nach § 28 Abs. 2 LuftVG in der Fassung des Planungsvereinfachungsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl I S. 2123) auch eine Genehmigung nach § 6 LuftVG grundsätzlich enteignungsrechtliche Vorwirkungen mit der Folge entfaltet, dass in einem Enteignungsverfahren nicht mehr zu prüfen ist, ob das öffentliche Wohl die Enteignung gebietet und dass für deren Umfang der Genehmigungsbescheid maßgebend ist. Eine Bindungswirkung in diesem Sinne, die auch im vorliegenden Verfahren zu beachten wäre, lässt sich aus der der Antragstellerin am 3. Juni 1998 erteilten luftrechtlichen Änderungsgenehmigung aber schon im Hinblick darauf nicht herleiten, dass die Genehmigung noch nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Klageverfahrens ist. Unabhängig davon vermag die luftrechtliche Genehmigung vom 3. Juni 1998 bezüglich der fraglichen Grundstücke FlNrn. 2632/4 und 2330/4 der Antragstellerin aber auch deshalb keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen zu entfalten, weil weder die von der Antragstellerin vorgelegten Plananlagen N 3 und Z 2 zum luftrechtlichen Genehmigungsbescheid mit der Darstellung des Zugangs zum zivilen Teil des Flugplatzes FFB den Schluss darauf zulassen, dass diese Grundstücke überhaupt noch vom räumlichen Geltungsbereich der Genehmigung umfasst werden, noch der Bescheidsbegründung ein Hinweis darauf zu entnehmen ist, dass aufgrund dieser Genehmigung bezüglich der fraglichen Grundstücke enteignungsrechtliche Maßnahmen zulässig sein könnten; dagegen spricht insbesondere, dass das Luftamt Südbayern in seinem Genehmigungsbescheid selbst davon ausgeht, dass die Antragstellerin aufgrund eines von der Bundeswehr bzw. der Bundesrepublik Deutschland abgeleiteten Rechts zur Nutzung des Tores 6 einschließlich des Zugangs über das fragliche Verbindungsstück bereits berechtigt sei. Die Richtigkeit dieser Auffassung und die Annahme einer daraus abgeleiteten Rechtsposition der Antragstellerin als Anliegerin des Brucker Wegs begegnet indes durchgreifenden Bedenken. Zum einen geht nämlich auch die Genehmigungsbehörde davon aus, dass durch das im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Verbindungsstück vor dem Tor 6 (lediglich) der militärisch notwendige Zugang zum Bundeswehrgelände aufrecht erhalten werden soll; zum anderen steht auch der Umstand, dass es sich bei diesem Tor um ein "Crash-​Tor" handelt, das seiner Zweckbestimmung entsprechend nur in Notfällen geöffnet wird, der Annahme entgegen, dass die Antragstellerin von der Rechtsposition der Bundesrepublik bezüglich der Nutzung des Verbindungsstücks für sich ein Recht gegenüber der Antragsgegnerin darauf ableiten kann, über deren Grundstücke auch den tagtäglichen Verkehr von und zu den ihr von der Bundesrepublik für Zwecke der Zivilluftfahrt zur Verfügung gestellten Flächen des Militärflugplatzes abzuwickeln.

b) Unabhängig davon, dass somit die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin und damit ihre Klage- bzw. Antragsbefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO nicht angenommen werden kann, muss den Beschwerden der Erfolg auch deshalb versagt bleiben, weil gegen die Rechtmäßigkeit der verfahrensgegenständlichen verkehrsrechtlichen Anordnung nach Lage der Akten keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

