Das Verkehrslexikon

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VGH München Urteil vom 14.03.2013 - 11 B 12.1314 - Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums als vom Ausstellerstaat stammend

VGH München v. 14.03.2013: Auskünfte des Gemeinsamen Zentrums als vom Ausstellerstaat stammend


Der VGH München (Urteil vom 14.03.2013 - 11 B 12.1314) hat entschieden:
Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH vom 1.3.2012 - Akyüz - C-467/10, RdNr. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte. Ergibt sich aus der Auskunft des Gemeinsamen Zentrums, dass diese von einem tschechischen Polizeibeamten überprüft wurden, handelt es sich um aus dem Ausstellerstaat herrührend Auskünfte.


Siehe auch Das Wohnsitzprinzip bei der Erteilung eines EU-Führerscheins


Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Berechtigung des Klägers, von dessen tschechischer Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Dem am 3. November 1983 geborenen Kläger wurde vom Landratsamt Kulmbach am 5. November 2001 die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 17. November 2006 verhängte das Amtsgericht Kulmbach gegen den Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen und entzog ihm die Fahrerlaubnis unter Festsetzung einer zwölfmonatigen Sperrfrist für ihre Erteilung. Dem lag zugrunde, dass der Kläger am 29. September 2006 ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,45 ‰ bzw. 1,32 ‰ im Straßenverkehr geführt hatte, er im Laufe dieser Fahrt mit dem Auto gegen eine Scheune geprallt war und er die Unfallstelle verlassen hatte, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Durch Beschluss vom 5. April 2007 kürzte das Amtsgericht die verhängte Sperrfrist dahingehend ab, dass sie am 16. August 2007 endete.

Am 21. Mai 2007 beantragte der Kläger die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Das daraufhin von ihm geforderte medizinisch-​psychologische Gutachten legte der Kläger nicht vor und nahm den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Erklärung vom 26. Oktober 2007 zurück.

Bei einer Verkehrskontrolle im Bundesgebiet am 21. Januar 2010 wies der Kläger einen ihm am 13. Mai 2009 in Liberec/Tschechien ausgestellten Führerschein der Klassen A und B vor, in dessen Feld 8 "Liberec" vermerkt ist. Ausweislich der Eintragungen in der Spalte 10 dieses Dokuments wurden ihm diese Fahrerlaubnisse am 27. Januar 2009 erteilt. Bei der Kontrolle gab der Kläger an, seit 2008 seinen Nebenwohnsitz in der Tschechischen Republik zu haben, seinen Hauptwohnsitz habe er in S.... Die Polizei stellte den tschechischen Führerschein des Klägers sicher und übersandte ihn an das Landratsamt Kulmbach als zuständige Führerscheinstelle. Am 29. März 2010 wurde ihm dieses Dokument wieder ausgehändigt, nachdem das Landratsamt Kulmbach darauf einen Vermerk mit dem in § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV bezeichneten Inhalt angebracht hatte.

Am 27. Januar 2010, am 12. Februar 2010 und am 8. März 2010 führte diese Behörde gegenüber dem Kläger schriftlich aus, er sei nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV nicht berechtigt, in Deutschland von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Der Kläger trat dieser Rechtsauffassung u.a. unter Bezugnahme auf den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Dezember 2009 (Az. 2 B 2138/09) entgegen.

Mit der am 26. April 2010 zum Verwaltungsgericht Bayreuth erhobenen Klage beantragte der Kläger die Feststellung, dass er berechtigt sei, von seiner am 13. Mai 2009 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen. Das Verwaltungsgericht wies diese Klage durch Urteil vom 22. Juni 2010 ab. Aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ergebe sich unmittelbar, dass die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers im Bundesgebiet nicht gelte.

Mit Beschluss vom 4. Juni 2012 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.

Bereits am 4. Mai 2012 hatte der Kläger beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof die Feststellung beantragt, dass er vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache berechtigt sei, von seiner am 13. Mai 2009 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis auch auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Im Laufe dieses Verfahrens ( AZ.: 11 AE 12.1013) legte der Beklagte ein Schreiben des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 18. Mai 2012 vor. Ein in dieser Einrichtung tätiger deutscher Polizeibeamter teilte darin der Polizeiinspektion Kulmbach mit, der Kläger habe vom 12. Mai 2008 bis zum 31. Oktober 2008 einen Wohnsitz in Most und vom 11. März 2009 bis zum 26. Mai 2010 einen Wohnsitz in Liberec unterhalten. Zum anderen legte der Beklagte eine E-​Mail vor, die ein nach Aktenlage im Gemeinsamen Zentrum tätiger Beamter der Bayerischen Landespolizei am 1. Juni 2012 an die Polizeiinspektion Kulmbach gerichtet hat. Darin wird ausgeführt, der Kläger habe am 27. Januar 2009 in Most eine Fahrerlaubnis der Klassen A18, A21 und B erworben. Wegen einer Änderung des Wohnsitzes sei es am 13. Mai 2009 in Liberec zur erneuten Ausstellung eines Führerscheins gekommen. Eine durch "OOP Most" durchgeführte Wohnungsnachschau habe ergeben, dass sich der Kläger nur vom 21. auf den 22. April 2008 in der Unterkunft "Domino" aufgehalten habe. Einer durch "OOP Liberec" vorgenommenen Wohnungsnachschau zufolge habe sich der Kläger an der Adresse, unter der er in Liberec als wohnhaft erfasst gewesen sei, nicht aufgehalten. Am Gebäude seien weder eine Klingel noch ein Briefkasten mit seinem Namen festgestellt worden. Auch eine Befragung dortiger Mieter habe keine Hinweise auf ihn ergeben. Der Hausverwalter habe angegeben, der Kläger sei ihm nicht bekannt; auch zu einem früheren Zeitpunkt habe er nicht dort gewohnt.

