Das Verkehrslexikon

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Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren

Strafbefehl und Strafbefehlsverfahren




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Vom Antrag der StA abweichende Kostenentsheidung

Übersetzung

Rechtsfolgen

4 Zustellung des Strafbefehls

Einspruch und Beschränkung des Einspruchs

Persönliches Erscheinen und Vertretung

Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten Verwerfung des Einspruchs




Einleitung:


In den vielen Verkehrsstrafsachen kann die Staatsanwaltschaft anstatt Anklage zu erheben, beim Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen. Ein Strafbefehl steht einem Urteil gleich, hat aber ein spezielles Rechtsmittel, mit dem der Beschuldigte sich zur Wehr setze kann: den Einspruch mit einer Einspruchsfrist von zwei Wochen.


Allerdings sind die Rechtsfolgen, die in einem Strafbefehl festgesetzt werden können, begrenzt (§ 407 StPO); in Verkehrssachen kommen hauptsächlich in Betracht:

- Geldstrafe
- Verwarnung mit Strafvorbehalt
- Fahrverbot
- Verfall, Einziehung, Vernichtung, Unbrauchbarmachung
- Entziehung der Fahrerlaubnis, bei der die Sperre nicht mehr als zwei Jahre beträgt
- Bewährungsfreiheitsstrafe bis zu einem Jahr, wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat


Der Angeschuldigte kann den der Bestrafung zu Grunde liegenden Schuldspruch akzeptieren und den Einspruch gegen den Strafbefehl auf die festgesetzten Rechtsfolgen begrenzen.

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen

Strafzumessung - Strafmaß

Rechtsmittel im Strafverfahren

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Strafbefehlsverfahren

Rechtsmittelbeschränkung auf den Maßregelausspruch - isolierte Anfechtung einer Führerscheinsperre

Die Beschränkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

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Verteidigung in Straf- und OWi-Sachen

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Allgemeines:


BVerfG v. 18.12.1953:
Art 103 Abs 3 GG hindert nicht eine Verurteilung im ordentlichen Verfahren wegen einer bereits von einem Strafbefehl zum Teil erfassten Tat, wenn die Bestrafung unter einem nicht schon im Strafbefehl gewürdigten rechtlichen Gesichtspunkt erfolgt, der eine erhöhte Strafbarkeit begründet.

OLG Düsseldorf v. 23.12.1987:
Nach § 409 Abs. 1 Nr. 3 StPO ist in dem Strafbefehl die Tat in gleicher Weise wie in einer Anklageschrift (§ 200 Abs. 1 StPO) zu bezeichnen. Der Anklagesatz muss aus sich heraus verständlich sein. Das dem Angeklagten zur Last gelegte Tun/Unterlassen muss darin so umfassend dargestellt werden, dass alle Verfahrensbeteiligten ihr weiteres Verhalten darauf einrichten können. Die gesetzlichen Merkmale des dem Angeklagten angelasteten Straftatbestandes sind danach durch die Angabe der Umstände zu belegen, die nach der Auffassung der Anklagebehörde den gesetzlichen Tatbestand erfüllen.

LG Zweibrücken v. 12.07.2005:
Der Angeklagte kann den Richter, der mit Erlass des Strafbefehls als erkennender Richter den hinreichenden Tatverdacht bejaht hat, nicht mehr wegen Befangenheit ablehnen. Nach Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl kann ein Beschluss, in dem die Ablehnung des Richters als unbegründet abgelehnt wird, nur zusammen mit dem Urteil angefochten werden.

VG Augsburg v. 24.01.2006:
Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt, so ist das darauf ergehende Urteil maßgeblich für den Beginn der Tilgungsfrist.

AG Montabaur v. 01.09.2010:
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren nicht unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte keinen Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt.


LG Stuttgart v. 17.03.2011:
Der Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO kann im Strafbefehlsverfahren unter der Bedingung gestellt werden, dass der Beschuldigte Einspruch gegen den Strafbefehl einlegt.

AG Kehl v. 23.08.2018:
Der Erlass eines Strafbefehls ist unzulässig, wenn der Beschuldigte entgegen § 163a Abs. 1 StPO im Ermittlungsverfahren zum Vorwurf nicht vernommen wurde. Für die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Einhaltung der Prinzipien eines fairen Verfahrens genügt es nicht, dass der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen oder das Gericht nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung bestimmen kann. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die im Ermittlungsverfahren unterlassene Vernehmung des Beschuldigten nachzuholen. Vielmehr kann es den Erlass des beantragten Strafbefehls aus rechtlichen Gründen ablehnen.

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Vom Antrag der StA abweichende Kostenentscheidung:


AG Kehl v. 8.07.2023:
Die Kostenentscheidung ist – selbst wenn sie bereits in dem von der Staatsanwaltschaft vorbereiteten Entscheidungsentwurf enthalten ist – nicht Teil des Antrags auf Erlass eines Strafbefehls im Sinne der §§ 407 ff. StPO; vielmehr umfasst der eigentliche Strafbefehlsantrag neben der zu ahndenden Tat und ihrer rechtlichen Bewertung nur die Rechtsfolgen der Tat im Sinne des Dritten Abschnitts des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs. Das Gericht ist deshalb nicht gezwungen, nach § 408 Abs. 3 Satz 2 StPO Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen, wenn es eine andere als die von der Staatsanwaltschaft beantragte Kostenentscheidung treffen will, sondern kann den Strafbefehl mit einer abweichenden Kostenentscheidung erlassen.

