Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 20.03.2012 - 11 CS 12.262 - Zum Nachweis eines tiefgreifenden, stabilen Einstellungswandels bei behaupteter einjähriger Abstinenz

VGH München v. 20.03.2012: Zum Nachweis eines tiefgreifenden, stabilen Einstellungswandels bei behaupteter einjähriger Abstinenz


Der VGH München (Beschluss vom 20.03.2012 - 11 CS 12.262) hat entschieden:
Ob eine Wiederherstellung der Fahreignung nach Cannabiskonsum vorliegt, ist von der zusätzlichen Voraussetzung abhängig, dass zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung.


Siehe auch Wiedererteilung der Fahrerlaubnis - Wiedererlangung der Fahreignung und Abstinenznachweis zur Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkohol- und Drogenkonsum


Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A und BE.

Ihm wurde am 21. Juni 2007 die Fahrerlaubnis für diese Klassen neu erteilt. Am 12. August 2009 teilte die Polizei der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass der Antragsteller am 19. Juni 2009 unter Cannabiseinfluss ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe (Ergebnis der Blutprobe: THC 2,1 ng/ml und THC-COOH 83,6 ng/ml).

Auf Anforderung der Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller am 16. Dezember 2009 ein ärztliches Gutachten zur Fahreignung vor, das zu dem Ergebnis kommt, der beim Antragsteller festgestellte Konsum von Cannabis sei zumindest phasenweise als regel- bzw. gewohnheitsmäßige Einnahme zu bezeichnen. Aufgrund der Befunde sei kein aktueller oder fortgesetzter Konsum feststellbar.

Mit Bescheid vom 18. Januar 2010 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO stellte das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen diesen Bescheid wieder her, da die Fahrerlaubnisbehörde nicht geprüft habe, ob der Antragsteller die Fahreignung wieder erlangt habe.

Mit Bescheid vom 9. November 2010 hob die Fahrerlaubnisbehörde den Bescheid vom 18. Januar 2010 auf. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 forderte sie den Antragsteller auf, bis Ende April 2011 vier Drogenscreenings durchführen zu lassen und ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu seiner Fahreignung vorzulegen. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine erhöhte Rückfall- bzw. Wiederauffallenswahrscheinlichkeit bestehe. Mit Schreiben vom 6. September 2011 teilte die Begutachtungsstelle gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde weiter mit, dass der Antragsteller eine lückenlose einjährige Drogenabstinenz nicht habe belegen können.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 12. Oktober 2011 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller erneut die Fahrerlaubnis. Die sofortige Vollziehbarkeit wurde angeordnet.

Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht Würzburg mit Beschluss vom 26. Januar 2012 ablehnte. Auf die Begründung des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Zur Begründung führt sein Bevollmächtigter aus, es solle nicht in Abrede gestellt werden, dass die im medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten zitierten Äußerungen des Antragstellers den Rückschluss zulassen können, dass sich dieser nicht ausreichend mit der Drogenproblematik auseinandergesetzt habe, er weiterhin die Problematik verharmlose und deshalb eine negative Prognose zu stellen sei. Auf die Besonderheiten des Einzelfalls werde aber nicht oder nur am Rande eingegangen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers seien stark angespannt. Es habe bereits der Familienschmuck wegen der Kosten des Verfahrens und der Einnahmeausfälle im Zusammenhang mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verkauft werden müssen. Nunmehr hätten auch die Rentenversicherungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau verlustbringend veräußert werden müssen. Der Antragsteller habe bisher erhebliche Kosten im Zusammenhang mit den Drogenscreenings getragen. Seine an der Universitätsklinik Würzburg durchgeführte Therapie sei ebenfalls mit Einnahmeausfällen verbunden. Der Antragsteller habe gemeinsam mit seiner Ehefrau, mit der zusammen er in der Vergangenheit Cannabis konsumiert habe, die Drogenproblematik durchgesprochen und sei mit ihr übereingekommen, zukünftig weder alleine noch gemeinsam Cannabis zu konsumieren. Insgesamt habe der Antragsteller ausreichend Untersuchungsbefunde vorgelegt, aus denen sich ergebe, dass er spätestens seit Juni 2009 keine Drogen mehr konsumiert habe. Hieraus ergebe sich auch, dass aus seiner Teilnahme am Straßenverkehr keine Gefahren für die Allgemeinheit entstünden.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.


II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die vorgetragenen Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer vom Erstgericht abweichenden Beurteilung.

1. In entsprechender Anwendung der Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung wird eine wegen gelegentlichem oder regelmäßigem Cannabiskonsum verloren gegangene Fahreignung jedenfalls dann wiedererlangt, wenn der Betroffene einen Abstinenzzeitraum von regelmäßig einem Jahr nachgewiesen hat. Ob diese Voraussetzung beim Antragsteller vorliegt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Denn für die Wiedererlangung der Fahreignung ist in einem solchen Fall zusätzliche Voraussetzung, dass zu einer positiven Veränderung der körperlichen Befunde ein stabiler, tiefgreifender Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält. Um einen solchen inneren Wandel eruieren zu können, bedarf es – gegebenenfalls neben ärztlichen Feststellungen – einer psychologischen Bewertung (BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18).

Die vom Antragsteller vorgelegte psychologische Bewertung geht jedoch nachvollziehbar gerade davon aus, dass ein solcher tiefgreifender Einstellungswandel beim Antragsteller nicht Platz gegriffen hat. Demgegenüber kann eine stabile Verhaltensänderung nicht dadurch belegt werden, dass trotz einer vorhandenen angespannten wirtschaftlichen Situation erhebliche Kosten für den Nachweis von Drogenabstinenz und Therapie aufgewendet werden und das Vorhaben, künftig auf Drogen zu verzichten, gemeinsam mit einer nahestehenden Person diskutiert und geplant wird.

2. Soweit in der Beschwerdebegründung anklingt, eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung gebiete es, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers in der Hauptsache anzuordnen bzw. wiederherzustellen, da der Antragsteller nachgewiesen habe, drogenabstinent zu leben, ist dem nicht zu folgen. Die Interessenabwägung hat sich an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Juni 2002 (NJW 2002, 2378) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des durchschnittlichen motorisierten Verkehrsteilnehmers liegt (Jagow, Fahrerlaubnis- und Zulassungsrecht, Loseblattkommentar, Stand September 2011, § 46 FeV S. 113x). Davon kann hier jedoch keine Rede sein, nachdem der Antragsteller laut Mitteilung der Begutachtungsstelle nicht in der Lage war, eine lückenlose Abstinenz nachzuweisen und die für eine zukünftige dauerhafte Abstinenz des Antragstellers, die die Bedenken gegen seine Teilnahme am Straßenverkehr entfallen lassen würden, notwendige nachhaltige und stabil gefestigte Einstellungsänderung bislang nicht belegt ist.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V. mit den Empfehlungen in Abschnitt II Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 46.1, 46.3, 46.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).