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Das Verkehrslexikon

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Befangenheitsantrag - Richterablehnung

Besorgnis der Befangenheit - Richter / Sachverständige




Gliederung:


   Einleitung

Weiterführende Links

Allgemeines

Verfassungsrechtsprechung

Glaubhaftmachung

OWi- und Strafsachen

Zivilverfahren

Sachverständige




Einleitung:


Eine gute Zusammenfassung der Grundsätze für die Annahme einer Befangenheit bietet der BGH (Beschluss vom 09.05.2012 - 2 StR 25/12)an:

   Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist ein-fachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG 2 BvR 958/06 vom 27. Dezember 2006 = NJW 2007, 1670 mwN; 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGH, Beschluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 24 Rn. 8 mwN). Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist (BVerfG 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333).

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Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

Rechtsprechung zum Themenkomplex „Schummelsoftware“ - Diesel-Abgasskandal

Besorgnis der Befangenheit - Richter / Sachverständige
Glaubhaftmachung

Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

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Allgemeines:


OLG Stuttgart v. 08.11.1993
Ein Ablehnungsantrag, mit dem ein Gericht als Ganzes abgelehnt wird, ist zulässig, wenn individuell gegen alle Richter ein Ablehnungsgrund geltend gemacht wird, der für sämtliche Richter auch derselbe sein kann.

BayObLG v. 25.10.1994:
Teilt ein Rechtsanwalt als Verteidiger die den Ablehnungsantrag begründenden Tatsachen als eigene Wahrnehmung mit, bedarf es für die Zulässigkeit des Antrags grundsätzlich nicht der ausdrücklichen Angabe des Mittels der Glaubhaftmachung.

BGH v. 21.12.2006:
Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hierfür eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übriger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung durch das entscheidende Gericht.




, BVerwG v. 11.12.2007:
Rechtsansichten und Gesetzgebungsvorschläge, die ein Richter im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens in seiner Eigenschaft als Sachverständiger äußert, rechtfertigen in aller Regel die Besorgnis der Befangenheit in einem konkreten anhängigen Gerichtsverfahren nicht. Das gilt insbesondere dann, wenn die Meinungskundgabe nicht in einer äußeren oder inneren Beziehung zu den Verfahrensbeteiligten, zu dem anhängigen Streitstoff oder zu einer für die Entscheidung maßgebenden Rechtsauffassung steht. Sachverständige Äußerungen eines Richters im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens können jedoch Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit in einem anhängigen Rechtsstreit auslösen, wenn besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich Zweifel an seiner Objektivität ergeben.

BGH v. 09.05.2012:
Wegen Besorgnis der Befangenheit findet eine Ablehnung statt, wenn ein Grund vorgebracht wird, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 24 Abs. 2 StPO). Die Vorschrift ist einfachgesetzlicher Ausdruck der verfassungsrechtlichen Prinzipien des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) und der Unabhängigkeit der Gerichte (Art. 97 Abs. 1 GG), die garantieren, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BVerfG 2 BvR 958/06 vom 27. Dezember 2006 = NJW 2007, 1670 mwN; 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333). Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters ist gerechtfertigt, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerfG NJW 1995, 1277; BVerfGE 88, 1, 4; BGH, Beschluss vom 27. April 1972 - 4 StR 149/72, BGHSt 24, 336, 338; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 24 Rn. 8 mwN). Ob nach § 24 Abs. 2 StPO die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit stattfindet, beurteilt sich stets im Hinblick auf das konkrete Verfahren; ist ein Bezug zum konkreten Verfahrensgegenstand gegeben, kann nicht von einer verfahrensübergreifenden Generalablehnung die Rede sein, die gesetzlich nicht vorgesehen ist (BVerfG 2 BvR 115/95 vom 19. August 1996 = NJW 1996, 3333).

BGH v. 26.04.2016:
Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt.

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Verfassungsrechtsprechung:


BVerfG v. 27.12.2006:
Wenngleich der Gesetzgeber in der StPO ein Recht des Adhäsionsklägers zur Ablehnung des Gerichts wegen Besorgnis der Befangenheit nicht ausdrücklich normiert hat, so kann die gesetzliche Ausgestaltung des Adhäsionsverfahrens aber in einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährleistung eines Ablehnungsrechts des Adhäsionsklägers genügenden Weise dahingehend ausgelegt werden, dass auch dem Adhäsionskläger ein Ablehnungsrecht zusteht.

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Glaubhaftmachung:


Glaubhaftmachung

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OWi- und Strafsachen:


BGH v. 21.03.1984:
Zwar muss die Ablehnung eines Richters nach Beginn der Vernehmung des Angeklagten zur Sache unverzüglich geltend gemacht werden (StPO § 25 Abs 2 Nr 2). Dem Angeklagten ist jedoch eine ausreichende Möglichkeit einzuräumen, die Berechtigung seiner Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit des betreffenden Richters mit seinem Verteidiger zu erörtern, damit er die Aussichten eines Ablehnungsgesuchs abschätzen kann.

