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OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.11.1991 - 1 Ws 1016/91 - Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit

OLG Düsseldorf v. 12.11.1991: Zur Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 12.11.1991 - 1 Ws 1016/91) hat entschieden:
  1. Die gesetzmäßige Übersendung einer Beschlussausfertigung durch das Gericht an den Verteidiger kann eine Besorgnis der Befangenheit bei einem Angeklagten nicht begründen.

  2. Die Meinung des Gerichts, dass es den Angeklagten der ihm vorgeworfenen Straftaten für dringend verdächtig halte, stellt keinen Befangenheitsgrund dar.

Siehe auch Befangenheitsantrag - Richterablehnung und Lichtbildbeweis - Radarfoto


Gründe:

Der Angeklagte befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1991 seit diesem Tage bis zum 5. August 1991 und befindet sich erneut seit dem 9. September 1991 in Untersuchungshaft wegen des Vorwurfs des versuchten Totschlags.

Nachdem die Strafkammer den Angeklagten durch Beschluss vom 5. August 1991 von dem Vollzug der Untersuchungshaft verschont hatte, hat der Senat durch Beschluss vom 30. August 1991 auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft den Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf wieder in Vollzug gesetzt. Von einer Anhörung des Angeklagten vor Erlass der Beschwerdeentscheidung hat der Senat gemäß § 308 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 4 Satz 1 StPO abgesehen und ihn auf die Durchführung des Nachverfahrens gemäß § 311 a StPO verwiesen. Im Rahmen dieses Verfahrens begehrt der Angeklagte nunmehr die Aufhebung der Senatsentscheidung.

Durch Beschluss vom 16. September 1991 hat die Strafkammer zugleich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Angeklagten Haftfortdauer beschlossen. Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Angeklagten.

Die Staatsanwaltschaft hat dem Senat die Akten gemäß § 122 Abs. 1 und 4 StPO vorgelegt, da der Angeklagte sich am 14. November 1991 neun Monate in Untersuchungshaft befinden wird.

Mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 30. September 1991 und 6. November 1991 hat der Angeklagte die im Beschlusseingang genannten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf den Senatsbeschluss vom 30. August 1991 und den dieser Entscheidung zugrunde liegenden Verfahrensgang.


I.

1. Gemäß § 26 a Abs. 2 Satz 1 StPO kann der Senat über die Ablehnungsgesuche entscheiden, ohne dass die abgelehnten Richter D und L auszuscheiden hätten. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.

a) Hinsichtlich des Richters am Oberlandesgericht F ergibt sich die Unzulässigkeit des Gesuches bereits daraus, dass er an der vorliegenden Entscheidung des Senats nicht beteiligt ist. Das Ablehnungsrecht steht den Verfahrensbeteiligten nur zu, um zu gewährleisten, dass an noch bevorstehenden gerichtlichen Entscheidungen nur unbefangene Richter mitwirken (Senatsbeschlüsse vom 8. November 1985 – 1 Ws 747/85 –; vom 7. Oktober 1986 – 1 Ws 771 + 893-​894/86 –; OLG Hamm in NJW 1976, 1701; OLG Koblenz in GA 1982, 470 und in VRS 64, 26; KG in NStZ 1983, 44; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 25 Rdn. 1; Wendisch in Löwe-​Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 25 Rdn. 8; Paulus in KMR, StPO, 7. Aufl., vor § 22 Rdn. 16). Es rechtfertigt das Ablehnungsgesuch nicht, dass der Richter am Oberlandesgericht F an der Senatsentscheidung vom 30. August 1991 mitgewirkt hat.

b) Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht D und den Richter am Landgericht L sind gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO unzulässig.

aa) Nach dieser Vorschrift ist ein Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen, wenn ein Grund zur Ablehnung nicht angegeben wird. Ablehnungsgrund im Sinne von § 24 Abs. 2 StPO ist nur ein solcher, der geeignet ist, vom Standpunkt eines – vernünftigen – Angeklagten aus Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. In dem Ablehnungsgesuch müssen die Tatsachen bezeichnet sein, auf die sich die Ablehnung stützt (Senatsbeschluss vom 4. April 1989 – 5 Ss 50/89 – 29/89 I –; BayObLG 1952, 188; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 26 Rdn. 4, Wendisch in Löwe-​Rosenberg a.a.O. § 26 Rdn. 10; Pfeiffer in KK, StPO, 2. Aufl., § 26 Rdn. 3). Aus zwingenden rechtlichen Gründen völlig ungeeignete Ausführungen zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs stehen der fehlenden Angabe von Ablehnungsgründen gleich (BGH in NStE Nr. 1 zu § 26 a StPO; Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1984 – 1 Ws 483/84 –; vom 4. April 1989 a.a.O.; OLG Köln in JMBl. NW 1967, 91; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 26 a Rdn. 4; Pfeiffer in KK a.a.O. § 26 a Rdn. 3; Wendisch in Löwe-​Rosenberg a.a.O. § 26 a Rdn. 13).

bb) So liegt der Fall hier.

