Das Verkehrslexikon

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OLG Brandenburg Urteil vom 23.07.2013 - 6 U 95/12 - Sturz eines Fußgängers bei Eisglätte

OLG Brandenburg v. 23.07.2013: Sturz eines Fußgängers bei Eisglätte - Haftung und Mitverschulden


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 23.07.2013 - 6 U 95/12) hat entschieden:

  1.  Kommt ein Fußgänger auf einem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg infolge Eisglätte zu Fall, steht damit nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass er den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Selbst wenn ihm als Anlieger der Zustand des Gehweges bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass er zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges hätte rechnen müssen.

  2.  Ein Mitverschulden kann anzunehmen sein, wenn dem Geschädigten eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestand und der Geschädigte ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat. Hierzu müssen konkreten Feststellungen getroffen werden, der pauschale Vorwurf, der Geschädigte hätte keine ausreichenden Vorkehrungen zur Beherrschung der Gefahr getroffen, reicht nicht aus. Das gilt auch für die Vorwürfe an die Adresse des ortskundigen Verunfallten, er habe auf Grund der erkennbaren Unebenheiten des Gehweges mit dem Vorhandensein von unter der Neuschneefläche verborgenem Eis rechnen oder seine Besorgungen auf ein späteren Zeitpunkt verschieben müssen, wenn erstinstanzlicher Vortrag dazu fehlt, zu welchem Zeitpunkt ein gefahrloses Passieren des Gehweges zu erwarten gewesen wäre.


Siehe auch
Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern
und
Stichwörter zum Thema Verkehrssicherung

Gründe:


I.

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche gegen den Beklagten wegen der Verletzung der Räum- und Streupflicht im Zusammenhang mit einem Unfall geltend, der sich am 30.12.2009 auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten in der ...straße 6 in B... ereignet hat.

Wie in zweiter Instanz zwischen den Parteien nicht mehr in Streit steht, verließ an diesem Tage die Mutter der Klägerin, die Zedentin und Zeugin H... S..., gegen 09:30 Uhr ihr Haus in der ...straße 10 in B..., um Einkäufe zu tätigen. In der Höhe der Einfahrt zum Grundstück des Beklagten rutschte sie unter einer unter dem Neuschnee verborgenen Glatteisstelle aus und stürzte. Sie erlitt eine distale dislozierte Unterarmfraktur rechts sowie eine distale dislozierte Humerusfraktur rechts und eine distale Radiusfraktur links, die operativ versorgt wurden.

Die Klägerin hat vorgetragen, dass an diesem Tage leichter bis mäßiger Schneefall geherrscht habe, der gegen 08:30 Uhr aufgehört habe. Der Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten sei seit Tagen nicht geräumt und auch nicht mit abstumpfenden Mitteln gestreut gewesen.

Mit Vereinbarung vom 07.06.2011 hat die Zedentin sämtliche, auch künftige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus dem Unfall vom 30.12.2009 an die dies annehmende Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hat materiellen Schadensersatz in Höhe von 1.248,11 € für Zuzahlungen, Behandlungen und Fahrtkosten, ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 € sowie die Feststellung geltend gemacht, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihr sämtlichen weiteren materiellen und immateriellen Schaden im Zusammenhang mit dem Unfall der Zedentin zu ersetzen.




Die Klägerin hat beantragt,

  1.  den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.248,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen,

  2.  den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung

  3.  festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen, den Frau H... S... am 30.12.2009 auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten ...straße 6 in B... erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.

Der Beklagte hat beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Im Übrigen wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, berichtigt durch Beschluss vom 06.07.2012, Bezug genommen.




Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil der Klage teilweise unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Zedentin von 50 % stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe den Beweis geführt, dass im Bereich des Grundstücks des Beklagten auf dem Bürgersteig Schnee und Glätte nicht in der erforderlichen Weise beseitigt gewesen seien. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er wegen fortdauernden Schneefalls zur Schneeräumung nicht verpflichtet gewesen sei. Die Klägerin habe darüber hinaus den Beweis geführt, dass die Zedentin im Bereich des Grundstücks des Beklagten als Folge der Streupflichtverletzung gestürzt sei. Die Klägerin müsse sich jedoch gem. § 254 Abs. 1 BGB ein hälftiges Mitverschulden der Zedentin entgegenhalten lassen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei bei einem schnee- und eisbedeckten Gehweg mit einer Sturzgefahr zu rechnen. Die Zedentin habe den Zustand des Weges als Anliegerin gekannt und gewusst, dass die Platten des Gehweges zum Teil uneben und schief gewesen seien. Wenn sie gleichwohl keine ausreichenden Vorkehrungen zur Beherrschung der Gefahr getroffen oder den beabsichtigten Einkauf verschoben habe, sei ihr in Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ein hälftiges Mitverschulden anzurechnen.

