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Amtsgericht Braunschweig Urteil vom 24.07.2013 - 114 C 469/13 - SV-Kostenersatz für eine Reparaturbestätigung

AG Braunschweig v. 24.07.2013: SV-Kostenersatz für eine Reparaturbestätigung


Das Amtsgericht Braunschweig (Urteil vom 24.07.2013 - 114 C 469/13) hat entschieden:
Selbst wenn es kostengünstigere Möglichkeiten gibt, eine erfolgte Reparatur nachzuweisen, so bedeutet dies nicht, dass es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, damit einen Sachverständigen zu beauftragen. Es steht dem Geschädigtem frei, welche Modalitäten er für einen notwendigen Nachweis gegenüber der Versicherung hierfür angemessen hält.


Siehe auch Reparaturbestätigung und Sachverständigenkosten


Gründe:

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 7 StVG, 115 VVG.

Die Haftung der Beklagten ist aufgrund des Verkehrsunfalls zwischen dem Kläger und dem Versicherungsnehmer der Beklagten vom 28.04.2012 unstreitig.

Ein Sachverständiger hat den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers gemäß Gutachten vom 05.05.2012 festgestellt. Der Kläger hat in Eigenregie den Schaden behoben. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger dann zu, wenn eine Reparatur tatsächlich endgültig erfolgt ist. Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, dass er sich erneut an den Sachverständigen wandte, um die ordnungsgemäße Durchführung einer Reparatur sich bestätigen zu lassen. Es liegt auch kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB vor. Grundsätzlich steht es einer geschädigten Person frei, wie sie die Durchführung einer Reparatur nach einem Verkehrsunfall nachweist. Selbst wenn es möglicherweise kostengünstigere Möglichkeiten gibt, wie die von der Beklagten vorgeschlagene, nämlich Bilder mit Abbildung einer Tageszeitung, eine erfolgte Reparatur nachzuweisen, so bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass diese Wege die einzigen sind, die von einem Unfallgeschädigten einzuschlagen und somit betreffend des Schadens erstattungsfähig wären. Es steht dem Geschädigtem frei welche Art und Weise der Schadensregulierung er begehrt und welche Modalitäten er für einen notwendigen Nachweis gegenüber der Versicherung hierfür angemessen hält. (Ebenso Amtsgericht Esslingen 10 C 994/12, Urteil vom 28.08.2012).

Das Gericht hat lediglich diese Entscheidung gefunden.

Die von der Beklagtenseite zitierten Entscheidungen konnte das Gericht nicht nachkontrollieren, da nach einer Auswahl von drei angegebenen Aktenzeichen diese in Juris nicht zur Verfügung stand. Entgegen der Bitte an die Beklagtenseite die zitierten oder zumindest die ältesten Entscheidungen vorzulegen, ist die Beklagte nicht nachgekommen.

Insofern schließt sich das Amtsgericht der Entscheidung des Amtsgerichts Esslingen an.

Da sich die Beklagte in Verzug befand, hat sie auch Zinsen zu tragen.

Die übrigen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 713 ZPO.