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Übersetzung:


LG Stuttgart v. 12.05.2014:
§ 37 Abs. 3 StPO ist im Strafbefehlsverfahren analog anzuwenden. Daher ist dem Angeklagten der Strafbefehl zusammen mit der Übersetzung zuzustellen, wenn ihm nach § 187 Abs. 1 und 2 GVG eine Übersetzung des Strafbefehls zur Verfügung zu stellen ist. In diesem Falle beginnt nach § 37 Abs. 3 StPO die Einspruchsfrist nicht vor Zustellung der schriftlichen Übersetzung zu laufen; eine Zustellung ohne schriftliche Übersetzung ist unwirksam. Der Mangel der unwirksamen Zustellung wird durch nachträgliche Zustellung der schriftlichen Übersetzung behoben mit der Folge des Beginns des Fristenlaufs.

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Rechtsfolgen:


BGH v. 10.06.1985:
Aus einer Strafe für eine Straftat, die nach Erlass (Unterzeichnung), aber vor Zustellung eines Strafbefehls begangen wurde, und der im (rechtskräftigen) Strafbefehl verhängten Strafe kann keine Gesamtstrafe gebildet werden.

KG Berlin v. 01.04.2008:
Es ist unzulässig, die Rechtsfolgen im Vergleich zu denjenigen eines angefochtenen Strafbefehls mit der Begründung zu verschärfen, bei Erlass eines Strafbefehls im summarischen Verfahren gehe das Gericht von einem geständigen und einsichtigen Angeklagten aus und ordne deshalb milde Rechtsfolgen an, wobei es aber nicht verbleiben könne, wenn der Angeklagte gegen den Strafbefehl Einspruch einlege und den Tatvorwurf bestreite.

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Zustellung des Strafbefehls:


Vollmacht

BayObLG v. 30.08.1988:
Auch wenn sich die Zustellungsvollmacht nicht bei den Akten befindet, sind Zustellungen an den Zustellungsbevollmächtigten, anders als an den gewählten Verteidiger, wirksam.

LG Zweibrücken v. 12.07.2005:
Ein Angeklagter kann die von ihm erteilte Zustellungsvollmacht nicht einseitig zurücknehmen. Auch der Bevollmächtigte ist nicht berechtigt, die Verpflichtung zur Entgegennahme von Zustellungen gegenüber dem Angeklagten zu kündigen oder gegenüber dem Gericht ohne dessen Zustimmung einseitig aufzugeben.

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Einspruch und Beschränkung des Einspruchs:


Rechtsmittel im Strafverfahren

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Strafbefehlsverfahren

Die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen im Bußgeldverfahren

BVerfG v. 04.07.2002:
Für den Einspruch gegen einen Strafbefehl ist die Schriftform vorgeschrieben. Die Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung und die Person, von der sie ausgeht, hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Außerdem soll sie sicherstellen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist. Ausgehend von dieser Zweckbestimmung des Schriftformerfordernisses hält der Bundesgerichtshof in Strafsachen unter Rückgriff auf reichsgerichtliche Rechtsprechung die eigenhändige Unterzeichnung nicht für eine wesentliche Voraussetzung der Schriftlichkeit; es genügt vielmehr, wenn aus dem Schriftstück ansonsten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise ersichtlich ist, von wem die Erklärung herrührt und dass kein bloßer Entwurf vorliegt. Insoweit kann die Schriftform durch ein Computerfax gewahrt werden, das unter dem Text auch den Namen des Verfassers in Maschinenschrift als Unterschrift enthält.

LG Hamburg v. 20.02.1989:
Wird bei verspätetem Einspruch gegen einen Strafbefehl das entsprechende Wiedereinsetzungsgesuch ebenfalls verspätet, jedoch binnen 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses eingereicht, so ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist zu gewähren, wenn mangels entsprechender Rechtsmittelbelehrung irrtümlich angenommen wird, die Wiedereinsetzungsfrist betrage wie die Einspruchsfrist 2 Wochen.

LG Berlin v. 07.07.2008:
Dem Fall der unterbliebenen Rechtsmittelfristbelehrung gemäß § 44 S. 2 StPO ist der Fall gleichzustellen, dass die Belehrung von dem ausländischen Beschuldigten wegen fehlender Sprachkenntnisse nicht verstanden wird. Wenn er aber erkennt, dass ihm ein amtliches Schriftstück zugestellt worden ist, muss er sich innerhalb eines Monats Kenntnis über dessen Inhalt verschaffen.