Die Klägerin habe einen materiellen Schaden in Höhe von 988,11 € nachgewiesen. Ein Schmerzensgeld sei unter Berücksichtigung des Mitverschuldens in Höhe von 8.000,00 € ausreichend und angemessen. Der Feststellungsantrag sei unter Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens ebenfalls begründet.

Gegen das ihr am 31.05.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem per Telefax am 27.06.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 27.07.2012 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte hat innerhalb der ihm bis zum 05.11.2012 gesetzten Frist zur Berufungserwiderung mit einem per Telefax am 05.11.2012 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Annahme eines Mitverschuldens sowie die Höhe des vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldes. Sie rügt, das Landgericht habe keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, die den Vorwurf eines Mitverschuldens begründen könnten. Es sei nicht festgestellt worden, dass das unter dem Schnee befindliche Eis für die Zedentin sichtbar gewesen sei. Die Witterungsverhältnisse und der Zustand des Gehweges seien ihr nicht bekannt gewesen, da sie sich vor dem Unfall in Urlaub befunden habe und erst zwei Tage vorher zurückgekommen sei. Das Landgericht habe keine konkreten Feststellungen dazu getroffen, welche sonstigen Vorkehrungen die Zedentin hätte treffen müssen. Derartige Umstände seien von dem Beklagten auch nicht vorgetragen worden.

Die Klägerin vertieft mit näheren Ausführungen ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach der Zedentin ein Verstoß gegen ihr obliegende Sorgfaltspflichten nicht vorzuwerfen sei. Dem Urteil des Landgerichts sei nicht zu entnehmen, welche Pflichtverletzung ihr vorgeworfen werde.

Der vom Landgericht für angemessen angesehene Schmerzensgeldbetrag von 8.000,00 € sei selbst unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Hinblick auf die Gesamtumstände zu niedrig angesetzt. Der Beklagte habe sich im besonderen Maße grob fahrlässig verhalten, indem er seinen Verpflichtungen zum Winterdienst regelmäßig nicht nachgekommen sei. Vergleichbare gerichtliche Entscheidungen gingen bei vergleichsweise geringeren Dauerfolgen als bei der Zedentin von Schmerzensgeldern in einer Größenordnung von 20.000,00 € aus. In zweiter Instanz werde als Mindestbetrag ein weiterer Betrag von mindestens 8.000,00 € geltend gemacht.


Die Klägerin beantragt,

   unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
  1.  den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 494,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 zu zahlen;

  2.  den Beklagten ferner zu verurteilen, an sie ein weiteres, in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 8.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2011 zu zahlen;

  3.  festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche weiteren materiellen und immateriellen Schäden zu weiteren 50 % und damit in voller Höhe zu ersetzen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen, den Frau H... S... am 30.12.2009 auf dem Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten ...straße 6 in B... erlitten hat, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergehen.



Der Beklagte beantragt,

   die Berufung zurückzuweisen;

auf die Anschlussberufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

   auf die Anschlussberufung das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.




Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit es ihm günstig ist. Er vertieft seine Ansicht, dass der Zedentin ein Mitverschulden vorzuwerfen sei. Dieses sei nach seiner Auffassung deutlich höher als 50 % anzusetzen. Bei zutreffender Würdigung hätte das Landgericht ein überwiegendes Verschulden der Zedentin annehmen und die Klage in voller Höhe abweisen müssen. Dieses Ziel verfolgt der Beklagte mit der Anschlussberufung weiter. Hilfsweise beruft er sich darauf, dass das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld übersetzt sei. Angemessen erscheine ein Schmerzensgeld in Höhe von maximal 5.000,00 €.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen Bezug genommen.