aa) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die angeordnete Verkehrsbeschränkung nicht deshalb rechtswidrig, weil der zugrundeliegende Gemeinderatsbeschluss vom 22. Januar 1998 ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin zustande gekommen ist. Zwar hat die Behörde nach § 28 Abs. 2 BayVwVfG dann, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls geboten ist, auch vor dem Erlass einer Allgemeinverfügung im Sinne der Nr. 4 dieser Bestimmung solche Beteiligte anzuhören, in deren Rechte dadurch eingegriffen wird. Im vorliegenden Fall hatte jedoch die Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt begründeten Anlass zu der Annahme, durch die beabsichtigte Maßnahme werde die Rechtsstellung der Antragstellerin beeinträchtigt. Dabei kann dahinstehen, ob bzw. inwieweit der Geschäftsleiter der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Antragstellerin entsprechend deren Sachvortrag telefonisch bereits über die Absicht informiert worden war, die Zufahrt zum zivil genutzten Teil des Flugplatzes abweichend von den im luftrechtlichen Verfahren vorgelegten Plänen über das Tor 6 und den Brucker Weg vorzusehen; denn abgesehen davon, dass eine bloße Absichtserklärung der Antragstellerin keinesfalls geeignet gewesen wäre, ihr bereits die Stellung eines durch die geplante Verkehrsbeschränkung in seinen Rechten betroffenen Verfahrensbeteiligten zu vermitteln, wäre ihre Anhörung auch deshalb nicht geboten gewesen, weil die Antragsgegnerin nach dem oben Ausgeführten im Hinblick auf ihre vor dem Tor 6 gelegenen "Sperrgrundstücke" zu Recht davon ausgegangen ist, dass einer Realisierung der geänderten Planung bereits zivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen.

bb) Nach Lage der Akten ist die Sperrung des Brucker Wegs für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aber auch materiell-​rechtlich nicht zu beanstanden, da bei summarischer Beurteilung die Voraussetzungen hierfür nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO vorliegen. Nach dieser Bestimmung kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten. Der Erlass einer verkehrsregelnden Anordnung aufgrund dieser Bestimmung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine konkrete Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs voraus. Zur Annahme einer derartigen Gefahrenlage bedarf es jedoch nicht des Nachweises, dass jederzeit mit einem Schadenseintritt zu rechnen ist; es genügt vielmehr die Feststellung, die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder einer bestimmten Strecke einer Straße lege die Befürchtung nahe, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten (vgl. BVerwGE 59,221/225).