(1) Der Angeklagte begründet sein Gesuch unter anderem damit, dass für eine Zustellung des Senatsbeschlusses vom 30. August 1991 an ihn oder seinen Verteidiger keine Sorge getragen worden sei. Der Verteidiger habe den Beschluss erst am 18. September 1991 erhalten.

Dies vermag eine Befangenheit nicht zu begründen. In dem Beschluss vom 30. August 1991 hat der Senat ausgeführt, dass er gemäß §§ 308 Abs. 1 Satz 2, 33 Abs. 4 Satz 1 StPO von einer Gewährung rechtlichen Gehörs vor der Entscheidung absehe, da es sich um eine notwendig überraschende Maßnahme handele. Aus demselben Grunde kam auch eine Zustellung der Senatsentscheidung an den Angeklagten oder den Verteidiger vor der Festnahme des Angeklagten nicht in Betracht. Vielmehr ist der Senatsbeschluss dem Angeklagten nach seiner Festnahme am 10. September 1991 durch den Richter des Amtsgerichts Hagen bekanntgegeben worden. Nachdem der Verteidiger dem Senat bereits vor Eingang der Akten die Festnahme des Angeklagten mitgeteilt hatte, hat der Senat die Übersendung einer Beschlussausfertigung an den Verteidiger veranlasst. Diese gesetzmäßige Verfahrensweise kann eine Besorgnis der Befangenheit bei einem vernünftigen Angeklagten nicht begründen.

(2) Der Angeklagte leitet aus dem Senatsbeschluss vom 30. August 1991 einen Befangenheitsgrund auch insofern ab, als er behauptet, die abgelehnten Richter seien von der Schuld des Angeklagten überzeugt.

Derartiges lässt sich den bisher ergangenen Senatsentscheidungen nicht entnehmen. Der Senat hat stets zum Ausdruck gebracht, dass er den Angeklagten der ihm vorgeworfenen Straftaten für dringend verdächtig halte. Der weitergehenden Behauptung des Angeklagten fehlt jede Grundlage.

(3) Unzulässig ist das Befangenheitsgesuch ferner, soweit der Angeklagte pauschal auf die Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 1991 – 1 Ws 581/91 und 30. August 1991 verweist. Es mangelt insoweit an der erforderlichen bestimmten Angabe von Tatsachen, welche die Befangenheit begründen sollen. Die Behauptung angeblicher Verfassungswidrigkeit dieser Beschlüsse reicht zur Begründung nicht aus.

Dies gilt ebenso für die im Schriftsatz vom 6. November 1991 enthaltenen Bezugnahmen auf Dienstaufsichtsbeschwerden des Angeklagten.

(4) Das Ablehnungsgesuch kann aus den vorbezeichneten Gründen auch keinen Erfolg haben, soweit der Angeklagte rügt, der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht D habe ihm zur Vorbereitung der Entscheidung nach §§ 121 Abs. 2, 122 StPO lediglich eine Frist von drei Tagen gesetzt. Der Angeklagte legt nicht dar, inwiefern sich aus dieser – zulässigen – Fristsetzung eine Besorgnis der Befangenheit herleiten lasse. Es mangelt auch insoweit an der bestimmten Angabe von Tatsachen. Im übrigen ist die Dauer der gesetzten Frist sachgerecht, nachdem der Angeklagte, unter anderem mit Hilfe von Dienstaufsichtsbeschwerden, auf eine Entscheidung des Senats drängt und bereits umfangreich zur Frage der Haftfortdauer Stellung genommen hat.