II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff ZPO eingelegte Berufung der Klägerin hat in vollem Umfang Erfolg, während die zulässige Anschlussberufung unbegründet ist.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 988,11 €, ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20.000,00 € sowie auf Ersatz künftiger materieller und immaterieller Schäden aus den §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 398 BGB zu.

1. Die Voraussetzungen eines Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruches der Klägerin aus abgetretenem Recht der Zeugin S... liegen vor.

Der Beklagte stellt in zweiter Instanz eine Verletzung der Räum- und Streupflicht nicht mehr in Abrede. Seine erstinstanzlich vorgebrachte und durch die Beweisaufnahme widerlegte Behauptung, er habe am Unfalltag noch gegen 07:00 Uhr den Gehweg von Schnee befreit und gestreut, hat der Beklagte mit der Berufung nicht wieder aufgegriffen. In der Berufungsinstanz ist daher von den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts auszugehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Danach steht fest, dass der Beklagte die ihm aufgrund der Übertragung durch § 1 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 4 der Straßenreinigungssatzung der Stadt H... obliegende Räum- und Streupflicht verletzt hat, indem er den Gehweg vor seinem Grundstück entgegen § 3 Abs. 3 der Straßenreinigungssatzung nicht unverzüglich nach Beendigung des an dem Morgen des 30.12.2009 einsetzenden Schneefalls geräumt und gestreut hat.

Infolge dieser schuldhaften Pflichtverletzung rutschte die Zeugin S... auf dem nicht von Schnee geräumten und nicht gestreuten Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten auf einer unter dem Schnee verborgenen Glatteisstelle aus, wobei sie sich als unmittelbare Folge die von dem Beklagten nicht bestrittenen Verletzungen zuzog.

2. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte auf ein der Klägerin zuzurechnendes Mitverschulden der Zedentin (§ 254 Abs. 1 BGB).




a) Ein Mitverschulden der Zedentin kann nicht allein damit begründet werden, dass sie den Gehweg genutzt hat, obwohl dieser - auch für sie erkennbar - nicht gestreut und geräumt war.

Voraussetzung für die Feststellung eines Mitverschuldens ist, dass die Zedentin durch ein Verhalten, das den durch Schnee und Eis herbeigeführten winterlichen Verhältnissen nicht genügend Rechnung getragen hat, zur Schadensentstehung beigetragen hat. Der Zedentin kann weder zum Vorwurf gemacht werden, dass sie bei den Witterungsverhältnissen überhaupt das Haus verlassen hat, noch ist ihr anzulasten, dass sie sich auf dem nicht vom Schnee geräumten Gehweg vor dem Grundstück des Beklagten bewegte. Kommt der jeweilige Grundstückseigentümer seiner Räumpflicht auf dem Gehweg vor dem Grundstück nicht nach, bleibt einem Fußgänger regelmäßig nichts anderes übrig, als den nicht geräumten Gehweg zu benutzen; auf ein Ausweichen auf die Fahrbahn, die häufig zusätzliche Gefahren birgt, kann ein Fußgänger grundsätzlich nicht verwiesen werden (vgl. BGH, Urt. v. 06.05.1997 - VI ZR 90/96, NJW-​RR 1997, 1109, zitiert nach Juris, Rn. 14). Von einem Fußgänger kann auch nicht erwartet werden, dass er, wenn er auf einen nicht geräumten Gehwegabschnitt trifft, zunächst an dem jeweiligen Haus klingelt und zu erreichen versucht, dass der Schnee entfernt wird (vgl. BGH a.a.O., Juris, Rn. 15).

Zwar muss sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die witterungsbedingten Straßenverhältnisse und die damit erkennbaren Gefahren einstellen und entsprechende Vorkehrungen treffen. Allein damit, dass die Zeugin S... auf dem nicht geräumten und nicht gestreuten Gehweg zu Fall gekommen ist, steht jedoch nicht im Wege eines Anscheinsbeweises fest, dass die Zeugin den ihr obliegenden Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen ist. Ein allgemeiner Grundsatz dahingehend, dass bei Stürzen infolge von Schnee- oder Glatteis stets ein Mitverschulden des Fußgängers zu bejahen ist, besteht nicht (vgl. OLG München, Urt. v. 13.03.2008 - 1 U 4314/07, zitiert nach Juris, Rn. 23; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.05.2009 - 3 U 239/07, zitiert nach Juris, Rn. 44). Die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden und die Kausalität eines möglichen Verschuldens des Geschädigten für den Schaden trägt dabei der Schädiger.

b) Im Streitfall fehlt es an entsprechendem Vortrag des Beklagten.