Wie das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang zutreffend festgestellt hat, ist nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass der Brucker Weg auch bereits vor der verfahrensgegenständlichen Sperrung für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr in nennenswertem Umfang von Fußgängern und Radfahrern benutzt wurde. Dafür spricht nicht nur, dass es sich bei dieser Straße um die kürzeste Verbindung zwischen Maisach und Fürstenfeldbruck handelt, sondern auch, dass der Neubau der Staatsstraße 2054 im fraglichen Bereich wegen fehlender Fuß-​und Radwege für die nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer keine geeignete Alternative darstellt; darauf weisen auch bereits die Feststellungen in der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung der Antragsgegnerin vom 11. Dezember 1975 hin, wonach "noch viele die Straße benutzen, vor allem viele Radfahrer". Vor diesem Hintergrund lassen die von der Antragsgegnerin ausweislich der Akten bereits lange Zeit vor dem Beginn der Planungen für eine zivile Mitbenutzung des Flugplatzes Fürstenfeldbruck aufgenommenen und über die Jahre kontinuierlich weiterverfolgten Überlegungen und Bemühungen um eine Erhöhung der Verkehrssicherheit auf dem Brucker Weg (insbesondere für die Radfahrer) nicht nur die Annahme der Antragstellerin als unbegründet erscheinen, der nunmehr getroffenen Anordnung lägen sachfremde Erwägungen der Antragsgegnerin zugrunde, weil es ihr damit ausschließlich darum gehe, den von ihr abgelehnten zivilen Flugbetrieb auf dem Militärfllugplatz Fürstenfeldbruck zu verhindern; vielmehr macht gerade die Nachhaltigkeit dieser Bemühungen der Antragsgegnerin auch deutlich, in welch hohem Maß die dortige Situation unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit als bedenklich empfunden wurde. Daran, dass diese Bedenken der Antragsgegnerin nicht unberechtigt sind, vielmehr das Nebeneinander von Kraftfahrzeugverkehr einerseits und einem jedenfalls nicht ganz unbedeutenden Fußgänger- und Fahrradverkehr andererseits auf der lediglich ca. 5,5 m breiten Fahrbahn insbesondere bei schlechten Sichtverhältnissen den Eintritt von Schadensfällen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit befürchten lässt, ändert auch der Umstand nichts, dass in den letzten Jahren bei einem offenbar infolge der Ausweisung von Baugebieten in der Stadt Fürstenfeldbruck insgesamt erhöhten Verkehrsaufkommen die Zahl der nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmer auf dem Brucker Weg in Relation zum Kraftfahrzeugverkehr möglicherweise zurückgegangen ist und die Polizei deshalb 1996 eine Ausweisung des Brucker Wegs als Fahrradstraße abgelehnt hat. Auch die Stellungnahme des Polizeipräsidiums Oberbayern vom 9. Juni 1998 steht der Annahme einer die getroffene Maßnahme erfordernden Situation auf dem Brucker Weg nicht entgegen. Insbesondere spricht der Umstand, dass dort von einem "unterdurchschnittlichen" Unfallgeschehen auf dem Brucker Weg die Rede ist, nicht gegen eine Unfallträchtigkeit der dortigen Verkehrssituation; abgesehen davon, dass die Feststellung unterdurchschnittlichen Unfallgeschehens schon im Hinblick darauf wenig aussagekräftig ist, dass nicht erkennbar ist, mit welchen Straßen der Brucker Weg insoweit verglichen wurde, hat die Annahme einer konkreten Gefahr für das geschützte Rechtsgut "Sicherheit und Ordnung des Verkehrs" auch nicht zur Voraussetzung, dass die streckenspezifisch festgestellte Zahl der Unfälle über dem Landes- bzw. Bundesdurchschnitt liegt (vgl. OVG Koblenz vom 29.11.1994 - 7 A 11204/93 - NZV 1995, 123). Entgegen der Auffassung des Beteiligten erscheint die Erforderlichkeit der getroffenen Maßnahme schließlich auch nicht deshalb zweifelhaft, weil die Antragsgegnerin nicht zunächst versucht hat, durch eine weitere Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit die von dem Nebeneinander von Fußgängern, Radfahrern und Kraftfahrzeugen ausgehenden Gefahren auszuschließen. Insoweit ist nicht nur zu berücksichtigen, dass eine derartige Maßnahme auf dem Brucker Weg in Anbetracht seines nach Lage der Akten kreuzungsfreien und übersichtlichen Verlaufs in der freien Landschaft von den motorisierten Verkehrsteilnehmern erfahrungsgemäß kaum akzeptiert würde; auch wäre die effektive Durchsetzung einer Geschwindigkeitsbeschränkung etwa durch Radarmessungen der Polizei nur mit einem ungleich höheren Verwaltungsaufwand und geringerem Erfolg möglich als die Überwachung der angeordneten Sperrung der Straße für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr.

cc) Die Antragsgegnerin hat durch den Erlass der auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO gestützten straßenverkehrsrechtlichen Anordnung auch nicht die Grundlagen des Verhältnisses von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht verkannt; insbesondere steht der verkehrsrechtlichen Sperrung des Brucker Wegs für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nicht seine Widmung als öffentlicher Feld- und Waldweg entgegen.

