Fahrradstraße - Verkehrszeichen 244 - Sonderweg - Höchstgeschwindigkeit - 30 km/h
 

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Fahrradstraße


Durch das Verkehrszeichen 244 (§ 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO) kann für eine Fahrbahn angeordnet werden:
Auf Fahrradstraßen gelten die Vorschriften über die Benutzung von Fahrbahnen; abweichend davon gilt:
  1. Andere Fahrzeugführer als Radfahrer dürfen Fahrradstraßen nur benutzen, soweit dies durch Zusatzschild zugelassen ist.

  2. Alle Fahrzeuge dürfen nur mit mäßiger Geschwindigkeit fahren.

  3. Radfahrer dürfen auch nebeneinander fahren.
Was eine mäßige Geschwindigkeit ist, wird teils unterschiedlich beantwortet; überwiegend versteht man darunter eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 bis 30 km/h.




Gliederung:



Allgemeines:
  • OLG Karlsruhe v. 07.11.2006:
    Unabhängig davon, ob sich in einer Fahrradstraße gerade ein Radfahrer befindet oder nicht, wird dem Charakter der "Fahrradstraße" als Sonderweg nur eine allgemeingültige und von der konkreten Verkehrssituation unabhängige Geschwindigkeitsbegrenzung auf höchstens 30 km/h gerecht.