BGH v. 11.05.1988:
Ob ein Mitangeklagter aus der Fühlungnahme des Gerichts mit dem Verteidiger eines Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung eine Besorgnis der Befangenheit ableiten kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, unter anderem davon, ob er Grund zu der Annahme hat, ein solches Gespräch könne sich zu seinen Ungunsten auswirken.

BayObLG v. 29.09.1989:
Die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung wegen verspäteter Erfüllung des Verlangens, die zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufenen Personen namhaft zu machen (StPO § 24 Abs 3 S 2), begründet nur dann die Revision, wenn der Revisionsführer dadurch daran gehindert worden ist, noch vor dem letzten Wort (StPO § 25 Abs 2 S 2) einen bestimmten erfolgreichen Ablehnungsantrag anzubringen (Aufgabe BayObLG München, 1984-12-12, RReg 2 St 280/84, MDR 1985, 342).

BGH v. 31.01.1990:
Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers, der das Vertrauen des Beschuldigten besitzt, berührt die Verteidigungsbelange auf das stärkste. Der Widerruf der Bestellung eines Pflichtverteidigers setzt einen wichtigen Grund voraus. Es müssen Umstände vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung ernsthaft gefährden. Ein rasches Hinwegsetzen des abgelehnten Richters über die Verteidigungsinteressen ist unzulässig und kann die Besorgnis der Befangenheit begründen.

BGH v. 28.09.1990:
Ein Ablehnungsgesuch bezüglich einer in der am Vormittag stattfindenden Hauptverhandlung gefallenen Äußerung des Vorsitzenden ist rechtzeitig, wenn es nach Beratung mit dem Verteidiger in der Mittagspause nach Fortsetzung der Hauptverhandlung unmittelbar nach der Unterbrechung der Vernehmung eines Zeugen gestellt wird.

OLG Düsseldorf v. 12.11.1991:
Die Meinung des Gerichts, dass es den Angeklagten der ihm vorgeworfenen Straftaten für dringend verdächtig halte, stellt keinen Befangenheitsgrund dar.

OLG Stuttgart v. 08.11.1993
Legt der Beschuldigte gegen den vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis Beschwerde ein und lehnt er gleichzeitig die Richter der Beschwerdekammer wegen Besorgnis der Befangenheit ab, darf diese nicht sofort nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs über die Beschwerde entscheiden, es sei denn, die Beschwerdeentscheidung gestattet keinen Aufschub. Die Beschwerdekammer hat vielmehr den Ablauf der Beschwerdefrist des StPO § 28 Abs 2 und, falls die sofortige Beschwerde eingelegt wird, deren rechtskräftige Erledigung abzuwarten, ehe sie in der Hauptsache entscheidet.

BayObLG v. 25.10.1994:
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er bei dem zur Sache schweigenden Betroffenen den Eindruck entstehen lässt, er werde wegen seiner bloßen Ähnlichkeit mit der auf dem Radarfoto erkennbaren Person verurteilt, falls er nicht "Ross und Reiter" (dh den Fahrer zur Tatzeit) nenne.

KG Berlin v. 20.10.1997:
Hat der Bußgeldrichter dem Betroffenen in einem Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes vor Anberaumung eines Termins zur Hauptverhandlung lediglich anhand einer vorläufigen Bewertung des bisherigen Akteninhalts geraten, die Einlegung des Einspruchs nochmals zu überdenken, ist eine solche Anregung grundsätzlich nicht geeignet, eine Richterablehnung zu begründen.

KG Berlin v. 10.08.1998:
Das vorläufige Urteil eines Richters über die Prozessaussichten begründet in aller Regel nicht die Besorgnis der Befangenheit. Fragt der Richter den Täter einer Geschwindigkeitsüberschreitung in einem informatorischen Gespräch vor der Hauptverhandlung bzw in derselben, "ob das Verfahren ausgesetzt werden kann, um das Fahrverbot zu einem günstigeren Zeitpunkt zu vollstrecken", bzw "ob er den Führerschein während seines Urlaubs abgeben könne oder ob er auf den Führerschein angewiesen sei", so ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters.

OLG Düsseldorf v. 26.05.1999:
Rät der Richter zur Rücknahme eines Rechtsmittels wegen fehlender Erfolgsaussichten, begründet dies nicht den Ablehnungsgrund der Besorgnis der Befangenheit. Auch die Weigerung, das Verfahren nach StPO §§ 153, 153a einzustellen, stellt keinen Befangenheitsgrund dar.