Während durch die Widmung bestimmt wird, welche Verkehrsarten als solche auf der jeweiligen Straße zulässig und damit vom Gemeingebrauch umfasst sein sollen, ist die Regelung der Ausübung des Gemeingebrauchs ausschließlich Sache des Straßenverkehrsrechts. Regelungsgegenstand ist hier allein die Ausübung der vom zugelassenen Gemeingebrauch umfassten verkehrsbezogenen Verhaltensweisen der jeweiligen Verkehrsart durch den einzelnen Verkehrsteilnehmer in der konkreten Verkehrssituation sowie die Einschränkung oder Untersagung dieser Ausübung mit Rücksicht auf die sich aus ihr ergebenden Nachteile oder Gefahren für Sicherheit oder Ordnung für die Verkehrsteilnehmer oder für Außenstehende (vgl. BVerfG vom 9.10.1984 - 2 BvL 10/82 – NJW 1985, 371/373). Sind straßenverkehrsbezogene Gründe gegeben und erfüllen diese die Voraussetzungen, an die § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO den Erlass verkehrsbeschränkender Anordnungen knüpft, so ist eine verkehrsrechtlich begründete Straßenbenutzungsregelung auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine entsprechende Verkehrsbeschränkung bei Vorliegen der straßen- und wegerechtlichen Voraussetzungen auch durch eine Widmungsbeschränkung zu erreichen wäre; dies gilt selbst dann, wenn sich die Straßensperrung gegen einzelne Verkehrsarten oder bestimmte Benutzerkreise richtet, denen die Straßenbenutzung durch die straßenrechtliche Widmung eröffnet ist (vgl. BVerwG vom 25.4.1980 – 7 C 19.78 – DVBl 1980, 1045). Die Grenze, die straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen im Hinblick auf die straßen- und wegerechtliche Widmung einer Straße gesetzt ist, wird erst dann überschritten, wenn die Regelung des konkreten Verkehrsverhaltens im Ergebnis auf eine Erweiterung oder Beschränkung der Widmung durch Zulassung oder Untersagung einer ganzen Verkehrsart hinausläuft, da diese Frage bereits zum Gemeingebrauch selbst gehört (vgl. BVerfG a.a.O.).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erweist sich nicht nur die Auffassung des Verwaltungsgerichts als zutreffend, wonach es sich bei der beabsichtigten Zufahrt von Flugplatzbenutzern zu dem Mitbenutzungsgelände über den Brucker Weg im Hinblick darauf um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung handelt, dass die Straße als öffentlicher Feld- und Waldweg gewidmet ist und als solcher nach Art. 53 Satz 1 BayStrWG lediglich der Bewirtschaftung von Feld- und Waldgrundstücken dient; unabhängig davon, inwieweit und aus welchen Gründen in den vergangenen Jahren das tatsächliche Verkehrsaufkommen auf dem Brucker Weg nach Art oder Umfang über das eines öffentlichen Feld- und Waldweges hinausgewachsen ist, verlässt damit die verfahrensgegenständliche Sperrung des Brucker Wegs für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen nach dem oben Gesagten auch nicht den zulässigen Rahmen, da sie keine nach der Widmung zulässige Verkehrsart ausschließt, sondern im Ergebnis den Verkehr gerade auf das der Widmung des Brucker Wegs als öffentlicher Feld- und Waldweg entsprechende Maß zurückführt.

dd ) Da nach allem davon auszugehen ist, dass sich die verfahrensgegenständliche Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO stützen kann, kann die von den Beteiligten erörterte weitere Frage offen bleiben, ob die Maßnahme auch zur Verhütung außerordentlicher Straßenschäden im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 2 StVO geboten war; auch kann unter diesen Umständen dahinstehen, ob die nach dem Sachvortrag der Antragsgegnerin zur Verkehrsberuhigung im Bereich südlich der Bahnlinie schon verwirklichten oder zumindest beschlossenen verkehrsmäßigen Planungen in ihrer Gesamtheit bereits ein städtebauliches Verkehrskonzept der Antragsgegnerin erkennen lassen und deshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 b Nr. 5 StVO gegeben sind, unter denen die Straßenverkehrsbehörden notwendige Anordnungen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung treffen können.

ee) Sind die Rechtsvoraussetzungen für die Anordnung der Sperrung des Brucker Wegs für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO erfüllt, so durfte die Antragsgegnerin die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen. Die Antragstellerin wäre nur dann in ihren Rechten verletzt, wenn ihre Interessen nicht rechtsfehlerfrei mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die getroffene Maßnahme sprechen, abgewogen worden wären; dabei sind abwägungserheblich nur qualifizierte Interessen der Antragstellerin. Dafür dass solche Interessen der Antragstellerin bestünden, ergeben sich nach den obigen Ausführungen zur Antragsbefugnis jedoch keine Anhaltspunkte; im übrigen kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.

c) Da somit der Widerspruch der Antragstellerin und eine etwa nachfolgende Anfechtungsklage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung vom 30. Januar 1998 aus den dargelegten Gründen voraussichtlich erfolglos bleiben werden, fällt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zuungunsten der Antragstellerin aus und kann ihr Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz deshalb auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg haben. Da sie nach dem oben Ausgeführten nicht einmal selbst Anliegerin des Brucker Wegs ist, muss dies auch insoweit gelten, als sie hilfsweise beantragt, durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vorläufig auf dem Brucker Weg zumindest die Durchführung von Anliegerverkehr zu ermöglichen.

d) Die Beschwerden der Antragstellerin und des Beteiligten sind demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 , § 159 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 25 Abs. 2 Satz 2, § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 45.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl 1996, 605/610).