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BayObLG Beschluss vom 11.04.1978 - RReg 5 St 60/78 - Ausbleiben eines vertretenen Angeklagten in der Berufungsverhandlung

BayObLG v. 11.04.1978: Zum Ausbleiben eines vertretenen Angeklagten in der Berufungsverhandlung


Das BayObLG (Beschluss vom 11.04.1978 - RReg 5 St 60/78) hat entschieden:
Kann sich der Angeklagte in der Berufungsverhandlung gemäß StPO § 411 Abs 2 durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen, so muss auf diese Möglichkeit in der Ladung ausdrücklich hingewiesen werden, andernfalls eine Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung nicht zulässig ist.


Siehe auch Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren und Berufungshauptverhandlung


Gründe:

I.

Mit Strafbefehl wurde gegen den Angeklagten auf eine Geldstrafe erkannt. Auf den Einspruch des Angeklagten kam es zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht, die zur Verurteilung des Angeklagten wie im Strafbefehl führte. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht gemäß § 329 Abs 1 Satz 1 StPO ohne Verhandlung zur Sache, da der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung nicht erschienen und sein Ausbleiben auch nicht genügend entschuldigt sei.

Mit seiner Revision bringt der Angeklagte vor, in der Ladung zum Hauptverhandlungstermin habe der Hinweis gefehlt, dass er sich auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen können.


II.

1. Der zulässigen Revision kann der Erfolg nicht versagt werden.

Das Gericht kann eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verwerfen, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder der Angeklagte noch in den Fällen, in denen dies zulässig ist, ein Vertreter des Angeklagten erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (§ 329 Abs 1 S 1 StPO). Eine Verwerfung der Berufung ist jedoch trotz Vorliegens der vorerwähnten Voraussetzungen unzulässig, wenn der Angeklagte zur Hauptverhandlung nicht ordnungsgemäß geladen ist. Zu einer ordnungsgemäßen Ladung gehört, dass der Angeklagte auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung ausdrücklich hingewiesen wird (§ 323 Abs 1 S 2 StPO; Kleinknecht StPO 33. Aufl § 329 RdNr 6). Der Inhalt des Hinweises muss der Verfahrenslage angepasst sein und hängt davon ab, welcher Verfahrensbeteiligte Berufung eingelegt hat; ist der Angeklagte der Berufungsführer, muss er darauf hingewiesen werden, dass seine Berufung ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, wenn bei Beginn der Hauptverhandlung weder er selbst noch soweit zulässig, sein Vertreter erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist (BayObLGSt 1975, 30/31; Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl RdNr 15; Müller/Sax StPO 6. Aufl Anm 2b und Kleinknecht aaO RdNr 2, jeweils zu § 323 StPO).

2. Im vorliegenden Fall enthielt das Ladungsformblatt, mit dem der Angeklagte zur Hauptverhandlung geladen wurde, folgenden Hinweis:
"Es kann auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden nach § 232 StPO. Wenn Sie ohne genügende Entschuldigung ausbleiben, wird die Berufung verworfen.

In richterlichem Auftrag wird Ihnen mitgeteilt, dass bei Verhinderung infolge Krankheit oder Unfall nur ein Attest eines Amtsarztes als ausreichend gilt".
Der im Formblatt enthaltene Hinweis, dass sich der Angeklagte durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen und damit die Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung verhindern kann, war durchgestrichen.

Dieser Hinweis genügt nicht den oben dargelegten Erfordernissen des § 323 Abs 1 S 2 StPO.

Der Angeklagte konnte sich im Berufungsverfahren durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Bei dem Verfahren handelte es sich nämlich zunächst um ein Strafbefehlsverfahren gemäß den §§ 407ff StPO und die für ein solches Verfahren geregelte Möglichkeit der Vertretung eines Angeklagten in der Hauptverhandlung durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger (§ 411 Abs 2 StPO) gilt auch noch für das Berufungsverfahren (BayObLGSt 1969, 212 und 1972, 47/49; Kleinknecht aaO RdNr 5 zu § 411). In einem solchen Fall muss dem Angeklagten mit dem Hinweis in der Ladung klar gemacht werden, dass zwar eine Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit stattfinden wird, jedoch nur dann, wenn er einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger entsendet, andernfalls sein Rechtsmittel ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird (BayObLGSt 1960, 273). Der Hinweis, dass ohne seine Anwesenheit verhandelt werden kann und seine Berufung im Falle des Ausbleibens ohne genügende Entschuldigung verworfen wird, bringt nicht in klarer, vollständiger und den Verhältnissen angepasster Weise zum Ausdruck, was der Angeklagte wissen muss, um sein Verhalten sachdienlich einzurichten (BayObLGSt aaO); denn der Angeklagte war auf die Möglichkeit einer Vertretung nicht hingewiesen worden. Auf diesem Rechtsfehler kann die Entscheidung beruhen.



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