Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 18.01.2010 - OWi 20697/09 - Verwertung eines unfreiwilligen Atemalkoholtests

AG Frankfurt am Main v. 18.01.2010: Keine Verwertung eines unfreiwilligen Atemalkoholtests


Das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 18.01.2010 - OWi 20697/09) hat entschieden:
Die Teilnahme an der Messung der Atemalkoholkonzentration mit einem Atemalkoholmessgerät kann nicht erzwungen werden, da dies eine aktive Betätigung des Betroffenen erfordert und er nicht verpflichtet werden kann, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken. Über die Freiwilligkeit und die Nichterzwingbarkeit muss der Betroffene von den Ermittlungsbehörden belehrt werden. Die Verletzung dieser Belehrungspflicht zum Atemalkoholtest hat ein Verwertungsverbot zur Folge.


Siehe auch Atemalkohol - Atemalkoholtest und Verwertungsverbote im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren


Gründe:

Der heute 36-​jährige Betroffene ist italienischer Staatsangehöriger und verheiratet. Er betreibt mehrere Restaurants.

Der Betroffene befuhr am 24.10.2008 um 01:40 Uhr in Frankfurt am Main die Berger Straße 98 mit seinem Pkw Porsche mit dem amtlichen Kennzeichen ... . Er wurde einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle unterzogen. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen konnten nicht festgestellt werden. Da der Betroffene einräumte Alkohol konsumiert zu haben, wurde er zum Polizeipräsidium Frankfurt verbracht. Danach erfolgte in der Zeit von 02:27 Uhr und 02:36 Uhr eine Messung seiner Atemalkoholkonzentration mit einem Atemalkoholmessgerät Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III der Fa. ... AG. Das Gerät war zuletzt am 07.10.2008 geeicht worden; die Gültigkeit der Eichung dauerte bis zum 30.04.2009 an. Die beiden Einzelwerte der Messung ergaben 0,259 bzw. 0,257 mg/l und ein Durchschnittswert von 0,25 mg/l.

Der Betroffene hat einer Verwertung dieser Atemalkoholmessung widersprochen und behauptet, er sei nicht über die Freiwilligkeit der Messung belehrt worden.

Das Protokoll zur Atemalkoholmessung (Bl. 6. d. A.) enthält den Hinweis, dass eine Belehrung des Probanden durchgeführt worden sei, schweigt sich jedoch über deren Inhalt aus. Der Zeuge ... der die Messungen durchgeführt hatte, konnte sich nicht daran erinnern, ob er den Betroffenen über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung belehrt hat.

Daher war zu Gunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass die erforderliche Belehrung vor der Messung nicht erfolgt ist. Der Betroffene war daher vom Vorwurf der fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG freizusprechen.

Das Ergebnis des Alcotests ist wegen der fehlenden Belehrung über die Freiwilligkeit an der Teilnahme nicht verwertbar. Die Teilnahme an dem Test kann nicht erzwungen werden, da dies eine aktive Betätigung des Betroffenen erfordert und er nicht verpflichtet werden kann, aktiv an der eigenen Überführung mitzuwirken. Über die Freiwilligkeit und die Nichterzwingbarkeit muss der Betroffene von den Ermittlungsbehörden belehrt werden. Zum Zeitpunkt der Durchführung dieses Tests hatte der Betroffene den Beschuldigtenstatus und war bereits über seine prozessualen Rechte nach §§ 136 Abs. 1, 163 a StPO belehrt worden ist. Bemerkenswerter Weise enthält die Belehrung des Betroffenen (Bl. 5 d. A.) den ausführlichen Text dieser Belehrung, so dass über deren Inhalt kein Zweifel besteht.

Das Gericht ist der Ansicht dass die Verletzung dieser Belehrungspflicht zum Atemalkoholtest auch ein Verwertungsverbot zur Folge hat.

Der Betroffene war daher freizusprechen mit der Kostenfolge dass die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen hat.



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