Es steht nicht fest, dass die Gefahrenstelle, an der die Zeugin S... zu Fall gekommen ist, für diese bereits vor ihrem Sturz erkennbar war. Substanziierter Vortrag des Beklagten dazu in erster Instanz ist nicht vorhanden. Die Zeugen S... und R... haben angegeben, dass es auf dem Gehweg nicht glatt gewesen sei, eine Glätte und damit verbundene Sturzgefahr nicht von vornherein ersichtlich gewesen sei. Der Zeuge S... hatte zuvor den gleichen Weg benutzt, um zum Bäcker zu gehen, ohne zu Fall zu kommen, was dafür spricht, dass eine unter dem frisch gefallenen Schnee vorhandene Glätte nicht von vornherein erkennbar war. Anderenfalls ist anzunehmen, dass der Zeuge S... die Zedentin vorab vor dem Betreten des Gehweges gewarnt hätte. Der Zedentin kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, sie hätte mit dem Vorhandensein von Eis unter der Schneefläche aufgrund der Unebenheiten des Gehweges rechnen müssen. Selbst wenn ihr der Zustand des Gehweges aufgrund der Tatsache, dass sie selbst Anliegerin der Straße war, bekannt war, folgt daraus noch nicht, dass sie zwingend mit dem Vorhandensein von Eisflächen infolge der Unebenheit des Gehweges hätte rechnen müssen.

c) Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, kann der Zedentin ein Mitverschulden nicht schon deshalb vorgeworfen werden, weil sie dennoch den Gehweg benutzt hat. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Zeugin eine gefahrlose Alternative zur Verfügung stand oder kein besonderer Anlass für das Betreten des Gehweges bestand, die Zedentin demnach ohne besondere Not in Kenntnis einer möglichen Glätte den Gehweg betreten hat. Davon kann im Streitfall jedoch ebenfalls nicht ausgegangen werden. Zu Recht rügt die Klägerin, dass das Landgericht hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen hat, sondern lediglich den pauschalen Vorwurf erhoben hat, die Zeugin hätte keine ausreichenden Vorkehrungen zur Beherrschung der Gefahr getroffen oder den beabsichtigten Einkauf nicht auf einem anderen weniger gefahrvollen Weg realisiert, ohne hierzu nähere Ausführungen zu machen. Hinreichender Vortrag des Beklagten in erster Instanz fehlte.

Soweit der Beklagte mit der Berufungserwiderung die Ausführungen des Landgerichts aufgegriffen hat, indem er vorträgt, der Zeugin sei es unbenommen gewesen, ihre Besorgungen zu einem späteren Zeitpunkt zu erledigen oder einen alternativen Weg zu nutzen, ist dieses Vorbringen in zweiter Instanz neu und nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen, da es ohne Nachlässigkeit auch bereits in erster Instanz hätte vorgebracht werden können. In erster Instanz hat der Beklagte lediglich eingewandt, die Zeugin hätte auch die andere Straßenseite benutzen können. Die Klägerin hat dazu substanziiert vorgetragen, dass die Fahrbahn, die die Zeugin hätte überqueren müssen, nicht geräumt und durch den Fahrzeugverkehr spiegelglatt gefahren gewesen sei, ohne dass der Beklagte dem konkret entgegengetreten ist. Sein erstinstanzliches Bestreiten mit Nichtwissen reicht nicht aus, da der Beklagte für die Umstände, aus denen er ein entsprechendes Mitverschulden ableiten will, die Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Übrigen ist auch der ergänzende Vortrag in der Berufungserwiderung letztlich ohne Substanz geblieben, da der Beklagte nicht dargelegt hat, dass es sich bei dem alternativen Weg über die G...straße und F...straße um einen weniger gefährlichen Weg handelt. Dem Vortrag der Klägerin, die Gehwegpflasterung in der G...straße sei zum Unfallzeitpunkt holprig und uneben gewesen, und beide Straßen seien am Unfalltag zum größten Teil nicht geräumt gewesen, ist der Beklagte wiederum nicht entgegengetreten.