Mit Beschluss vom 23. Juli 2012 wurde der Antrag vom 4. Mai 2012 abgelehnt. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der zugelassenen Berufung beantragt der Klägerbevollmächtigte,
das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 22. Juli 2010 dahin abzuändern, dass festgestellt wird, dass der Kläger berechtigt ist, von seiner am 13. Mai 2009 in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B im Inland Gebrauch zu machen.
Zur Begründung wird ausgeführt, die am 13. Mai 2009 in der Tschechischen Republik erworbene Fahrerlaubnis der Klassen A und B des Klägers sei auch im Inland anzuerkennen. Dies folge aus den insoweit identischen Grundsätzen des Art. 1 Abs. 2 der "Zweiten Führerscheinrichtlinie" sowie des Art. 2 Abs. 1 der "Dritten Führerscheinrichtlinie". Die Voraussetzungen eines der beiden Ausnahmetatbestände, wie sie vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtsprechung zu Art. 8 Abs. 4 der "Zweiten Führerscheinrichtlinie" geprägt worden seien, lägen ersichtlich nicht vor. Von einer Sperrfristverletzung könne ebenso wie von einer Missachtung des Wohnsitzerfordernisses keine Rede sei.

Auf die gerichtliche Aufforderung vom 30. Juli 2012 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass es dem Kläger im vorliegenden Fall ausschließlich um die Fahrerlaubnis Klasse B gehe.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Berufung sei bereits unzulässig, da sie nicht in einer den Anforderungen des § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügenden Weise begründet worden sei. Unbeschadet dessen sei die Berufung auch unbegründet. Dies folge - wie bereits im Schriftsatz vom 14. Juni 2012 betreffend das vorausgegangene Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt - aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Auf die Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit wurde Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.


Entscheidungsgründe:

Über die Berufung konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Satz 2 VwGO).

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Berufungsbegründung kann bei wohlwollender Betrachtung noch als zulässig angesehen werden, da die Berufungsbegründung im Schriftsatz vom 20. Juni 2012 zumindest in knapper Form auf die Berechtigung des Klägers, von seiner in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, eingeht und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Pflicht zur Anerkennung dieser Fahrerlaubnis im Inland begründet. Die nochmalige inhaltliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV erscheint nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. April 2012 (C-​419/10 - Hofmann) entbehrlich.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist nicht berechtigt, aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge der Klasse B - nur auf diese Fahrzeugklasse bezieht sich nach klarstellender Äußerung durch den Klägerbevollmächtigten der Berufungsantrag - zu führen.

Die fehlende Inlandsfahrberechtigung des Klägers folgt aus § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung nach Abs. 1 nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-​Fahrerlaubnis, die ausweislich ihres Führerscheins oder vom Ausstellermitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie - was beim Kläger nicht der Fall ist - als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben.

Der Wohnsitzverstoß ergibt sich jedoch nicht unmittelbar aus dem tschechischen Führerschein. Auch im Berufungsverfahren konnte nicht geklärt werden, ob in dem Führerschein, der dem Kläger anlässlich der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis am 27. Januar 2009 in Most ausgestellt wurde, ein in Tschechien liegender Ort eingetragen wurde und die ausstellende Behörde damit dokumentiert hat, dass sie davon ausging, der ordentliche Wohnsitz des Klägers befinde sich in der Tschechischen Republik. Der ihm am 13. Mai 2009 in Liberec ausgestellte Führerschein vermag diesen Nachweis nicht zu erbringen, da das Bestehen eines ordentlichen Wohnsitzes nach Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist; dieses Erfordernis muss deshalb im Erteilungszeitpunkt vorgelegen haben.

Gegen eine im Sinne der genannten Richtlinie erfolgte Wohnsitznahme in der Tschechischen Republik zum Erteilungszeitpunkt sprechen jedoch vom Ausstellermitgliedstaat stammende Informationen, denen der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht widersprochen hat. Nach der Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-​tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit vom 18. Mai 2012 war der Kläger vom 12. Mai 2008 bis 21. Oktober 2008 in Most und vom 11. März 2009 bis 26. Mai 2010 in Liberec gemeldet. Der Kläger war somit im Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis in Most nicht mehr, in Liberec aber noch nicht gemeldet. Der weiteren Mitteilung des Gemeinsamen Zentrums vom 1. Juni 2011 ist zu entnehmen, dass im Rahmen eines Strafermittlungsverfahrens die örtliche tschechische Polizei (OOP Most und OOP Liberec) die gemeldeten Wohnsitze des Klägers in Tschechien im Rahmen von Wohnungsnachschauen überprüft hat. Hierbei wurde festgestellt, dass sich der Kläger in Most lediglich am 21./22. April 2008 in der Unterkunft "Domino" und in Liberec überhaupt nicht aufgehalten hat. Die Wohnungsnachschau in Liberec durch Befragung der Mieter und des Hausverwalters ergab keinerlei Hinweis auf einen dortigen Aufenthalt des Klägers.

