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Einleitung Weiterführende Links Allgemeines Straßenverkehrsrechtliche Anordnung |
| 1. | Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek-
trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad-
zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu-
satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-
gebildet sein. |
| 2. | Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet
noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft-
fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern. |
| 3. | Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro-
kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt. |
| 4. | Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn-
benutzung und über die Vorfahrt. |