Ebenso wenig kann die Klägerin darauf verwiesen werden, dass die Zedentin mit ihren Einkäufen bis zu einem späteren Zeitpunkt hätte warten oder sich von ihrem Ehemann hätte begleiten lassen müssen. Dieser Vortrag des Beklagten ist in zweiter Instanz ebenfalls nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen. Im Übrigen hat die Klägerin im Einzelnen geschildert, warum die Zedentin mit den Einkäufen nicht warten konnte, weil die Eheleute tags zuvor aus dem Urlaub zurückgekehrt waren und zudem anlässlich des Geburtstages des Ehemanns noch Gäste erwarteten. Es ist auch nicht ersichtlich, bis zu welchem Zeitpunkt die Zeugin S... mit ihren Einkäufen nach Ansicht des Beklagten noch hätte zuwarten sollen.

Der im Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals erhobene Einwand des Beklagten, die Zeugin S... hätte sich durch entsprechende Vorsichtsmaßnahmen, wie etwa das Überziehen von Socken über die Straßenschuhe, gegen eine mögliche Glättebildung vorsehen müssen, vermag ebenfalls nicht durchzudringen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass für einen Fußgänger eine Verpflichtung bestünde, ständig derartige Hilfsmittel mit sich zu führen, wenn nur einzelne Abschnitte des Gehweges nicht geräumt sind. Zudem setzt dies voraus, dass der Zeugin S... das Vorhandensein von Glätte unter dem neu gefallenen Schnee hätte sich aufdrängen müssen, was gerade nicht der Fall war.

d) Sonstige Umstände, die ein Mitverschulden der Zeugin S... begründen könnten, sind von dem Beklagten nicht vorgetragen worden. Sein pauschales Bestreiten, dass die Zedentin wintertaugliches Schuhwerk getragen habe, reicht angesichts der Tatsache, dass er für die ein Mitverschulden begründenden Umstände die Beweislast trägt, nicht aus.

3. Der Klägerin steht somit ein weiterer materieller Schadensersatz in Höhe von 494,06 €, insgesamt also 988,11 €, zu. Soweit das Landgericht die Positionen Taxikosten und Zuzahlung zum Krankenhaus nicht zugesprochen hat, hat die Klägerin das Urteil insoweit nicht angegriffen.

Die Klägerin hat ferner gemäß § 253 Abs. 2 BGB Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Da die Klägerin in zulässiger Weise einen unbezifferten Schmerzensgeldantrag gestellt hat und die Höhe des Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts gestellt hat, ist der Senat an die von der Klägerin mit dem Berufungsantrag geäußerte Größenordnung nicht nach oben gebunden (vgl. BGHZ 132, 341, 350f. = NJW 1996, 2425; BGH NJW 2002, 3769). Der Senat hält im Streitfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 € für angemessen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und ambulanten Heilbehandlung, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. BGH NJW 1955, 1675; BGH NJW 1982, 985; BGH VersR 1992, 1410; Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschäden, 10. Aufl., Rn. 274 ff).


Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hält der Senat ein Schmerzensgeld in der genannten Höhe für angemessen. Die Zeugin S... erlitt bei dem Unfall eine distale dislozierte Unterarmfraktur rechts, eine distale dislozierte Humerusfraktur rechts sowie eine distale dislozierte Radiusfraktur links. Sie musste sich insgesamt vier stationären Operationen sowie weiteren zwei ambulanten Operationen unterziehen und befand sich in einem Zeitraum von insgesamt 35 Tagen vom 30.12.2009 bis zum 25.01.2010 sowie vom 14.10. bis zum 22.10.2010 in stationärer Behandlung. Als Dauerschaden verbleiben eine erhebliche Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes sowie Taubheitsgefühle im Unterarm und in der Hand, ferner die im Körper verbleibenden Metallteile, eine ca. 60 cm lange Narbe am Oberarm und Ellenbogen des rechten Armes, eine 8,5 cm lange Narbe an der Innenseite des Handgelenks und eine Narbe an der Innenseite des Handgelenks des linken Armes. Die Zedentin war in ihrer Lebensführung erheblich eingeschränkt und infolge dessen, dass beide Unterarme verletzt waren, selbst bei den einfachsten Tätigkeiten, beim Anziehen und der Körperpflege vollständig auf fremde Hilfe angewiesen. Ihre Hobbys Rad fahren, Schwimmen und Stricken konnte die Zedentin nicht mehr ausüben.