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Persönliches Erscheinen und Vertretung:


Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

OLG Jena v. 15.05.2006:
Bei Anwendung des § 73 Abs. 3 OWiG gelten die Grundsätze, die zu §§ 234, 411 Abs. 2 StPO entwickelt worden sind. Die schriftliche Vertretungsvollmacht, die aufgrund mündlicher Ermächtigung von einem Dritten oder von dem Bevollmächtigten selbst unterzeichnet werden kann, muss danach dem Gericht bei Beginn der Hauptverhandlung vorliegen. Ansonsten beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen ein Abwesenheitsurteil mit der Zustellung des Urteils. Verfügt der Verteidiger nachweisbar über eine rechtsgeschäftliche Zustellungsvollmacht, ist die Zustellung des Urteils wirksam, auch wenn sich bei den Akten noch keine Verteidigervollmacht befindet. § 145a StPO ist dann nicht einschlägig.

OLG Hamm v. 04.03.2008:
Gemäß § 411 Abs. 2 StPO kann sich der Angeklagte im Strafbefehlsverfahren in der Hauptverhandlung durch einen bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen. Das gilt auch in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht und selbst dann, wenn das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet worden ist.

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Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten


Säumnis des Betroffenen bzw. Angeschuldigten in der Hauptverhandlung im OWi- oder Strafverfahren

BayObLG v. 11.04.1978:
Kann sich der Angeklagte in der Berufungsverhandlung gemäß StPO § 411 Abs 2 durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen, so muss auf diese Möglichkeit in der Ladung ausdrücklich hingewiesen werden, andernfalls eine Verwerfung der Berufung ohne Sachverhandlung nicht zulässig ist.

BayObLG v. 12.02.2001:
Ist im Berufungsverfahren zu prüfen, ob der Einspruch gemäß StPO § 412 S 1 zu Recht vom Amtsgericht verworfen wurde, hat das Landgericht auch neues Entschuldigungsvorbringen zu berücksichtigen. Dieses ist lückenlos im Urteil darzustellen und umfassend zu würdigen. Dabei ist grundsätzlich eine weite Auslegung zu Gunsten des Angeklagten geboten. Auf dem fehlerhaften Unterlassen der umfassenden Darstellung bzw Würdigung des Entschuldigungsvorbringens beruht das angefochtene Urteil dann nicht, wenn das Vorbringen ganz offensichtlich ungeeignet wäre, das Ausbleiben zu entschuldigen.

LG Zweibrücken v. 12.12.2006:
Im Strafbefehlsverfahren sehen §§ 412, 329 Abs. 1 StPO vor, bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten den Einspruch ohne Sachverhandlung zu verwerfen. Diese Verfahrensweise hat schon nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vorrang vor einem Vorführungsbefehl und einem nachfolgenden Haftbefehl.

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Säumnis des Verteidigers:


Säumnis des Verteidigers in der Hauptverhandlung

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Verwerfung des Einspruchs:


BayObLG v. 30.08.1988:
Hat das Amtsgericht ein Sachurteil erlassen, weil es irrtümlich von der Rechtzeitigkeit des verspäteten Einspruchs gegen einen Strafbefehl ausgegangen ist, so hat das Landgericht das Sachurteil aufzuheben. Auch wenn der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hätte, ist das Landgericht nicht gezwungen, die Sache an das Amtsgericht zur Entscheidung über die Wiedereinsetzung zurückzuverweisen, sondern kann den verspäteten Einspruch als unzulässig verwerfen.

BayObLG v. 12.03.1999:
Voraussetzung für eine Verwerfung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl wegen unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten wie für das gesamte weitere Verfahren ist die wirksame Zustellung des Strafbefehls (Anschluss OLG Karlsruhe, 1993-01-22, 3 Ss 172/92, Strafverteidiger 1995, 8). Ob das auch für den Fall gilt, dass der Zugang des Strafbefehls an den Angeklagten auf andere Weise oder zumindest die sichere Kenntnis des Angeklagten von dessen Erlass und Inhalt feststehen (vergleiche OLG Zweibrücken, 1994-05-27, 1 Ss 40/94, NStZ 1994, 602), bleibt offen.



OLG Köln v. 01.10.1999:
Hat sich der Verteidiger im Ermittlungsverfahren bestellt, seine Wahl aber später nicht der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht angezeigt, muss er gleichwohl gemäß StPO § 218 zur Hauptverhandlung geladen werden. Wurde der Verteidiger unter Verstoß gegen StPO § 218 S 1 nicht geladen, darf der Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht gemäß StPO § 412 S 1 verworfen werden.

LG Zweibrücken v. 12.07.2005:
Legt der Angeklagte gegen ein Urteil, in dem sein Einspruch gegen einen Strafbefehl wegen Nichterscheinens verworfen wurde, mit der Berufung auf einen Zustellungs- und Ladungsmangel nach Ablauf der Berufungsfrist "Widerspruch" ein, so kann dies entweder als Berufung gegen das Verwerfungsurteil und gleichzeitig als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist oder aber als Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Hauptverhandlung zu behandeln sein. Lassen sich Zweifel am wahren Willen des Angeklagten nicht beheben, so ist in der Regel sowohl die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch die Berufung durchzuführen.

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