OLG Hamm v. 07.10.2004:
Aus Spannungen zwischen Verteidiger und Richter, die ihren Ausgang in einem anderen Verfahren haben, kann der Angeklagte nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Vorsitzende eine eventuelle Abneigung gegen den Verteidiger auf ihn und seine Sache im nun anhängigen Verfahren überträgt.

AG Fulda v. 15.08.2011:
Zur Annahme von Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter trotz eines begründeten Ablehnungsantrags des Betroffenen auf seinem Erscheinen in der Hauptverhandlung besteht.

OLG Naumburg v. 06.09.2012:
Lehnt der abgelehnte Richter ein zulässiges Befangenheitsgesuch willkürlich als unzulässig ab, stellt das eine Versagung des rechtlichen Gehörs, und zwar des Gehörs durch den für die Entscheidung über das Gesuch zuständigen Richters, dar.

AG Wildeshausen v. 05.04.2017:
Ein Misstrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters ist gerechtfertigt, wenn das Verhalten des abgelehnten Richters erkennen lässt, dass das Ergebnis der Entscheidungsfindung bereits feststeht. In den Fällen, in denen ein Richter schon während des Plädoyers des Verteidigers mit der Urteilsabsetzung beginnt, ist ein Befangenheitsgrund zu bejahen. Erst recht muss dies gelten, wenn der Richter bereits ansetzt, ein Urteil zu verkünden, ohne dem Verteidiger überhaupt Gelegenheit gegeben zu haben, zu plädieren.

AG Hildesheim v. 11.08.2022:-
Die ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung eines Termins kann einen Ablehnungsgrund nach § 24 StPO darstellen. Ob aber eine ermessensfehlerhafte Verweigerung der Verlegung des Hauptverhandlungstermins vorliegt, kann dahingestellt bleiben, wenn der Termin aus anderen Gründen - als vom Verteidiger dargelegt - aufgehoben wurde und dadurch das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch entfallen ist.

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Zivilverfahren:


Stichwörter zum Thema Zivilprozess

LG Potsdam v. 17.12.2004:
Ist im Verkehrsunfallprozess das Vorliegen von Vorbeschädigungen des klägerischen Fahrzeuges streitig und ergibt ein eingeholtes Sachverständigengutachten Vorschäden, darf das Prozessgericht den Kläger, der für die Richtigkeit seiner Behauptung der Unbeschädigtheit des Fahrzeuges (u.a.) Parteivernehmung zum Beweis angeboten hatte, nicht mit der Anordnung des persönlichen Erscheinens zum Termin darauf hinweisen, dass seine Vernehmung als Partei und ggfs. seine Vereidigung beabsichtigt sei, und nicht gleichzeitig anfragen, ob die Klage aufrecht erhalten werde. Dieses Verhalten rechtfertigt eine Richterablehnung, denn der Hinweis lässt keine andere Auslegung zu, als dass dem Kläger ein strafrechtlich relevantes Verhalten unterstellt wird und mit der Parteivernehmung eine Klagerücknahme erzwungen werden soll.

BGH v. 21.12.2006:
Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 526 Abs. 1 ZPO zuständigen Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.

OLG Frankfurt am Main v. 14.01.2008:
Es stellt einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist. Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könnte die Vertretung übernehmen. Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat.

OLG Frankfurt am Main v. 14.01.2008:


OLG Stuttgart v. 19.04.2011:
Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit. Anders ist es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.

LG Münster v. 01.08.2011:
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2008, 9 W 32/07, NJW 2008, 1328 und OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. April 2011, 13 W 21/11).

OLG Bremen v. 19.11.2012:
Der Umstand, dass ein Richter in einem Telefongespräch einen rechtlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO erteilt und diesen mit einem Vergleichsvorschlag verbindet, rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit.

BGH v. 13.01.2016:
Hat sich ein Richter am Bundesgerichtshof, der Berichterstatter des Spruchkörpers in einem Rechtsstreit ist, der ausgesetzt wurde, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu einer Frage der Richtlinienauslegung einzuholen, anlässlich einer Fachtagung öffentlich zu dem Fall und zur der Vorlageentscheidung geäußert, begründet dies nicht die Besorgnis der Befangenheit.

BGH v. 29.04.2021:
Misstrauen gegen die Unvoreingenommenheit eines Richters ist unter anderem dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe dafür sprechen, dass er auf Grund eines eigenen - sei es auch nur mittelbaren - wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Rechtsstreits der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenübersteht (BGH aaO). Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO kann dementsprechend begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus ,,,,,,,,,,,,,dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht. >

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Sachverständige:


Der Sachverständigenbeweis in den verschiedenen Verfahrensarten

Ablehnung eines Sachverständigen wegen Befangenheit

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