Der Beklagte hat zwar in erster Instanz die mit dem Heilungsverlauf verbundenen Beeinträchtigungen und auf Dauer verbleibenden Gebrauchseinschränkungen mit Nichtwissen bestritten. Nachdem das Landgericht diese jedoch als erwiesen angesehen hat, hat der Beklagte dies im Rahmen der Anschlussberufung nicht mehr angegriffen, so dass die Verletzungsfolgen und der aktuelle gesundheitliche Zustand der Zeugin S... als unstreitig zu behandeln sind.

Ein Schmerzensgeld in der tenorierten Höhe liegt auch in dem Rahmen der Schmerzensgeldbeträge, die von Gerichten für vergleichbare Verletzungen zugesprochen worden sind. Zu verweisen ist auf die Entscheidung des OLG München vom 25.02.2000, Az.: 10 O 3321/99, veröffentlicht in der Schmerzensgeldtabelle von Hacks/ Wellner/ Häcker, 31. Aufl., 2013, Nr. 173. Das OLG München hat bei einer offenen Oberarmfraktur links, einer Unterarmfraktur rechts mit Radiustrümmerfraktur, Bajonettfehlstellung des rechten Distalunterarms sowie einer Schafttrümmerfraktur mit 16-​tägigem Krankenhausaufenthalt, weiteren zahlreichen ambulanten ++++Behandlungen und Krankengymnastiktherapien sowie einer ein Jahr später erfolgten Materialentfernung, wobei als Dauerschaden eine massive Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk sowie im linken Oberarm verblieb, ein Schmerzensgeld von seinerzeit 35.000,00 DM zugesprochen. Unter Berücksichtigung der seitdem eingetretenen Geldentwertung ist dieses Schmerzensgeld heute höher anzusetzen. Vergleichbare Verletzungen behandelt auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des OLG München vom 27.03.2003 (VersR 2004, 251). In dieser Entscheidung sind unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von einem Drittel bei einer schmerzhaften Rotatorenmanschettenfraktur links und Ruptur der langen Bizepssehne des linken Schultergelenks bei einem fast 55 Jahre alten Verletzten ein Schmerzensgeld von 23.500,00 € als angemessen angesehen worden. Im Streitfall ist - anders als in der Entsch+++++eidung des OLG München - nach dem Vorstehenden ein Mitverschulden des Verletzten nicht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen.

Die von dem Beklagten mit der Berufungserwiderung zitierten Entscheidungen sind demgegenüber nicht vergleichbar. Zum einen sind die von ihm zitierten Entscheidungen zum Teil bereits über 20 Jahre alt, zum anderen von der Schwere der Verletzungsfolgen her auch nicht vergleichbar. Dem Beklagten ist zwar zuzugeben, dass bei dem Bruch eines Armes in der Regel nur geringere Schmerzensgelde zugesprochen werden. Im Streitfall besteht jedoch die Besonderheit, dass sich die Zedentin bei dem Sturz einen Bruch beider Unterarme mit den damit geschilderten Verletzungsfolgen zugezogen hat.

4. Der mit dem Antrag zu 3. geltend gemachte Feststellungsantrag ist ebenfalls in vollem Umfang zulässig und begründet. Ein Interesse an der begehrten Feststellung der Ersatzpflicht auf zukünftige Schäden besteht bereits dann, wenn der Eintritt weiterer Schäden mindestens möglich erscheint. Eine solche Möglichkeit eines weiteren Schadeneintritts ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Verletzten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH NJW 2001, 1431; BGH NJW 2001, 3414, 3415). Aufgrun+++++++++d der verbliebenen Dauerschäden erscheint die Möglichkeit eines weiteren Schadenseintritts in der Zukunft nicht ausgeschlossen.

5. Die geltend gemachte Zinsforderung ist begründet aus §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 BGB.




III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Im Hinblick darauf, dass die Entscheidung des Senats einen Einzelfall betrifft und der Senat dabei nicht von bestehender höchst- oder obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird gemäß § 3 ZPO i.V.m. §§ 45 Abs. 2, 47 Abs. 1 S. 1 GKG auf bis zu 30.000,00 € festgesetzt.

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