2. Einer Übersendung der Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft zu den Befangenheitsgesuchen des Angeklagten bedurfte es entgegen der Auffassung des Angeklagten nicht.

a) Eine solche Mitteilung ist nicht gemäß § 33 Abs. 3 StPO geboten.

aa) Nach dieser Vorschrift ist bei einer Entscheidung des Gerichts, die außerhalb der Hauptverhandlung ergeht, ein anderer Beteiligter zu hören, bevor zu seinem Nachteil Tatsachen oder Beweisergebnisse, zu denen er noch nicht gehört worden ist, verwertet werden. Zu den Tatsachen und Beweisergebnissen im Sinne dieser Bestimmung gehören indessen nicht Ausführungen, die lediglich Rechtsansichten enthalten. Insoweit bedarf es keiner Gewährung rechtlichen Gehörs (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 1991 – 1 Ws (OWi) 915/91 –; OLG Hamm in MDR 1956, 687; Paulus in KMR a.a.O. § 33 Rdn. 16; Rüping in Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 103 Abs. 1 Rdn. 28; offengelassen in BVerfGE 19, 32, 36; 55, 95, 98).

bb) So liegt der Fall hier.

Die beim Senat am 4. November 1991 eingegangene Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zu den Befangenheitsgesuchen des Angeklagten, soweit sie mit Schriftsatz vom 30. September 1991 vorgebracht worden waren, enthält lediglich Rechtsausführungen. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt ebenso wie der Senat die Auffassung, dass die Gesuche unzulässig seien und verweist zur Begründung auf die oben zitierte Senatsrechtsprechung und Kommentarliteratur. Da es sich um im wesentlichen geklärte und allgemein bekannte Rechtsfragen handelt, bedurfte es, auch unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit der zu treffenden Entscheidungen, der Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an den Verteidiger nicht. Neues tatsächliches Vorbringen oder neue Beweisergebnisse enthält sie ebenfalls nicht. Zu dem Vorbringen im Schriftsatz vom 6. November 1991 hat die Generalstaatsanwaltschaft auf fernmündliche Anfrage erklärt, dass sie keine Stellungnahme abgebe. Im übrigen ist dem Verteidiger Akteneinsicht gewährt worden, so dass er sich auch über den Stand des Verfahrens unterrichten konnte.

b) Die §§ 258 Abs. 2, 351 Abs. 2 Satz 2 StPO (letztes Wort) finden in dem Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung keine Anwendung (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 1991 a.a.O.).


II.

Die Untersuchungshaft des Angeklagten aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 1991 muss fortdauern.

1. Der Angeklagte ist aufgrund der in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 1. Juli 1991 genannten Beweismittel eines versuchten Totschlags dringend verdächtig. Nach den Bekundungen mehrerer Tatzeugen besteht dringender Tatverdacht dahin, dass der Angeklagte auf den Zeugen N A eingestochen und ihm mit Tötungsvorsatz unter anderem eine 15 bis 17 cm lange, lebensbedrohende Wunde beigebracht hat.

2. a) Bei dem Vorwurf, sich wegen versuchten Totschlags schuldig gemacht zu haben, bedarf es nach § 112 Abs. 3 StPO grundsätzlich nicht der näheren Darlegung eines Haftgrundes. In den durch diese Vorschrift erfassten Fällen wird ein Haftgrund "gleichsam fingiert" (BVerGE 36, 276, 277; Senatsbeschlüsse vom 9. August 1982 in StV 1982, 585 = MDR 1983, 152; vom 9. Juli 1984 – 1 Ws 646/84 –; vom 18. März 1991 – 1 Ws 227/91 –). Um der in diesen Fällen möglichen Gefahr einer "automatischen" Verhaftung zu begegnen, ist im Einzelfall gleichwohl sorgfältig zu prüfen, ob ausnahmsweise Umstände vorliegen, die der Fiktion des § 112 Abs. 3 StPO entgegenstehen (Senatsbeschlüsse a.a.O.). Zweck und Rechtfertigungsgrund der Untersuchungshaft ist es, die Durchführung eines geordneten Strafverfahrens zu gewährleisten und die eventuelle spätere Strafvollstreckung sicherzustellen (BVerfGE 19, 342, 349). Ist die Untersuchungshaft zur Erreichung dieses Zwecks nicht nötig, ist es unverhältnismäßig und damit unzulässig, sie anzuordnen und zu vollstrecken (BVerfGE 19, 342, 349; Senatsbeschluss vom 18. März 1991 a.a.O.).

b) Es sind vorliegend keine Umstände gegeben, die der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen.