Eine Information eines Ausstellermitgliedstaates, wonach der Inhaber eines Führerscheins dort bei dessen Ausstellung nicht wohnhaft war, kann aber nur dann als unbestreitbare Information eingestuft werden, wenn sie von einer Behörde dieses Staates herrührt (vgl. EuGH vom 1.3.2012 - Akyüz - C-​467/10, RdNr. 67). Dabei ist es Sache des Gerichts, zu prüfen, ob Informationen als vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen eingestuft werden können und ob es sich um unbestreitbare Informationen handelt, die belegen, dass der Inhaber des Führerscheins zu dem Zeitpunkt, als er diesen erhielt, seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaats hatte (vgl. zu dieser doppelten Prüfungspflicht der nationalen Gerichte EuGH vom 1.3.2012, a.a.O., RdNr. 73, 74).

Wie den Mitteilungen zu entnehmen ist, wurden sowohl die Wohnsitzmeldungen als auch die Wohnungsnachschauen durch Beamte der tschechischen Polizei überprüft, bzw. durchgeführt, mithin von Angehörigen tschechischer Stellen. Dass es sich somit um vom Ausstellermitgliedstaat herrührende Informationen handelt, wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass die durch die tschechische Polizei gewonnenen Ermittlungsergebnisse von deutschen Amtsträgern verfasst und an eine deutsche Behörde weitergegeben wurden.

Diesen Informationen hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht widersprochen. Erst recht hat er nicht den Versuch unternommen, die Richtigkeit dieser Darstellung durch gegenläufige Nachweise zu erschüttern, obwohl seinen Bevollmächtigten die Mitteilungen des Gemeinsamen Zentrums vom 18. Mai 2012 und vom 1. Juni 2012 im Rahmen des Verfahrens 11 AE 12.1013 förmlich zugestellt wurden und sie diese Schriftstücke nachweislich erhalten haben. Dies lässt nur den Schluss zu, dass er diesen Ermittlungsergebnissen nichts entgegenzusetzen hat. Zu einer weiteren Aufklärung der Umstände des Aufenthalts des Klägers in der Tschechischen Republik war der Senat nicht verpflichtet. Die gerichtliche Aufklärungsverpflichtung findet ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Bei anwaltlich vertretenen Klägern ist die Mitwirkungspflicht grundsätzlich ausgeprägter als bei nicht anwaltlich vertretenen (Arntz, DVBl 2008, 82). Grundsätzlich hat jeder Prozessbeteiligte den Prozessstoff umfassend vorzutragen, also auch bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken; das gilt insbesondere für die "in seine Sphäre fallenden Ereignisse" (Kopp/Schenke, 17. Aufl. 2011, § 86 RdNr. 11 m.w.N.). Das Gericht ist, wenn und soweit ein Beteiligter es unterlässt, zur Klärung der ihn betreffenden, insbesondere der für ihn günstigen Tatsachen beizutragen, nicht gehalten, insoweit von sich aus allen denkbaren Möglichkeiten nachzugehen, wie die Tatsachen sich verhalten könnten, zumal wenn sich - wie hier - aus den Akten keine weiteren Anhaltspunkte ergeben (Kopp/Schenke, a.a.O., Rn 12).

Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 der Richtlinie 2006/126/EG in der Tschechischen Republik begründet hatte, zumal auch die Erklärung des Klägers gegenüber der Landespolizei am 21. Januar 2010, er habe dort nur einen Nebenwohnsitz unterhalten, diese Annahme bekräftigt ( vgl. zur ergänzenden Berücksichtigungsfähigkeit aller Umstände, die im Rahmen eines vor dem Gericht des Aufnahmemitgliedstaates anhängigen Verfahrens bekannt geworden sind, um die Aussagekraft der vom Ausstellermitgliedstaat stammenden Informationen beurteilen zu können, EUGH vom 1.3.2012, a.a.O., Rn 75). Ein ordentlicher Wohnsitz ist demgegenüber dadurch gekennzeichnet, dass eine Person im Laufe eines Jahres zeitlich überwiegend dort wohnt, und dass das aufgrund persönlicher sowie ggf. beruflicher Bindungen geschieht (vgl. BayVGH vom 23.7.2012 - 11 AE 12.1013). Der Kläger dürfte daher nach alledem in Tschechien nur einen Scheinwohnsitz begründet haben, um auf diese Weise eine Fahrerlaubnis zu erlangen.

Die Berufung war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.


Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327).