Solche ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Angeklagte nach seiner Haftverschonung seiner Meldeauflage nachgekommen ist und beabsichtigt, seine aus Spanien stammende Verlobte zu heiraten.

Der Angeklagte hat im Falle seiner Überführung mit einer hohen Freiheitsstrafe zu rechnen. Er ist erst im Mai 1990 über Belgien nach Deutschland eingereist und hat um Asyl nachgesucht. Zudem hielt er sich eine Zeitlang in Spanien auf. Seine Verlobte ist ihren eigenen Angaben zufolge Ende Dezember 1990 in die Bundesrepublik eingereist, um den Angeklagten zu besuchen. Beide verfügen nicht über derart tragfähige Bindungen in der Bundesrepublik Deutschland, dass eine Fluchtgefahr ausgeschlossen oder in dem für eine Haftverschonung erforderlichen Maße gemindert wäre. Vielmehr ist zu befürchten, dass der Angeklagte, nachdem die Staatsanwaltschaft inzwischen Anklage wegen versuchten Totschlags erhoben hat und mit einer Hauptverhandlung zu rechnen ist, er sich dem Verfahren durch Flucht in das Ausland entziehen werde. Hierbei kommt nicht nur eine Flucht in sein Heimatland, sondern auch in das benachbarte europäische Ausland in Betracht, in dem er sich vor seiner Einreise in die Bundesrepublik zeitweise aufhielt. Die von dem Angeklagten gegen die Erforderlichkeit der Untersuchungshaft aufgezeigten Gesichtspunkte führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft ist angesichts der Höhe der zu erwartenden Strafe und der Bedeutung der Sache nicht unverhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 StPO). Ihr Zweck kann durch weniger einschneidende Maßnahmen, insbesondere eine Haftverschonung, nicht erreicht werden (§ 116 Abs. 1 StPO).

4. Die besondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben bisher ein Urteil nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1 StPO). Nachdem am 9. Juli 1991 die Anklage wegen versuchten Totschlags beim Landgericht erhoben worden ist, hat die Strafkammer am 16. September 1991 das Hauptverfahren eröffnet. Zwischenzeitlich befand sich der Angeklagte vom 5. August bis 9. September 1991 in Freiheit. Nach Mitteilung der Strafkammer ist mit einer Terminierung demnächst, aber nicht vor Dezember, zu rechnen. Damit ist, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, dem Beschleunigungsgebot noch Rechnung getragen.

5. Auch im Hinblick auf die Frage der Haftfortdauer bedurfte es aus den unter I. 2. bezeichneten Gründen nicht einer Übersendung der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft an den Verteidiger.


III.

Mit der vorstehenden Entscheidung über die Haftfortdauer des Angeklagten sind dessen Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 311 a StPO zu dem Senatsbeschluss vom 30. August 1991 und dessen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer vom 16. September 1991 erledigt.

a) Aus dem Rechtsgedanken des § 117 Abs. 2 StPO folgt, dass der Angeklagte jeweils nur die letzte Haftentscheidung in zulässiger Weise angreifen kann (ständige Senatsrechtsprechung, unter anderem Senatsbeschlüsse vom 22. Juli 1988 – 1 Ws 666/88; vom 30. März 1989 – 1 Ws 317/89; vom 31. Mai 1989 in JMBl. NW 1989, 244 = MDR 1990, 75; vom 7. Juni 1990 – 1 Ws 465/90; vom 8. August 1991 – 1 Ws 717/91).

b) Ist eine Haftbeschwerde eingelegt und steht das Haftprüfungsverfahren bei dem Oberlandesgericht an, so hat dieses Vorrang. Durch die in ihm ergehende Entscheidung erledigt sich eine Haftbeschwerde von selbst (Senatsbeschluss vom 22. Juli 1991 – 1 Ws 649/91; Kleinknecht/Meyer a.a.O. § 122 Rdn. 18; Boujong in KK a.a.O. § 122 Rdn. 11; Müller in KMR a.a.O. § 122 Rdn. 7; Kleinknecht/Janischowsky Das Recht der Untersuchungshaft, Rdn. 272; Schneider in MDR 1990, 94).

2. Eine derartige Fallgestaltung ist vorliegend gegeben. Der Senat prüft im Rahmen der Entscheidung nach §§ 121, 122 StPO die Frage der Haftfortdauer umfassend. Ein Rechtschutzinteresse für weitere Entscheidungen über den Antrag gemäß § 311 a StPO und die Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer besteht hiernach nicht.